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Strukturreform 2000

Strukturreform 2000 - Hintergrundinformationen

Synopse zu den Zielen des Gesetzentwurfs und den Änderungen in der 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag

(Stand: 4. November 1999)

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1. Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung (integrierte Versorgung)

Patientinnen und Patienten, die in Deutschland aus dem Krankenhaus entlassen werden, erleben es häufig, dass der Übergang zur nachfolgenden ambulanten Behandlung schlecht organisiert ist. Sie haben keinen Ansprechpartner, der sie darüber informiert, was jetzt nötig ist und müssen oft viele vergebliche Wege gehen, bis sie schließlich selbst alles herausgefunden und geregelt haben. Am meisten leiden darunter schwer chronisch kranke Menschen wie Rheuma- oder Krebspatienten. Denn bei ihnen folgen auf stationäre Aufenthalte in der Regel längere Phasen ambulanter Behandlung.

Die unzureichende Zusammenarbeit zwischen dem ambulanten und dem stationären Sektor liegt zum Teil daran, dass diese Bereiche der Versorgung sich als Konkurrenten empfinden. Mit gutem Zureden kann man das nicht ändern. Man muss das System so umgestalten, dass Kooperation sich für die Beteiligten mehr lohnt als gegenseitige Abschottung und Konkurrenz. Das ist der Sinn der integrierten Versorgung. Das ist nicht nur deshalb für alle Beteiligten interessant, weil die Versorgung der Patientinnen und Patienten dadurch besser und koordinierter wird, was zur Zufriedenheit aller am Behandlungsprozeß Beteiligten beiträgt. Die Verträge können auch so ausgestaltet werden, dass der zusätzliche Gewinn an Effizienz bei der Behandlung sich finanziell rechnet. Nicht nur die Krankenkassen, sondern auch die am Vertrag beteiligten Ärzte, Krankenhäuser und sonstigen Leistungsanbieter können dadurch Vorteile haben.

Mit dem Instrument der Verträge zur integrierten Versorgung erhalten die Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten eine abgestimmte Versorgung anzubieten, bei der Haus- und Fachärzte, ärztliche und nichtärztliche Leistungserbringer, ambulanter und stationärer Bereich koordiniert zusammenwirken. Auch Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation und zur Gesundheitsförderung sollen einbezogen werden.

Jeder Versicherte kann an der integrierten Versorgung teilnehmen, wenn er möchte. Die Teilnahme ist aber für die Versicherten freiwillig. Integrierte Versorgungsformen sind das Ergebnis frei ausgehandelter Verträge zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen. Die möglichen Inhalte der Integrationsversorgung werden in einer Rahmenvereinbarung zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen im Grundsatz festgelegt. Deshalb bleibt der Auftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen, die ambulante Versorgung sicherzustellen, voll erhalten.

Zur besseren Verknüpfung von ambulanter und stationärer Versorgung werden darüber hinaus die Möglichkeiten für Krankenhäuser, an der fachärztlichen Versorgung teilzunehmen, erweitert. Auch die vor- und nachstationäre Behandlung durch die Krankenhäuser soll flexibler und mehr an den jeweiligen Krankheitsbildern orientiert erfolgen. Die Notfallversorgung im Krankenhaus kann durch Vertragsärzte erfolgen.

Zur besseren Transparenz in der integrierten Versorgung werden die Leistungserbringer verpflichtet, Zuwendungen von Dritten offenzulegen. Damit wird sicher gestellt, dass keine sachfremden Interessen dominieren.

Formen der integrierten Versorgung soll es auch ohne Beteiligung von Hausärzten geben - dies gilt z.B. für die zahnmedizinische Versorgung. Auch soll es möglich sein, nur die Zusammenarbeit von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen als integrierte Versorgung anzubieten. Dies wird ebenfalls in den Rahmenvereinbarungen zwischen den Spitzenverbänden und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur integrierten Versorgung geregelt.

Solche Rahmenvereinbarungen zur integrierten Versorgung sollen auch zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Spitzenverbänden der Krankenkassen abgeschlossen werden, um die stationäre Versorgung stärker einzubinden. Weitere Leistungserbringer z.B. für den Bereich Pflege und Heilmittel sollen ebenfalls verbindlich einbezogen werden. Auch Träger von ambulanten Rehabilitationseinrichtungen mit Versorgungsvertrag können Partner der Integrationsversorgung sein.

Im Verlauf der Beratungen hat sich eine Reihe von Klarstellungen als notwendig erwiesen. Dazu gehören: - Im Vertrag zur integrierten Versorgung ist die Vergütung der Leistungen zu regeln. - Die in den Rahmenvereinbarungen zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu definierenden Mindestanforderungen an eine interne Qualitätssicherung dürfen die Standards bereits abgeschlossener sonstiger Verträge und vereinbarter Richtlinien nicht unterschreiten. - In den Rahmenvereinbarungen ist die Teilhabe der Haftung bei Überschreiten der Arznei- und Heilmittelbudgets zu regeln. - Die Rahmenvereinbarung muss so ausgestaltet werden, dass innerhalb der integrierten Versorgung keine Ausgrenzung von kranken Menschen erfolgt. Es soll sichergestellt werden, dass die Zahl und Struktur der Versicherten sowie ggfs. Morbiditätskriterien (Krankheitshäufigkeiten) berücksichtigt werden, damit es zu keiner Risikoselektion und Rosinenpickerei kommt. Dazu bedarf es der Unterscheidung zwischen vereinbarter Vergütung für die Integrationsversorgung und der Bereinigung sektorspezifischer Budgets.

Bisher war vorgesehen, dass nicht genehmigte stationäre Eingriffe (also solche, die ambulant durchführbar sind und keiner stationären Behandlung bedürfen) nicht finanziert werden. Jetzt soll das Krankenhaus eine Vergütung in Höhe der ambulanten Kosten erhalten.

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2. Stärkung der hausärztlichen Versorgung

Unser Gesundheitswesen bietet hochspezialisierte, differenzierte Leistungen von Ärzten und anderen Heilberufen. Das zeigt sich auch in der Zahl der Fachärzte, die 60 Prozent aller Ärzte in Deutschland ausmachen. Sie sind spezialisiert auf bestimmte Organe, auf die Psyche, auf das Skelett, auf Schmerzbehandlung und Narkose usw. Hinzu kommen die vielen spezialisierten Heilberufe, von der Krankenschwester über den Physiotherapeuten bis zum Apotheker. Sie alle verfügen über qualifiziertes Wissen zu einzelnen Teilen des menschlichen Organismus und zur Behandlung bestimmter Erkrankungen. Der kranke Mensch aber ist mehr als seine Organe, er hat eine Geschichte, hat familiäre Verhältnisse und Erbanlagen, die seine Gesundheit entscheidend beeinflussen. Das Wissen um diese Faktoren ist wichtig, um richtig behandeln zu können.

Wir brauchen Ärzte, die das bewusst als ihre Aufgabe begreifen. Die Patientinnen und Patienten brauchen einen Arzt, der sie als ganzen Menschen sieht, ihren Körper ebenso wie ihre Psyche und der auch über das soziale Umfeld Bescheid weiß. Sie benötigen einen Arzt, der ihre Krankheitsgeschichte kennt und der, wenn es notwendig ist, Spezialärzte oder die Klinik einschaltet. Er soll die verschiedenen Behandlungsmaßnahmen der ärztlichen und nichtärztlichen Spezialisten organisieren und koordinieren. Sonst wird die Behandlung allzu leicht ein Kurieren an Symptomen. Es besteht die Gefahr, dass durch das hohe Maß an Spezialisierung in unserem Gesundheitswesen der Überblick verlorengeht - für Leistungserbringer genauso wie für Patientinnen und Patienten.

Damit Patientinnen und Patienten zur richtigen Zeit am richtigen Ort behandelt werden können, bedarf es eines kompetenten "Lotsen". Wenn wir über die Ländergrenzen hinaus blicken, stellen wir fest: Es besteht Konsens, dass Hausärzte diese Funktion am besten übernehmen können.

Der Hausarzt ist damit nicht nur für diejenigen Patientinnen oder Patienten wichtig, die eher selten krank sind, er kann auch zur besseren Versorgung chronisch kranker Patientinnen und Patienten einen wichtigen Beitrag leisten. Diese Kranken brauchen eine fortlaufende Betreuung, damit unnötige Eingriffe vermieden werden bzw. notwendige Behandlungsschritte auch tatsächlich stattfinden.

Zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen und überflüssigen Behandlungen soll der Hausarzt die gesamte Behandlung dokumentieren, nicht nur die Schritte, die er selbst leistet. Dazu muss die Kommunikation zwischen ihm und den an der Behandlung beteiligten Fachärzten, Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen der medizinischen Versorgung verbessert werden, z.B. durch zeitnahe Übermittlung von Befunden und Berichten. Für den Facharzt ist es wichtig, dass er von den weiteren Erkrankungen des Patienten erfährt und diese berücksichtigen kann.

Ein weiterer Ansatz der Reform ist die Integration der Hausärzte in kooperative Praxisformen wie z.B. Praxisnetze. Solche Strukturen stellen für die Patientinnen und Patienten sicher, dass ihnen der Weg zum Facharzt nicht verwehrt wird, sondern dass durch Zusammenarbeit zwischen Haus- und Fachärzten eine schnelle und gute Behandlung erfolgt.

Die Position des Hausarztes wird weiter gestärkt durch folgende Maßnahmen:
- In den Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. Bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird ein beratender Fachausschuss für Hausärzte gebildet (der bisher nur für Psychotherapeuten besteht).
- Eines der drei Vorstandsmitglieder in den Kassenärztlichen Vereinigungen bzw. In der Kassenärztlichen Bundesvereinigung muss ein Hausarzt sein bzw. von diesen vorgeschlagen werden.
- Ein Hausarzt wird Mitglied der Kommission zur Erarbeitung der Positivliste.

Jeder Patient muss erkennen können, ob es sich bei dem Arzt seines Vertrauens um einen Hausarzt handelt. Zur Orientierung der Patientinnen und Patienten werden die Hausärzte verpflichtet, ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung auf dem Praxisschild anzugeben.

Zur angemessenen Finanzierung der hausärztlichen Versorgung ist Benehmen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen herzustellen (der Honorarverteilungsmaßstab - HVM - sichert eigenständige Honoraranteile für die hausärztliche und fachärztliche Versorgung). Vorher war Einvernehmen mit den Krankenkassen vorgesehen. Damit bekommen die Kassenärztlichen Vereinigungen wieder mehr Gestaltungsspielraum, der sich aber unter den gesetzlichen Rahmenbedingungen abspielen muss.

Im EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) sind diejenigen hochspezialisierten fachärztlichen Leistungen festzulegen, die nur auf Überweisung abgerechnet werden dürfen. Damit wird sichergestellt, dass diese Leistungen nur bei einer entsprechenden Indikation erbracht werden können.

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3. Stärkere Orientierung auf Prävention, bedarfsgerechte Behandlung und Qualitätssicherung in der zahnmedizinischen Versorgung

Vorbeugen ist besser als heilen. Mehr noch als in anderen Bereichen gilt dies in der zahnmedizinischen Versorgung. Nirgendwo sind die Ursachen der wichtigsten Erkrankungen so bekannt wie hier. Und nirgendwo sind Prophylaxe und Prävention so erfolgreich, weil sie dazu beitragen, diese Erkrankungen zu vermeiden oder in spätere Lebensjahre zu verschieben. Ziel ist, die "eigenen Zähne" möglichst lange zu erhalten. Die Versorgung mit Zahnersatz soll so spät wie möglich einsetzen.

Die Qualität und Wirtschaftlichkeit in der zahnmedizinischen Versorgung wird verbessert durch:
-die Erweiterung der Gruppenprophylaxe für besondere Risikogruppen auch über das 12. Lebensjahr hinaus,
-die Modernisierung des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung, der dem Leitbild einer präventionsorientierten Zahnheilkunde entsprechend umzugestalten ist und
-die Neuregelung der Bewertungsrelationen, die für eine gleichwertige Bewertung von Vergütungen für Zahnersatz und Kieferorthopädie und zahnerhaltenden und präventiven Leistungen sorgen soll.

Diese Reformschritte zeigen: Die zahnmedizinische Versorgung wird verbessert und nicht verschlechtert wie Zahnärzte behaupten.

Die Versorgung mit Zahnersatz für die gesetzlich Krankenversicherten deckt das medizinisch Erforderliche ab. Wenn ein Versicherter darüber hinaus zusätzliche (ästhetische, kosmetische) Leistungen will, muss er diese selbst bezahlen. Damit er vor finanziellen Risiken geschützt ist, wird mit der Gesundheitsreform das Honorar des Zahnarztes für diese Leistungen auf das 2,3fache der Gebührenordnung so lange begrenzt bis der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen den zahnärztlichen Leistungskatalog modernisiert hat.

Diese Begrenzung gilt nicht bei Füllungen (insbesondere Kunststoff), die für den 2,3-fachen Satz nicht zu leisten sind. Für diese besonderen Leistungen liegt die Begrenzung beim 3,5-fachen Satz.

Voraussetzung für den Wegfall der Begrenzung ist nicht nur die Modernisierung des Leistungskataloges, sondern auch eine Neubewertung der zahnärztlichen Leistungen (BEMA). Die Frist für die Umbewertung des BEMA wird um ein halbes Jahr auf zwei Jahre verlängert.

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4. Verbesserte Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung (Positivliste)

In Deutschland gibt es ein unübersehbares Arzneimittelangebot. Mit über 45.000 Arzneimitteln stehen wir international an der Spitze. Das Problem dabei: Tausende dieser Arzneimittel sind auf Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit nicht hinreichend überprüft. Dies ist eine Ursache für Arzneimittelverschwendung und wird durch eine Liste der verordnungsfähigen Arzneimittel (Positivliste) beendet werden.

Die Positivliste soll alle Arzneimittel enthalten, die bei behandlungspflichtigen Gesundheitsstörungen und Krankheiten wirksam und zweckmäßig einsetzbar sind. Die gesetzlichen Krankenkassen sollen ausschließlich für diese Arzneimittel aufkommen. Die Positivliste gibt dem einzelnen Arzt ein wirksames Instrument zur rationalen Arzneimitteltherapie an die Hand.

Die Positivliste wird von einer Kommission unabhängiger Wissenschaftler erarbeitet. Zu dieser Kommission gehören auch Vertreter der alternativen Medizin. Dadurch wird gewährleistet, dass auch Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen geprüft und in die Liste aufgenommen werden.

Re-Importe
Die sogenannte Re-Import-Förderklausel, die die alte Bundesregierung aus dem Gesetz gestrichen hatte, wird wieder in das Sozialgesetzbuch aufgenommen. Danach sind die Apotheken verpflichtet, preisgünstige re-importierte Arzneimittel abzugeben.

Diese Arzneimittel mit identischen Wirkstoffen (sie werden zum Teil sogar bei uns hergestellt) liegen im Preis deutlich unter den deutschen Preisen. Der dadurch ausgelöste Preiswettbewerb führt letztlich zu Einsparungen bei den Krankenkassen.

Arzneimittelbudget
Das Arzneimittelbudget ist nötig, damit die Ausgaben der Krankenkassen für Arzneimittel nicht den Einnahmen davonlaufen. Im internationalen Vergleich liegen bei uns die Arzneimittelverschreibungen sehr hoch. Jährlich wandern Arzneimittelpackungen im Wert von einigen Milliarden auf den Müll.

Ein Vergleich der Arzneimittelausgaben zwischen den verschiedenen kassenärztlichen Regionen zeigt beträchtliche Unterschiede, ohne dass dafür medizinische Gründe erkennbar sind. Dies kann ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Regionen wirtschaftlich verordnet wird. Damit eine konsequentere Orientierung an den Kriterien Qualität und Wirtschaftlichkeit erfolgt, bedarf es transparenter Hilfen für die Vereinbarungen von Arzneimittelbudgets zwischen den Krankenkassen und den Ärzten. Unter Berücksichtigung der regionalen Alters- und Geschlechtstrukturen sollen die Vertragspartner in jeder Budgetregion zukünftig von vorhandenen Einsparreserven ausgehen, soweit der betreffende Pro-Kopf-Ausgabenwert den Mittelwert von drei Budgetregionen mit den niedrigsten Pro-Kopf-Ausgaben übersteigt.

Arzneimittelbudgets und Richtgrößen
Ein arztbezogenes individuelles Arzneimittelbudget gibt es nach geltendem Recht nicht. Arzneimittelbudgets sind Obergrenzen für die insgesamt von den Vertragsärzten einer Kassenärztlichen Vereinigung veranlassten Ausgaben für Arzneimittel. Die Budgets sind so bemessen, dass eine vernünftige Arzneimittelversorgung für alle Patientinnen und Patienten sichergestellt werden kann.

Flankierend zur Budgetregelung haben die Ärzte und Krankenkassen arztgruppenbezogene Richtgrößen für das Volumen der verordneten Arznei- und Heilmittel zu vereinbaren. Richtgrößen sind aber keine individuellen Budgets pro Patient sondern ein rechnerischer Durchschnitt, der sich auf alle von einem Arzt in einem bestimmten Zeitraum behandelten Patientinnen und Patienten bezieht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in jeder Arztpraxis neben Patientinnen und Patienten mit einem hohen Arzneimittelbedarf auch solche vertreten sind, denen Arzneimittel nicht oder nur in geringem Umfang verordnet werden.

Werden die Richtgrößen überschritten, kann eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Verordnungsverhaltens des Arztes durch den paritätisch mit Ärzten und Vertretern der Krankenkassen besetzten Prüfungsausschuss ausgelöst werden. Bei dieser Prüfung sind sog. Praxisbesonderheiten z. B. ein überdurchschnittlicher Anteil von Patientinnen und Patienten, die einen besonders hohen Bedarf an Arznei- und Heilmitteln haben oder besonders teure Arzneimittel benötigen (z.B. Patientinnen und Patienten mit Aids oder Diabetes) zu berücksichtigen.

Es wird klargestellt, dass es sich um eine Liste verordnungsfähiger Arzneimittel handelt, die Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen enthalten und nicht etwa um Fertigarzneien.

Patientenorganisationen erhalten Anhörungsrechte bei der Erarbeitung der Positivliste und können als Sachverständige neben den Verbänden der Ärzteschaft, der Apotheker und der pharmazeutischen Industrie zur Beratung herangezogen werden. Damit wird die Position von Patienten gestärkt.

Einer der drei medizinischen Sachverständigen zur Erarbeitung der Positivliste muss Hausarzt sein.

Die Positivliste muss so gestaltet sein, dass neu zugelassene Arzneimittel den Patientinnen und Patienten schnellstmöglich zur Verfügung gestellt werden können und die Erstattung nicht an der Positivliste scheitert. Deshalb wird festgelegt, dass das Institut zur Erarbeitung der Positivliste innerhalb eines Monats nach Zulassung eines neuen Arzneimittels über dessen Aufnahme entscheidet. Damit erhält das Bundesministerium für Gesundheit die für eine Rechtsverordnung notwendigen zwei Monate. Die Anpassung an die EU-Richtlinien ist gewährleistet und es ist sichergestellt, dass innerhalb von drei Monaten den Patientinnen und Patienten neue Arzneimittel zur Verfügung stehen.

Ein Rahmenvertrag soll das praktische Verfahren der Umsetzung regeln. Damit werden u.a. Bedenken aufgegriffen, dass die in anderen Ländern preisgünstiger abgegebenen Medikamente nicht zeitnah ausgehändigt werden können und Patientinnen und Patienten unnötig lange auf das notwendige Medikament warten müssen.

Es hat massive Kritik an der sog. Kollektivhaftung gegeben. Kollektivhaftung heißt, alle Ärzte werden bei Überschreiten des vereinbarten Budgets in Regress genommen, auch wenn sie wirtschaftlich verordnet und nicht zur Überschreitung in einer Region beigetragen haben. Dies soll nun geändert werden: Vor dem Kollektivregress soll der Individualregress greifen.

Soweit keine Praxisbesonderheiten festzustellen sind (wenn der Arzt also nicht nachweisen kann, dass die Überschreitung wegen spezieller Patienten erfolgt, die besondere Medikamente oder Heilmittel benötigen), muss dieser Arzt individuell Regress leisten. Die Kassenärztliche Vereinigung ist für das an Überschreitung verantwortlich, was vom Individualregress nicht erfasst wird (Kollektivregress).

Wirtschaftlichkeitsprüfungen sollen bereits bei einer Überschreitung der Richtgröße um 5 % einsetzen (bisher 15 %), bei einer Überschreitung von 15 % (bisher 25 %) wird von Unwirtschaftlichkeit ausgegangen.

Die Ermittlung von Wirtschaftlichkeit bei der Vereinbarung von Arzneimittelbudgets aufgrund von Referenzwerten (Benchmarking) erfolgt auf Grundlage des unteren Drittels aller Kassenärztlichen Vereinigungen. Damit erhöht sich die Zahl der Vergleichsregionen und regionale Besonderheiten werden neutralisiert. Über die Berücksichtigung der Alters- und Geschlechtsstruktur hinaus sollen auch regionale Krankheitshäufigkeiten in Betracht gezogen werden.

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5. Bedarfsgerechte Investitionen im stationären Bereich

Eine Reform des Gesundheitswesens, die die Krankenhäuser nicht einbezieht, wäre Stückwerk. Denn die Krankenhäuser haben eine zentrale Stellung in der Gesundheitsversorgung. Ein Drittel der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung fließt in diesen Bereich. Von 1991 bis 1998 haben die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für die Krankenhausbehandlung von rd. 59 Milliarden DM auf rd. 85 Milliarden DM zugenommen, das ist eine Steigerung von 44 Prozent.

Die Wirtschaftlichkeit der Krankenhausversorgung wird durch eine bedarfsgerechte Finanzierung der Investitionen und ein leistungsbezogenes Vergütungssystem sowie eine Reihe flankierender Maßnahmen verbessert. Die wichtigsten im einzelnen sind:
-die Einführung eines prospektiven landesweiten Gesamtbetrages für die Krankenhausvergütung;
-Stärkung des Vereinbarungsprinzips bei den Verhandlungen über die Pflegesätze;
-Einführung eines umfassenden leistungsorientierten pauschalierenden Preissystems ab 1. Januar 2002 mit einjährigem Probelauf und voller Wirksamkeit ab 2003;
-schrittweise Überführung der Investitionsfinanzierung durch die Länder (duale Krankenhausfinanzierung) in eine Finanzierung über die Pflegesätze (monistische Finanzierung), beginnend ab 2003 mit den Pauschalfördermitteln und ab 2008 mit den großen Krankenhausinvestitionen;
-Neuordnung der Zulassung von Krankenhäusern: Ab 2003 entfällt für die Zukunft der Kontrahierungszwang der Krankenkassen mit Krankenhäusern. Die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen erfolgt auf der Basis gemeinsam von Krankenkassen und Ländern getragener Rahmenvorgaben;
-die verbesserte Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung durch integrierte Versorgungsverträge und die Vermeidung von unnötigen Krankenhauseinweisungen;
-behutsame, sachgerechte Ausweitung der ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in Krankenhäusern, um stationäre Aufnahmen zu vermeiden, insbesondere beim ambulanten Operieren und bei hochspezialisierten Leistungen;
-Intensivierung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Krankenhäusern indem klargestellt wird, dass bei der Budgetvereinbarung auch budgetmindernde Tatbestände (Fehlbelegungsprüfungen und Krankenhausvergleiche) zu berücksichtigen sind;
-Erweiterung der Möglichkeiten zum Abbau von Fehlbelegungen durch die Prüfungen der Krankenkassen bzw. des Medizinischen Dienstes;
-Ausschluss unwirksamer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus.

Landesweite Gesamtbeträge
Mit dem einheitlichen "landesweiten Gesamtbetrag" werden alle von den Krankenhäusern im Land erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Er wird von den Landesverbänden der Krankenkassen (sowie den Verbänden der Ersatzkassen und dem Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung) vereinbart. Es ist künftig Aufgabe der Krankenkassen, bei den Budgetvereinbarungen mit den einzelnen Krankenhäusern die Einhaltung des landesweiten Gesamtbetrags sicherzustellen. Auch die Schiedsstellen werden bei ihrer Entscheidung an diese Vorgabe gebunden.

Für die Vereinbarung des Budgets (individuelles Budget eines Krankenhauses) und der Pflegesätze (Preise für Krankenhausleistungen) der einzelnen Krankenhäuser wird in der Bundespflegesatzverordnung keine Obergrenze mehr vorgegeben. Damit kann künftig flexibler auf die Situation des einzelnen Krankenhauses eingegangen werden.

Bei der Vereinbarung der krankenhausindividuellen Budgets sind sowohl budgeterhöhende (z.B. Berücksichtigung der BAT-Tarifauswirkungen, soweit dies zur Erfüllung des Versorgungsauftrages des Krankenhauses erforderlich ist) als auch budgetmindernde Faktoren (z.B. Fehlbelegung) zu berücksichtigen.

Wird das Budget des einzelnen Krankenhauses aufgrund von zusätzlich erbrachten Leistungen überschritten, sind die Mehrerlöse wie bisher anteilig zurückzuzahlen. Die dem Krankenhaus verbleibenden Erlösanteile werden aus einem gesonderten "Teilbetrag für Mehrerlöse" finanziert, der zuvor von dem landesweiten Gesamtbetrag einbehalten worden ist.

Universitätskliniken werden in die Umstellung der Krankenhausfinanzierung auf Monistik sowie das pauschalierende Entgeltsystem einbezogen.

Die Leistungen der Polikliniken werden nicht mehr aus der Gesamtvergütung für Vertragsärzte vergütet sondern sie können selbst mit den Krankenkassen verhandeln.

Das pauschalierte Entgeltsystem erhält eine Öffnungsklausel, die sicherstellt, dass die Psychiatrie zunächst nicht in das Entgeltsystem einbezogen wird, weil sich nach den bisherigen Erfahrungen psychiatrische Leistungen nicht für eine solche Pauschalierung eignen; künftige Entwicklungen können jedoch berücksichtigt werden.

Der Zeitraum für die Grundsatzentscheidung zur Umstellung auf das pauschalierte Entgeltsystem wird auf 4 Monate verkürzt, der Zeitraum für die Ausarbeitung der Bewertungsrelationen hingegen auf 20 Monate verlängert. Die Umstellung der Krankenhausabrechnung auf das pauschalierte Entgeltsystem wird wie bisher zum 1. Januar 2003 erfolgen - allerdings zunächst budgetneutral (Grundlage ist der krankenhausindividuelle Preis und nicht der landesweite Preis).

Der Selbstverwaltung (Deutsche Krankenhausgesellschaft und Spitzenverbände der Krankenkassen) wird ein engerer Entscheidungsspielraum vorgegeben für die Grundsatzentscheidung, um sicherzustellen, dass die Umstellung zügig erfolgt.

Zur Erleichterung der Umstellung auf das pauschalierte Preissystem werden von 2004 bis 2006 die krankenhausindividuellen Preise an die landesweiten Preise herangeführt (Konvergenzphasel). Ab dem Jahre 2006 rechnen alle Krankenhäuser die landesweiten einheitlichen Preise des neuen pauschalierten Entgeltsystems ab.

Die Landeskrankenhausgesellschaften erhalten Gelegenheit zur Festlegung des Gesamtbetrages Stellung zu nehmen.

Das Ausgangsbudget im Jahre 2000 wird durch die einmalige Berücksichtigung der BAT-Ausgleiche (1998, 1999) und die Berücksichtigung neuer Kapazitäten (nach der Landeskrankenhausplanung) erhöht.

Der landesweite Gesamtbetrag soll erhöht werden, wenn Länder, die derzeit die Instandhaltungskosten für große Baumaßnahmen fördern, diese Förderung einstellen. (Dies bezieht sich auf Bayern, das solche Kosten bisher übernimmt.)

Den besonderen Schwierigkeiten der Krankenhäuser in den neuen Ländern wird auch dadurch Rechnung getragen, dass bei Festlegung des landesweiten Gesamtbetrages die dortige Minus-Grundlohnrate auf Null gesetzt wird. Das bedeutet einen finanziellen Mehrbedarf von ca. 50 Mio. DM.

In den neuen Ländern entfällt für die BAT-Ost-West-Anpassung die einschränkende Voraussetzung "soweit dies zur Erfüllung des Versorgungsauftrages erforderlich ist".

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6. Stärkung von Gesundheitsförderung und Selbsthilfe

In der Medizin gibt es wenig Königswege. Oft muss man zwischen zwei Übeln das geringere wählen. Bei der Prävention ist das anders. Das Vorbeugen einer Krankheit ist unter allen Möglichkeiten der Behandlung die Beste. Deshalb lohnt es sich, der Prävention einen größeren Stellenwert einzuräumen.

Das Gesundheitssystem darf nicht nur ein Reparaturbetrieb für bereits entstandene Krankheiten sein. Die Förderung von Gesundheit und die Prävention von Krankheiten müssen integraler Bestandteil werden. Deshalb sollen die Krankenkassen wieder die Möglichkeit bekommen, ihren Versicherten Angebote zur Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung zu machen. Dazu soll ein einheitlicher Katalog derartiger Angebote zwischen den Krankenkassen vereinbart werden. Er sorgt dafür, dass nur wirksame und qualitativ hochwertige Angebote gemacht werden dürfen. Der Nutzen für die Versicherten soll im Mittelpunkt stehen, nicht der Wettbewerb der Krankenkassen. Die Krankenkassen sollen für Präventionsleistungen jährlich bis zu 5 DM pro Versicherten aufwenden können.

Selbsthilfe leistet einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität von kranken und behinderten Menschen. Erfahrungsaustausch, gegenseitige Unterstützung und umfassende Information verhelfen Betroffenen zur besseren individuellen Krankheitsbewältigung. Immer mehr chronisch kranke und behinderte Menschen wehren sich zudem dagegen, als Objekte eines professionellen Versorgungssystems betrachtet zu werden, dessen Repräsentanten über ihre Köpfe hinweg bestimmen dürfen, was zu geschehen hat. Sie stellen zunehmend die berechtigte Forderung, als Experten in eigener Sache in die Planung und Durchführung aller sie betreffenden Maßnahmen einbezogen zu werden. Die Selbsthilfe ist insoweit Plattform für eine stärkere Demokratisierung der bestehenden Strukturen im Gesundheitsbereich. Selbsthilfegruppen und Organisationen geben aber auch wichtige Hinweise auf Lücken und notwendige Verbesserungen der medizinischen Versorgung. Sie tragen damit erheblich zur Weiterentwicklung unseres Gesundheitssystems bei.

Gründe genug, um die Selbsthilfe stärker als bisher in das Gesundheitswesen zu integrieren. Die Krankenkassen haben im Hinblick auf die gesundheitsbezogenen Leistungen der Selbsthilfe auch in diesem Angebotsbereich eine eigene Verantwortung. Mit der Gesundheitsreform werden die Rechtsgrundlagen der Förderung der Selbsthilfe durch die Krankenkassen deshalb konkreter und verläßlicher gestaltet. Aus dem bisherigen Ermessen bei der Förderung, das von den Krankenkassen sehr unterschiedlich und zum Teil unzulänglich gehandhabt wurde, wird eine deutlich weitergehende Sollverpflichtung gemacht. Für die Förderung der Selbsthilfe ist dabei ein Ausgabevolumen von 1 DM pro Versicherten und Jahr vorgesehen. Damit sind die Krankenkassen verpflichtet, einen angemessenen Teil ihrer Ausgaben für die Förderung der Selbsthilfe zu verwenden.

Transparenz der Voraussetzungen und gerechtere Verteilung der Fördermittel soll durch gemeinsame und einheitliche Grundsätze der Krankenkassen für die Förderung erreicht werden. Bei der Erarbeitung dieser Grundsätze sind Vertreter der Selbsthilfe zu beteiligen. Die Beteiligung von Selbsthilfevertretern wird auch für zukünftige Überarbeitungen des Verzeichnisses der Krankheitsbilder für die Selbsthilfeförderung vorgeschrieben. Damit ist das Ziel der Bürgerbeteiligung und Mitgestaltung an dieser Stelle konkret umgesetzt.

Selbsthilfekontaktstellen, die für Ratsuchende aber auch bei der Unterstützung von örtlichen Selbsthilfegruppen wichtige Aufgaben wahrnehmen, wurden bei der Förderung der Krankenkassen bisher nur wenig berücksichtigt. Deshalb wird für sie die Möglichkeit einer über die Projektförderung hinausgehenden Förderung durch die Krankenkassen nunmehr ausdrücklich festgelegt.

Mit diesen Maßnahmen werden die Rahmenbedingungen für die Selbsthilfe deutlich verbessert. Die Unterstützung der Selbsthilfe läßt sich im SGB V jedoch nicht abschließend regeln. Selbsthilfeförderung muß vielmehr als Gemeinschaftsaufgabe verstanden werden, an der neben den Krankenkassen vor allem auch Länder und Gemeinden beteiligt sein müssen. Wir brauchen eine leichter zugängliche, die Selbsthilfe fördernde und unterstützende Infrastruktur. Deren Ausbau und die Verzahnung der unterschiedlichen Förderbereiche bleibt eine wichtige Aufgabe für die Zukunft.

Die Kann-Regelung zur Prävention wird eine Soll-Vorschrift, um das Vorbeugen einer Krankheit als Leistung verpflichtend zu machen. Leistungen der Prävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern. Vor allem aber sollen sie einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen. Es wird nicht zwischen Gesundheitsförderung und Prävention unterschieden.

Der ursprünglich vorgesehene gemeinsame Katalog von Leistungen der Prävention wird ersetzt durch einen gemeinsamen Beschluss der Spitzenverbände der Krankenkassen über vorrangige Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen, die gemeinsam und einheitlich gelten.

Die vorgesehene Begrenzung der Ausgaben für Prävention von DM 5.- pro Jahr und Versicherten wird dynamisiert.

Die vorgesehene Begrenzung von DM 1.- pro Jahr und Versicherten wird dynamisiert. Die pauschale Förderung gilt nicht nur für Selbsthilfegruppen, sondern auch für Selbsthilfekontaktstellen und Selbsthilfeorganisationen.

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7. Förderung der Rehabilitation

Der Bedarf an Rehabilitationsleistungen nimmt kontinuierlich zu. Das liegt auch an der ständigen Zunahme chronischer Erkrankungen und an der steigenden Zahl älterer Menschen in den westlichen Industriestaaten. Deshalb gewinnt die Rehabilitation an Bedeutung bei der gesundheitlichen Versorgung. Dabei gelten die Grundsätze "Prävention vor Rehabilitation; Rehabilitation vor Rente und Pflege".

Diesen Grundsätzen können wir nur gerecht werden, wenn präventive, akute und rehabilitative Therapieformen vernetzt und ihre Grenzen durchlässig werden. Wir brauchen ein gestuftes System von ambulanten und stationären Angeboten und bessere Übergänge von der kurativen Behandlung zur Rehabilitation. Auch für die Rehabilitationsleistungen bedarf es der Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle.

Rehabilitation kann dazu beitragen, Patientinnen und Patienten möglichst lange Selbständigkeit und Lebensqualität zu erhalten. Gleichzeitig hilft sie, Kosten zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Beides ist wichtig in unserem auf Humanität und ökonomische Effizienz ausgerichteten Gesundheitswesen.

Für die Rehabilitationsleistungen wird mit der Reform das starre Zeitkorsett gelockert. Statt der bisherigen Regeldauer von drei Wochen und dem regulären Wiederholungsintervall von vier Jahren vereinbaren die Spitzenverbände jetzt Leitlinien. Darin werden für die Regeldauer und die Wiederholung von Rehabilitationsleistungen differenzierte Lösungen festgelegt, die sich nach den jeweiligen Krankheitsbildern richten. Die ambulante Rehabilitation wird gestärkt.

Zur Stärkung der Rehabilitation gehört, dass die finanzielle Belastung der Patientinnen und Patienten in Form der Zuzahlungen verringert wird. Die bisherigen Zuzahlungen für Rehabilitation von 25 Mark im Westen und 20 Mark im Osten pro Kalendertag werden auf 17 Mark im Westen und 14 Mark im Osten abgesenkt. Damit liegen die Zuzahlungen auf derselben Höhe wie die Zuzahlungen für Krankenhausbehandlungen.

Medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sind eigenständige Leistungen und kein Teil der Krankenbehandlung.

Das Ausgangsbudget für Rehabilitationsleistungen wird auf der Grundlage der Ausgaben für 1999 festgelegt, weil sonst für das Jahr 2000 eine reale Absenkung droht.

Mütterkuren und Müttergenesungskuren werden der Rehabilitation gleichgestellt, die flexible Regeldauer gilt auch für diese.

Bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen wird bei den Zuzahlungen die Härtefallklausel für vollständige Befreiung berücksichtigt.

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8. Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse psychisch Kranker

Die ambulante Versorgung und Rehabilitation psychisch Kranker ist trotz erheblicher Anstrengungen und Verbesserungen in den vergangenen zwei Jahrzehnten nach wie vor unzureichend. Die Defizite betreffen vor allem die ambulante Versorgung der chronisch psychisch Kranken. Als sogenannte Drehtürfälle landen diese Patientinnen und Patienten ohne Rehabilitationsperspektive, aber mit erheblichen Kosten häufig wieder in der stationären Versorgung. Deshalb haben die Spitzenverbände der Krankenkassen ein Modellprojekt "Ambulante Rehabilitation psychisch Kranker" durchgeführt, dessen wissenschaftliche Begleitung vom Bundesministerium für Gesundheit beraten und finanziert wurde. Damit wurde die Grundlage für die Übernahme in die Regelversorgung geschaffen. Diese Leistung (ambulante Soziotherapie) wird nun neu in die Versorgung aufgenommen. Dadurch werden unnötige Krankenhausaufenthalte schwer psychisch Kranker vermieden.

Mit Soziotherapie wird psychisch Kranken erstmals eine spezielle Hilfe geboten, die sie unterstützt und befähigt, die für sie notwendigen und in einem individuellen Behandlungs-/Rehabilitationsplan aufgestellten Hilfen in ihrem Lebensfeld wahrzunehmen. Über die individuelle therapeutische Hilfe hinaus soll Soziotherapie die Information im Hilfesystem verbessern und somit zu einer besseren Kooperation der Leistungsanbieter und besseren Koordination der aufeinander abgestimmten Hilfeangebote führen.

Durch die ambulante Soziotherapie können erhebliche Einsparungen an stationären Behandlungskosten erreicht werden. Es hat sich gezeigt, dass mit einer Mark, die für ambulante Soziotherapie eingesetzt wird, rechnerisch rund sechs Mark an stationären Behandlungskosten eingespart werden.

Mit Soziotherapie wird psychisch Kranken erstmals eine spezielle Hilfe geboten, die sie unterstützt und befähigt, die für sie notwendigen und in einem individuellen Behandlungs-/Rehabilitationsplan aufgestellten Hilfen in ihrem Lebensfeld wahrzunehmen. Über die individuelle therapeutische Hilfe hinaus soll Soziotherapie die Information im Hilfesystem verbessern und somit zu einer besseren Kooperation der Leistungsanbieter und besseren Koordination der aufeinander abgestimmten Hilfeangebote führen.

Durch die ambulante Soziotherapie können erhebliche Einsparungen an stationären Behandlungskosten erreicht werden. Es hat sich gezeigt, dass mit einer Mark, die für ambulante Soziotherapie eingesetzt wird, rechnerisch rund sechs Mark an stationären Behandlungskosten eingespart werden.

Es erfolgt eine Einschränkung auf schwere psychische Erkrankungen. Soziotherapie kann erst nach Genehmigung durch die Krankenkasse erbracht werden und es muss ein ärztlicher Behandlungsplan vorliegen. In den vom Bundesausschuss zu erarbeitenden Richtlinien müssen auch Ziele bestimmt werden.

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9. Verbesserung der Qualität der gesundheitlichen Versorgung

Es gibt viele Ansätze, die Qualität medizinischer und pflegerischer Leistungen zu verbessern und zu sichern. Bei allen Beteiligten im Bereich der ambulanten und stationären Versorgung ist das Bewusstsein für die Bedeutung der Qualitätssicherung in den letzten Jahren gewachsen. Hieran können wir mit der Reform anknüpfen. Wir nehmen diese Ansätze auf und machen sie durchgängig zum Gestaltungsprinzip. Damit wird die Entwicklung beschleunigt. Mit der Gesundheitsreform werden die Voraussetzungen dafür geschaffen und Anreize gegeben, damit die Mitarbeit aller Beteiligten erfolgt.

Für alle Leistungserbringer in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung wird ein gesetzliches Gebot zur Qualitätssicherung eingeführt, das den Leistungserbringern die Verantwortung für die Qualität ihrer Leistungen überträgt. Darüber hinaus werden Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und ambulante wie stationäre Rehabilitationseinrichtungen verpflichtet, die Qualität ihrer Arbeit regelmäßig zu hinterfragen und Anstrengungen zu unternehmen, diese zu verbessern (Qualitätsmanagement/interne Qualitätssicherung).

Es geht nicht in erster Linie darum, dass von außen jemand kontrolliert, welche Einrichtung gut, welche schlecht arbeitet. Vielmehr muss Qualitätsverbesserung als fortlaufender Prozeß in die Arbeit integriert werden. Darauf sind die Einrichtungen im Gesundheitswesen noch zu wenig ausgerichtet. Dies ist aber notwendig, um die Versorgungsabläufe zu verbessern und damit die Effizienz zu erhöhen. Interne Qualitätssicherung bezieht die Beschäftigten unmittelbar ein. Sie leistet damit einen positiven Beitrag für das Betriebsklima und die Arbeitszufriedenheit.

Zu dieser internen Qualitätssicherung kommt eine externe Qualitätssicherung hinzu. Dadurch kann Betriebsblindheit auch in diesem Bereich möglichst vermieden werden, indem die Einrichtungen des Gesundheitswesens die Qualität ihrer Arbeit auch im Vergleich mit anderen Einrichtungen beurteilen können. Die konkrete Umsetzung und Gestaltung dieser gesetzlichen Vorgabe in Form von Richtlinien und Verträgen bleibt den Verantwortlichen der Selbstverwaltung überlassen. Dabei müssen diejenigen, die ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhalten, mit finanziellen Abschlägen rechnen.

Die Krankenkassen sollen dabei eine wichtige Rolle spielen. Mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen sind die institutionellen Voraussetzungen bereits vorhanden. Bisher wurde dieser jedoch vor allem für die Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit, Pflegestufen und von Kuranträgen eingesetzt. In Zukunft kann er stärker zur Überprüfung des Leistungsspektrums eines Krankenhauses oder zur Bewertung der Qualität und Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen beratend tätig werden.

Zur Qualitätssicherung gehört auch, dass neue medizinische Technologien daraufhin geprüft werden, ob damit ein zusätzlicher Gewinn für die medizinische Versorgung erreicht wird. Mit der Gesundheitsreform wird in der Medizin eine professionelle und unabhängige Technologiebewertung dauerhaft etabliert - wie dies in anderen Ländern bereits der Fall ist. Diese Bewertung kann dann Grundlage für die Entscheidung über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sein. Diese Informationen werden auch den Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen und verbessern damit den Patientenschutz.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Qualitätsmanagements wird auf Krankenhäuser und stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen beschränkt. Bei der ambulanten Versorgung wird davon ausgegangen, dass die positiven Wirkungen der Qualitätssicherung so erkannt sind, dass auf weitere gesetzliche Vorgaben verzichtet werden kann.

Die Vorschrift, dass interprofessionell erarbeitete Leitlinien nach Anerkennung durch die Selbstverwaltungspartner von den Leistungserbringern beachtet werden müssen, wird aufgehoben. Stattdessen wird einem neu einzurichtenden Koordinierungsausschuss die Aufgabe übertragen, auf der Basis evidenzbasierter Leitlinien Kriterien für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung bei mindestens 10 Krankheiten pro Jahr zu erarbeiten, deren Einhaltung für die Leistungserbringer verpflichtend ist. Diese Kriterien sollen insbesondere für solche Krankheiten bestimmt werden, bei denen Hinweise auf eine unzureichende, fehlerhafte oder übermäßige Versorgung bestehen und diese Mängel abbauen helfen.

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10. Erweiterung von Patientenrechten und Patientenschutz

Das deutsche Gesundheitswesen ist bislang hauptsächlich auf Leistungserbringer und Kostenträger ausgerichtet. Patientinnen und Patienten tauchen meist als Objekte der Fürsorge auf. Wir brauchen deshalb eine stärkere Umorientierung auf die Versicherten und Patienten. Dies ist auch eine Voraussetzung dafür, dass Versicherte und Patienten mehr Selbstverantwortung für Gesundheit und Krankheit übernehmen. Nur informierte und aufgeklärte Versicherte und Patienten können ihre Gesundheit fördern und sind in der Lage, die Einrichtungen des Gesundheitssystems sinnvoll zu nutzen und zum Erfolg einer Behandlung beizutragen.

Mehr Information ist die erste und wichtigste Voraussetzung dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger in gesundheitlichen Dingen eine stärkere Rolle spielen können. Selbstverständlich gilt im Arztrecht schon seit langem die Pflicht des Arztes, den Patienten gründlich aufzuklären, bevor dieser zu einer ärztlichen Maßnahme seine Einwilligung gibt.

Dieser Aufklärung im Einzelfall müssen aber größere Möglichkeiten der Versicherten vorausgehen, sich generell über die Möglichkeiten der medizinischen Leistungsangebote und deren Qualität zu informieren. Dies gilt sowohl für den ambulanten und den stationären Bereich als auch für ärztliche und nichtärztliche Leistungsbereiche. Bereits seit dem letzten Jahr arbeitet eine Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit an einer Patienten-Charta, die eine Art Wegweiser für den Patienten zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner Rechte und Möglichkeiten werden soll. Auf der 72. Gesundheitsministerkonferenz am 9./10.Juni 99 wurde von den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Ministern das entsprechende Dokument "Patientenrechte in Deutschland heute" beschlossen.

Verschiedene Institutionen arbeiten im Sinne der Patienten. Dazu zählen etwa die Ärztekammern mit ihren Gutachter- und Schlichtungsstellen. In vielen Krankenhäusern gibt es bereits Patientenfürsprecher, die einbezogen werden könnten. Eine Vielzahl von Einrichtungen der Verbraucher- und Patientenberatung unterstützen die Patientinnen und Patienten. Deren Infrastruktur müßte gestärkt werden. Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung kann ihre Informationsaktivitäten in spezifischen Schwerpunkten erweitern. Deshalb soll ein Rahmenkonzept erarbeitet werden, welche Institutionen zur Verstärkung der Rolle der Patientinnen und Patienten genutzt werden können.

Zur verbesserten Information gehört auch die Gesundheitsberichterstattung, deren gesammelte und aufbereitete Daten der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Das hierfür eingerichtete Informations- und Datenzentrum Gesundheitsdaten (IGD) ist seit Mai 1999 über Internet zugänglich (www.gbe-bund.de).

Darüber hinaus sollen die Krankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern aktiver unterstützen. Dies könnte auch dazu führen, dass die Krankenkassen eigene Regressansprüche besser geltend machen können.

Modellvorhaben zur Patientenberatung sollen von den Krankenkassen auf Bundes- und Landesebene in unterschiedlichen Regionen gefördert werden. Hierbei werden 10 Mio. DM als Summe im Gesetz festgelegt.

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11. Stabilisierung der Beitragssätze und Erleichterung der sektorenübergreifenden Versorgung durch ein Globalbudget

Durch die Reform sollen der stationäre und der ambulante Sektor unseres Gesundheitswesens besser miteinander verzahnt werden. Wir brauchen dazu nicht nur eine größere Durchlässigkeit bei der Erbringung von Leistungen, wir brauchen auch eine flexiblere Finanzsteuerung. Mit den sektoralen Budgets der Vergangenheit ist das nicht zu machen. Sie haben u.a. dazu geführt, dass der Anteil der Krankenhäuser an den Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung ständig gewachsen ist, obwohl "ambulant vor stationär" die offizielle Leitlinie der Gesundheitspolitik war.

Das Globalbudget ist eine Ausgabenobergrenze für sämtliche Ausgabenbereiche der einzelnen Krankenkassen. Es begrenzt nicht mehr einzelne Ausgabensektoren sondern sektorenübergreifend die Gesamtausgaben der einzelnen Krankenkasse. Es richtet sich an der Entwicklung der Löhne und Gehälter aus und ist somit auch ein Instrument zur Sicherung der Beitragssatzstabilität. Mit dem Globalbudget erhalten die Krankenkassen eine deutlich erweiterte Verantwortung für die Entscheidung, mit welchem Finanzvolumen die einzelnen Versorgungsbereiche zukünftig ausgestattet werden sollen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Krankenkassen alles alleine entscheiden können. Der immer wieder behauptete Machtgewinn der Krankenkassen beschränkt sich vor allem auf die undankbare Aufgabe, die Budgets zu verwalten und dafür zu sorgen, dass sie nicht überschritten werden. Ansonsten ändert sich an den Aufgaben und Befugnissen der Krankenkassen nicht besonders viel. Sie müssen nach wie vor in allen wichtigen Fragen Verträge mit den Leistungserbringern abschließen.

Gerade weil wir die Türen zwischen den Sektoren öffnen und die Zusammenarbeit fördern wollen, brauchen wir eine höhere Flexibilität und die Möglichkeit, dass 'Geld der Leistung folgt'. Dies ermöglicht das Globalbudget. Heute gibt es sehr unterschiedliche Finanzierungsregelungen in den einzelnen Leistungssektoren. Der Gesamtvergütung im ambulanten vertragsärztlichen Bereich stehen individuelle Krankenhausbudgets für den stationären Bereich gegenüber. Dieser Ansatz der sektoralen Budgetierung und der strikt voneinander getrennten Finanzierungssysteme wird mit dem Globalbudget beseitigt. Damit werden die Steuerungsmöglichkeiten in der Gesundheitsversorgung unter Effizienzgesichtspunkten deutlich erweitert. Außerdem können damit regionale Unterschiede berücksichtigt werden, und das Geld kann dorthin fließen, wo es sinnvoll ist.

Gemeinsam mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen müssen die Krankenkassen die Einhaltung ihrer Budgets sicherstellen. Die Haushaltsverantwortung der Einzelkassen bleibt dabei in vollem Umfang erhalten. Sämtliche beteiligten Organisationen haben ihre Verantwortlichkeit im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Dieser Ansatz stellt an alle sehr hohe Anforderungen.

Aus der Ankoppelung des Globalbudgets an die Wachstumsrate der beitragspflichtigen Einnahmen (Grundlohnsumme) ergeben sich für die Leistungserbringer kontinuierliche und kalkulierbare Mehreinnahmen, die sich an den Löhnen und Gehältern der Beschäftigten sowie an der Entwicklung der Renten orientieren. Wir stellen also auch beim Globalbudget sicher, dass die Leistungserbringer im Gesundheitswesen an der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung teilhaben. Gleichzeitig wird bei der Bestimmung der Steigerungsrate des Globalbudgets der Grundsatz der Beitragssatzstabilität beachtet.

Der Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen erstellt Gutachten zur Entwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei soll er im Hinblick auf eine bedarfsgerechte Versorgung Bereiche mit Über-, Unter- und Fehlversorgungen sowie Möglichkeiten zur Auschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven aufzeigen und bewerten. Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Gegenstand des Gutachtens näher bestimmen. Das Gutachten wird dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat vorgelegt.

Das Ausgangsbudget für das Jahr 2000 wird der sich abzeichnenden Einnahmen-Entwicklung für 1999 angepaßt, d.h. es wird höher ausfallen als bisher geplant. (Erhöht sich die Grundlohnsumme um 1 Prozent sind das 2,5 Mrd. DM, die zusätzlich für die gesundheitliche Versorgung zur Verfügung stehen, bei 2 Prozent 5 Mrd. DM.)

Es wird klargestellt, dass bei der Ermittlung des Budgets nur Leistungsausgaben und Verwaltungskosten einzubeziehen sind. Zahl und Struktur der Versicherten der Krankenkassen sind zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Entscheidungen der Schiedsämter.

Es wird klargestellt, dass nicht nur vertragliche, sondern auch bereits tatsächlich erfolgte Einsparungen insbesondere im nicht vertraglich geregelten Leistungsbereich, wie z.B. beim Krankengeld zu einer Überschreitung in anderen Bereichen führen können.

Auf die Pflichtberatung der Krankenkassen bei drohender Überschreitung wird verzichtet.

Für die Vereinbarung von internen Finanzhilfen innerhalb einer Kassenart ist nicht mehr wie vorgesehen eine 2/3-Mehrheit erforderlich; es bleibt also das bisher geltende Recht bestehen d.h. die Krankenkassen können interne Finanzhilfen z.B. vom Westen in den Osten nur bei Einstimmigkeit vornehmen.

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12. Verbesserung der Datentransparenz und Datengrundlagen zur Steuerung der GKV

Gesundheitspolitik benötigt für ihre Entscheidungen verläßliche Daten. Leider ist die gesetzliche Krankenversicherung heute noch eher eine Dunkelkammer, als dass die hier anfallenden Daten der Übersichtlichkeit dienen und das Leistungsgeschehen abbilden. Mit der Reform wird sichergestellt, dass die Krankenkassen die für die Steuerung notwendigen Daten zur Verfügung stehen. Selbstverständlich werden dabei die Bestimmungen des Datenschutzes strikt eingehalten.

Wir haben die rechtlichen Grundlagen für das Verfahren der Erfassung, Speicherung, Übermittlung, Aufbereitung und Auswertung steuerungsrelevanter Daten durch die Krankenkassen auf eine neue Grundlage gestellt. Wichtig ist dabei insbesondere die kassenartenübergreifende Zusammenführung vorhandener Daten. Darüber hinaus sind weitere Schritte nötig, damit nicht wie bisher in vielen Fällen die Daten im Datenfriedhof ruhen. Gerade bei den Leistungsdaten sind zielgerichtete Auswertungen von großem Nutzen.

Eine Verbesserung der Datengrundlage zur Steuerung der gesetzlichen Krankenversicherung kommt zudem unmittelbar der Gesundheitsberichterstattung zugute. Ziel ist ein System, das schnell zuverlässige Informationen zu gesundheits- und gesundheitssystembezogenen Tatbeständen liefert, damit die Ergebnisse in notwendige Entscheidungen mit einfließen können.

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13. Stärkung der Selbstverwaltung

Mehr Staat macht unser Gesundheitswesen nicht besser. Das ist eine leidvolle Erfahrung mit den unzähligen staatlichen Regelungsversuchen der Vergangenheit. Die Politik soll deshalb nur die wesentlichen Rahmenbedingungen setzen, damit die Selbstverwaltung der Beteiligten (wie Krankenkassen, Heilberufe, Krankenhäuser) ihre Aufgaben in eigener Verantwortung erfüllen kann.

Es ist Sache der Selbstverwaltung, die gesundheitliche Versorgung zu steuern. Nur dieser Weg führt dazu, die bestehenden Defizite im System erfolgreich zu beseitigen.

Mit der Gesundheitsreform werden Minderheitengruppen besser in die ärztliche Selbstverwaltung einbezogen. Außerdem wird der Kreis der nichtärztlichen Leistungserbringer, die beim Erlass von Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen angehört werden, erweitert.

Die künftigen Aufgaben können von der bisher weitgehend ehrenamtlichen Organisationsstruktur der Kassenärztlichen Vereinigungen mit einem ehrenamtlichen Vorstand, hauptamtlicher Geschäftsführung und ehrenamtlicher Vertreterversammlung nicht geleistet werden. In der vertragsärztlichen Selbstverwaltung wird deshalb seit geraumer Zeit über die Notwendigkeit einer Modernisierung ihrer Strukturen diskutiert. Wir streben mit der Gesundheitsreform eine Neuordnung der inneren Organisation der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen an, d.h. Umwandlung der Vertreterversammlung in einen in der Mitgliederzahl beschränkten Verwaltungsrat und Bildung eines hauptamtlichen Vorstandes.

Wichtig ist dabei folgender Punkt: In der Ärzteschaft gibt es eine Vielzahl von Meinungen und Gruppen. Inwieweit diese in den Organen der Selbstverwaltung repräsentiert werden, wird auch vom angewandten Wahlrecht beeinflußt. Beim jetzigen Mehrheitswahlrecht bleiben Minderheitsgruppen unterrepräsentiert. Damit aber alle maßgeblichen Interessengruppen die Möglichkeit haben, Vertreter in die Selbstverwaltungsorgane zu entsenden, soll das Verhältniswahlrecht verbindlich eingeführt werden.

Die Selbstverwaltung der Vertragsärzte wird also keinesfalls zerschlagen oder entmachtet - wie von Ärzten befürchtet -, sondern vielmehr so weiterentwickelt, dass sie auch in Zukunft in der Lage ist, den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden.

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14. Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Die private und die gesetzliche Krankenversicherung stehen im Wettbewerb um nicht versicherungspflichtige Personen. Dies sind insbesondere höherverdienende Arbeitnehmer, Selbständige, Beamte und ihre Familien, die meist zu Beginn ihres Erwerbslebens zwischen beiden Systemen wählen können. Die erheblichen Unterschiede zwischen beiden Systemen führen tendenziell dazu, dass in diesem Wettbewerb die gesetzliche gegenüber der privaten Krankenversicherung benachteiligt ist. Während in der privaten Krankenversicherung Prämien nach dem jeweiligen Ausgabenrisiko zu leisten sind, ist die gesetzliche Krankenversicherung sozial orientiert (beitragsfreie Versicherung von Familienangehörigen, Beiträge nach finanzieller Leistungsfähigkeit unabhängig vom Ausgabenbedarf). Das führt dazu, dass Personen mit günstigem Versicherungsrisiko - z.B. Jüngere und Alleinstehende - die für sie prämiengünstige private und Personen mit ungünstigem Versicherungsrisiko - z. B. chronisch Kranke, Familien mit Kindern - die für sie beitragsgünstige gesetzliche Krankenversicherung bevorzugen.

Die sich aus diesem wettbewerblichen Ungleichgewicht ergebenden Nachteile für die Beitragszahler in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen begrenzt werden. Vor allem ist es nicht akzeptabel, wenn in jungen Jahren die private Versicherung gewählt wird, um dann nach jahrelanger Zugehörigkeit - z.B. durch Eintritt von Versicherungspflicht nach Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung - in die nunmehr günstigere gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Deshalb wird der Grundsatz "einmal privat, immer privat" konsequent verwirklicht.

Darüber hinaus bestehende Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sollen im Rahmen einer Organisationsreform, die in einem gesonderten Gesetz geregelt wird, abgebaut werden. Als kurzfristige Übergangsregelung soll das Recht zur Errichtung von Betriebs- und Innungskrankenkassen bis zum 31. Dezember 2000 ausgesetzt werden.

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15. Abbau der ambulanten Überversorgung/Bedarfsplanung

Die Zahl der ambulant praktizierenden Ärzte ist seit Anfang der 90er Jahre um rund ein Viertel gestiegen. Im ambulanten Bereich hat das zu deutlichen Überversorgungen geführt, die die ärztliche Selbstverwaltung nicht verhindern konnte - was sie auch selbst beklagt. Da das Versorgungsangebot die Nachfrage nach medizinischen Leistungen erheblich beeinflußt, müssen wir nach Wegen suchen, wie dieser Trend gestoppt werden kann. Denn noch mehr Ärzte machen die Versorgung nicht besser, sie machen sie aber teurer.

Die bisherige Begrenzung bei der Zulassung von Vertragsärzten (Niederlassung möglich, aber nicht unbedingt am gewünschten Ort, die regionale Umverteilungsplanung) hat nicht zu einer am Bedarf orientierten Zahl von Vertragsärzten geführt. Sie wird deshalb ab 2003 durch eine Bedarfszulassung zur vertragsärztlichen Versorgung abgelöst. Grundlage dafür werden gesetzlich zu regelnde Verhältniszahlen sein, die eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgung sicherstellen. Bis zum Inkrafttreten der Bedarfszulassung werden die gegenwärtigen Überversorgungsgrenzen festgeschrieben.

Dazu gehört auch, dass den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen die Möglichkeit eingeräumt wird, Vertragsarztpraxen in überversorgten Regionen bei Praxisaufgabe gegen eine am Verkehrswert bemessene Entschädigung zu schließen und Facharztsitze in solche für Hausärzte umzuwandeln.

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16. Mehr Beitragsgerechtigkeit für Bezieher einer geringen Rente

Seit dem 1. Januar 1993 müssen freiwillig versicherte Rentner Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten, die bei Beziehern einer geringen Rente zu erheblichen Belastungen führen können. Damit sind sie gegenüber pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern benachteiligt, die erheblich weniger bezahlen müssen. Das wird durch eine Änderung des Beitragsrechts beseitigt. Statt der bisherigen Mindestbeiträge werden sie künftig aus der Rente nur noch Beiträge gemäß ihrem Einkommen entrichten.

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17. Auswirkungen auf die neuen Länder

Erstmals im Jahr 1999 können die ostdeutschen Krankenkassen bis zu 1,2 Milliarden DM als Finanzhilfe im Rahmen des Risikostrukturausgleiches aus den alten Ländern erhalten. Ab dem Jahr 2000 entfällt diese Obergrenze. Damit erhält dieser Ausgleich dauerhaft eine sichere Grundlage (Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung).

Dieser neue gesamtdeutsche Finanzkraftausgleich berücksichtigt für jeden Versicherten in den neuen Ländern den risikobedingten Finanzbedarf. Dabei wird nach Alter und Geschlecht differenziert. Die Besonderheiten der neuen Länder bezogen Auf Altersstruktur, niedrigere Einkommen und Höhe der Arbeitslosigkeit werden in diesen Risikostrukturausgleich einbezogen.

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18. Sonstiges

Die Abrechnung aller Leistungserbringer soll bei den Krankenkassen in pseudonymisierter Form gespeichert werden. Das bedeutet, dass die versichertenbezogenen Abrechnungsdaten -also die von einem Arzt/Zahnarzt oder Krankenhaus abgerechneten Leistungen und die Diagnosen - nicht in Verbindung mit dem Namen des Versicherten gespeichert werden sondern unter einem Pseudonym, d.h. einer bestimmten Nummer, die für jeden Versicherten z.B. durch Verschlüsselung seiner Versichertennummer festgelegt wird. Auf den Namen des Versicherten kann die Krankenkasse bei diesem Verfahren nur in den konkret zu bestimmenden Fällen zugreifen, in denen es unbedingt notwendig ist - weil z.B. ein persönlicher Kontakt mit dem Versicherten aufgenommen werden muß.

Bei diesem Verfahren werden nicht nur wie bisher die von den Ärzten/Zahnärzten übermittelten Patientendaten geschützt sondern auch die Patientendaten von anderen Leistungserbringern. Bisher war es so, dass die Abrechnungsdaten der Krankenhäuser -also die durchgeführten Operationen, die Einweisungs- und die Entlassungsdiagnose und andere versichertenbezogene Angaben - bei den Krankenkassen unter dem Namen des Versicherten gespeichert wurden. Nur bei den Abrechnungsdaten der Ärzte und Zahnärzte gab es ein Verfahren, das die Zusammenführung der erbrachten Leistungen und der Diagnose mit dem Namen des Versicherten ausgeschlossen hat. Das hatte aber den gravierenden Nachteil, dass versichertenbezogene Daten aus der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung für Steuerungsaufgaben - z.B. Qualitätssicherung und die Gesundheitsberichterstattung - nicht mehr zur Verfügung standen und daher auch nicht ausgewertet werden konnten.

Das neue Verfahren bringt entscheidende Fortschritte in zwei Richtungen:

Der Schutz der bei den Krankenkassen gespeicherten versichertenbezogenen Abrechnungsdaten wird durchgreifend verbessert. Zugleich werden die Möglichkeiten, die Abrechnungsdaten, die die Krankenkassen von den Leistungserbringern erhalten, für Steuerungsaufgaben im Bereich der ambulanten und der stationären Versorgung auszuwerten, erheblich erweitert.

Das neue Verfahren wurde gemeinsam mit den Beauftragten für den Datenschutz vereinbart . Damit sind deren zuvor geäußerte Bedenken ausgeräumt.

Bessere Berücksichtigung der Hausärzte (s. Ziff. 2)

Die Finanzdaten der GKV-Ost zeigen sowohl hinsichtlich des Finanzsaldos in 1998, der Ende 1998 vorhandenen Finanzreserven und der aktuellen Beitragssätze deutlich ungünstigere Werte als die GKV-West. Auch im 1. Halbjahr verläuft die Entwicklung der GKV-Ost weiterhin defizitär, obwohl durch den 1999 erstmals geltenden gesamtdeutschen Finanzkraftausgleich in den Monaten Januar bis Juni rd. 0,6 Mrd. DM von West nach Ost geflossen sind.

Die Finanzprobleme der GKV im Rechtskreis der neuen Bundesländer konzentrieren sich im wesentlichen auf die Ortskrankenkassen (mit Ausnahme der AOK Sachsen). Eine langfristig hohe Verschuldung in Verbindung mit einem ausgeschöpften Spielraum für Beitragssatzerhöhungen hat hier zur Folge, dass ein Schuldenabbau aus eigener Kraft nicht zu realisieren ist.

Das soll geschehen, um die Schuldenproblematik zu lösen:

-Einbeziehung der Zuschläge für das Krankenhausinvestitionsprogramm für die neuen Länder in den Risikostrukturausgleich
Nach Art. 14 Abs: 2 und 3 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) zahlen die Krankenkassen in den neuen Ländern für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts ihrer Versicherten einen Investitionszuschlag von 11 DM. Art. 14 Abs. 4 GSG verbietet die Berücksichtigung dieser Ausgaben als Leistungsausgaben im Risikostrukturausgleich, obwohl sie im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung der Versicherten und daher entsprechend der Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen - also differenziert nach Alter, Geschlecht und Risikogruppen - anfallen.

- Programm zum Abbau von Altschulden in der GKV-Ost im Jahr 2000
Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 12. Oktober 1999 das Konzept für eine GKV-Finanzhilfe vorgelegt, in dessen Rahmen im geltenden GKV-Finanzkraftausgleich einmalig im Jahre 2000 zusätzlich 1,3 Mrd. DM in der GKV West erhoben und nach gesetzlich vorgegebenen Bedarfskriterien - abweichend von der globalen Verteilungsmechanik des geltenden Finanzkraftausgleichs - den betroffenen Krankenkassen in den neuen Ländern zugeführt werden. Die Bedarfskriterien stellen sicher, dass nur Krankenkassen, deren langfristig hohe Verschuldung nach objektiven Kriterien nicht aus eigener Kraft abzubauen ist, an dem Programm teilnehmen. Das Volumen von 1,3 Mrd. DM entspricht rechnerisch der Summe, die entstanden wäre, wenn der Gesetzgeber keine Transferobergrenze von 1,2 Mrd. DM für 1999 vorgegeben und das Inkrafttreten des Gesetzes bereits im Jahr 1998 vorgenommen hätte. Das Transfervolumen von 1,3 Mrd. DM entspricht einer rechnerischen Beitragssatzentlastung der GKV Ost von rd. 0,4 Beitragssatzpunkten, die GKV West wird in einer Höhe von rechnerisch rd. 0,09 Beitragssatzpunkten belastet.

- Gesamtdeutscher vollständiger Risikostrukturausgleich
Grundlage für die Bestimmung der Transfers im Risikostrukturausgleich sind die standardisierten Leistungsausgaben auf der einen und die beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassen auf der anderen Seite. Die standardisierten Leistungsausgaben werden nach Rechtskreisen getrennt auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben der Kassen erhoben, ebenso die beitragspflichtigen Einnahmen. Der Finanzkraftausgleich sorgt dafür, dass der GKV Ost und der GKV West ein gleich hoher Anteil der jeweiligen Grundlohnsumme zur Finanzierung der jeweiligen risikogewichteten Ausgaben zur Verfügung steht.
Beim vollständigen gesamtdeutschen Risikostrukturausgleich entfällt die nach Rechtskreisen getrennte Ermittlung der relevanten Ausgabenwerte. Dies führt zu einer Erhöhung des bisherigen Transfervolumens: Durch die bundesweit einheitliche Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben werden die durchschnittlich höheren Ausgaben West und die niedrigeren Ausgaben Ost zu einheitlichen Werten für die Standardausgaben je Versichertengruppe zusammengefasst; entsprechend wird für die Kassen in den neuen Bundesländern im Vergleich zur rechtskreisgetrennten Ermittlung ein höherer Beitragsbedarf zur Deckung der risikogewichteten Leistungsausgaben ausgewiesen, in den alten Bundesländern ein niedrigerer. Die Transfersumme von West nach Ost zum Ausgleich der unterschiedlichen, beitragsbedarfdeckenden Finanzkraft erhöht sich entsprechend. Der GKV Ost stehen damit mehr Finanzmittel aus dem Transfer zur Verfügung als sie zur Deckung ihrer aktuellen, standardisierten Leistungsausgaben braucht. Die zusätzlichen Mittel fließen allen Kassen entsprechend ihres bisherigen Anteils aus den Risikostrukturausgleich-Transfers zu.

Klarstellung, dass bei der vertragsärztlichen Gesamtvergütung in den neuen Ländern die tatsächliche Honorarsumme für das Jahr 1999 berücksichtigt wird, d.h. der Transfer vom Westen in den Osten durch das Solidaritätsstärkungsgesetz wird einbezogen.

Die Polikliniken in den neuen Ländern erhalten die Möglichkeit, auch in überversorgten Gebieten frei werdende Arztstellen nachzubesetzen. Sie können den Sitz im Zulassungsgebiet verlegen, damit sie sich, wenn sie sich in ehemaligen Industriegebieten befinden, neu etablieren können.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, für solche Leistungen, die eine bestimmte Zeit brauchen, die Vergütung in Form der Punktwerte durch Stützung stabil zu halten. Das gilt für die Psychotherapie.

Gutachterkosten bei der Lebendspende (Organtransplantation) sollen in die pflegesatzfähigen Kosten einbezogen werden.

Aufnahme des medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung

Für die Behandlungspflege/stationären Pflegeleistungen wird die Übergangsfrist um zwei Jahre verlängert.