SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung -
VIERTES KAPITEL
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Achter Abschnitt
Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
§ 134
Versorgung mit Hebammenleistungen
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Vergütungen für die Leistungen der freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger, soweit diese Leistungen von der Leistungspflicht der Krankenversicherung umfaßt sind. In der Verordnung sind auch die Einzelheiten der Vergütungsabrechnung durch die Krankenkasse zu regeln.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Berufsorganisationen der Hebammen und Entbindungspfleger sind vor der Vergütungsfestsetzung zu hören.