Kodex "Medizinprodukte"
(Gewähren und Annehmen von Zuwendungen und Rabatten; Sponsoring)
Vorwort
Das Gewähren und Annehmen von unentgeltlichen Zuwendungen und Rabatten ist im Gegensatz zum Gesundheitsmarkt in anderen Wirtschaftszweigen tägliche Praxis. Sponsoring im Gesundheitsmarkt ist zwar ebenfalls erlaubt, in vielen Bereichen aber nur sehr eingeschränkt zulässig.
Vorfälle in jüngster Vergangenheit haben für Verwirrung gesorgt. Ungereimtheiten, Mißverständnisse und unterschiedliche Interpretationen haben zu großen Irritationen geführt.
Alle im Gesundheitsmarkt Beteiligten brauchen Klarheit, unter welchen Bedingungen Sponsoring im Gesundheitswesen noch erlaubt ist. Die Medizinprodukteindustrie muß vor allem wissen, inwieweit die Beauftragung und Unterstützung von klinischen Einrichtungen oder Ärzten durch die Industrie künftig noch möglich ist, ohne sich dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen.
Aufklärung sollen die von den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und dem Bundesfachverband Medizinprodukteindustrie e.V. (BVMed) gemeinsam erstellten Verhaltensregeln bringen, die in dem sogenannten "Kodex Medizinprodukte" festgehalten werden.
Die Verhaltensregeln basieren auf den einschlägigen Gesetzen. Sie sollen in einfacher, leicht verständlicher Weise wiedergeben, wie alle Beteiligten im Gesundheitsmarkt mit Zuwendungen und sonstigen Unterstützungsleistungen der Medizinprodukteindustrie für medizinische Einrichtungen umzugehen haben.
Wiesbaden, im Mai 1997
Bundesfachverband Medizinprodukteindustrie e.V. (BVMed)
Präambel
Erster Abschnitt:
Anwendungsbereich und Grundsätze
§ 1: Anwendungsbereich
§ 2: Materielle Grundsätze
§ 3: Formelle Grundsätze
Zweiter Abschnitt:
Forschung und Entwicklung
§ 4: Allgemeine Anforderungen an Forschungs- und Entwicklungsprojekte
§ 5: Verträge über klinische Studien und Anwendungsbeobachtungen
§ 6: Beraterverträge im Rahmen von Forschung und Entwicklung
§ 7: Finanzierungsmodalitäten
Dritter Abschnitt:
Informations- und allgemeine Beratungsleistungen
§ 8: Fort- und Weiterbildung
§ 9: Allgemeine Beratungstätigkeit
Vierter Abschnitt:
Spenden, Geschenke und andere Sachzuwendungen
§ 10: Spenden
§ 11: Geschenke und andere Sachzuwendungen
Fünfter Abschnitt:
Umsatzgeschäfte
§ 12: Beschaffung und Vertrieb
Sechster Abschnitt:
Schlußbestimmungen
§ 13: Beitritt
§ 14: Publizität
§ 15: Verhängung von Sanktionen
Präambel
Medizinische Forschung sowie die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Medizinprodukten begründen für Hersteller, Vertreiber, Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen und sonstige Leistungserbringer eine besondere Verantwortung. Es ist ein zentrales Anliegen aller Beteiligten, medizinische Standards unter den Gesichtspunkten von Qualität und Wirtschaftlichkeit zum Wohle der Patienten zu erhöhen. Hierbei ist auch ein enges Zusammenwirken von Herstellern und Vertreibern von Medizinprodukten, den medizinischen Einrichtungen, den Ärzten und des sonstigen medizinischen Personals sowie den Krankenkassen erforderlich.
Der Markt für Medizinprodukte im solidarisch finanzierten Gesundheitswesen basiert auf gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Beteiligten geben sich in diesem Kodex auf der Grundlage dieser Rahmenbedingungen praktikable Verhaltensregeln, die ethischen Grundsätzen sowie den Bedürfnissen der medizinischen Forschung genügen und die dazu beitragen, die Transparenz zu erhöhen und Irritationen und Fehlentwicklungen zu vermeiden. Sie sind Voraussetzungen für einen positiven Wettbewerb im Rahmen eines solidarisch finanzierten Gesundheitswesens.
Die Regeln stützen sich insbesondere auf die Vorschriften
- des Rechts der Europäischen Union,
- des SGB V,
- des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
- des Medizinproduktegesetzes,
- des Heilmittelwerbegesetzes,
- des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb,
- des Rabattgesetzes,
- der Bundespflegesatzverordnung,
- der Zugabeverordnung und
- der Berufsordnung für die deutschen Ärzte sowie
auf die hierzu ergangene Rechtsprechung.
Erster Abschnitt:
Anwendungsbereich und Grundsätze
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Der Kodex wendet sich an die Hersteller, Vertreiber, Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen und sonstige Leistungserbringer im Zusammenhang mit der Forschung, Entwicklung, Herstellung, dem Vertrieb und der Beschaffung von Medizinprodukten.
(2) Medizinprodukte nach diesem Kodex sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen oder anderen Gegenständen einschließlich der für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinprodukts eingesetzten Software, die unter § 3 des Gesetzes über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz - MPG) vom 02.08.1994 (BGBl. I S. 1963) fallen.
§ 2
Materielle Grundsätze
Die Zusammenarbeit zwischen Herstellern, Vertreibern, Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringern unterliegt folgenden allgemeinen Grundsätzen:
1. Entgeltliche und unentgeltliche Leistungen jeglicher Art (z. B. Sach-, Dienst-, Geldleistungen, Geschenke, geldwerte Vorteile) an Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen und sonstige Leistungserbringer dürfen nicht in Zusammenhang mit Umsatzgeschäften stehen, die mit der medizinischen Einrichtung erfolgen, in der der Mitarbeiter beschäftigt ist.
2. Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringern dürfen keine entgeltlichen oder unentgeltlichen Leistungen gewährt werden, um Einfluß auf Beschaffungsentscheidungen zu nehmen.
3. Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringern dürfen keine Zuwendungen gewährt werden, die privaten Zwecken dienen. Dazu zählen auch alle Zuwendungen, die Angehörigen von Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringern gewährt werden.
§ 3
Formelle Grundsätze
(1) Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen müssen Leistungsbeziehungen mit Herstellern oder Vertreibern von Medizinprodukten, soweit diese Leistungsbeziehungen die Dienstpflichten des Beschäftigten betreffen oder die Inanspruchnahme von Personal- und/oder Sachmitteln der medizinischen Einrichtungen voraussetzen, den medizinischen Einrichtungen (Verwaltung) schriftlich offenlegen und von diesen schriftlich genehmigen lassen. Andere Vereinbarungen müssen den medizinischen Einrichtungen von dem Beschäftigten unter Angabe des Leistungsgegenstandes und Entgeltes angezeigt werden.
(2) Leistungsverhältnisse zwischen Herstellern, Vertreibern, Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringern sind schriftlich festzuhalten. Für laufend zu erbringende Leistungen (z. B. Beratungsleistungen, Vortragsreisen, Studienprojekte etc.) ist die regelmäßige Dokumentation der Arbeitsergebnisse bzw. der Vertragsabwicklung erforderlich.
(3) Bei der Beschaffung und Nutzung von Medizinprodukten haben die medizinischen Einrichtungen, deren Beschäftigte und sonstige Leistungserbringer den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und der medizinischen Notwendigkeit zu beachten.
Zweiter Abschnitt:
Forschung und Entwicklung
§ 4
Allgemeine Anforderungen an
Forschungs- und Entwicklungsprojekte
(1) Zur Weiterentwicklung der medizinischen Versorgung ist eine kontinuierliche und zeitgemäße Forschung und Entwicklung neuer Produkte sowie die Überwachung und Optimierung der bereits auf dem Markt befindlichen Produkte notwendig. Forschung ist unverzichtbarer Bestandteil einer fortschrittsorientierten Versorgung der Bevölkerung mit Medizinprodukten.
(2) Abschluß und Durchführung von Verträgen zum Zwecke der Finanzierung der Forschung und Entwicklung von Medizinprodukten durch medizinische Einrichtungen bzw. deren Beschäftigte setzen folgendes voraus:
1. Sicherstellung, dass die Risiken im Hinblick auf die beteiligten Patienten, gemessen an der voraussichtlichen Bedeutung der Forschungsergebnisse, nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft vertretbar sind;
2. Auswahl der medizinischen Einrichtungen bzw. der dort verantwortlichen Mitarbeiter nach sachgerechten Kriterien (z. B. fachliche/wissenschaftliche Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, sachgerechte Ausstattung der medizinischen Einrichtung, hinreichendes Patientenpotential etc.);
3. Nachweis und Dokumentation des fachlichen/wissenschaftlichen Wertes des Forschungs-/Entwicklungsprojekts;
4. Angemessenheit und Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung.
(3) Die Finanzierung von Forschung und Entwicklung durch Hersteller und Vertreiber darf nicht als Instrument der Absatzförderung eingesetzt werden. Daher darf ein direkter Zusammenhang zwischen der Vergabe und dem Volumen von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen und der Beschaffung von Medizinprodukten nicht bestehen.
(4) Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre dürfen nicht als pflegesatzrelevante Aufwendungen abgerechnet werden.
(5) Verträge zum Zwecke der Finanzierung der Forschung und Entwicklung von Medizinprodukten durch medizinische Einrichtungen, deren Beschäftigte und sonstige Leistungserbringer sind schriftlich abzuschließen. In den Verträgen sind die Konten anzugeben, über die die Finanzierung erfolgt. Die Einnahmen der medizinischen Einrichtungen aus Forschungs- und Entwicklungsverträgen mit Herstellern/Vertreibern von Medizinprodukten bzw. ihrer Beschäftigten und sonstiger Leistungserbringer sind den Krankenkassen auf Verlangen schriftlich offenzulegen.
§ 5
Verträge über klinische Studien und
Anwendungsbeobachtungen
Bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Normen zu beachten. Verträge über klinische Studien und Anwendungsbeobachtungen, deren Durchführung die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Personal der medizinischen Einrichtung voraussetzen, sind grundsätzlich mit der medizinischen Einrichtung selbst abzuschließen.
§ 6
Beraterverträge im Rahmen von Forschung und Entwicklung
(1) Beraterverträge zwischen Herstellern bzw. Vertreibern und Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen sind im Rahmen der arbeits- und dienstvertraglichen Regelungen zulässig, soweit
1. die Mitarbeiter für ihre Aufgaben fachlich/wissenschaftlich hinreichend qualifiziert sind;
2. die Hersteller oder Vertreiber an der Beratungstätigkeit ein legitimes Interesse haben (Produkt-, Unternehmensbezug);
3. Leistung und Gegenleistung angemessen und ausgeglichen sind;
4. ein schriftlicher Vertrag vorliegt.
(2) Soweit solche Beratungstätigkeiten nicht die Inanspruchnahme von Beschäftigten und Sachmitteln der medizinischen Einrichtung voraussetzen, ist die schriftliche Anzeige der wesentlichen Beratungsgegenstände durch den Beschäftigten unter Angabe des vereinbarten Entgeltes gegenüber der medizinischen Einrichtung (Verwaltung) erforderlich.
§ 7
Finanzierungsmodalitäten
(1) Die Finanzierung von Forschung und Entwicklung seitens der Hersteller von Medizinprodukten in medizinischen Einrichtungen hat über separate Konten (z. B. Drittmittelkonten) zu erfolgen.
(2) Drittmittelkonten müssen vom Träger der Einrichtung oder einem unabhängigen Gremium verwaltet und überwacht werden. Das gleiche gilt bei der Verwaltung der Gelder an Fördervereine und Stiftungen.
Dritter Abschnitt:
Informations- und allgemeine Beratungsleistungen
§ 8
Fort- und Weiterbildung
(1) Wissenschaftliche Informationsvermittlung gegenüber Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen bzw. deren Fort- und Weiterbildung durch Hersteller und Vertreiber (etwa im Rahmen von internen/externen Fortbildungsveranstaltungen, Symposien und Kongressen) dienen der Vermittlung und Verbreitung von medizinischem Wissen und praktischen Erfahrungen. Sie müssen stets fachbezogen sein und sich in einem finanziell angemessenen Rahmen halten. Die Weitergabe von Erkenntnissen über Diagnostik und Therapie muß im Vordergrund stehen.
(2) Bei der Unterstützung der Teilnahme von Beschäftigten wissenschaftlicher und medizinischer Einrichtungen und sonstiger Leistungserbringer an Informations-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durch Hersteller und Vertreiber ist folgendes zu beachten:
1. Von Herstellern oder Vertreibern selbst organisierte und/oder ausgerichtete Fortbildungsveranstaltungen (interne Fortbildungsveranstaltungen)
a. Soweit die Teilnehmer aktive Beiträge (etwa Referate, Moderationen, Präsentationen, Anwendungsanleitungen etc.) leisten, können folgende Kosten durch Hersteller oder Vertreiber übernommen/erstattet werden:
angemessene Hin- und Rückreisekosten zum/vom Veranstaltungsort (keine Erste-Klasse-Tickets mit der Ausnahme von Fahrten mit der Bahn);
Übernachtungskosten für die Dauer der Veranstaltung zzgl. der An- und Abreisetage;
Bewirtung, soweit sie einen angemessenen Rahmen nicht überschreitet und von untergeordneter Bedeutung bleibt;
Kosten für Unterhaltung, soweit diese in einem angemessenen Rahmen und von untergeordneter Bedeutung bleiben;
angemessenes Honorar.
Der Beschäftigte muß die Einzelheiten der Teilnahme (Dauer, Höhe der übernommenen Kosten, Honorar) dem Arbeitgeber/Dienstherrn (Verwaltung) offenlegen und von diesem die Zustimmung zur Teilnahme an der Veranstaltung einholen. Kosten dürfen erst dann erstattet werden, wenn entweder eine Zustimmung der medizinischen Einrichtung (Verwaltung) in schriftlicher Form vorliegt oder der Beschäftigte gegenüber dem Hersteller oder Vertreiber schriftlich bestätigt hat, dass ihm die erforderliche Zustimmung vorliegt.
b. Soweit Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen an Veranstaltungen passiv teilnehmen (d. h. keine aktiven Beiträge leisten), können die unter a) aufgeführten Kosten - mit Ausnahme des Honorars - erstattet/übernommen werden.
Soweit Reise- und Übernachtungskosten etc. übernommen werden, gelten die weiteren unter a) getroffenen Regelungen entsprechend.
2. Unterstützung der Teilnahme an von Herstellern oder Vertreibern nicht selbst organisierten und/oder ausgerichteten Veranstaltungen (externe Veranstaltungen)
a. Soweit die Teilnehmer aktive Beiträge (etwa Referate, Moderationen, Präsentationen, Anwendungsanleitungen etc.) leisten, können folgende Kosten erstattet werden:
angemessene Hin- und Rückreisekosten zum/vom Veranstaltungsort (keine Erste-Klasse-Tickets mit Ausnahme von Fahrten mit der Bahn);
Übernachtungskosten für die Dauer der Veranstaltung zzgl. der An- und Abreisetage;
ggf. Kongreßgebühren.
Der Beschäftigte muß die Einzelheiten der Teilnahme (Dauer, Höhe der übernommenen Kosten) dem Arbeitgeber/Dienstherrn (Verwaltung) offenlegen und von diesem die Zustimmung zur Teilnahme an der Veranstaltung einholen. Kosten dürfen erst dann erstattet werden, wenn entweder eine Zustimmung der medizinischen Einrichtung (Verwaltung) in schriftlicher Form vorliegt oder der Beschäftigte gegenüber dem Hersteller oder Vertreiber schriftlich bestätigt hat, dass ihm die erforderliche Zustimmung vorliegt.
b. Soweit Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen an Veranstaltungen passiv teilnehmen (d. h. keine aktiven Beiträge leisten), können Kosten nur dann erstattet werden, wenn die Teilnahme auch den Zweck verfolgt, Erkenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln, die die Produkte des unterstützenden Medizinprodukteherstellers betreffen. Erstattungsfähig sind die unter a) aufgeführten Kosten.
Im übrigen gelten die weiteren unter a) getroffenen Regelungen.
(3) Die Kosten für Unterhaltung (z. B. Theater-, Konzertbesuche, Rundflüge, Sportveranstaltungen, Besuch von Freizeitparks etc.), die über die in Absatz 2 genannten Fälle hinausgehen, sind von dem Teilnehmer selbst zu tragen. Abgesehen von Bewirtungen im Rahmen von Informations- und Präsentationsveranstaltungen dürfen Kosten für Verpflegung grundsätzlich nicht übernommen werden. Es sollen nur Kosten für Einzelzimmer übernommen werden. Differenzen zu Doppelzimmern sind von dem Teilnehmer selbst zu tragen. Die Kosten einer privaten Anschlußreise oder zusätzlicher Zwischenstops dürfen nicht übernommen werden.
§ 9
Allgemeine Beratungstätigkeit
(1) Der Abschluß von allgemeinen Beratungs-, Lizenz- und Know-how-Verträgen etc. zwischen Herstellern oder Vertreibern und Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringern ist im Rahmen der arbeits-/dienstvertraglichen Regelungen zulässig. Diese Verträge müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. hinreichende fachliche/wissenschaftliche Qualifikation für die Erfüllung der übernommenen Aufgaben;
2. eindeutige Festlegung von Leistung und Gegenleistung in schriftlichem Vertrag;
3. Angemessenheit und Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung;
4. Dokumentation der erbrachten Leistungen.
(2) Soweit im Rahmen von Berater-, Lizenz- und Know-how-Verträgen Personal und Einrichtungen der medizinischen Einrichtung in Anspruch genommen werden sollen, ist der entsprechende Vertrag gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherrn des Beschäftigten (Verwaltung) durch den Beschäftigten unter Angabe des Leistungsgegenstandes und Entgeltes schriftlich offenzulegen und dessen schriftliche Bestätigung einzuholen, dass gegen den Abschluß und die Durchführung des Vertrages keine Bedenken bestehen.
(3) Soweit Auftraggeber und/oder Auftragnehmer unter die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts des öffentlichen Dienstes fallen, sind diese uneingeschränkt zu beachten.
Vierter Abschnitt:
Spenden, Geschenke und andere Sachzuwendungen
§ 10
Spenden
(1) Die Gewährung von Spenden an medizinische Einrichtungen durch Hersteller und Vertreiber muß einen der nachfolgend genannten gemeinnützigen Zwecke verfolgen:
1. Forschung und Lehre von wissenschaftlichem Wert;
2. Verbesserung der Gesundheitsversorgung (z. B. Entwicklung höher qualifizierter oder kosteneffektiverer Gesundheitstechnologie);
3. Verbesserung der Patientenversorgung;
4. Aus- und Weiterbildung;
5. mildtätige Zwecke.
(2) Spenden an medizinische Einrichtungen, Stiftungen oder andere Organisationen (Institutionen) setzen ferner voraus, dass
1. die Spendentätigkeit unabhängig von Umsatzgeschäften erfolgt und nicht zur Voraussetzung von Umsatzgeschäften gemacht wird;
2. die Spende der Institution bzw. deren Tätigkeit als Ganzes zugute kommt und nicht individuellen oder persönlichen Interessen von Mitgliedern oder Funktionsträgern dieser Institutionen dient;
3. der Rechtsstatus des Spendenempfängers geklärt ist, das Spendenkonto dem Spendenempfänger eindeutig zugeordnet werden kann und dieser den Erhalt der Spende schriftlich bescheinigt.
(3) Bei der Verwaltung von Spenden ist die Verwaltung der medizinischen Einrichtungen einzubeziehen.
(4) Spenden an Mitarbeiter von medizinischen Einrichtungen, namentlich Geldzahlungen auf Privatkonten oder auch Drittmittelkonten, die sich in der Verfügungsgewalt einzelner Beschäftigter in medizinischen Einrichtungen befinden und nicht von den medizinischen Einrichtungen selbst verwaltet und überwacht werden, sind unzulässig. Das gleiche gilt für "Sozialspenden" (z. B. die Unterstützung von Jubiläen, Betriebsausflügen, Weihnachts- und Geburtstagsfeiern).
§ 11
Geschenke und andere Sachzuwendungen
(1) Die Gewährung von Geschenken und anderen Zuwendungen an Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen ist grundsätzlich unzulässig.
(2) Dies gilt nicht für
1. Werbegaben, d. h. für Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des Medizinproduktes oder beider gekennzeichnet sind oder für geringwertige Kleinigkeiten;
2. Geschenke zu besonderen Anlässen (Dienstjubiläen, Weihnachten etc.), sofern diese sich unter dem Gesichtspunkt der "Sozialadäquanz" in engem Rahmen halten; der vorstehend unter § 10 Abs. 4 festgelegte Verhaltensgrundsatz des Verbots von Sozialspenden bleibt hiervon unberührt.
Fünfter Abschnitt:
Umsatzgeschäfte
§ 12
Beschaffung und Vertrieb
(1) Beschaffung und Vertrieb von Medizinprodukten unterliegen dem allgemeinen Preis- und Leistungswettbewerb. Die Einkaufsentscheidung für Medizinprodukte soll unter Qualitäts- und Preisgesichtspunkten erfolgen.
(2) Hersteller und Vertreiber von Medizinprodukten dürfen nicht zwecks Einholung von Aufträgen oder um anderer Vorteile willen Mitarbeitern von medizinischen Einrichtungen und sonstigen Leistungserbringern oder deren Familienangehörigen oder Geschäftsfreunden unmittelbar oder mittelbar Geldzahlungen oder geldwerte Leistungen anbieten oder gewähren. Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen und sonstige Leistungserbringer dürfen solche Leistungen weder für sich noch für Angehörige und sonstige Dritte fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
(3) Im Rahmen von Umsatzgeschäften vereinbarte Leistungen und Gegenleistungen müssen von der medizinischen Einrichtung schriftlich festgehalten werden. Insbesondere müssen Beschaffungspreise einschließlich aller direkten oder indirekten Geld- und Naturalrabatte und sonstige Vergünstigungen auf der Rechnung ausgewiesen oder in sonstiger Weise von der medizinischen Einrichtung schriftlich dokumentiert werden.
(4) Die Rückgewährung von Rabatten an Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen ist unzulässig.
(5) Es ist unzulässig, wenn
1. Rabatte oder Vergünstigungen für Aufwendungen außerhalb des vergütungsrelevanten Bereichs eingesetzt werden;
2. Geräte, die vom Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellt werden, über erhöhte Preise bei Anschlußverträgen (z. B. Wartung, Verbrauchsmaterial) abgerechnet werden;
3. über Kopplungsgeschäfte mit erhöhten Preisen bei der Beschaffung pflegesatzrelevanter Güter oder Leistungen solche des nicht pflegesatzrelevanten Bereichs finanziert oder gefördert werden (Umwandlung von Investitionskosten in Betriebskosten);
4. über überhöhte Beschaffungspreise im Bereich der Pflegesätze ein Entgegenkommen bei der Bereitstellung von Mitteln im nicht pflegesatzrelevanten Bereich erwartet, gefördert oder bewirkt wird (z. B. durch Spenden an Stiftungen bzw. auf Drittmittelkonten etc.).
Sechster Abschnitt:
Schlußbestimmungen
§ 13
Beitritt
(1) Diesem Kodex kann jeder aus dem in § 1 Abs. 1 genannten Adressatenkreis sowie alle Organisationen und Verbände aus diesem Adressatenkreis beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den diesen Kodex abschließenden Parteien, die eine Liste der Beigetretenen führen.
(2) Die diesen Kodex unterzeichnenden und beigetretenen Organisationen und Verbände werden darauf hinwirken, dass dieser Kodex für die ihnen angehörenden Mitglieder als verbindlich angesehen wird.
§ 14
Publizität
Die beteiligten Verbände werden diesen Kodex publizieren und ihre Mitglieder umfassend informieren. Sie werden in geeigneter Weise die Umsetzung und Einhaltung dieses Kodex prüfen.
§ 15
Verhängung von Sanktionen
Die diesen Kodex unterzeichnenden und beigetretenen Organisationen sollen im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten Regelungen treffen, die Sanktionen bei Verstößen gegen diesen Kodex vorsehen, und darauf hinwirken, dass die ihnen angehörenden Organisationen entsprechende Regelungen treffen.
Arbeitsgemeinschaftder Spitzenverbände der Krankenkassen:
AOK-Bundesverband, Bonn
Bundesverband der Betriebskrankenkassen, Essen
Bundesverband der Innungskrankenkassen, Bergisch-Gladbach
See-Krankenkasse, Hamburg
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
Bundesknappschaft, Bochum
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg
AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg
und
BVMed - Bundesfachverband
Medizinprodukteindustrie e.V., Wiesbaden
Quelle: Bundesfachverband Medizinprodukteindustrie e.V. (BVMed)
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