| Strukturreform 2000 - Hintergrundinformationen
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A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
1. Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
Im Falle einer Krankheit werden die Menschen in Deutschland auf einem hohen Versorgungsniveau behandelt. Die gesetzliche Krankenversicherung und die Leistungserbringer sind die Garanten dafür, dass die umfassenden Versorgungsleistungen der breiten Bevölkerung zur Verfügung stehen und für die Versicherten unabhängig von der Höhe ihres Einkommens bezahlbar bleiben. Um diesen Versorgungsstandard zu erhalten und weiterzuentwickeln, bedarf es jedoch erhöhter Anstrengungen, die vorhandenen Finanzmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung zielorientierter und effizienter einzusetzen. Starre Versorgungsstrukturen, die einer patientengerechten Versorgungsplanung im Wege stehen, sowie eine nicht ausreichende Orientierung der Versorgung an anerkannten Qualitätsstandards erzeugen einen permanenten Druck zu kostenträchtiger und expansiver Leistungserbringung. Diese Defizite führen zu einer Fehlversorgung, die mit einem ineffizienten Ressourcenverbrauch einhergeht.
Vor diesem Hintergrund sollen mit der Gesundheits-Reform 2000 die Qualität und die Wirtschaftlichkeit im deutschen Gesundheitswesen und in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft verbessert werden. Die Gesundheits-Reform 2000 soll:
- eine qualitativ hochwertige, zweckmäßige und wirtschaftliche Gesundheitsversorung innerhalb des solidarischen Krankenversicherungssystems sichern,
- ein Gesundheitssystem festigen, das die Selbstbestimmungsansprüche der Patientinnen und Patienten achtet, ihre Eigenkompetenz stärkt und ihnen systembedingte Doppel- und Mehrfachuntersuchungen erspart,
- der Gesundheitsförderung, Vorsorge und Rehabilitation einen hohen Stellenwert einräumen,
- einen effizienten Einsatz der Finanzmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung und eine dauerhafte Stabilisierung der Beitragssätze sichern.
Die Koalition geht davon aus, dass das gegenwärtige Finanzierungsvolumen der gesetzlichen Krankenversicherung mit seiner Anbindung an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen zur Sicherstellung einer medizinischen Versorgung auf hohem qualitativen Niveau und stabilen Beitragssätzen dann ausreicht, wenn die ressourcenverzehrenden Defizite in der Versorgung durch Rationalisierung beseitigt werden. Eine Politik der Rationierung, die medizinisch indizierte Leistungen aus der GKV herausnimmt, wird dadurch vermieden. Stabile Beitragssätze und hohe Versorgungsqualität sind auch weiterhin vereinbare Ziele.
Das Ziel eines effizienteren und qualitätsorientierten Gesundheitssystems wird nur zu erreichen sein, wenn es gelingt, die verschiedenen Versorgungssektoren besser als bisher zu integrieren und zu koordinieren und die Prinzipien "ambulant vor stationär" und "Rehabilitation vor Pflege" konsequent umzusetzen. Die Orientierung an Qualitätskriterien muß durch Entwicklung und verstärkte Anwendung von Behandlungsleitlinien erleichtert und das Vergütungssystem den Anforderungen einer patientengerechten Versorgung angepaßt werden. Ohne die Stärkung der beratenden und steuernden Funktion der Hausärzte ist dauerhaft eine effiziente, hohen Qualitätsansprüchen genügende medizinische Versorgung der Patienten nicht denkbar. Dazu bedarf es auch einer Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung, deren Mängel fast alle Beteiligen im Gesundheitswesen seit langem beklagen. Die zahnmedizinische Versorgung ist konsequent an der Vermeidung von Zahnschäden zu orientieren. Für ein modernes Gesundheitswesen ist die Gesundheitsförderung ebenso unverzichtbar wie wirksame Maßnahmen zum Patientenschutz, stärkere Rechte und Informationsmöglichkeiten für die Patienten und die aktive Einbindung und Förderung der Selbsthilfe.
Die Koalition unterstreicht dabei die herausragende Bedeutung der Selbstverwaltung von Krankenkassen und Leistungserbringern bei der Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gesetzgeber hat die wesentlichen Rahmenbedingungen zu setzen, in denen die Selbstverwaltung mit Hilfe verschiedener Instrumente die gesundheitliche Versorgung steuert.
2. Sicherung der Beitragssatzstabilität in der gesetzlichen Krankenversicherung
Zur Entlastung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und als wichtige beschäftigungspolitische Voraussetzung zur Schaffung neuer Arbeitsplätze will die Bundesregierung die Lohnnebenkosten auf unter 40 Prozent absenken. Hierzu wurden in einem ersten Schritt im Rahmen der ökologischen Steuer- und Abgabenreform die Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,8 Prozentpunkte zum 1. April 1999 gesenkt. Unerläßlich ist, die Beitragssätze auch in der Krankenversicherung dauerhaft zumindest zu stabilisieren.
Insgesamt hatte die GKV Ende 1998 mit Betriebsmitteln und Rücklagen von rd. 7,5 Mrd.DM ausreichende Finanzreserven, die bei einer konsequenten einnahmeorientierten Ausgabenentwicklung gute Voraussetzungen für stabile Beitragssätze bieten. Rund 250 Mrd.DM haben die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland für die gesundheitliche Versorgung ihrer Versicherten ausgegeben. Auch bei stabilen Beitragssätzen können diese Ausgaben im Gleichklang mit der Entwicklung der Einnahmen der Mitglieder der Krankenkasse steigen. Damit werden die Ressourcen für die medizinische Versorgung auch an die wirtschaftliche Entwicklung gekoppelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die GKV-West Ende 1998 über Finanzreserven in einer Größenordnung von rd. 9,2 Mrd. DM (ca. 0,5 Monatsausgaben) verfügt, die GKV-Ost aber Schulden von rd. 1,7 Mrd. DM (ca. 0,45 Monatsausgaben) abtragen muß.
Deshalb ist es wichtig und gerechtfertigt, dass die ostdeutschen Krankenkassen erstmals im Jahr 1999 bis zu 1,2 Mrd. DM als Finanzhilfe im Rahmen des gesamtdeutschen Risikostrukturausgleichs aus den alten Bundesländern erhalten können; ab dem Jahr 2000 entfällt auch diese Obergrenze. Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung dieser Ausgleichsleistungen durch das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz wurde diesem Ausgleich dauerhaft eine sichere Grundlage gegeben.
Unter Berücksichtigung der ausgabenbegrenzenden Regelungen des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes und der Neuregelung für die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, die zu geschätzten Mehreinnahmen der Krankenkassen von rd. 1,3 bis 1,4 Mrd. DM in 1999 und rd. 2 Mrd.DM im Jahr 2000 führt, bestehen gute Voraussetzungen dafür, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung auch 1999 kein Finanzdruck entsteht und die Beitragssätze weiterhin stabil bleiben können.
Problematisch sind die aktuellen hohen Steigerungsraten im Krankenhausbereich und im Arzneimittelsektor. Das zeigt nicht nur die Notwendigkeit zu den beschlossenen ausgabenbegrenzenden Regelungen im Rahmen des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes. Sie verdeutlichen auch den dringenden Bedarf, im Rahmen der Strukturreform 2000 den Krankenhausbereich in die Gesamtverantwortung zur Sicherung der Beitragssatzstabilität stärker einzubinden und durch ein ganzes Bündel von Maßnahmen die Wirtschaftlichkeit der stationären Versorgung zu verbessern. Ebenso unzweideutig zeigt die Entwicklung im Arzneimittelbereich, dass wirksame Arznei- und Heilmittelbudgets ebenso wie die Entwicklung einer Positivliste im Rahmen der Strukturreform unverzichtbar sind.
Sowohl das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz als auch die Maßnahmen zur Strukturreform 2000 setzen genau an den Schwachpunkten der bisherigen Ausgabensteuerung im System der gesetzlichen Krankenversicherung an.
3. Versäumnisse der alten Bundesregierung
Die alte Bundesregierung von CDU/CSU und F.D.P. konnte in der vergangenen Legislaturperiode die Stabilität der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gewährleisten. Der aktuelle Durchschnitts-Beitragssatz von 13,6 Prozent lag um rd. 0,5 Beitragssatzpunkte oberhalb des Niveaus zu Beginn der 13. Legislaturperiode Anfang 1995. Das "Beitragsentlastungsgesetz" sowie das "1. und 2. GKV-Neuordnungsgesetz" haben das erklärte Ziel, das Beitragssatzniveau der Krankenkassen zu senken, nicht erreicht. Diese gesetzlichen Regelungen haben nicht verhindern können, dass bis Mitte 1997 ein erneuter Anstieg der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dazu beigetragen hat, dass die Lohnnebenkosten auf ein Rekordniveau gestiegen sind. Dies hat die internationale Wettbewerbsposition Deutschlands geschwächt und den Anstieg der Arbeitslosigkeit beschleunigt.
Diese zum 1. Januar bzw. zum 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Gesetze haben nicht nur ihr Ziel einer Senkung und dauerhaften Stabilisierung der Krankenversicherungsbeiträge verfehlt, sondern auch zu sozial- und gesundheitspolitisch unvertretbaren finanziellen Belastungen der Versicherten sowie der Patientinnen und Patienten geführt. Drastische Erhöhungen der Zuzahlungen, insbesondere im Bereich der Arzneimittelversorgung, haben vor allem chronisch Kranke und ältere Patienten belastet. Darüber hinaus haben Leistungsausschlüsse wie z.B. die Ausgrenzung des Zahnersatzes für Kinder und Jugendliche dazu geführt, dass Kinder aus einkommensschwachen Familien sich Zahnersatz nicht mehr leisten können. Auf der anderen Seite wurden die Leistungserbringer von ausgabenbegrenzenden Regelungen völlig ausgenommen. Wirksame Steuerungsinstrumente, die geeignet erscheinen, die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens zu verbessern, kamen nicht zur Anwendung oder wurden zurückgenommen.
Vor diesem Hintergrund haben SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Kehrtwende in der Gesundheitspolitik eingeleitet und sich auf Maßnahmen verständigt, die für mehr Qualität, Wirtschaftlichkeit und effizientere Versorgungsstrukturen bei stabilen Beitragssätzen sorgen sollen.
4. GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz als erster Schritt
Bereits zu Beginn ihrer Regierungstätigkeit hat die Bundesregierung im Rahmen eines "Vorschaltgesetzes" in einem ersten Schritt unvertretbare Belastungen für Versicherte und Patienten zurückgenommen und zugleich durch eine vorläufige, kurzfristig wirksame Ausgabenbegrenzung die notwendige Stabilität der Beitragssätze sichergestellt. Das von den Koalitionsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachte "Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung", das zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, hat für das Jahr 1999 durch Ausgabenbegrenzungen in den zentralen Leistungsbereichen der GKV die Voraussetzungen für stabile Beitragssätze geschaffen. Gleichzeitig wurden die Zuzahlungen bei Arzneimitteln reduziert, die Härtefallregelungen für chronisch Kranke verbessert und unvertretbare Leistungsausgrenzungen (Zahnersatz für Kinder und Jugendliche) und die Elemente der privaten Versicherungswirtschaft, wie Kostenerstattung und Beitragsrückgewähr - die die bewährten Prinzipien der solidarischen Krankenversicherung gefährden - zurückgenommen.
5. Handlungsbedarf in einzelnen Bereichen
Der spezifische Handlungsbedarf für die Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes ergibt sich aus den seit langem bekannten Mängeln des Systems der gesundheitlichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierzu zählen insbesondere
- eine starre Aufgabenteilung zwischen der ambulanten und der stationären Versorgung mit der Folge nicht abgestimmter Behandlungsverläufe und vermeidbarer Doppeluntersuchungen,
- Defizite in der hausärztlichen Versorgung, durch die die "Lotsenfunktion" des Hausarztes nicht in adäquater Weise genutzt und die Mehrfachinanspruchnahme von Hausärzten und Fachärzten gefördert werden,
- eine zahnmedizinische Versorgung, in der zahnerhaltende und prophylaktische Maßnahmen gegenüber Zahnersatz noch nicht den notwendigen Stellenwert erhalten und in der es an entsprechenden Anreizsystemen zur Vermeidung von Fehlsteuerungen zahnmedizinischer Leistungserbringung mangelt,
- eine Arzneimittelversorgung, die durch eine unübersichtliche Arzneimittelvielfalt gekennzeichnet ist und in der wichtige Voraussetzungen für eine an Qualität und Wirtschaftlichkeit orientierte rationale Arzneimitteltherapie fehlen,
- ein Krankenhausbereich, dem durch ein duales Finanzierungssystem und eine unzureichende Beteiligung der Krankenkassen an der Kapazitätsplanung entscheidende Voraussetzungen für bedarfsgerechte Investitionen fehlen und in dem das entscheidende Steuerungsinstrument für eine leistungsgerechte Mittelverteilung für den gesamten stationären Behandlungsablauf fehlt, solange keine durchgängig pauschaliertes Entgeltsystem existiert,
- das Fehlen qualitätsgesicherter Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention einschließlich Angeboten der Selbsthilfe, die bislang nicht den notwendigen Stellenwert als wichtige Ergänzung zum professionellen Medizinbetrieb haben,
- bisherige Beschränkungen der Qualitätssicherung auf Berufsgruppen oder Versorgungsbereiche und fehlende Voraussetzungen für umfassendes systematisches Qualitätsmanagement im ambulanten und stationären Bereich, mit der Folge mangelhafter Information und Beratung der Patienten,
- die Einführung neuer medizinischer Diagnose- und Therapieverfahren in das medizinische Versorgungssystem ohne professionelle und unabhängige Technologiebewertung,
- eine mangelnde Nutzung der medizinisch-fachlichen Kompetenz des Medizinischen Dienstes,
- eine einseitige Ausrichtung unseres Gesundheitssystems auf Leistungserbringer und Kostenträger und Fehlen einer wirksamen Verankerung des Patientenschutzes sowie umfassender rechtlich abgesicherter Informationen und Aufklärung der Versicherten und Patienten,
- das Fehlen einer sektorübergreifenden Ausgabensteuerung, die die strikte sektorale Budgetierung ersetzt, Beitragssatzstabilität gewährleistet und zugleich die finanziellen Ressourcen dorthin steuert, wo eine bedarfsgerechte Leistungserbringung stattfindet ("Geld folgt der Leistung"),
- eine ambulante Überversorgung durch eine weiter wachsende Zahl von Vertragsärzten mit der Folge einer nicht bedarfsgerechten Expansion ärztlich erbrachter und ärztlich veranlaßter Leistungen,
- Mängel in der Datentransparenz und den Datengrundlagen, die die Steuerung des Leistungsgeschehens in der GKV erheblich erschweren,
- Mängel in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Selbstverwaltung, in denen einerseits professionelle Organisationsstrukturen fehlen und andererseits Minderheitengruppierungen nicht den gebührenden Stellenwert erhalten,
- Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung, die insbesondere einem Teil der Betriebs- und Innungskrankenkassen ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile verschafft haben,
- Verzerrungen im Wettbewerb zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung, die zu unvertretbaren Belastungen der GKV und Mißbrauchsmöglichkeiten an der Nahtstelle zwischen GKV und PKV beitragen und ihre Ursachen auch in unvertretbaren Prämienbelastungen älterer Privatkrankenversicherter haben,
- unvertretbare Beitragsbelastungen von freiwillig versicherten Rentnern mit einer geringen Rente und eine damit verbundene Benachteiligung gegenüber pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern.
II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzes
Der Entwurf eines "Gesetzes zur Strukturreform in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2000" wurde auf der Grundlage der zwischen den Arbeitskreisen "Gesundheit" der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN und dem Bundesministerium für Gesundheit vereinbarten "Eckpunkte zur Gesundheits-Reform 2000" vom 02. März 1999 durch das Bundesministerium für Gesundheit erstellt.
Danach sind zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der gesundheitlichen Versorgung und zur Sicherung der Beitragssatzstabilität in der gesetzlichen Krankenversicherung insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:
1. Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung
Der Verbesserung der Kooperation zwischen den einzelnen Versorgungsbereichen wird erreicht durch:
- integrierte sektorenübergreifende Versorgungsverträge zwischen Krankenkassen und ihren bevollmächtigten Verbänden und Leistungserbringern bei freiwilliger Beteiligung der Versicherten; soweit die vertragsärztliche Versorgung betroffen ist, werden die Kassenärztlichen Vereinigungen auf der Grundlage einer zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Spitzenverbänden zu schließenden Rahmenvereinbarung beteiligt,
- eine Öffnung der Krankenhäuser für ambulante Behandlungen schwerer Krankheitsbilder mit kompliziertem Verlauf und zur Erbringung hochspezialisierter Leistungen auf der Grundlage von entsprechenden Katalogen die die Selbstverwaltungen auf Bundesebene vereinbaren,
- eine Verbesserung der Möglichkeiten zur Vereinbarung differenzierter und versorgungsbedarfsgerechter Fristen für die vor- und nachstationäre Behandlung in Krankenhäusern durch Verträge zwischen den Krankenkassen und Krankenhausträgern im Benehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen,
- die Erweiterung des Kataloges ambulant durchführbarer Operationen um stationsersetzender Eingriffe durch die gemeinsame Selbstverwaltung; die stationäre Erbringung solcher Leistungen wird auf medizinisch begründete Ausnahmen begrenzt und von einer vorherigen Zustimmung durch die Krankenkasse abhängig gemacht,
- die Notfallversorgung im Krankenhaus durch Vertragsärzte.
2. Stärkung der hausärztlichen Versorgung
Die "Lotsenfunktion" des Hausarztes wird gestärkt durch:
- eine Verbesserung der Kommunikation zwischen Hausärzten, Fachärzten und den anderen Leistungserbringern durch Erweiterung der Dokumentationsbefugnisse des Hausarztes und zeitnahe Übermittlung von Befunden und Berichten,
- die Sicherung eines angemessenen Honoraranteils für Hausärzte im Rahmen des Honorarverteilungsmaßstabs, der auf der Grundlage bundeseinheitlicher - zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vereinbarten - Kriterien festgesetzt wird,
- die Fortsetzung der finanziellen Beteiligung der Krankenkassen an der Weiterbildung zum Allgemeinarzt,
- Ermöglichung von finanziellen Anreizen für den Versicherten durch die Krankenkasse zum Verzicht der Direktinanspruchnahme von Fachärzten.
3. Stärkere Orientierung auf Prävention, bedarfsgerechte Behandlung und Qualitätssicherung in der zahnmedizinischen Versorgung
Die Qualität und Wirtschaftlichkeit in der zahnmedizinischen Versorgung wird verbessert durch:
- die Erweiterung der Gruppenprophylaxe für besondere Risikogruppen auch über das 12. Lebensjahr hinaus,
- die Modernisierung des GKV-Leistungskataloges, der dem Leitbild einer präventionsorientierten Zahnheilkunde entsprechend umzugestalten ist,
- die Neuregelung der Bewertungsrelationen, die für eine gleichwertige Bewertung zwischen Vergütungen für Zahnersatz und Kieferorthopädie und zahnerhaltenden und präventiven Leistungen sorgen soll.
4. Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung verbessern
Im Bereich der Arzneimittelversorgung sollen insbesondere folgende Maßnahmen zur Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit beitragen:
- Gründung eines Instituts für die Arzneimittelverordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung beim Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen, bestehend aus einer Kommission für die allgemeine Arzneimittelverordnung und einer Kommission für die Verordnung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen,
- Erstellung einer Liste verordnungsfähiger Arzneimittel (Positivliste) durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit,
- Wiedereinführung der gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe von Re-Import-Arzneimitteln,
- Vereinbarung von Arznei- und Heilmittelbudgets unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsreserven durch Orientierung an den alters- und geschlechtsbereinigten Pro-Kopf-Ausgaben der drei günstigsten Budgetregionen.
5. Bedarfsgerechte Investitionen im stationären Bereich
Die Wirtschaftlichkeit der Krankenhausversorgung wird durch eine bedarfsgerechte Investitionsfinanzierung und ein leistungsbezogenes Vergütungssystem verbessert. Dies wird erreicht durch:
- Vereinbarung eines "landesweiten Gesamtbetrags" (als Obergrenze), mit dem die von den Krankenhäusern im Land erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet werden,
- Stärkung des Vereinbarungsprinzips bei den Pflegesatzverhandlungen durch Abschaffung von starren Vorgaben,
- Sicherstellung der Einhaltung des landesweiten Gesamtbetrags im Rahmen der Budgetvereinbarungen mit den einzelnen Krankenhäusern,
- Einführung des neuen Fallpauschalen-Systems ab dem 01.01.2002 mit anschließender zweijähriger Übergangsphase, volle Wirksamkeit ab 2005,
- Aufhebung der zeitlichen Begrenzung der Instandhaltungspauschale für die Finanzierung der großen Instandhaltungsmaßnahmen durch die Krankenkassen (erster Schritt zur monistischen Finanzierung),
- Finanzierung der pauschalen Fördermittel durch Übernahme in die Fallpauschalen ab 01.01.2003 (zweiter Schritt zur monistischen Finanzierung), bis zum Jahr 2008 schrittweise Zurückführung der Finanzierung der Länder,
- Übernahme der Einzelinvestitionsförderung im Rahmen eines gesonderten Gesetzes zum 01.01.2008 (dritter Schritt zur monistischen Finanzierung), Länder beteiligen sich an der Gegenfinanzierung, indem sie ab diesem Zeitpunkt bislang von den Krankenkassen gezahlte versicherungsfremde Leistungen des Mutterschafts- und Sterbegelds übernehmen.
6. Stärkung von Gesundheitsförderung und Selbsthilfe
Gesundheitsförderung und Selbsthilfe werden als wichtige Bausteine flankierend zum professionellen Medizinbetrieb gestärkt.
- Die Krankenkassen können in ihren Satzungen Leistungen zur speziellen Gesundheitsförderung (primäre Prävention) und betrieblichen Gesundheitsförderung auf der Grundlage eines einheitlichen Katalogs qualitätsgesicherter Maßnahmen der Spitzenverbände der Krankenkassen vorsehen; dafür gilt eine finanzielle Obergrenze von insgesamt 5,- DM je Versicherten je Kalenderjahr.
- Die Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen wird aufgrund einheitlicher Förderkriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen als "Soll-Leistung" mit einem Förderbetrag von maximal 1,- DM je Versicherten je Kalenderjahr gestärkt.
7. Förderung der Rehabilitation
Der Stellenwert der Rehabilitation als eine vorrangige Aufgabe im System der gesundheitlichen Versorgung wird insbesondere durch folgende Maßnahmen erhöht:
- Abgrenzung des Rehabilitationsbegriffs von Krankenbehandlung und Vorsorge,
- Absenkung von Zuzahlungen für stationäre Rehabilitationsleistungen auf das Niveau der Zuzahlungen für Krankenhausbehandlung,
- Flexibilisierung der dreiwöchigen Regeldauer für die stationäre Vorsorge und Rehabilitation durch von den Spitzenverbänden zu vereinbarende Leitlinien, in denen eine indikationsspezifische Regeldauer festgelegt wird.
8. Verbesserung der Qualität der gesundheitlichen Versorgung
Die Qualität der medizinischen Versorgung soll durch ein umfassendes System der Qualitätssicherung, die Bewertung von Kosten und Wirtschaftlichkeit medizinischer Technologien und die verbesserte Nutzung des Medizinischen Dienstes verbessert werden:
a) Qualitätssicherung
Die Instrumente zur Qualitätssicherung sollen in den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens konsequent ausgebaut und genutzt werden:
- Für alle Leistungsbereiche wird ein gesetzliches Qualitätssicherungsgebot eingeführt.
- Für Ärzte/Zahnärzte, Krankenhäuser sowie ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wird umfassendes Qualitätsmanagement verpflichtend.
- Die Möglichkeiten zur effektiven Umsetzung von Qualitätsvereinbarungen und zur Sanktionierung von deren Einhaltung werden geschaffen.
- Für die stationären Krankenhausleistungen wird ein Gremium geschaffen, das etablierte und neue medizinische Untersuchungs- und Behandlungsmethoden überprüft, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung erforderlich sind (ähnlich wie in der vertragsärztlichen Versorgung).
b) Bewertung medizinischer Technologien
Ähnlich wie in anderen Ländern soll eine an wissenschaftlichen Kriterien orientierte unabhängige und professionelle Bewertung medizinischer Diagnose- und Therapieverfahren institutionalisiert werden. Dazu wird beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) ein datenbankgestütztes Informationssystems für die Bewertung von Wirksamkeit und Kosten medizinischer Verfahren und Technologien errichtet.
c) Weiterentwicklung des Medizinischen Dienstes
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen soll neben Einzelfallbegutachtungen verstärkt zur Beratung der Krankenkassen genutzt werden. Diesen Zielen dienen:
- stärkere Einbindung der Kompetenz der Medizinischen Dienste bei der medizinischen Steuerung der Leistungen der GKV,
- Erleichterung der Überprüfungen des Leistungsspektrums von Krankenhäusern durch die Medizinischen Dienste.
9. Erweiterung von Patientenrechten und Patientenschutz
Bislang nur in Ansätzen vorhandene Maßnahmen zu Patientenrechten und Patientenschutz werden ausgebaut durch:
- finanzielle Unterstützung von Verbraucher- und Beratungsstellen durch die Krankenkassen im Rahmen von Modellvorhaben,
- Verpflichtung der Krankenkassen, Versicherte bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen,
- Ermöglichung der Beratung der Versicherten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen.
10. Stabilisierung der Beitragssätze und Erleichterung der sektorenübergreifenden Versorgung durch ein Globalbudget
Mit Hilfe eines sektorübergreifenden Globalbudgets werden die Voraussetzungen für die Stabilisierung der Beitragssätze bei gleichzeitiger Flexibilisierung der Leistungs- und Ausgabensteuerung geschaffen:
- Festlegung und Fortschreibung sämtlicher jährlicher Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung durch Globalbudgets bei den einzelnen Krankenkassen,
- Flexibilisierung der Leistungs- und Ausgabensteuerung zwischen den einzelnen Leistungssektoren,
- Anbindung der Entwicklung der Globalbudgets an die bundesdurchschnittliche Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen bzw. an die nach Beitrittsgebiet und früherem Bundesgebiet getrennte Veränderungsrate, sofern der Zuwachs im Beitrittsgebiet den Zuwachs im früheren Bundesgebiet überschreitet,
- Verpflichtung der Krankenkassen, eine Überschreitung der Obergrenze des Globalbudgets innerhalb von zwei Jahren auszugleichen,
- Verpflichtung der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Landesverbände der Krankenkassen und der einzelnen Krankenkasse die Maßnahmen zur Einhaltung der Globalbudgets abzustimmen,
- Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde.
11. Verbesserung der Datentransparenz und Datengrundlagen zur Steuerung der GKV
Die Datentransparenz und Datengrundlagen als entscheidende Voraussetzungen zur Steuerung des Leistungs- und Ausgabengeschehens sollen durch folgende Maßnahmen verbessert werden:
- verbesserte Bereitstellung der steuerungsrelevanten Daten in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- kassenartenübergreifende Datenzusammenführung durch Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen bzw. ihrer Verbände für Steuerungsaufgaben im GKV-System sowie für die Gesundheitsberichterstattung des Bundes und der Länder.
12. Stärkung der Selbstverwaltung
Ähnlich wie im Bereich der Selbstverwaltung der Krankenkassen werden auch die Voraussetzungen für eine professionelle Struktur in den Selbstverwaltungen der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen geschaffen und zugleich die demokratischen Rechte von Minderheitengruppierungen in der Ärzte- und Zahnärzteschaft gestärkt. Dies geschieht durch:
- Neuordnung der inneren Organisation der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen durch Bildung eines Verwaltungsrats und eines hauptamtlichen Vorstands,
- Verbindliche Einführung des Verhältniswahlrechts zum Schutz von Minderheitengruppen,
- Zusammenschluß kleiner Kassenärztlicher und Kassenzahnärztlicher Vereinigungen,
- Erweiterung des Kreises der anhörungsberechtigten nichtärztlichen Leistungserbringer beim Erlaß von Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.
13. Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung
Der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung, einer Vermeidung von Risikoselektionen zu Lasten der GKV und der Begrenzung der Prämienbelastungen älterer Privatversicherter dienen folgende Maßnahmen:
- Beschränkung des Wechsels von bisher PKV-Versicherten zur GKV für ältere Personen,
- Vermeidung unzumutbarer Prämienbelastungen von PKV-Versicherten im Alter durch eine Stärkung der sozialen Schutzfunktion des PKV-Standardtarifs,
- Absenkung der GOÄ/GOZ-Gebührensätze zur Erleichterung der Prämienbegrenzung für ältere PKV-Versicherte im Rahmen des Standardtarifs,
- Umsetzung von Vorschlägen der "unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter" (BT-Drucksache 13/4945) durch Maßnahmen im Versicherungsaufsichtsgesetz zur Prämienermäßigung insbesondere im Alter und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in der privaten Krankenversicherung.
Darüber hinaus bestehende Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sollen im Rahmen einer Organisationsreform, die in einem gesonderten Gesetz geregelt wird, abgebaut werden. Als kurzfristige Übergangsregelung soll das Recht zur Errichtung von Betriebs- und Innungskrankenkassen bis zum 31. Dezember 2000 ausgesetzt werden.
14. Abbau der ambulanten Überversorgung/Bedarfsplanung
Zum Abbau ambulanter Überversorgungen mit Vertragsärzten und der Verhinderung einer damit verbundenen Expansion ärztlich erbrachter und ärztlich veranlaßter Leistungen sollen folgende Maßnahmen beitragen:
- Ersatz der bisherigen regionalen Umverteilungsplanung durch eine Bedarfszulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ab 2003, auf der Grundlage gesetzlich zu regelnder Verhältniszahlen,
- als Sofortmaßnahme Festschreibung der gegenwärtigen Überversorgungsgrenzen der Bedarfsplanung bis zum Inkrafttreten der Bedarfszulassung,
- Möglichkeit der Schließung von Vertragsarztpraxen in überversorgten Regionen gegen Zahlung einer Entschädigung bei Praxisaufgabe durch Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen.
15. Mehr Beitragsgerechtigkeit für Bezieher einer geringen Rente
Um unzumutbare Beitragsbelastungen von freiwillig versicherten Kleinrentnern zu vermeiden, soll dieser Personenkreis statt der Zahlung der bisherigen Mindestbeiträge zukünftig aus der Rente nur noch einkommensproportionale Beiträge entrichten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer ... (§ 5)
Zu Buchstabe a)
Es wird klargestellt, dass Personen, die ein in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenes Praktikum gegen Entgelt verrichten, und die in dieser Zeit nicht als Studenten eingeschrieben sind, als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind. Diese Klarstellung ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Februar 1994 - 12 RK 78/92 - erforderlich geworden. Sie bewirkt eine einheitliche versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Personen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und stellt die Rechtslage wieder her, die nach der Praxis der Krankenkassen vor dem Urteil bestanden hat.
Zu Buchstabe b)
Die Vorschrift stellt klar, dass Postulanten und Novizen, die in der Zeit ihrer Ausbildung für die Betätigung in einer geistlichen Genossenschaft noch keine satzungsmäßigen Mitglieder ihrer Gemeinschaften sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und damit ihrem sozialen Schutzbedürfnis entsprechend in den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen sind. Diese Klarstellung ist nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 1996 - 12 RK 2/96 - erforderlich geworden, die zu einer teilweise uneinheitlichen versicherungsrechtlichen Beurteilung der Betroffenen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung geführt hat. Durch die Regelung wird die frühere Rechtspraxis wiederhergestellt. Das gleiche gilt für die Angehörigen ähnlicher religiöser Gemeinschaften während der Zeit ihrer Ausbildung für die Betätigung in einer solchen Gemeinschaft.
Zu Buchstabe c)
Es handelt sich um eine flankierende Maßnahme insbesondere zum Schutz des in § 6 Abs. 1 Nr. 9 genannten Personenkreises vor einer unfreiwilligen Nichtversicherung. Aufgrund der Neuregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 9 sowie darüber hinaus aufgrund der seit 1989 kontinuierlichen Einschränkung der Beitrittsmöglichkeiten zur gesetzlichen Krankenversicherung ist es geboten, Personen, die eine private Krankenversicherung in der Annahme einer hinreichenden Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gekündigt haben, ein Recht auf Neuabschluß des Vertrages zu geben.
Das Recht auf rückwirkenden Neuabschluß des Vertrages zu den gleichen Tarifbedingungen stellt sicher, dass für die betroffenen Personen keine Lücken im Versicherungsschutz auftreten. Die Fristen für die Ausübung des Rechtes auf Neuabschluß des Vertrages dienen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und sollen Mißbräuche verhindern. Die Frist von einem Jahr ist erforderlich, weil erst eine Vorversicherungszeit von zwölf Monaten einen dauerhaften Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB V).
Die Rückkehr in die private Krankenversicherung ist für die Versicherungsnehmer mit einer rückwirkenden vollen Prämienbelastung verbunden. Der Versicherer wird dadurch finanziell so gestellt, als hätte es eine zwischenzeitliche Unterbrechung des Versicherungsverhältnisses nicht gegeben. Da es sich bei dem betroffenen Personenkreis in aller Regel um langjährig Privatversicherte handeln dürfte, für die den Versicherern die Alterungsrückstellungen bereits zugeflossen sind, werden die Versicherungsunternehmen durch diese Regelung nicht unzumutbar benachteiligt.
Zu Nummer ... (§ 6 Abs. 1)
Die Neuregelung dient einer klareren Abgrenzung zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und dem Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten. Sie folgt dem Grundsatz, dass versicherungsfreie Personen, die sich frühzeitig für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung entschieden haben, diesem System auch im Alter angehören sollen. Dieser Grundsatz, der bereits in den für eine Pflichtmitgliedschaft als Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11) oder für einen freiwilligen Beitritt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) gesetzlich geforderten Vorversicherungszeiten zum Ausdruck kommt, wird mit der Neuregelung gestärkt.
Nach geltendem Recht können diese Personen z.B. durch Veränderungen in der Höhe ihres Arbeitsentgelts, durch Übergang von Voll- in Teilzeitbeschäftigung oder von selbständiger Tätigkeit in eine abhängige Beschäftigung oder durch Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversicherung auch dann Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden, wenn sie vorher zu keinem Zeitpunkt einen eigenen Beitrag zu den Solidarlasten geleistet haben. Auf diesem Wege wechselten im Zeitraum von 1992 bis 1997 immerhin 943.000 Personen von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung. Da die Leistungsausgaben für ältere Versicherte ihre Beiträge im Regelfall erheblich übersteigen, werden die Beitragszahler durch diesen Wechsel zwischen den Versicherungssystemen unzumutbar belastet. Mit der Festsetzung der Altersgrenze auf 55 Jahre wird dem Rechnung getragen.
Für einen Wechsel zwischen den Krankenversicherungssystemen besteht bei dem betroffenen Personenkreis regelmäßig auch keine sozialpolitische Notwendigkeit, weil ein soziales Schutzbedürfnis wegen des seit langem bestehenden privaten Krankenversicherungsschutzes nicht gegeben ist. Die Prämienkalkulationen der privaten Krankenversicherungsunternehmen berücksichtigen Alterungsrückstellungen, die den Privatversicherten im Alter zugute kommen. Außerdem wird mit diesem Gesetz die Altersgrenze für den Zugang zum Standardtarif (§ 257 Abs. 2 a SGB V) von 65 Jahren auf 55 Jahre gesenkt und die Schutzfunktion des Standardtarifs erhöht. Flankierende Regelungen im Versicherungsaufsichtsgesetz zielen ebenfalls auf die Begrenzung der Prämienbelastung privat Krankenversicherter im Alter.
Die Versicherungsfreiheit setzt voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht überwiegend Versicherungsfreiheit bestanden hat. Langzeitarbeitslose, die nach dem Bezug von Sozialhilfe eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, werden von der Regelung nicht erfaßt. Dies gilt auch für Personen, die nach einem längeren Auslandsaufenthalt wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Inland aufnehmen (z.B. Entwicklungshelfer). Gleiches gilt für Ausländer, die nach Erreichung der Altersgrenze von 55 Jahren erstmals in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt sind. Durch die Festsetzung des Fünfjahreszeitraums ist außerdem sichergestellt, dass die Versicherungspflicht von Rentnern und Rentenantragstellern, für die eine Vorversicherungszeit bereits gefordert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V), grundsätzlich unberührt bleibt. Wer in den letzten fünf Jahren nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Mitglied oder Familienangehöriger versichert war, kann auch regelmäßig nicht die Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen.
Nach Satz 3 werden auch die Ehegatten der Beamten, Selbständigen und versicherungsfreien Arbeitnehmer von der Regelung erfaßt, wenn sie nach dem 55. Lebensjahr z.B. durch Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig werden und in der Rahmenfrist vorher nicht gesetzlich versichert waren.
Für selbständige Künstler und Publizisten gilt die Regelung aufgrund des Verweises in § 5 Abs. 1 Nr. 4 KSVG auf § 6 SGB V.
Zu Nummer ... (§ 8)
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Durch die Regelung werden die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld präzisiert. Nach bisherigem Recht konnte eine Befreiung auch dann erfolgen, wenn kein ausreichender Schutz in der privaten Krankenversicherung bestand. Dies hat dazu geführt, dass auch Personen von der Versicherungspflicht befreit wurden, die erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankentagegeld hatten. Da das Arbeitslosengeld im Fall der Arbeitsunfähigkeit aber nur für die Dauer von sechs Wochen fortgezahlt wird, bestand insoweit eine Lücke im Versicherungsschutz. Die Betroffenen erhielten in der Zwischenzeit keine Lohnersatzleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Durch die Regelung wird diese Lücke geschlossen.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b)
Die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung haben nach dem Bundesentschädigungsgesetz Anspruch auf Krankenversorgung aus Bundesmitteln. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein entsprechender Anspruch gegen einen Sozialversicherungsträger besteht. Infolgedessen können Verfolgte, die etwa als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind, die Krankenversorgung nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für Verfolgte, die durch den Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung krankenversicherungspflichtig geworden sind und die sich nicht in der vorgesehenen Frist von der Versicherungspflicht haben befreien lassen. Sie sind daher von einem Teil der Leistungen, die das erlittene Unrecht und das Verfolgungsschicksal ausgleichen sollen, ausgeschlossen. Um hierdurch hervorgerufene unvertretbare Härten und Beitragsbelastungen zu vermeiden, erhalten diese Personen die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Wegen der besonderen Bedeutung der Entschädigungsleistungen für diesen Personenkreis ist eine Befreiung auch noch nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist möglich. Dies entspricht einem Anliegen des Petitionsausschusses.
Zu Nummer ... (§ 9 Abs. 1 Nr. 3)
Zu Buchstabe a)
Mit der Regelung wird vermieden, dass sich Personen freiwillig weiterversichern können, deren Familienversicherung nur für eine kurze Zeit bestanden hat. Die Regelung trägt dazu bei, an der Nahtstelle zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung eine mißbräuchliche Gestaltungsmöglichkeit auszuschließen. Bisher privat Krankenversicherte, die familienversichert werden, können bei vorzeitiger Beendigung der Familienversicherung in die private Krankenversicherung zurückkehren.
Eine Ausnahme besteht für Kinder, deren Elternteil vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten durch das Kind aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausscheidet. In diesem Fall ist die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung des Kindes sachgerecht.
Zu Buchstabe b)
Die Gesetzesänderung stellt klar, dass eine Beschäftigung, die im Rahmen oder während der Berufsausbildung ausgeübt wird, nicht als erstmalige Beschäftigung anzusehen ist. Dem Ziel der Regelung entsprechend sind somit alle Personen beitrittsberechtigt, die als Berufsanfänger nach Abschluß ihrer Ausbildung wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei sind. Beschäftigungen als Schüler, während eines Studiums oder als Beamter auf Widerruf zur Vorbereitung auf das zweite juristische Staatsexamen sollen dabei unberücksichtigt bleiben. Die Regelung entspricht einem Anliegen des Petitionsausschusses.
Zu Nummer ... ( § 10 Abs. 1)
Es wird klargestellt, dass bislang privat krankenversicherte Personen, die zuletzt vor Beginn der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder vor Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, während der Schutzfristen und Beurlaubungszeit weiterhin privat krankenversichert bleiben. Ein Zugang zur Familienversicherung über die Mitgliedschaft des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung wird demgegenüber ausgeschlossen. Diese Klarstellung ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 1993 - 12 RK 9/92- erforderlich geworden. Die Änderung stellt die Rechtslage wieder her, die nach überwiegender Rechtsauffassung und der Praxis der Krankenkassen vor dem Urteil bestanden hat. Sie entspricht einem Vorschlag der Spitzenverbände der Krankenkassen.
In der Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wird damit ein erheblicher Wettbewerbsnachteil der gesetzlichen gegenüber der privaten Krankenversicherung beseitigt. Da sich die betroffenen Personen bei Eintritt der durch ihre Entgelthöhe ausgelösten Versicherungsfreiheit - in der Regel aus finanziellen Gründen - für die private Krankenversicherung entschieden haben, ist ihnen für die Dauer der befristeten Unterbrechung ihrer Beschäftigung ein Verbleib in ihrer bisherigen Versicherung zumutbar. Demgegenüber wäre ein Zugang zur beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sozialpolitisch unvertretbar. Diese müßte von den meist pflichtversicherten Beitragszahlern mitfinanziert werden, obwohl sich die vorher privat versicherten Personen an der Tragung der Solidarlasten der gesetzlichen Krankenversicherung vorher selbst nicht beteiligt haben. Durch die Regelung wird deshalb auch das Solidarprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung gestärkt. Die Solidargemeinschaft wird von der Finanzierung der mit der Mutterschaft bislang privat Versicherter entstehenden Krankenkassenausgaben in einem durchaus spürbaren Ausmaß entlastet.
Zu Nummer ... (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
Mit der Ergänzung wird Rehabilitation, die in Absatz 2 näher geregelt ist, von Krankenbehandlung und Vorsorge abgegrenzt. Rehabilitation hat die Aufgabe, den Folgen von Krankheiten in Form von Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen vorzubeugen, sie zu beseitigen oder zu bessern oder deren wesentliche Verschlechterung abzuwenden. Die Vermeidung der Verschlimmerung von Krankheiten ist dagegen Aufgabe der Krankenbehandlung und Vorsorge (vgl. Ergänzung § 23). Einer Ergänzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 bedarf es nicht, da die Verhütung der Verschlimmerung von Krankheiten auch Bestandteil der Krankenbehandlung ist.
Zu Nummer ... (§ 16)
Die Ergänzung stellt klar, dass unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH in den Rechtssachen Kohll und Decker Kostenerstattungsansprüche derjenigen Versicherten, die im Inland zur Kostenerstattung berechtigt sind, nicht mehr territorial auf das Inland beschränkt sind.
Zu Nummer ... (§ 17)
Die Regelung ändert das Verfahren bei der Erstattung von Kosten für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland.
Nach geltendem Recht rechnet der Versicherte seine Krankheitskosten mit dem Arbeitgeber ab, der wiederum seinerseits einen Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse hat. Diese Regelung stößt auf datenschutzrechtliche Bedenken, da der Arbeitgeber durch dieses Verfahren Kenntnis von personenbezogenen Gesundheitsdaten seiner Arbeitnehmer erlangt. Der Entwurf sieht daher vor, dass der Versicherte die Leistungsaufwendungen mit seiner Krankenkasse abrechnet. Die Krankenkasse hat einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf den die Inlandskosten übersteigenden Anteil für Leistungen. Hiermit wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber nur dann im erforderlichen Umfang Kenntnis von personenbezogenen Gesundheitsdaten seiner Arbeitnehmer erlangt, wenn die tatsächlich entstandenen Kosten die Kosten übersteigen, die von der Krankenkasse zu tragen sind.
Zu Nummer ... (§ 20)
Zu Absatz 1
Durch Gesundheitsförderung und Prävention wird die Eigenverantwortung und die Souveränität der Bürgerinnen und Bürger im Umgang mit ihrer Gesundheit gestärkt. Daher erhalten die Krankenkassen in Satz 1 die Möglichkeit, ihre Versicherten über Angebote zur allgemeinen Gesundheitsförderung, z.B. der regionalen Sportvereine oder anderer Anbieter, die die Versicherten im eigenen Interesse und in eigener Verantwortung wahrnehmen sollten, zu informieren. Da Investitionen in die eigene Gesundheit, insbesondere dann, wenn noch keine offene Erkrankungssymptomatik besteht, im wohlverstandenen Interesse und in der Eigenverantwortung des einzelnen liegen, ist für Leistungen zur allgemeinen Gesundheitsförderung von den Versicherten gegenüber der Krankenkasse kein Finanzierungsanspruch abzuleiten.
Nach der Definition des Sachverständigenrates für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen dient die Primärprävention dazu, den Eintritt eines Schadensfalls durch gezielte Maßnahmen zu verhindern oder zu verzögern. Sie richtet sich an spezielle Risikogruppen. Kinder und Jugendliche sind dabei als wichtige Zielgruppe besonders zu berücksichtigen. Die Krankenkassen erhalten in Satz 2 die Möglichkeit, auf Grundlage des für die GKV gemeinsam und einheitlich zu beschließenden Katalogs nach Satz 3 für ihre Versicherten entsprechende Leistungen zur primären Prävention vorzusehen und sie darüber zu beraten, weil hier ein nachweisbarer Zusammenhang zwischen Risikofaktor und möglicher Erkrankung besteht und die später zu erbringenden kurativen Leistungen ebenfalls in die Finanzierungspflicht der GKV fallen.
Für Leistungen nach Satz 2 zu Lasten der GKV muß im Grundsatz der gleiche Anspruch auf Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit gelten wie in der kurativen Medizin. Daher werden die Spitzenverbände der Krankenkassen in Satz 3 verpflichtet, gemeinsam und einheitlich Verfahren zur Prüfung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit von Leistungen nach Satz 2, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppe, Inhalt und Methodik, sowie deren Qualitätssicherung zu beschließen. Auf dieser Grundlage ist ein Katalog von Leistungen zur Primärprävention zu vereinbaren. Die Wirksamkeit des der Leistung zugrunde liegenden Präventionsverfahrens ist nach den gängigen Kriterien der evidencebasierten Medizin zu belegen. Darüber hinaus muß gewährleistet sein, dass die Übertragbarkeit der Wirksamkeitsstudien auf das gewählte Setting (Zielgruppe, Vergleichbarkeit der Intervention) gegeben ist und dass das Verfahren im Vergleich zu seinen Alternativen eine akzeptable oder gute Kosten-Nutzen-Relation aufweist. Diese Regelung gilt auch für die Entwicklung neuer Leistungen und innovativer Ansätze für Leistungen nach Satz 2. Auch hierfür müssen gemeinsam und einheitlich geeignete Verfahren festgelegt werden.
Bei der Umsetzung der Aufgaben nach Satz 3 haben die Spitzenverbände der Krankenkassen unabhängigen Sachverstand wie z.B. die Bundesärztekammer, die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, den Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie - themenbezogen - weitere Experten (z.B. Ökonomen, Wissenschaftler, Fachverbände, Organisationen, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) einzubeziehen.
Zu Absatz 2
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz verantwortlich für die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Dabei wird er von den Berufsgenossenschaften unterstützt. Ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung können ein förderlicher Beitrag zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit sein.
Die Krankenkassen erhalten daher in Satz 1 Handlungsmöglichkeiten in der betrieblichen Gesundheitsförderung sowie die ausdrückliche Möglichkeit zur Mitwirkung bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Das Initiativrecht für entsprechende Aktivitäten liegt damit sowohl bei den Krankenkassen als auch bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Hinblick auf die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen nach Absatz 2 gelten die gleichen Anforderungen wie für die Leistungen nach Absatz 1.
Durch die Eingrenzung der Handlungsmöglichkeiten der Krankenkassen auf "den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung" wird gewährleistet, dass die sich paritätisch finanzierenden Krankenkassen keine originären Maßnahmen des Arbeitsschutzes (mit-)finanzieren, die gemäß EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und Arbeitsschutzgesetz in die alleinige Zuständigkeit des Arbeitgebers fallen.
Die gesetzliche Verpflichtung der Spitzenverbände von GKV und GUV gemäß Satz 3 zur Regelung der Zusammenarbeit in einer Rahmenvereinbarung soll die Vereinheitlichung der Maßnahmen in diesem Feld und den dauerhaften Abgleich der Aktivitäten im Arbeits- und Gesundheitschutz zwischen den Sozialversicherungsträgern gewährleisten. Im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sollen entsprechende Konzepte zur Zusammenarbeit bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der betrieblichen Gesundheitsförderung erarbeitet werden. Diese können ausdrücklich auch Teile beschreiben, die in die Eigenverantwortung der einzelnen Beteiligten fallen.
Zu Absatz 3
Die Klarstellung der Aufgaben der Krankenkassen gemäß Absatz 1 und 2 soll neben dem hohen Qualitätsstandard der Leistungen auch die Vermeidung wettbewerbsbedingter Fehlsteuerungen gewährleisten. Letzteres wird gestützt durch die Festsetzung einer Obergrenze für die diesbezüglichen Ausgaben der Krankenkassen.
Zu Absatz 4
Gesundheitliche Selbsthilfe dient in vielfältiger und wirksamer Weise als Ergänzung professioneller Gesundheitsdienste, insbesondere bei der Prävention oder besseren Bewältigung von Krankheiten. Im Rahmen der bisherigen Ermessensvorschrift (Kann-Regelung) wurde die Selbsthilfeförderung von den Krankenkassen unterschiedlich und teilweise unzureichend gehandhabt. Die Regelung in Satz 1 macht die Förderung der Selbsthilfe deshalb als Soll-Vorschrift zu einer gesetzlichen Aufgabe der Krankenkassen mit stark verpflichtendem Charakter. Zu ihrer rechtlichen Absicherung werden die Selbsthilfeorganisationen, die die Interessenvertretung der Selbsthilfe nach außen leisten, ausdrücklich in die Förderzuständigkeit der GKV aufgenommen.
Das bereits in der geltenden Gesetzesfassung enthaltene Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei denen eine Förderung der Selbsthilfe zulässig ist, wurde von den Spitzenverbänden der Krankenkassen unter Beteiligung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und Vertretern der für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen erarbeitet. Deren Beteiligung hat sich bewährt und wird deshalb für die in der Zukunft notwendig werdenden Überarbeitungen des Verzeichnisses durch Satz 2 gesetzlich abgesichert.
Ein wesentliches Hemmnis für die Weiterentwicklung der Selbsthilfe ist die bisher unterschiedliche und unübersichtliche Förderpraxis der verschiedenen Krankenkassen. Die in Satz 3 vorgesehene Erarbeitung gemeinsamer und einheitlicher Grundsätze zur Förderung der Selbsthilfe soll die notwendige Transparenz der Förderkriterien schaffen und eine flächendeckende, gerechtere Verteilung der Fördermittel gewährleisten. In diesen Fördergrundsätzen sollen u.a. die Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Formen der Förderung - projektbezogene und indikationsbezogene pauschale Zuschüsse - sowie die Abstimmung zu anderen Fördersträngen wie etwa der öffentlichen Hand geregelt werden. Der Ausbau der Förderung durch die Krankenkassen soll insbesondere nicht zu einem Rückzug anderer Kostenträger führen. Die Regelung in Satz 4 sieht vor, dass die in Satz 2 genannten Vertreter der Selbsthilfe auch bei der Erarbeitung der Fördergrundsätze ihre Belange einbringen sollen.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, einen angemessenen Teil ihrer Ausgaben für die Förderung der Selbsthilfe zu verwenden. Die in Satz 5 festgelegte Orientierung der Aufwendungen für die Förderung schafft die für die Weiterentwicklung der Selbsthilfe notwendigen verläßlichen Rahmenbedingungen. Die Regelung soll zu einer deutlichen Steigerung der Fördermittel im Selbsthilfebereich führen.
Zu Absatz 5
Die Regelung stimmt mit dem bisherigen § 20 Abs. 2 überein.
Zu Nummer ... (§ 21)
Zu Buchstabe a
Da in den meisten Bundesländern eine flächendeckende gruppenprophylaktische Betreuung noch nicht erfolgt, werden die Krankenkassen verpflichtet, auf eine flächendeckende Umsetzung der Gruppenprophylaxe hinzuwirken. Die dafür erforderlichen Maßnahmen sind im Rahmen der jährlichen Aktivitäten zügig auszubauen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass für die 1989 eingeführte Gruppenprophylaxe auch zehn Jahre danach erst ein Bruchteil der seinerzeit vom Gesetzgeber kalkulierten jährlichen Finanzmittel von den Krankenkassen aufgewendet wird.
Zu Buchstabe b
Mit dieser Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Zahngesundheit der Kinder und Jugendlichen - trotz fehlender flächendeckender Betreuung - bis zum 12. Lebensjahr in den letzten 10 Jahren wesentlich verbessert hat und der verbliebene Teil der Kariesbelastung sich im wesentlichen auf Gruppen von Jugendlichen konzentriert, die bestimmte Schultypen oder Schulen in sozialen Brennpunkten besuchen oder in Behinderteneinrichtungen sowie beschützenden Werkstätten untergebracht sind. Da im Alter von 12 bis 15 Jahren die individuelle Kariesgefährdung bzw. -aktivität einen Höhepunkt erreicht und deshalb diese Jahrgänge zusätzlich besonders gefährdet sind, soll mit der Vorschrift bewirkt werden, dass jene Bevölkerungsgruppen, die aufgrund der dargestellten Zusammenhänge mehrfach von einem erhöhten Kariesrisiko betroffen sind, über das 12. Lebensjahr hinaus bedarfs- und risikogerecht gruppenprophylaktisch betreut werden.
Epidemiologische Untersuchungen ergeben in aller Regel, dass das Kariesrisiko von Jugendlichen in bestimmten Schulen überproportional hoch ist, d. h. deutlich über dem Landesdurchschnitt liegt. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass Jugendliche mit schichtspezifisch erhöhtem Kariesrisiko in der Regel nicht aus Vorsorgegründen die zahnärztliche Praxis aufsuchen, so dass die Möglichkeit individualprophylaktischer Betreuung für diese Jugendlichen kaum zum Tragen kommt. Durch eine aufsuchende gruppenprophylaktische Betreuung kann diese Personengruppe in der Schule erreicht und risikogerecht betreut werden. Geschieht dies, ist es möglich, das Risikoprofil dieser Jugendlichen zu senken und dem Normalmaß anzunähern. Internationale und nationale Studien belegen die Richtigkeit dieser Strategie.
Gleiches gilt auch für Jugendliche in Behinderteneinrichtungen und in Sonderschulen. Hier sind oft unterschiedliche Jahrgänge in einer Klasse zusammengefaßt, so dass die Altersgrenze von 12 Jahren häufig überschritten wird. In diesen Fällen können die älteren Jugendlichen nicht von der gruppenprophylaktischen Betreuung ausgeschlossen werden. Die Einbeziehung älterer Jugendlicher in Behinderteneinrichtungen und beschützenden Werkstätten sowie in Sonderschulen stellt im übrigen nur eine gesetzliche Klarstellung dar, da dieser Personenkreis bereits aufgrund einer diesbezüglichen Interpretation des § 21 des Bundesministeriums für Arbeit über das 12. Lebensjahr hinaus gruppenprophylaktisch betreut werden konnte.
Durch die zielgerichtete Ausweitung der Gruppenprophylaxe soll das in Deutschland bewährte und weiter zu vervollständigende System aus einer Kombination breitenwirksamer Gruppenprophylaxe und ergänzender Individualpropyhlaxe nicht beeinträchtigt, sondern gestärkt werden. Auch der Individualprophylaxe kommt hier Bedeutung zu, denn neben der Ausdehnung der gruppenprophylaktischen Betreuung für über zwölfjährige Risikogruppen muß verstärkt auf die Notwendigkeit der Versiegelung der Zwölf-Jahr-Molaren hingewiesen werden. Diese Jugendlichen sind deshalb im Rahmen der Gruppenpropyhlaxe anzuhalten, diese individualprophylaktische Maßnahme (Fissurenversiegelung) von ihrem Zahnarzt vornehmen zu lassen.
Zu Nummer ... (§ 22)
Die mit dem 2. GKV-Neuordnungsgesetz (1997) eingeführten individualprophylaktischen Leistungen für Erwachsene sind als unspezifische, nicht zielgerichtete Maßnahmen ineffektiv und ineffizient. Deshalb hat der Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen große Schwierigkeiten, diese Vorschrift umzusetzen. Die Regelung wird daher gestrichen.
Hierin ist keine Abkehr vom Vorrang der Prävention zu sehen. Der Gesetzgeber sieht den notwendigen Ausbau der Prävention in einer Stärkung der prophylaktischen Betreuung von der Geburt an bis zum 18. Lebensjahr. Durch die intensive gruppen- und individualprophylaktische Betreuung bis zum 18. Lebensjahr geht der Gesetzgeber davon aus, dass Erwachsene nach Vollendung des 18. Lebensjahres für die Aufrechterhaltung ihrer Zahngesundheit selber verantwortlich sind. Sie werden dabei durch mindestens jährliche Untersuchungen beim Zahnarzt unterstützt.
Damit der Zahnarzt zukünftig auch Erwachsene präventionsorientiert betreuen und behandeln kann, fordert der Gesetzgeber in § 87 eine am Leitbild einer präventionsorientierten Zahnheilkunde ausgerichtete Umstrukturierung des Bewertungsmaßstabs zahnärztlicher Leistungen und in § 92 eine entsprechende Anpassung des zahnärztlichen Leistungskatalogs. Da bei der prophylaktischen Betreuung im Erwachsenenalter die Parodontalprophylaxe im Vordergrund steht, kommt in diesem Zusammenhang der Modernisierung und Modifizierung der Verträge zur parodontologischen Behandlung maßgebliche Bedeutung zu. Mit der entsprechenden Umgestaltung dieser Verträge würde die Grundlage für eine prophylaktische Betreuung geschaffen werden, die alle Altersgruppen risikogerecht umfaßt. Die konzeptionelle Gestaltung erforderlicher Maßnahmen wird der Selbstverwaltung übertragen.
Zu Nummer ... (§ 23)
Zu Buchstabe a
Folgeänderung der Neuabgrenzung von Vorsorge, Krankenbehandlung und Rehabilitation in § 11.
Zu Buchstabe b
Die Neuregelung orientiert Vorsorgeleistungen stärker als bisher an den Kriterien medizinischer Notwendigkeit und beseitigt Zweifel an deren medizinischem Nutzen (Stichwort "Kurlaub"). Dadurch, dass die Leistungen in geeigneten Kurorten durchzuführen sind, wird die gesundheitspolitisch wertvolle Struktur von Kurorten und deren hochwertigen Einrichtungen erhalten und gestärkt. Durch die Änderung in § 40 Abs. 1 wird die bisherige Rehabilitationskur den medizinisch hochwertigen ambulanten Vorsorgeleistungen zugeordnet.
Die Möglichkeit, bei ambulanten Vorsorgemaßnahmen für chronisch kranke Kleinkinder den Zuschuß zu erhöhen, soll vor allem bewirken, dass unnötige Inanspruchnahme stationärer Maßnahmen unterbleibt.
Zu Buchstabe c
Die Neuregelung stellt zunächst die Möglichkeiten der Ermessensentscheidungen für die Krankenkassen klar; sie entspricht im wesentlichen der für die Träger der Rentenversicherung maßgeblichen Vorschrift des § 13 Abs. 1 SGB VI.
Im übrigen wird die bisherige dreiwöchige Regeldauer von Vorsorgemaßnahmen dadurch flexibilisiert, dass die Spitzenverbände der Krankenkassen die Aufgabe erhalten, in Leitlinien einzelnen Indikationen Zeiträume zuzuordnen, die dann an die Stelle der dreiwöchigen Regeldauer treten. Je nach dringenden medizinischen Erfordernissen kann im Einzelfall davon abgewichen werden. Ferner enthält die Neuregelung redaktionelle Klarstellungen.
Zu Buchstabe d
Absatz 7 klärt Zweifelsfragen, die bei der Erbringung von Kuren für versicherte Kinder entstanden sind. Stationäre Vorsorgemaßnahmen sind für Kinder ganzheitliche Behandlungen, die eine längere Eingewöhnungs- und Aufnahmezeit erforderlich machen, um eine nachhaltige Stabilisierung und Eingliederung zu erreichen. Die Vorschrift paßt das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung an die gegenwärtige Praxis der Rentenversicherung an. Die Spitzenverbände der Krankenkassen stellen mit den Verträgen nach § 111 a SGB V sicher, dass alle Kassenarten Kinderkuren unter gleichen Bedingungen erbringen. Die Altersgrenze von 14 Jahren soll unerwünschte Mengenausweitungen verhindern. Für ältere Kinder kann aus medizinischen Gründen von der 3-wöchigen Regeldauer abgewichen werden.
Absatz 8 schreibt eine Obergrenze vor, die jede Krankenkasse bei ihren stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen nicht überschreiten darf und die sich pro Kalenderjahr entsprechend der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der Vorperiode verändert, die auch der Bemessung des Globalbudgets zugrunde liegt und auf der gleichen Ausgangsbasis wie dieses erfolgt. Überschreitungen der Obergrenze in einem Kalenderjahr sind durch Verrechnung mit dem für das folgende Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Ausgabenvolumen abzubauen. Durch die Verpflichtung für die Krankenkasse, Überschreitungen und Verrechnungen der Aufsichtsbehörde umgehend darzulegen, wird die Aufsichtsbehörde in die Lage versetzt, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen.
Zu Nummer ... (§ 24)
Die Neuregelung stellt klar, dass alle Vorsorgeleistungen für Mütter einschließlich einer Mutter-Kind-Kur in besonderen Einrichtungen erbracht werden können und die Krankenkasse genauso flexibel hinsichtlich Dauer und Gestaltung handeln kann wie bei den anderen stationären Vorsorgeleistungen des § 23.
Zu Nummer ... (§ 27 Abs. 2)
Die Vorschrift wird an die Regelung angepaßt, die das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1993 hinsichtlich des Vertriebenenstatus im Bundesvertriebenengesetz vorgenommen hat. Hiermit wird klargestellt, dass die leistungsrechtliche Wartefrist, die nach der bisherigen Fassung nur für die Altfälle nach dem Bundesvertriebenengesetz galt, auch für Spätaussiedler und deren engere Familienangehörige gilt.
Im übrigen werden Unklarheiten beseitigt, die sich bei der Anwendung der bisherigen Gesetzesfassung ergeben haben. Die Voraussetzung "mit Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt" mußte gestrichen werden, da solche asylsuchenden Ausländer, Vertriebenen sowie Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge in aller Regel nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und die Vorschrift ansonsten ins Leere gelaufen wäre. Die Wartefrist endet nicht mehr, wie im Gesundheitsstrukturgesetz vorgesehen, mit der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit, sondern mit der Inanspruchnahme. Hierdurch werden Auslegungsschwierigkeiten beseitigt.
Zu Nummer ... (§ 28 Abs. 2)
Die Regelung behält den grundsätzlichen Ausschluß implantologischer Leistungen (Implantate, Implantataufbauten, implantatbedingte Verbindungselemente etc.) aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei, läßt aber entsprechend der Neuregelung in § 30 die anteilige Kostentragung der Krankenkasse für die Suprakonstruktion (implantatgestützter Zahnersatz) in bestimmten Ausnahmefällen zu. Dies bedeutet, dass auch zukünftig Versicherte, die nicht unter die Ausnahmeindikationen fallen, implantologische Leistungen in voller Höhe selbst zu tragen haben.
Für die Fälle, die unter die Ausnahmeindikationen des § 28 Abs. 2 Satz 9 fallen, hat der Bewertungsausschuß entsprechende vertragszahnärztliche bzw. vertragsärztliche Positionen zu schaffen; entsprechendes gilt für die zahntechnischen Leistungen (BEL).
Zu Nummer ... (§ 29)
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift ermöglicht der Krankenkasse, Zwischenbegutachtungen in Auftrag zu geben, die Aufschluß über den Behandlungsfortschritt und die Mitarbeit der Versicherten geben sollen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch diese Regelung die Behandlungen innerhalb der veranschlagten Behandlungszeit abgeschlossen werden können und Zweitbehandlungen vermieden werden.
Zu Buchstabe b
Durch die Einfügung des Wortes "befundbezogen" soll sichergestellt werden, dass die Indikationen in den gegenwärtig gültigen Kieferorthopädie-Richtlinien nicht therapiebezogen, sondern befundbezogen definiert werden. Dadurch wird erreicht, dass die Kieferorthopädie-Richtlinien wesentlich trennschärfer als bisher definiert werden können. Diese trennscharfe Grenzziehung ist nötig, da sich in der Kieferorthopädie eine breite, schlecht definierte Übergangszone zwischen Befunden mit eindeutiger medizinischer Behandlungsnotwendigkeit und medizinisch nicht ausreichend begründeter Behandlungsnotwendigkeit findet. Deshalb ist die Erarbeitung einer verbindlichen Indikationslinie vordringlich, die die medizinische Indikation genauer von der überwiegend ästhetischen Indikation abgrenzt und objektiv überprüfbar macht. Als Grundlage hierzu könnte der zu modifizierende international anerkannte Index of Orthodontic Treatment Need (IOTN) dienen.
Weil in der Vergangenheit sowohl Zahnärzte als auch Krankenkassen die gültigen Kieferorthopädie-Richtlinien sehr freizügig ausgelegt haben, schreibt der Gesetzgeber nunmehr vor, dass die Selbstverwaltung gegenseitige Kontrollmöglichkeiten schafft, um ein Unterlaufen der Regelungen zu verhindern.
Zu Nummer ... (§ 30)
Zu Buchstabe a
Bei der Versorgung mit Zahnersatz wird der Anspruch der Versicherten auf zahnärztliche Behandlung und zahntechnische Leistungen in vom Bundesausschuß festzulegenden Ausnahmefällen um die Versorgung mit Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz) erweitert. Damit wird der unbefriedigende Rechtszustand beseitigt, wonach Versicherte, die in bestimmten Fällen statt einer konventionellen Zahnersatzversorgung eine Versorgung mit Implantaten wählen, von ihrer Krankenkasse nicht wenigstens die anteilige Kostentragung für die Suprakonstruktion, das heißt den implantatgestützten Zahnersatz, erhalten.
Da der Gesetzgeber in § 28 Abs. 2 die grundsätzliche Ausgrenzung der Suprakonstruktionen beseitigt, regelt die Vorschrift, dass der Bundesausschuß für die Versorgung mit Suprakonstruktionen Ausnahmefälle festzulegen hat. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass unter Beachtung der Grundsätze von medizinischer Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit Ausnahmefälle für Suprakonstruktionen nur bei Einzelzahnlücken zum Beispiel im Fall von kariesfreien Nachbarzähnen und im jugendlichen Gebiß sowie beim atrophierten zahnlosen Kiefer vorliegen. In diesen Fällen stellt die Krone beim Einzelzahnersatz bzw. die Totalprothese beim zahnlosen Kiefer die vertragszahnärztlich zu erbringende zahnprothetische Leistung dar. Sämtliche Vorleistungen wie Implantate, Implantataufbauten und implantatbedingte Verbindungselemente etc. gehören nicht zur Suprakonstruktion im Sinne des § 30 Abs. 1.
Zu Buchstabe b
Wegen des weitreichenden Eingriffs und möglicher Komplikationen bei der Versorgung mit Implantaten sieht die Regelung bei Suprakonstruktionen aus Gründen des Patientenschutzes eine Muß-Begutachtung vor. Zur gutachterlichen Beurteilung und zur Prüfung der Leistungspflicht ist die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes, der auch die implantologischen Maßnahmen einschließt, erforderlich.
Zu Nummer ... (§ 34 a)
Durch die nach § 34a zu erlassende Rechtsverordnung wird eine rechtliche Grundlage für die vom Institut für die Verordnung von Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 92a Abs. 6 zu erstellenden Listen der verordnungsfähigen Arzneimittel geschaffen. Der Verordnungsgeber überprüft die Vorschlagslisten im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorgaben. Die Regelung in Satz 2 stellt sicher, dass die Rechtsverordnung bis zum .... in Kraft tritt.
Zu Nummer ... (§ 40)
Die Vorschrift schafft eine Rechtsgrundlage für die sog. ambulante komplexe Rehabilition, über die Einzelheiten in den Verträgen nach § 125 a geregelt werden, und ordnet die bisherige ambulante Rehabilitationskur den ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen (§ 23) zu. Hinsichtlich der Regeldauer wird die neue Regelung in § 23 Abs. 5 übernommen. Wegen der Neuabgrenzung von Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen (§ 11 Abs. 2 und § 23) ist Voraussetzung für Rehabilitationsleistungen, dass eine medizinische Notwendigkeit im Einzelfall besteht. In solchen Fällen kann der Wiederholungszeitraum von 4 Jahren unterschritten werden.
Ferner wird klargestellt, dass Rehabilitationsleistungen Krankenhausleistungen nicht mehr ersetzen können, da insoweit unterschiedliche Zielsetzungen und Inhalte bestehen.
Die bisher in § 43 enthaltenen Zuzahlungsregelungen werden hierhin übernommen.
Zu Nummer ... (§ 41)
Anpassung des rechtlichen Rahmens der Rehabilitationsleistungen für Mütter an den der allgemeinen stationären Rehabilitationsleistungen sowie der Vorsorgeleistungen für Mütter.
Zu Nummer ... (§ 43)
Durch die Gleichstellung des Funktionstrainings mit dem Rehasport wird das Recht der derzeitigen Praxis angepaßt. Nummer 2 ermöglicht den Krankenkassen flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten. Es wird klargestellt, dass die Krankenkasse auch Leistungen, die sie nicht selbst erbringt, z.B. durch Zuschüsse fördern kann. Die neue Nummer 3 schafft die Rechtsgrundlage für qualitativ hochwertige Patientenschulungsmaßnahmen, die auch interdisziplinär erbracht werden können. Auch die Einbeziehung von Angehörigen ist möglich, z.B. die der Eltern von Kindern und Jugendlichen.
Die Regelungen der Sätze 2 und 3 sind in § 40 übernommen worden und daher an dieser Stelle entbehrlich.
Zu Nummer ... (§ 58 Abs. 2)
Mit dieser Regelung werden die Zusatzbelastungen, die den Krankenkassen durch die vollständige Monistik ab 1.1.2008 entstehen, abgefedert. Im Zusammenhang mit der Erstattungsregelung für Mutterschaftsgeldleistungen (§ 200 c RVO) ist auf der Basis 1998 von insgesamt etwa 2,8 - 2,9 Mrd. DM auszugehen.
Zu Nummer ... (§ 63)
Folgeänderung zur Einführung des Ausschusses zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus (§ 137 c).
Zu Nummer ... (§ 64)
Zu Absatz 1
Die Verpflichtung, Modellvorhaben in der vertragsärztliche Versorgung nur mit Kassenärztlichen Vereinigungen abschließen zu können, entfällt. Allerdings behalten die Kassenärztlichen Vereinigungen ebenso wie in der integrierten Versorgung die Möglichkeit Vertragspartner der Krankenkasse zu sein.
Zu Absatz 2
Die Vorgabe, auf Bundesebene Grundsätze über die Durchführung von Modellvorhaben zu vereinbaren, wird von einer Muß-Regelung in eine Soll-Regelung umgewandelt. Diese Änderung ist erforderlich, da die Kassenärztlichen Vereinigungen nicht mehr notwendigerweise Vertragspartner bei Modellvorhaben zur vertragsärztlichen Versorgung sind. Ebenso entfällt die bisherige Quorumsregelung.
Zu Nummer ... (§ 65 a)
Die Regelung dient der Stärkung der hausärztlichen Versorgung. Sie gibt den Krankenkassen die Möglichkeit, modellhaft zu erproben, ob durch finanzielle Anreize die Inanspruchnahme von Hausärzten durch Versicherte gefördert werden kann. Die Krankenkasse ist berechtigt, Satzungsregelungen zu treffen, nach denen Versicherte, die fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung eines Hausarztes in Anspruch nehmen, einen Bonus erhalten. Von der Verpflichtung zur Primärinanspruchnahme des Hausarztes kann die Satzung Ausnahmen zulassen, wenn aus Versorgungsgründen eine Direktinanspruchnahme bestimmter Facharztgruppen sinnvoll ist. Die Höhe des Bonus ist abhängig von den durch das Hausarztmodell erzielten Einsparungen. Der Aufsichtsbehörde sind geeignete Unterlagen zum Nachweis dieser Einsparungen vorzulegen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben gemeinsam und einheitlich mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Einzelheiten des Verfahrens und der Datenübermittlung zu regeln.
Zu Nummer ... (§ 65 b)
In Deutschland gibt es verschiedene Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung, die unterschiedliche Schwerpunkte bei ihren Aktivitäten gesetzt haben. Die Grundlagen der ideellen und finanziellen Basis dieser Organisationen sind teilweise wenig transparent, der Wirkungsbereich ist regional sehr unterschiedlich. Nach den gegenwärtigen Strukturen kann eine einheitliche Vertretung von Verbraucher-/Patienteninteressen derzeit keiner Organisation zugeschrieben werden.
Mit der verpflichtend im Rahmen von Modellvorhaben vorgesehenen Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung sollen solche Organisationen gestärkt werden, die dem Neutralitätsanspruch gerecht werden. Die Festlegung einer Förderung auf Landesebene soll sicherstellen, dass Wettbewerbsgesichtspunkte auf Seiten der Krankenkassen nicht zum Tragen kommen.
Zu Nummer ... (§ 66)
Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es für den Patienten sehr schwierig ist, im Bereich der Behandlungsfehlerhaftung berechtigte Ansprüche allein durchzusetzen. Gründe hierfür sind insbesondere das Wissens- und Informationsgefälle zwischen Arzt und Patient und das hohe Prozeßkostenrisiko der Versicherten.
Bislang blieb es den Krankenkassen überlassen, ob sie die Versicherten bei der Rechtsverfolgung unterstützten. Da dieses Ermessen zumeist in Abschätzung von Aufwand, Erfolgsaussicht und der Berechtigung nach Grund und Hohe des Schadensersatzanspruches ausgeübt wurde, ist eher von einer generell ablehnenden Grundhaltung der Krankenkassen bei Unterstützungsanfragen der Versicherten auszugehen. Die Neuregelung bewirkt, dass die Krankenkassen nunmehr zur Unterstützung der Patienten bei der Rechtsverfolgung von vorliegenden Behandlungsfehlern verpflichtet werden. Die Unterstützung kann insbesondere die außergerichtliche Rechtsberatung sowie die Einholung medizinischer Gutachten umfassen. Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf das Rechtsberatungsgesetz bestehen damit nicht mehr.
Mit der Einfügung des Satzes 2 werden die Krankenkassen verpflichtet, in ihren Satzungen das Nähere über die Voraussetzungen und den Gegenstand der Unterstützung zu regeln. Dies erhöht insoweit die Transparenz gegenüber den Versicherten.
Zu Nummer ... (§ 70 Abs. 1)
Die Einfügung hebt die Bedeutung hervor, die der Gesetzgeber der Qualität der Versorgung zumißt.
Zu Nummer ... (§ 71)
Zu a)
Wie bisher ist auf die Vergütungsverträge der in § 141 Abs. 2 bestimmte Grundsatz der Beitragssatzstabilität verbindlich anzuwenden. Die Verträge sind so zu gestalten, dass Beitragssatzerhöhungen vermieden werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch unter Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhung nicht zu gewährleisten (§ 71 i.V.m. § 141 Abs. 2). Dieser Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität ist nach Satz 2 die in § 142 Abs. 1 und 8 neu bestimmte Veränderungsrate zu grunde zu legen. Grundsätzlich wird die bundesweite Veränderungsrate als Maßstab herangezogen. Überschreitet die Veränderungsrate im Beitrittsgebiet die Veränderungsrate im übrigen Bundesgebiet, so wird die nach den jeweiligen Rechtskreisen getrennte Veränderungsrate zugrunde gelegt. Diese Regelung erleichtert die Angleichung der Vergütung zwischen neuen und alten Bundesländern.
Zu b)
Die Anzeigepflicht der Krankenkassen nach § 142 Abs. 7 ersetzt die bisherige Pflicht zur Vorlage einzelner Vergütungsverträge nach § 71 Abs. 2.
Zu Nummer ... (§ 73)
Zu Buchstabe a
Es besteht gesundheitspolitischer Konsens, dass langfristig - entsprechend dem Differenzierungsmodell - vorrangig die (zukünftig fünfjährig weitergebildeten) Allgemeinärzte die hausärztliche Versorgung sicherstellen sollen. Den Allgemeinärzten gleichgestellt sind die Ärzte, die bis zum 31. Dezember 1995 (aufgrund einer mindestens zweijährigen landesrechtlich geregelten Zusatzausbildung) die Bezeichnung "Praktischer Arzt" erworben haben, sowie Ärzte mit einem Befähigungsnachweis entsprechend der EG-Richtlinie über die Ausbildung in der Allgemeinmedizin (vgl. § 95 a Abs. 4 und 5 Satz 1 SGB V). Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung können zwar wie bereits nach geltendem Recht auch weiterhin für die hausärztliche Versorgung optieren (treffen sie keine Wahl, werden sie automatisch der fachärztlichen Versorgung zugeordnet), diese Wahl vom fachärztlichen zum hausärztlichen Versorgungsbereich und umgekehrt ist jedoch zukünftig nicht wie nach geltendem Recht bedingungslos möglich, sondern wird zulassungs- und planungsrechtlich einem Fachgebietswechsel gleichgestellt (vgl. Artikel 11 Nr. 3 - Änderung des § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV -). Für die Versorgung von Kindern (bis zum 18. Lebensjahr) nehmen Kinderärzte an der hausärztlichen Versorgung teil. Um den Versorgungsbesonderheiten dieser Patientengruppe Rechnung zu tragen, ordnet die Neuregelung sowohl die Kinderärzte ohne Schwerpunktbezeichnung wie die Kinderärzte mit Schwerpunktbezeichnung (z.B. Kinderkardiologen) der hausärztlichen Versorgung zu und gibt den Kinderärzten mit Schwerpunktbezeichnung das Recht, kumulativ auch an der fachärztlichen Versorgung teilzunehmen (ohne dass dafür im Einzelfall ein besonderer Versorgungsbedarf nachgewiesen werden muß). Den Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, kann der Zulassungsausschuß - wie grundsätzlich bereits nach geltendem Recht - die Möglichkeit einräumen, zeitlich befristet, solange ein entsprechender Bedarf vorliegt, zusätzlich an der fachärztlichen Versorgung teilzunehmen. Die im geltenden Recht (vgl. § 73 Abs. 1 a Satz 4 SGB V) vorgesehene Feststellung des entsprechenden Versorgungsbedarfs durch den Landesausschuß wird gestrichen, da sich dieses Verfahren als zu schwerfällig erwiesen hat und der Zulassungsausschuß bereits nach geltendem Recht auch bei Sonderbedarfszulassungen den entsprechenden Versorgungsbedarf eigenständig feststellt. Neben den in Satz 1 genannten Arztgruppen, die der Gesetzgeber zukünftig dem hausärztlichen Versorgungsbereich zuordnet, nehmen aufgrund der Übergangsregelung in Satz 5 auch die Ärzte an der hausärztlichen Versorgung teil, die unmittelbar vor Inkrafttreten der Neuregelung, am 31. Dezember 1999, entsprechend dem derzeit geltenden § 73 Abs. 1 a SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen. Hierzu gehören auch die Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die sich zu diesem Stichtag für die hausärztliche Versorgung entschieden hatten. Um ihre auf die geltende Rechtslage gestützte Erwartung, jederzeit uneingeschränkt zwischen der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung wechseln zu können, zu berücksichtigen, nimmt der Gesetzgeber ihnen diese Möglichkeit nicht sofort mit Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2000, sondern sie erhalten eine sechsmonatige Überlegungsfrist. In diesem Zeitraum können sie sich für die fachärztliche Versorgung entscheiden, ohne dass dafür - wie zukünftig - die Voraussetzungen für einen Fachgebietswechsel vorliegen müssen. Entscheiden sie sich für die fachärztliche Versorgung, so müssen sie diesen Wechsel spätestens bis zum 1. Januar 2001 vollziehen (aus Gründen der Praktikabilität wird es außerdem sinnvoll sein, im Hausarztvertrag zu regeln, dass der Wechsel nur zu Beginn eines Quartals und nicht Mitten im Quartal möglich ist). Sie können dann später nur noch bei Vorliegen der planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Fachgebietswechsel (keine Überversorgung) wieder in den hausärztlichen Versorgungsbereich überwechseln. Satz 6, bereits geltendes Recht, eröffnet dem Zulassungsausschuß die Möglichkeit, Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung (das sind die in § 95 a Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 SGB V genannten Ärzte und die Ärzte, die vor Inkrafttreten des § 95 a SGB V ohne Facharztqualifikation zugelassen worden waren) die ausschließliche Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung zur Erbringung spezieller Leistungen zu gestatten (z.B. Proktologen, Phlebologen).
Zu Buchstabe b
Durch die Neufassung der Sätze 1 und 2 wird die Dokumentationsbefugnis des Hausarztes erweitert und verstärkt. Satz 1 berechtigt den Hausarzt nicht nur bei anderen Ärzten, sondern auch bei anderen seine Patienten behandelnden Leistungserbringern in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. Heilmittelerbringer oder Erbringer häuslicher Krankenpflege) die relevanten Patientendaten zu erheben sowie diese und seine eigenen Patientendaten mit Einverständnis des Versicherten anderen Leistungserbringern zur Verfügung zu stellen. Satz 2 ist die für die Erhebungsbefugnis des Hausarztes notwendige Korrespondenznorm auf Seiten der anderen Leistungserbringer: Sie müssen den Versicherten nach dessen Hausarzt fragen und diesem die wesentlichen medizinischen Informationen zur Verfügung stellen. Satz 3 ist eine redaktionelle Klarstellung.
Zu Buchstabe c)
Die Neufassung des Absatzes 1 c konkretisiert die Verpflichtung der Krankenkassen und der Leistungserbringer zur Umsetzung der in Absatz 1 b erweiterten Informationsrechte- und -pflichten der Hausärzte und der Leistungserbringer. Außerdem werden die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung verpflichtet, Verfahrensregelungen zur Hausarztwahl des Versicherten und zur Dokumentation dieser Wahl als Abrechnungserfordernis für bestimmte hausärztliche Leistungen nach § 87 Abs. 2 a Satz 2 SGB Vzu treffen. Hinsichtlich der Ärzte werden die notwendigen Regelungen gemeinsam und einheitlich in einem bundesweiten Kollektivvertrag geregelt. Bezüglich der übrigen Leistungserbringer müssen diese Regelungen in den Einzelverträgen der Kassen oder ihrer Verbände mit den Leistungserbringern oder Verbänden der Leistungserbringer (wie z.B. § 125 Abs. 2 und § 132 a Abs. 2 SGB V) getroffen werden, weil es für diese keine kollektivvertragliche Ebene oberhalb der Einzelverträge gibt. Um dennoch die Einheitlichkeit der Umsetzung zu gewährleisten, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen hierzu gemeinsame Empfehlungen abzugeben (vgl. § 213 Abs. 2 SGB V), die die Krankenkassen intern binden.
Zu Nummer ... (§ 73 a)
Die bisherigen Regelungen zu Strukturverträgen werden aufgehoben. Mit der Einführung integrierter Versorgungsformen bedarf es keiner gesonderten weiteren Rechtsgrundlage für Verträge über spezielle Versorgungs- und Vergütungsstrukturen.
Zu Nummer ... (§ 75)
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Einführung der Integrationsversorgung (§§ 140 a bis 140 f).
Soweit Vertragsärzte an der Integrationsversorgung teilnehmen, werden deren Rechte gegenüber den Krankenkassen nicht mehr von den Kassenärztlichen Vereinigungen wahrgenommen.
Zu Buchstabe b
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben weiterhin die Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten zu überwachen. Dies kann jedoch nur insoweit gelten, als es sich um Pflichten aus vertragsärztlicher Tätigkeit im Rahmen der Sicherstellung durch die Kassenärztlichen Vereinigung handelt. Es kann nicht gelten für Pflichten aus Verträgen über integrierte Versorgungsformen.
Zu Buchstabe c
Der bisherige Text des Absatzes 10 ist in die Regelung zu § 305 a übernommen worden.
Die neue Vorschrift gewährleistet, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen ihrem Sicherstellungsauftrag auch im Bereich des Notdienstes umfassender entsprechen können. Entgegen der gesetzlichen Aufgabenverteilung, wonach die vertragsärztliche Versorgung auch zu den sprechstundenfreien Zeiten in der Regel durch die Kassenärztlichen Vereinigungen sichergestellt werden muß und nur in Notfällen eine Versorgung durch nicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigte Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen möglich sein soll, ist die ambulante Notfallversorgung tatsächlich zwischen den Vertragsärzten und den Krankenhäusern aufgeteilt. Hierdurch wird im Bereich der Notfallversorgung den Kassenärztlichen Vereinigungen das Substrat für die Erfüllung des ihnen obliegenden Sicherstellungsauftrags in erheblichem Umfang entzogen.
Satz 1 bestimmt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenhäuser, die aufgrund des Patientenverhaltens eine Notfallambulanz eingerichtet haben, in Verträgen die Einzelheiten der Zusammenarbeit bei der Gestaltung und Durchführung des Notdienstes regeln sollen. Hierbei können auch organisatorische und finanzielle Regelungen über eine Nutzung von Einrichtungen des Krankenhauses getroffen werden. Die hierüber auf Landesebene aufgrund § 115 Abs. 2 Satz 1 unter Beteiligung der Krankenkassen getroffenen Regelungen sind von den Vertragspartnern zu berücksichtigen, da sie gemäß § 115 Abs. 2 Satz 2 für die zugelassenen Krankenhäuser und die Vertragsärzte verbindlich sind. Satz 2 bestimmt, dass eine Tätigkeit von Vertragsärzten in den Notfallambulanzen zu ermöglichen ist. Die Regelung gewährleistet, dass im Rahmen des Notdienstes Vertragsärzte auch dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Versicherten für eine ambulant durchführbare Notfallversorgung ein Krankenhaus aufsuchen. Hiervon abweichende Vertragsgestaltungen, die eine Zusammenarbeit auf der Grundlage anderer Organisationsstrukturen ermöglichen, werden durch die Vorschrift nicht ausgeschlossen.
Zu Nummer ... (§ 76)
Zu Buchstabe a
Durch die Klarstellung in § 16 Abs. 1 bedingte Folgeänderung.
Die Ergänzungen ermöglichen den zur Kostenerstattung berechtigten Versicherten, in einem EU-Mitgliedsstaat einen Arzt frei zu wählen.
Zu Buchstabe b
Bereits nach geltendem Recht besteht für den Versicherten die Pflicht, einen Hausarzt zu wählen. Diese Regelung wird ergänzt um die Verpflichtung des Versicherten, anderen von ihm in Anspruch genommenen Ärzten oder sonstigen Leistungserbringern, wie z.B. Heilmittelerbringer und Krankenhäusern, seinen Hausarzt zu benennen, damit diese ihren Informationspflichten aus § 73 Abs. 1 b Satz 2 nachkommen können.
Zu Nummer ... (§ 77)
Zu Buchstabe a)
Die Änderung knüpft an den bereits im bisherigen Recht enthaltenen Grundsatz an, dass die Vertragsärzte zur Erfüllung der ihnen durch das Sozialgesetzbuch V übertragenen Aufgaben der vertragsärztlichen Versorgung für den Bereich jedes Bundeslandes nur eine Kassenärztliche und eine Kassenzahnärztliche Vereinigung bilden. Die Regelung sieht nunmehr vor, dass eine zweite Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztlich Vereinigung in einem Land nur noch dann errichtet werden oder fortbestehen kann, wenn in dem Bereich dieses Landes mehr als 12.000 Ärzte oder mehr als 6.000 Zahnärzte zugelassen sind und am 01. Januar 2000 bereits mindestens eine weitere Kassenärztliche bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung vorhanden ist. Hierdurch wird sowohl das Fortbestehen sehr kleiner als auch die gesetzliche Einführung zu großer Organisationseinheiten vermieden.
Zu Buchstabe b)
Absatz 2 der Vorschrift sieht vor, dass die Durchführung von Organisationsänderungen, die in einzelnen Ländern aufgrund der in Absatz 1 getroffenen Regelung erforderlich werden, wie bisher durch die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder zu regeln ist.
Zu Buchstabe c)
Nach der bisherigen Regelung wirken auch solche Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten an der Willensbildung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit, die nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind (außerordentliche Mitglieder). Da die Mitgliederzahl in den gewählten Selbstverwaltungsorganen der Krankenkassen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen beschränkt wird, sollen künftig nur noch die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sein. Eine außerordentliche Mitgliedschaft ist nicht mehr vorgesehen.
Zu Buchstabe d)
Folgeänderung zu § 79 Abs. 5
Zu Nummer ... (§ 79)
Um den gewachsenen Aufgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gerecht zu werden, wird entsprechend der bereits erfolgten Neuorganisation im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen auch bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine Neuordnung der inneren Organisation durchgeführt. An die Stelle der bisherigen Vertreterversammlung tritt ein Verwaltungsrat; zudem wird ein hauptamtlicher Vorstand gebildet.
Die Mitgliederzahl des Verwaltungsrates, die in der Satzung konkret zu bestimmen ist, wird auf höchstens 30 Mitglieder beschränkt. Große Kassenärztliche Vereinigungen können die Mitgliederzahl ihres Verwaltungsrats auf bis zu 40 bzw. 50 Mitglieder erhöhen.
Den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen wird die Möglichkeit eingeräumt, einen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen größeren Verwaltungsrat einzurichten, um eine angemessene Repräsentanz der Mitglieder in diesem Gremium zu erreichen.
Die Regelung in Absatz 3 zu den Aufgaben des Verwaltungsrates entspricht in wesentlichen der in § 197 für die Krankenkassen getroffenen Regelung. Dem Verwaltungsrat als Legislativ- und Kontrollorgan obliegen danach insbesondere die autonome Rechtssetzung (Nr. 1), die Feststellung des Haushalts und Grundstücksgeschäfte als Ausdruck der Finanzhoheit (Nr. 3 und 6), die Kontrolle des nach Absatz 5 für die Verwaltung der Kassenärztlichen Vereinigung allein zuständigen Vorstands (Nr. 2, 4 und 5).
Der hauptamtliche Vorstand besteht grundsätzlich aus bis zu 3 Mitgliedern. Die Selbstverwaltung erhält in Abs. 4 Satz 2 die Option, den Vorstand auf bis zu 5 Mitglieder zu erweitern. Die Anzahl der Mitglieder ist wie bisher nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 in der Satzung zu regeln. Die Vorschrift gibt nicht vor, dass nur Vertragsärzte Vorstandsmitglieder werden können. Werden Vertragsärzte zu Vorstandsmitgliedern gewählt, kann die Satzung vorsehen, dass sie ihre vertragsärztliche Tätigkeit in begrenztem Umfang weiter ausüben können. Näheres zu dem Umfang der Tätigkeit regelt die Satzung. Das Vorstandsmitglied hat auch in diesem Fall seine aus dem Hauptamt resultierenden Pflichten in vollem Umfang zu erfüllen. Andernfalls liegt eine Beeinträchtigung im Sinne der Vorschrift vor.
Übt das Vorstandsmitglied keine vertragsärztliche Tätigkeit mehr aus, beschließt der Zulassungsausschuß nach § 95 Abs. 5 das Ruhen der Zulassung.
Die Vorstandsmitglieder, die vom Verwaltungsrat auf sechs Jahre gewählt werden, verwalten die Kassenärztliche Vereinigung und vertreten sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt.
Die Regelung zur Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrates entspricht der bisherigen Regelung für die Selbstverwaltungsorgane.
Zu Nummer ... (§ 79 a)
Folgeänderungen zu § 79 Abs. 1
Zu Nummer ... (§ 79 b)
Folgeänderungen zu § 79 Abs. 1 und § 77 Abs. 3
Zu Nummer ... (§ 80)
Zu Buchstabe a)
Bislang ist es den Kassenärztlichen Vereinigungen überlassen, ob sie nach dem Verhältnis- oder Mehrheitswahlrecht ihre Selbstverwaltungsorgane wählen. Da beim Mehrheitswahlrecht Minderheitsgruppen im verbandspolitischen Geschehen unterrepräsentiert bleiben können, wird verbindlich das Verhältniswahlrecht eingeführt. Damit werden allen maßgeblichen Interessengruppen Möglichkeiten eingeräumt, Vertreter auch in den nunmehr verkleinerten Verwaltungsrat zu entsenden.
Die konkrete Ausgestaltung des Wahlverfahrens (z.B. Bestimmungen der Art des Verfahrens, eine Einteilung in Wahlkreise) ist wie bisher in der Satzung zu regeln (vgl. § 81 Abs. 1 Nr. 2).
Während bislang die Vertreter der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder jeder Vertreterversammlung jeweils getrennt aus dem Kreis der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigungen die ihnen zustehenden Mitglieder der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gewählt haben, gilt künftig für die Wahl der Verwaltungsräte der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, dass diese aus den Reihen der Verwaltungsratsmitglieder der kassenärztlichen Vereinigungen gewählt werden. Hierdurch soll die Vertretung der Kassenärztlichen Vereinigungen im Verwaltungsrat der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gestärkt werden.
Da künftig nur noch die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Ärzte Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind (vgl. § 77 Abs. 3), bedarf es der bisher in Absatz 1 enthaltenen Trennung nach ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern nicht mehr.
Zu Buchstabe b)
Die Sonderregelung für die Vertretung der zugelassenen Psychotherapeuten in den Kassenärztlichen Vereinigungen wird im Hinblick auf die Einführung des Verhältniswahlrechts nicht fortgeschrieben.
Zu Buchstabe c)
Redaktionelle Folgeänderungen zu § 79 Abs. 1
Zu Buchstabe d)
Die Amtsdauer des Verwaltungsrates wird auf 6 Jahre verlängert. Entsprechend der bisher für die Vertreterversammlung und den Vorstand geltenden Regelung wird auch künftig auf die Amtsdauer der Organe abgestellt, so dass sich die Amtszeit solcher Organmitglieder, die erst durch Nachrücken oder Nachwahl im Verlaufe der Wahlperiode in den Verwaltungsrat eingetreten sind, entsprechend verkürzt.
Zu Nummer ... (§ 81)
Zu Buchstabe a)
Folgeänderung zu § 79 Abs. 1
Zu Buchstabe b)
Folgeänderung zur Streichung des § 135 Abs. 3
Zu Buchstabe c)
Es wird klargestellt, dass die bereits jetzt bestehende gesetzliche Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertragsärzte fortzubilden, sich insbesondere auch auf die hausärztliche Tätigkeit bezieht.
Zu Nummer ... (§ 83 Abs. 2)
Die Regelung wird durch § 106 a ersetzt.
Zu Nummer ... (§ 84)
Zu Buchstabe a)
Durch die Regelung wird das für die Verträge zur Budgetanpassung geltende Kriterium "Wirtschaftlichkeitsreserven" dahingehend spezifiziert, dass der Vergleich der alters- und geschlechtsstandardisierten Arznei- und Heilmittelausgaben je Versicherten in der jeweiligen Vertragsregion mit einem Referenzwert als Indikator für bestehende Wirtschaftlichkeitsreserven und deren Höhe heranzuziehen ist. Die Spitzenverbände der Krankenkassen führen die Standardisierung mit der Zielsetzung durch, die für Zwecke der "Budgetabrechnung" erfaßten Ausgaben hinsichtlich der Zahl der Versicherten in der jeweiligen Alterskategorie sowie hinsichtlich der Verteilung der Ausgaben auf männliche und weibliche Versicherte zu bereinigen. Die Höhe der auf diese Weise ermittelten Pro-Kopf-Ausgaben für jede Budgetregion soll - gemessen an einem Mittelwert der drei Budgetregionen mit den niedrigsten Pro-Kopf-Ausgaben - in den Budgetverhandlungen als Indikator für bestehende Wirtschaftlichkeitsreserven herangezogen werden.
Zu Buchstabe b)
Redaktionelle Änderung:
Die den Fall einer Budgetüberschreitung betreffenden Regelungen werden in einem Absatz zusammengefaßt.
Zu Buchstabe c)
Diese Regelung stellt sicher, dass die für die Standardisierung notwendige Erfassung der alters- und geschlechtsspezifischen Ausgaben durch die Krankenkassen erfolgt.
Zu Buchstabe d)
Die nach dem bisherigen Absatz 3 zu vereinbarenden Richtgrößen sind ein Element der Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106. Die Regelung wird deshalb aus rechtssystematischen Gründen in die Regelungen des § 106 integriert.
Zu Buchstabe e)
Redaktionelle Folgeänderung (siehe Begründung zu Buchstabe d).
Zu Buchstabe f)
Um einem bei der Umsetzung der veränderten Regelungen zur Erfassung der budgetrelevanten Ist-Ausgaben ggf. auftretenden Bedarf an konkretisieren den Bestimmungen Rechnung tragen zu können, wird die Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Gesundheit entsprechend ergänzt.
Zu Nummer ... (§ 85 Abs. 2 Satz 8)
Die Regelung stellt sicher, dass die durch die Mehrkostenregelung für die Krankenkassen anfallenden Kosten in der Füllungstherapie sowie der Anteil der Kassen an den zahnärztlichen Honorarkosten für die Versorgung mit Zahnersatz Bestandteil der Gesamtvergütung und somit auf diese anzurechnen sind.
Zu Nummer ... (§ 85 Abs. 3 c und 4 bis 4 f)
Zu Buchstabe a)
Folgeregelung zur Neuregelung der Bekanntgabe der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied in § 142 Abs. 8 Satz 1. Maßgeblich für die Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität sind danach die vom Bundesministerium für Gesundheit bekanntgegebenen Ist-Werte anstelle der bisher bekanntgegebenen Schätzwerte. Die Regelung, nach der Schätzfehler im Rahmen der Vereinbarungen über die Gesamtvergütungen korrigiert werden konnten, wird dadurch gegenstandslos.
Zu Buchstabe b)
Folgeregelung zur Neuformulierung der Bestimmungen über die Regelung zum Honorarverteilungsmaßstab in § 87 a (neu).
Zu Nummer ... (§ 87 Abs. 2 a)
Durch die Unterteilung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in Leistungen der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung wird der bisherige Anreiz für die abrechnenden Ärzte, eine möglichst große Zahl von Leistungen aus der Gesamtheit der im EBM enthaltenen Leistungen abzurechnen, beseitigt. Eine solche Neustrukturierung des EBM trägt zu einer leistungsgerechten Vergütung bei.
Zur sachgerechten Umsetzung dieser Regelung gehört auch, dass die Vergütung bestimmter Leistungen der hausärztlichen Versorgung, die nur durch den vom Versicherten nach § 76 Abs. 3 gewählten Hausarzt erbracht werden können, auch nur von diesem Hausarzt abgerechnet werden, z.B. Vergütungen für die Leistungen der langfristigen Betreuung, der Koordination und Dokumentation (hausärztliche Grundvergütung).
Zu Nummer ... (§ 87 Abs. 2 c)
Um die mit der Einzelleistungsvergütung verbundenen Möglichkeiten weitgehend uneingeschränkter Leistungsausdehnung zu beseitigen, erhält der Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen die Möglichkeit, die Leistungen des Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen zu Leistungskomplexen zusammenzufassen, soweit dies sachlich geboten ist. Beispielhaft ließen sich im Zahnersatz-Bereich Komplexhonorare für Kronen, Brücken, Teil- und Totalprothesen definieren. Damit würde auch die Abrechnung der Versorgungen mit Zahnersatz für die Vertragspartner erleichtert und das Leistungsgeschehen würde für die Versicherten transparenter. Auch im Bereich Kieferorthopädie erscheinen weitere Komplexbildungen möglich. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für den Fall der Bildung von zahnärztlichen Leistungskomplexen auch entsprechende zahntechnische Leistungskomplexe im bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähiger zahntechnischer Leistungen (BEL) von den Vertragspartnern gebildet werden. Der Gesetzgeber geht weiter davon aus, dass die Anreize zu unerwünschten Mengenausweitungen durch die Komplexbildung zusammengehörender Leistungen minimiert werden können.
Darüber hinaus wird der Bewertungsausschuß verpflichtet, den einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gleichgewichtig zu bewerten. Der einheitliche Bewertungsmaßstab als Grundlage für die Vergütung des einzelnen Zahnarztes basiert in wesentlichen Teilen nach wie vor auf der Vereinbarung der Selbstverwaltungspartner aus dem Jahre 1962. Vor diesem Hintergrund ist eine Anpassung an neue wissenschaftliche Gegebenheiten und an den allgemeinen zahnmedizinischen Fortschritt, insbesondere eine stärkere Orientierung hin zu präventiven und zahnerhaltenden Maßnahmen, notwendig.
Um eine sachlich fundierte Neuordnung des Bewertungsmaßstabes zu ermöglichen, regelt die Vorschrift, dass der Bewertungsausschuß die Festlegung der Bewertungsrelationen auf der Grundlage von wissenschaftlichem Sachverstand und solchem aus praxisnahen zahnärztlichen Fortbildungsgesellschaften für die gesamte Zahnheilkunde vorzunehmen hat. Dies könnte z.B. durch eine neue wissenschaftliche Zeitmeßstudie, die im Auftrag des Bewertungsausschusses erstellt wird, erfolgen. Da der Zeitfaktor aufgrund der bisherigen Erfahrungen als das mit Abstand wichtigste Kriterium für die Beurteilung der Bewertungsrelationen anzusehen ist, hat der Bewertungsausschuß die Arbeitszeit als maßgebliches Bewertungskriterium anzusehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bestimmte Leistungen überwiegend von ausgebildetem Praxispersonal erbracht werden. Unabhängig von gleichgewichtigen Bewertungsrelationen gelten die Grundsätze für eine angemessene Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen (vgl. § 72 Abs. 2 und § 85 Abs. 3).
Die gemeinsame Selbstverwaltung von Krankenkassen und Zahnärzten hat eine entsprechende Umstrukturierung des Bewertungsmaßstabs bis zum 30. Juni 2001 vorzunehmen. Dabei könnte der einheitliche Bewertungsmaßstab z.B. zu Lasten von prothetischen Leistungspositionen umstrukturiert werden, für die das Indikationsspektrum begrenzt werden sollte. Auch durch eine Umstrukturierung zu Lasten der Leistungspositionen aus dem kieferorthopädischen Bereich, der nach bisherigen Zeitmeßstudien deutlich überbewertet ist, könnten Füllungsleistungen aufgewertet und neue präventive Maßnahmen eingeführt werden.
Zu Nummer ... (§ 87 a)
Zu Absatz 1:
Bei der Festsetzung des Honorarverteilungsmaßstabes sind künftig getrennte Anteile für die Vergütung von Leistungen der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung festzusetzen. Die Festlegung der Anteile erfolgt nach Maßgabe der von den Vertragspartnern auf Bundesebene im Bewertungsausschuß für die Honorarverteilung vorgegebenen, einheitlichen Kriterien. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können die Aufsichtsbehörden anrufen, wenn sie bei der Überprüfung des Honorarverteilungsmaßstabes zu dem Ergebnis kommen, dass die dort getroffenen Regelungen nicht mit den bundesweit vorgegebenen Kriterien übereinstimmen. Die Aufsichtsbehörde kann im öffentlichen Interesse die gerichtlich überprüfbare sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung anordnen.
Zu Absatz 2:
Die Regelung stellt sicher, dass die Vergütungsanteile für die hausärztliche Versorgung und für die fachärztliche Versorgung in den Vertragsregionen auf der Grundlage einheitlicher Vorgaben bestimmt werden; sie stellt zugleich die Abstimmung der mengensteuernden Regelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes mit den entsprechenden Regelungen der Honorarverteilungsmaßstäbe sicher. Bei der erstmaligen Bestimmung der Vergütungsanteile für die haus- und fachärztliche Versorgung wird das im Jahr 1996 abgerechnete anteilige Punktzahlvolumen als Bezugsgröße für die Bestimmung der Gesamtvergütungsanteile vorgegeben. Abweichungen auf der Ebene der Kassenärztlichen Vereinigungen sind dann zulässig, wenn der in den Folgejahren 1997 bis 1999 abgerechnete Anteil am gesamten Punktzahlvolumen in der hausärztlichen Versorgung den des Jahres 1996 übersteigt. Ebenso soll eine nach 1996 eingetretene Veränderung der Zahl der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte berücksichtigt werden.
Zu Absatz 3:
Die Vereinbarung der bundesweit einheitlichen Kriterien zur Aufteilung der Gesamtvergütungen zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung setzt die Verfügbarkeit der dafür notwendigen Datengrundlagen auf Seiten der Krankenkassen voraus, ebenso die Überprüfung der Einhaltung der Kriterien im Rahmen des Honorarverteilungsmaßstabes. Die Regelung verpflichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenärztlichen Vereinigungen zur Übermittlung der entsprechenden Daten an die Kassenverbände.
Zu Absatz 4:
Die Regelung bestimmt die Fristen für die Vereinbarung zur Übermittlung der Daten, die Vereinbarung der bundesweiten Kriterien zur Honorarverteilung sowie die Neuregelung der Honorarverteilungsmaßstäbe im Hinblick auf die Bestimmung der haus- und fachärztlichen Vergütungsanteile. Die Regelung bestimmt ferner das zur Anwendung kommende Verfahren im Falle der Fristüberschreitung bzw. der Nicht-Einigung der Vertragspartner.
Zu Absatz 5 bis 10:
Die Absätze 5 bis 10 sind die Absätze 4a bis 4f des § 85 alter Fassung.
Zu Nummer 47 (§ 87 b)
Aus Gründen des Patientenschutzes begrenzt die Regelung den Zahlungsanspruch des Vertragszahnarztes gegenüber den Versicherten bei Leistungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 3 Satz 2 auf das 2,3fache des Gebührensatzes der GOZ. Dieser Faktor entspricht dem Faktor, der von der Mehrheit der Zahnärzte für privat erbrachte Leistungen in der Regel in Ansatz gebracht wird. Um einen Anreiz für eine zügige Erfüllung des Auftrags an den Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen zu schaffen, die Richtlinien zur zahnärztlichen Versorgung auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte Zahnheilkunde auszurichten (§ 92 Abs. 1 a), soll die Begrenzung des GOZ-Faktors bei der Abrechnung von über die vertragszahnärztlichen Leistungen hinausgehenden Maßnahmen mit Inkrafttreten der neugestalteten Richtlinien entfallen.
Sobald die zahnärztlichen Richtlinien modernisiert und dem neuesten Erkenntnisstand angepaßt wurden und dadurch auch eine trennscharfe Abgrenzung von vertragszahnärztlichen und darüber hinausgehenden Leistungen erfolgt ist, sieht der Gesetzgeber keine Notwendigkeit mehr für eine Begrenzung des GOZ-Faktors.
Zu Nummer ... (§ 92)
Zu Buchstabe a
Die Vorschrift des Absatzes 1 a soll bewirken, dass der Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen seine Aufgaben fristgerecht, wissenschaftlich fundiert, transparent und überprüfbar wahrnehmen kann. Durch die Möglichkeit des BMG, spezifische Überprüfungen von Beschlüssen des Bundesausschusses veranlassen zu können, und hierfür Fristen vorgeben zu können, wird die Möglichkeit der jeweiligen Selbstverwaltungspartner, Entscheidungen zu blockieren, verringert. Kommt dennoch keine Entscheidung zustande, ermöglicht die Neuregelung, dass aus der Mitte des Bundesausschusses eine Schiedstelle gebildet wird, die die Entscheidung kurzfristig zu treffen hat.
Die Pflicht, die Konkretisierung des Leistungskatalogs im Rahmen einer präventionsorientierten Zahnheilkunde auf der Basis auch von externen und umfassendem wissenschaftlichen Sachverstand vorzunehmen gewährleistet, dass die Definition leistungsrechtlicher Ansprüche der Versicherten zielorientiert und vorrangig nach medizinisch fachlichen Gesichtspunkten erfolgt.
Nach Ansicht des Gesetzgebers ist eine durchgängig präventionsorientierte Leistungsbeschreibung der Zahnheilkunde erforderlich, um die Prävention zur systematischen Grundlage zahnmedizinischen Handelns zu machen. Dies entspricht dem Stand der wissenschaftlichen Forschung und geht einher mit internationalen Entwicklungen. Hierzu gehört zunächst, dass folgende Aspekte vermehrte Berücksichtigung finden:
- Ausbau risikoorientierter Diagnostik und entsprechender Dokumentation
- objektivierbare Risikobewertung als Grundlage für Behandlungsentscheidungen
- Monitoring bzw. Progressionsbeeinflussung oraler Erkrankungen.
Der Bundesausschuß hat alle zahnmedizinischen Therapien darauf hin zu überprüfen, ob die Definition der von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährenden zahnmedizinischen Leistungen noch dem aktuellen Stand der zahnmedizinischen Wissenschaft entspricht. Hierbei sind auch die neuen Entwicklungen zum Erhalt von Zahnsubstanz durch minimal-invasive Behandlungsmethoden und adhäsiv befestigte Füllungsmaterialien insbesondere für die Erstversorgung zu berücksichtigen.
Die gegenwärtigen Zahnersatz-Richtlinien sind daraufhin zu untersuchen, ob sie innerhalb einer befundbezogenen, präventionsorientierten Zahnheilkunde die Versorgungsformen enthalten, die zahnsubstanzschonend eine möglichst dauerhafte Sanierung des Gebisses ermöglichen. Ebenfalls ist über die Aufnahme neuer, klinisch bewährter Versorgungsverfahren zu entscheiden, die auch kostengünstiger als ältere Versorgungsformen sein können (z.B. Adhäsivbrücken).
Bezüglich kieferorthopädischer Versorgungen ist zu berücksichtigen, dass Behandlungssysteme Anwendung finden sollen, die für die Behandlung der jeweiligen Anomalie die medizinisch wirkungsvollste und auf Dauer gesehen auch kostengünstigere Behandlungsweise darstellen. Dem medizinischen Fortschritt in der Kieferorthopädie, der zahnachsengerechte Bewegungen der Zähne ermöglicht, ist dabei Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für Behandlungsmethoden, welche den Patienten die Mitarbeit an der Behandlung erleichtern und/oder die zu einer Verkürzung der Behandlungszeit führen.
Im letzten Satz wird der Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, die Vertreter der Zahntechniker auf Bundesebene bei der Erarbeitung der Richtlinien einzubeziehen, um sicherzustellen, dass die Sachkenntnis dieser Leistungserbringer berücksichtigt wird. Zwar haben die Zahntechniker schon jetzt Gelegenheit, ihre Vorstellungen dem Bundesausschuß zur Kenntnis zu geben. Durch die gesetzliche Verankerung soll ihrer Mitwirkung jedoch größeres Gewicht beigemessen werden. Der Bundesausschuß hat sich mit den vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen. Aus seiner Entscheidung muß erkennbar sein, dass dies geschehen ist. Das Letztentscheidungsrecht verbleibt allerdings beim Bundesausschuß, der durch seine Richtlinien das Leistungsrecht der Versicherten und die Leistungsverpflichtung der Zahnärzte konkretisiert.
In Absatz 1b wird der Bundesausschuß gesetzlich verpflichtet, die maßgeblichen Berufsorganisationen der Hebammen und Entbindungspfleger auf Bundesebene in die Erarbeitung der Richtlinien einzubeziehen, um sicherzustellen, dass bei der Erarbeitung der Richtlinien über die ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft deren Sachkenntnis berücksichtigt wird. Zwar haben die Hebammen und Entbindungspfleger schon jetzt Gelegenheit, ihre Vorstellungen dem Bundesausschuß zur Kenntnis zu geben. Durch die gesetzliche Verankerung soll ihrer Mitwirkung jedoch ein größeres Gewicht beigemessen werden. Der Bundesausschuß hat sich mit den vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen. Aus seiner Entscheidung muß erkennbar sein, dass dies geschehen ist. Das Letztentscheidungsrecht verbleibt allerdings beim Bundesausschuß, der durch seine Richtlinien das Leistungsrecht der Versicherten und die Leistungsverpflichtung der Ärzte konkretisiert.
Zu Buchstabe b
Um sicherzustellen, dass bei der Erarbeitung der Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln die Sachkenntnis der Hilfsmittelerbringer und der Hilfsmittelhersteller berücksichtigt wird, wird der Bundesausschuß gesetzlich verpflichtet, die maßgeblichen Organisationen der betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene in die Erarbeitung der Richtlinien einzubeziehen. Zwar haben die Hilfsmittelerbringer und Hilfsmittelhersteller schon jetzt Gelegenheit, ihre Vorstellungen dem Bundesausschuß zur Kenntnis zu geben. Durch die gesetzliche Verankerung soll ihrer Mitwirkung jedoch ein größeres Gewicht beigemessen werden. Der Bundesausschuß hat sich mit den vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen. Aus seiner Entscheidung muß erkennbar sein, dass dies geschehen ist. Das Letztentscheidungsrecht verbleibt allerdings beim Bundesausschuß, der durch seine Richtlinien das Leistungsrecht der Versicherten und die Leistungsverpflichtung der Ärzte konkretisiert.
Zu Nummer ... (§ 92 a)
Zu Absatz 1
Das Institut für die Arzneimittelverordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung wird aus einer Kommission und einer Geschäftsstelle bestehen. Mit der Berufung von Sachverständigen für die besonderen Therapierichtungen werden die Besonderheiten dieser Therapierichtungen berücksichtigt. Die Mitgliederzahl wird zur Erhöhung der Effizienz der Arbeit in den Kommissionen gering gehalten. Aus diesem Grund wird auch die Zahl der Stellvertreter auf einen Stellvertreter je Gruppe begrenzt. Mit drei Sachverständigen aus der ärztlichen Praxis und der klinischen Medizin wird dieser Bereich verstärkt und damit die Bedeutung der praktischen Erfahrungen für die Beurteilung hervorgehoben. Das arzneimittelbezogene Fachwissen wird durch zwei Sachverständige der (klinischen) Pharmakologie eingebracht. Für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen werden aus jeder der drei Therapierichtungen zwei Sachverständige vertreten sein.
Zu Absatz 2
Neben der fachlichen Kompetenz ist die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kommission für die effektive Erfüllung ihrer Aufgaben von zentraler Bedeutung. Es wird daher eine Offenlegung der Beziehungen zu den genannten Stellen gefordert, wie sie auch insbesondere von Sachverständigen der Europäischen Arzneimittelagentur verlangt wird. Näheres hierzu kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 geregelt werden.
Zu Absatz 3
Die Verfahrensfragen, die sich hinsichtlich der Tätigkeit der Kommission stellen, sollen durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Zu Absatz 4
Die Vorschrift regelt die Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen der Kommission. Auf die Vertraulichkeit der Beratungen wird ausdrücklich hingewiesen.
Zu Absatz 5
Die Erarbeitung der Vorschlagsliste der in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähigen Arzneimittel ist die zentrale Aufgabe der Kommission. Die Vorschlagsliste bildet die Grundlage für die vom Bundesministerium nach § 34a zu erlassende Rechtsverordnung.
Durch die Rechtsverordnung nach Absatz 6 werden die Bewertungskriterien für die Aufnahme von Arzneimitteln in der Liste definiert werden.
Zu Absatz 6
Die Rechtsverordnung soll die Kriterien für die Versorgung mit Arzneimitteln Gesundheitsleistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Wirtschaftlichkeitsgebot konkretisieren. Gefordert ist die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft, bei Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen die nach dem Stand in der jeweiligen Therapierichtung, Geeignetheit. Die in die Listen aufzunehmenden Arzneimittel, d.h. Wirkstoffe, Wirkstoffkombinationen und andere arzneiliche Zubereitungen, werden nach Anwendungsgebieten und Stoffgruppen geordnet.
Zu Absatz 7
Das Nähere zu der Möglichkeit der Kommission Sachverständige zu den Beratungen hinzuzuziehen, wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 geregelt. Durch die Auskunftspflicht der Behörden des Geschäftsbereichs und der Verbände der Ärzteschaft, der Apothekerschaft und der pharmazeutischen Industrie soll sichergestellt werden, dass die Kommission, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen erhalten.
Zu Absatz 8
Die Vorschrift enthält Vorgaben zur Beschlußfassung über die Vorschlagsliste nach Absatz 5 sowie zum Anhörungsverfahren; ferner wird klargestellt, dass die Liste an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen sind. Die erstmalige Beschlußfassung erfolgt bis zum....., um sicherzustellen, dass die Rechtsverordnung nach § 34a bis zum .....erlassen werden kann.
Zu Absatz 9
Mit der Regelung wird sichergestellt, dass die Entscheidung über die Verordnungsfähigkeit neuer Arzneimittel im Sinne des § 49 des Arzneimittelgesetzes innerhalb von drei Monaten nach ihrer Zulassung getroffen wird.
Zu Absatz 10
Die Arzneimittel der Vorschlagsliste sind in der Rechtsverordnung durch das Bundesministerium aus Gründen der Transparenz um die Bezeichnungen der Fertigarzneimittel zu ergänzen.
Zu Absatz 11
Mit dieser Regelung wird die Möglichkeit eröffnet, in Ausnahmefällen Arzneimittel, die in den Liste nach § 34a nicht enthalten sind, zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu verordnen.
Zu Absatz 12
Es wird klargestellt, dass Klagen gegen die Vorschlagsliste nach Absatz 5, die keine Bindungswirkung hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit der Arzneimittel haben und nicht veröffentlicht werden, unzulässig sind. Die Vorgaben für Klagen gegen die Liste nach Absatz 8 entsprechen den für die Preisvergleichsliste nach §92 Abs. 2 und die Festbeträge nach § 35 geltenden Regelungen.
Zu Nummer ... (§ 95 Abs. 5)
Die Änderung sieht vor, dass der Zulassungsausschuß das Ruhen der Zulassung auch dann beschließt, wenn der Vertragsarzt in den hauptamtlichen Vorstand einer Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztlichen Bund | |