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Strukturreform 2000

Strukturreform 2000 - Hintergrundinformationen

Eckpunkte zur Gesundheits-Reform 2000

Eckpunkte zur Gesundheits-Reform 2000 vereinbart zwischen den Arbeitskreisen "Gesundheit" der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen und dem Bundesministerium für Gesundheit

Bonn, den 02. März 1999


Inhaltsverzeichnis:

I. Präambel

II. Einzelne Eckpunkte und Maßnahmen
  1. Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung
  2. Stärkung der hausärztlichen Versorgung
  3. Stärkere Orientierung auf Prävention, bedarfsgerechte Behandlung und Qualitätssicherung in der zahnmedizinischen Versorgung
  4. Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung verbessern
  5. Bedarfsgerechte Investitionen im stationären Bereich
  6. Stärkung von Gesundheitsförderung und Selbsthilfe
  7. Förderung der Rehabilitation
  8. Verbesserung der Qualität der gesundheitlichen Versorgung
  9. Erweiterung von Patientenrechten und Patientenschutz
  10. Stabilisierung der Beitragssätze und Erleichterung der sektorübergreifenden Versorgung durch ein Globalbudget
  11. Verbesserung der Datentransparenz und Datengrundlagen zur Steuerungder GKV
  12. Stärkung der Selbstverwaltung
  13. Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung
  14. Abbau der ambulanten Überversorgung/Bedarfsplanung
  15. Mehr Beitragsgerechtigkeit für Bezieher einer geringen Rente



I. Präambel
Im Mittelpunkt einer zukunftsweisenden Gesundheitspolitik steht eine gute Versorgung von Patientinnen und Patienten. Die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben zugleich ein Interesse daran, nicht mit übermäßig hohen Beitragszahlungen belastet zu werden. Um beide Ansprüche miteinander in Einklang zubringen, sind daher Strukturreformen des Gesundheitssystems unbedingt notwendig.

Die Gesundheitsreform 2000 ist einer sozial gerechten Gesundheitspolitik verpflichtet, die auf dem Solidar- und Sachleistungsprinzip beruht. Dazu gehört eine paritätisch finanzierte Krankenversicherung. Die Gesundheits-Reform 2000 will deshalb folgende Ziele erreichen,
- die Sicherung einer qualitativ hochwertigen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Gesundheitsversorgung innerhalb des solidarischen Krankenversicherungssystems,
- ein Gesundheitssystem, das die Selbstbestimmungsansprüche der Patientinnen und Patienten achtet, ihre Eigenkompetenz stärkt und ihnen systembedingte Doppel- und Mehrfachuntersuchungen erspart,
- Gesundheitsförderung, Vorsorge und Rehabilitation einen großen Stellenwert einzuräumen,
- einen effizienten Einsatz der Finanzmittel und eine dauerhafte Stabilisierung der Beitragssätze.

Im Falle einer Krankheit werden die Menschen in Deutschland auf einem hohen Versorgungsniveau behandelt. Die gesetzliche Krankenversicherung und die Leistungserbringer sind die Garanten dafür, dass die umfassenden Versorgungsleistungen der breiten Bevölkerung zur Verfügung stehen und für die Versicherten unabhängig von der Höhe ihres Einkommens bezahlbar bleiben. Um diesen Versorgungsstandard zu erhalten und weiterzuentwickeln, bedarf es jedoch erhöhter Anstrengungen, die vorhandenen Finanzmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung zielorientierter und effizienter einzusetzen. Starre Versorgungsstrukturen, die einer patientengerechten Versorgungsplanung im Wege stehen sowie eine nicht ausreichende Orientierung der Versorgung an anerkannten Qualitätsstandards erzeugen einen permanenten Druck zu kostenträchtiger und expansiver Leistungserbringung. Diese Defizite führen zu einer Fehlversorgung, die mit einem ineffizienten Ressourcenverbrauch einhergeht. Der Ruf nach mehr Geld löst diese Probleme nicht. Eine Verbreiterung der Finanzierungsbasis der gesetzlichen Krankenversicherung kann nur dann ernsthaft diskutiert werden, wenn dieser ineffiziente Ressourcenverbrauch weitgehend abgebaut worden ist. Stabile Beitragssätze und hohe Versorgungsqualität sind auch weiterhin vereinbare Ziele.
Die Koalition geht davon aus, dass das gegenwärtige Finanzierungsvolumen der gesetzlichen Krankenversicherung mit seiner Anbindung an die Entwicklung der Grundlohnsumme zur Sicherstellung einer medizinischen Versorgung auf hohem qualitativen Niveau dann ausreicht, wenn die ressourcenverzehrenden Defizite in der Versorgung beseitigt werden (Rationalisierung). Einer Politik der Rationierung, die medizinisch indizierte Leistungen aus der GKV herausnimmt, wird eine klare Absage erteilt. Eine hohe Qualität der medizinischen Versorgung bei stabilen Beitragssätzen ist nicht durch eine detaillierte Regelungspolitik durch den Gesetzgeber erreichbar, sondern primär durch den Wettbewerb um Qualität zwischen Krankenkassen und zwischen Leistungserbringern.

Die Koalition unterstreicht die Bedeutung der Selbstverwaltung von Krankenkassen und Leistungserbringern in der gesetzlichen Krankenversicherung. Politik hat die wesentlichen Rahmenbedingungen zu setzen, in denen die Selbstverwaltung mit Hilfe verschiedener Instrumente die gesundheitliche Versorgung steuert.
Das Ziel eines effizienteren und qualitätsorientierten Gesundheitssystems wird nur zu erreichen sein, wenn es gelingt, die verschiedenen Versorgungssektoren besser als bisher zu integrieren und zu koordinieren und die Prinzipien "ambulant vor stationär" und "Rehabilitation vor Pflege" konsequent umzusetzen. Die Orientierung an Qualitätskriterien muß durch Entwicklung und Verbreitung von Behandlungsleitlinien erleichtert und das Vergütungssystem den Anforderungen einer patientengerechten Versorgung angepaßt werden. Ohne die Stärkung der beratenden und steuernden Funktion der Hausärzte ist dauerhaft eine effiziente, hohen Qualitätsansprüchen genügende medizinische Versorgung der Patienten nicht denkbar. Dazu bedarf es auch einer Verbesserung der Qualität der Arzneimittelversorgung, über deren Mängel fast alle Beteiligten im Gesundheitswesen seit langem klagen. Die zahnmedizinische Versorgung ist konsequent an der Vermeidung von Zahnschäden zu orientieren. Für ein modernes Gesundheitssystem ist die Gesundheitsförderung ebenso unverzichtbar wie wirksame Maßnahmen zum Patientenschutz, stärkere Rechte und Informationsmöglichkeiten für die Patienten und die Unterstützung der Selbsthilfe.
Auf Grundlage dieser Eckpunkte wird der Dialog mit den Beteiligten geführt.

II. Einzelne Eckpunkte und Maßnahmen
1. Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung
Die starre Aufgabenteilung zwischen der ambulanten und stationären Versorgung wird gezielt durchbrochen, um die Voraussetzungen für eine an den Versorgungsbedürfnissen der Patientinnen und Patienten orientierte Behandlung zu verbessern. Hierzu bedarf es integrierter Versorgungsformen zwischen Haus- und Fachärzten, zwischen ärztlichen und nicht-ärztlichen Leistungserbringern, zwischen dem ambulanten und stationären Bereich. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass medizinische Rehabilitationsmaßnahmen den ihnen zukommenden Stellenwert erhalten. Um die dafür notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen, erhalten die Krankenkassen die gesetzliche Möglichkeit, Verträge mit einzelnen ambulanten Leistungserbringern bzw. Gruppen von Leistungserbringern und Krankenhäusern abzuschließen, die solche integrierten Versorgungsformen als einheitliche und gemeinsame Regelversorgung anbieten. Die Initiative für solche Verträge kann von den Krankenkassen ausgehen oder von einem Zusammenschluß ambulanter und stationärer Leistungserbringer.
Die Krankenhäuser werden zudem in eingeschränktem Umfang zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung zugelassen. Eine Zulassung sollte nur für hochspezialisierte Leistungen und die Betreuung schwer bzw. chronisch kranker Patientinnen und Patienten (Krebs, Aids, Rheuma etc.) entsprechend der ambulanten Bedarfsplanung erfolgen. Ferner erhält das Krankenhaus die Berechtigung, Patientinnen und Patienten, die zu einer (nicht notwendigen) stationären Behandlung vom Vertragsarzt in das Krankenhaus eingewiesen werden, ambulant zu behandeln.
Als Pendant zur Öffnung der Krankenhäuser wird die Möglichkeit verstärkt, dass Vertragsärzte in begrenztem Umfang Versicherte sowohl ambulant als auch kurzstationär zur Sicherung der Behandlung im Krankenhaus betreuen können. Voraussetzung hierfür ist ein dreiseitiger Vertrag über die stationären Leistungen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen, den stationären Einrichtungen und den kassenärztlichen Vereinigungen. Dabei muß sichergestellt werden, dass es nicht zu einer Kapazitätsausweitung im stationären Bereich kommt.
Zur konsequenteren Umsetzung des Grundsatzes "ambulant vor stationär" wird ein Katalog ambulant durchführbarer Eingriffe durch die gemeinsame Selbstverwaltung erstellt. Soll ein derartiger Eingriff stationär durchgeführt werden, bedarf es einer Genehmigung durch die Krankenkasse. Für diese Eingriffe gilt stationär und ambulant ein einheitliches Preissystem.
Die Fristen für die vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus werden im SGB V gezielt für bestimmte Krankheitsbilder verlängert.
Die Anschaffung und gemeinsame Nutzung von medizinischen Großgeräten wird im Rahmen einer Großgeräteplanung wird zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich mit dem Ziel des Abbaus von Überkapazitäten abgestimmt.

2. Stärkung der hausärztlichen Versorgung
Das Gesundheitssystem ist heute ein äußerst komplexes Gebilde mit zum Teil hochspezialisierten Leistungserbringern. Kompetenzgewinn durch ein hohes Maß an Spezialisierung in einem begrenzten Teilgebiet geht nach allen empirischen Erkenntnissen mit Verlusten an Überblickskompetenz für das gesamte Gesundheitssystem einher. Um sicherzustellen, dass Patientinnen und Patienten "zur richtigen Zeit am richtigen Ort" behandelt werden, bedarf es eines kompetenten "Lotsen", der nicht nur die Betreuung durch geeignete nicht-ärztliche und ärztliche Spezialisten organisiert und koordiniert, sondern auch in der Lage ist, die häufigen Alltagsbeschwerden der Menschen und die verbreiteten Krankheiten effizient zu behandeln. International besteht Konsens, dass Hausärzte diese Funktion am besten übernehmen können.
Es muß sichergestellt werden, dass der Hausarzt die ihm vom Gesetzgeber bereits übertragenen Aufgaben wirksamer als bisher umsetzen kann. Dazu gehört insbesondere eine verbesserte Kommunikation zwischen dem Hausarzt des Patienten und den an der Behandlung beteiligten Fachärzten, Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen der medizinischen Versorgung (zeitnahe Übermittlung von Befunden, Berichten u.a.). Um die in der Praxis bestehenden erheblichen Umsetzungsdefizite der vom Gesetz dem Hausarzt übertragenen Aufgaben zu beseitigen, muß die Selbstverwaltung der Krankenkassen und der Leistungserbringer verpflichtet werden, vertragliche Vereinbarungen zu den Verfahrensregelungen zu treffen, die für eine wirksame Erfüllung der Hausarztfunktion erforderlich sind. Dies gilt insbesondere zur Wahl des Hausarztes durch den Versicherten und zur Verbesserung der Kommunikation zwischen den an der medizinischen Versorgung eines Versicherten beteiligten Ärzten und anderen Leistungserbringern. Es ist zu prüfen, ob die Stärkung der hausärztlichen Versorgung durch Anreize begleitet werden soll.
Die kassenärztlichen Vereinigungen haben eine angemessene Finanzierung der hausärztlichen Versorgung durch einen eigenen Honoraranteil sicherzustellen und für den Honorarverteilungsmaßstab das Einvernehmen mit den Krankenkassen herzustellen. Für die hausärztliche Versorgung werden eigenständige Vergütungsformen vereinbart. Die Position der Hausärzte in der ärztlichen Selbstverwaltung wird gestärkt. Die Abgrenzung der hausärztlichen Tätigkeit durch die Definition hausärztlicher Leistungen muß gewährleistet werden. Die mit dem Initiativprogramm zur Förderung der Allgemeinmedizin eingeleiteten Maßnahmen sind fortzuführen, um dauerhaft die qualifizierte Allgemeinmedizin in Deutschland zu ermöglichen. Zielgerichtete Qualifizierungsmaßnahmen für Hausärzte sind zu entwickeln.
Modellvorhaben der Krankenkassen zur hausärztlichen Versorgung können durchgeführt werden, wenn eine hinreichend große Zahl von Hausärzten in einer Versorgungsregion hierzu bereit ist. Das Genehmigungsrecht der Kassenärztlichen Vereinigungen entfällt.

3. Stärkere Orientierung auf Prävention, bedarfsgerechte Behandlung und Qualitätssicherung in der zahnmedizinischen Versorgung
In der Zahnheilkunde sind die Ursachen der wichtigsten Erkrankungen weitgehend bekannt. Deshalb kann die Krankheitsentstehung durch relativ einfache, rechtzeitig vorgenommene Maßnahmen vermieden (Prophylaxe/Prävention) und können eingetretene Schäden ursachengerecht therapiert werden. Prävention ist bisher bundesweit nicht flächendeckend organisiert und in den Ländern nicht überall verbindlich durchgesetzt. Die Rahmenbedingungen für eine bevölkerungsweite Prävention, vor allem auch in Form der Gruppenprophylaxe, sowie für eine an der Prävention orientierte kurative Versorgung werden daher verbessert. Die Erfolge intensiver Prävention steigern die Mundgesundheit, senken den kurativen Behandlungsbedarf und erfordern eine die bedarfsgerechte Versorgung fördernde Vergütungsordnung und entsprechende Rahmenbedingungen, wie z.B. eine effektive Qualitätssicherung.
Die zahnmedizinische Versorgung ist heute von der prothetisch orientierten Behandlungsweise des Zahnarztes geprägt. Es kommt deshalb darauf an, einen klaren und verbindlichen Leistungskatalog zu erstellen, der auch die Möglichkeit bietet, den medizinischen Fortschritt im Rahmen der GKV zu berücksichtigen. Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Krankenkassen war zwar bisher schon mit der Erstellung von Richtlinien befaßt. Er hat jedoch in Zukunft verstärkt externen Sachverstand (Epidemiologie, Sozialmedizin, Fachwissenschaften der Zahnmedizin) einzubeziehen, um den Leistungsrahmen in Richtlinien und die Bewertungsmaßstäbe der Vergütung festzulegen sowie die Rahmenbedingungen von Prävention und Qualitätssicherung zu erarbeiten. Dazu muß er in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben fristgerecht, effektiver, transparenter und damit überprüfbarer als bisher zu erledigen.
In dem gegenwärtigen Vergütungssystem werden Zahnersatz und Kieferorthopädie überbewertet, zahnerhaltende Leistungen jedoch unterbewertet und wichtige präventive Leistungen zu wenig berücksichtigt. Eine moderne kurative Zahnheilkunde zielt ab auf eine systematische Behandlungsplanung, Behandlungsdurchführung und die Gesamtsanierung. Der von der gemeinsamen Selbstverwaltung der Krankenkassen und Vertragszahnärzte zu bestimmende Bewertungsmaßstab für zahnmedizinische Leistungen muß entsprechend verändert werden. Die Gesamtsanierung muß auch die Patienten bzw. Versicherten (z.B. durch Anreizsysteme) verbindlich einbeziehen.
Mehrkostenregelungen bewirken eine Fehlsteuerung der zahnmedizinischen Versorgung, da nicht ausschließlich die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten, sondern auch betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte das Behandlungsgeschehen bestimmen. Anreize für die Übernahme des zahnmedizinischen Fortschritts in den Leistungskatalog durch den Bundesausschuß entfallen. Die Patientinnen und Patienten werden zudem mit hohen privaten Abrechnungen belastet. Deshalb wird nach alternativen Regelungen gesucht, die diese Fehlentwicklungen vermeiden.

4. Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung verbessern
Die Positivliste abrechnungsfähiger Arzneimittel in der GKV wird die Qualität der Arzneimittelversorgung verbessern. Der bereits auf der Basis des Gesundheitsstrukturgesetzes 1993 entwickelte Vorschlag einer Positivliste bietet hierfür eine gute Grundlage, die aktualisiert wird. Kriterien für die Aufnahme in die Positivliste sind der nachgewiesene therapeutische Nutzen und die Zweckmäßigkeit der Verordnung. Für die Aktualisierung und Fortschreibung der Positivliste wird ein unabhängiges Arzneimittelinstitut beim BMG errichtet. Es wird geprüft, ob die Zuzahlungen der Versicherten nach medizinischen Kriterien beitragssatzneutral differenziert werden können. Das Recht der Krankenkassen zur Information über Arzneimittel wird gestärkt.
Ein Vergleich der Arzneimittelausgaben zwischen den verschiedenen kassenärztlichen Regionen offenbart beträchtliche, medizinisch nicht nachvollziehbare Unterschiede. Zur konsequenteren Orientierung an den Kriterien Qualität und Wirtschaftlichkeit bedarf es transparenter Hilfen für die Vereinbarungen von Arznei- und Heilmittelbudgets zwischen den Krankenkassen und den Ärzten. Am besten eignet sich dafür eine Orientierung an denjenigen Versorgungsregionen, in denen in den vergangenen Jahren eine bedarfsgerecht und wirtschaftliche Versorgung gewährleistet wurde (Prinzip des Benchmarking). Dabei sind relevante Unterschiede der Regionen zu berücksichtigen.
Das bisherige System der Findung von Erstattungshöchstgrenzen mit Hilfe von Festbeträgen bleibt erhalten; Festbeträge werden rechtssicher gemacht. Die Abgabe von Reimport-Arzneimitteln wird wieder verbindlich geregelt.

5. Bedarfsgerechte Investitionen im stationären Bereich
Die bestehende duale Finanzierung der Krankenhäuser hat sich nicht bewährt, da sie zwar die Planungsverantwortung bei den Ländern, die finanziellen Folgelasten aber bei den Krankenkassen beläßt. Dies hat zu unwirtschaftlichen Strukturen und Fehlsteuerungen geführt. Die Krankenkassen müssen in die Verantwortung eingebunden und bei den Entscheidung für die Kapazitäten und Strukturen im Krankenhausbereich einbezogen werden. Die Rahmenplanung wird von den Ländern und den Kassen einvernehmlich vorgenommen.
Voraussetzung für eine Beteiligung der Krankenkassen an der Krankenhausplanung ist die schrittweise Übernahme von Investitionskosten durch die Krankenkassen. Entscheidungsrechte und finanzielle Verantwortung für die Folgen von Entscheidungen werden dabei perspektivisch in einer Hand liegen. Dazu wird die zum Jahresende auslaufende Finanzierung der Instandhaltungskosten der Krankenhäuser gegen Nachweis durch die Krankenkassen verlängert. In einem zweiten Schritt übernehmen die Krankenkassen die Finanzierung der pauschalen Fördermittel von den Ländern. Ziel ist es dabei, die Wirtschaftlichkeit der Krankenhäuser durch Investitionsmaßnahmen zu erhöhen.
Im Krankenhaus wird immer noch überwiegend nicht leistungsgerecht vergütet. Dies führt dazu, dass bei gleichen Leistungen/Behandlungen, die in verschiedenen Krankenhäusern erbracht werden, unterschiedlich mit den Krankenkassen abgerechnet wird. Deshalb muß ein pauschaliertes Preissystem zur Sicherstellung der leistungsgerechten Mittelverteilung für den gesamten stationären Behandlungsablauf entwickelt werden.
Die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in die Krankenhäuser bedarf der Zustimmung eines gemeinsam von den Krankenkassen und Krankenhäusern besetzten Gremiums ähnlich dem Bundesausschuß für die ambulante Versorgung. Universitätskliniken sind davon ausgenommen.

6. Stärkung von Gesundheitsförderung und Selbsthilfe
Die Förderung der Gesundheit und die Verhütung von Krankheiten sind unverzichtbar für ein modernes Gesundheitswesen. Dazu gehört auch die Integration der Selbsthilfe in das Gesundheitssystem. Es muß zur gesetzlichen Aufgabe der Krankenkassen gehören, entsprechende Maßnahmen im Leistungskatalog einschließlich Angebote der Selbsthilfe mit präventiver oder rehabilitativer Zielsetzung anzubieten und zu finanzieren. Krankenkassen und Unfallversicherung werden verpflichtet, in der betrieblichen Gesundheitsförderung zusammenzuarbeiten. Initiativen zu Maßnahmen und Programmen der Gesundheitsförderung können von beiden Seiten ausgehen.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen werden Kriterien für qualitativ ausgerichtete Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention gemeinsam und einheitlich vereinbaren. Die Kooperation mit anderen Akteuren wie den öffentlichen Gesundheitsdiensten, Patientenstellen und Selbsthilfegruppen und -organisationen ist dabei unerläßlich. Die entsprechenden Angebote werden die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen erreichen und deren Bedürfnisse berücksichtigen. Mit der Aufgabenzuweisung wird eine Verpflichtung der Krankenkassen zur regelmäßigen Evaluation und Qualitätssicherung verbunden, auch hierfür sind die Verfahrenswege und die Umsetzung gemeinsam und einheitlich zu bestimmen. Die Aufgaben zur Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung sind durch geeignete Vorschriften, z.B. durch einen festzusetzenden Pauschalbetrag pro Versicherten, sicherzustellen.

7. Förderung der Rehabilitation
Ausgehend von der Tatsache, dass in einer demographisch sich wandelnden Gesellschaft ein erhöhter Behandlungsbedarf für chronisch Kranke besteht, ist ein neuer Schwerpunkt auf Rehabilitation zu legen, um das Ziel "Rehabilitation vor Rente und Rehabilitation vor Pflege" zu erreichen.
Dazu ist eine Vernetzung präventiver, akuter und rehabilitativer Therapieformen sicherzustellen.
Durch verstärkte Qualitätsorientierung und -sicherung von medizinisch initiierten Rehabilitationsmaßnahmen, die gemeinsam von allen Trägern von Rehabilitationsmaßnahmen zu vereinbaren sind, sind nicht nur Einsparpotentiale erreichbar, sondern auch eine spürbare Verbesserung der Lebensqualität der Betroffenen.
Um diese Ziele zu erreichen sind u.a. schrittweise folgende Maßnahmen umzusetzen:
- Flexibilisierung der Dauer von Rehabilitationsmaßnahmen,
- klare Begriffsdefinitionen für Rehabilitation auf der Basis der WHO-Definition,
- Qualifizierung von Ärzten im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildung zur besseren Bestimmung und Nutzung von Rehabilitationsmaßnahmen,
- Absenkung von Zuzahlungen.

8. Verbesserung der Qualität der gesundheitlichen Versorgung
(a) Umfassendes Qualitätsmanagement
Unbestritten ist, dass bei allen Beteiligten im Bereich der ambulanten und stationären Versorgung das Bewußtsein für die Bedeutung der Qualitätssicherung in den letzten Jahren gewachsen ist. Allerdings bleiben die Bemühungen um die Qualitätssicherung (Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität) weitestgehend auf die Berufsgruppen oder Fachgebiete beschränkt, für die die Selbstverwaltungspartner nach den gesetzlichen Vorgaben Qualitätsanforderungen festgelegt haben (externe Qualitätssicherung). Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass es ergänzend zu diesen Maßnahmen der externen Qualitätssicherung auch Maßnahmen der internen Qualitätssicherung bedarf, um eine berufsgruppen- und fachübergreifende Gestaltung der Qualitätssicherung in den Versorgungseinrichtungen zu erreichen. Hierzu ist die Einführung eines umfassenden Qualitätsmanagements, das die stetige Qualitätsverbesserung zum Ziel hat, unerläßlich. Nicht allein die von außen durchgesetzte Suche nach den "schlechten Äpfeln" und ihre Sanktionierung (externe Qualitätssicherung) wird zu einer spürbaren Qualitätsverbesserung von medizinischer Versorgung führen, sondern die engagierte Anstrengung aller Berufsgruppen, die Versorgungsqualität insgesamt zu heben (interne Qualitätssicherung). Es werden daher alle ambulanten und stationären Einrichtungen verpflichtet, ein umfassendes Qualitätsmanagement einzuführen. Die Krankenkassen erhalten die Möglichkeit, das Engagement der Leistungserbringer für eine stetige Qualitätsverbesserung zu befördern und die Vergütungen von der Qualität der erbrachten Leistungen abhängig zu machen. Die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen werden regelmäßig öffentlich gemacht und sollen in die Information und Beratung der Versicherten und Patienten einfließen.
(b) Bewertung medizinischer Technologien
Ein mit den Fragen der Qualität medizinischer Versorgung eng zusammenhängender Bereich ist die Bewertung medizinischer Technologien. Weltweit hat sich gezeigt, dass neue medizinische Technologien häufig nur im Hinblick auf ihre technologische Innovation bewertet werden und die entscheidende Frage unbeantwortet bleibt, ob damit auch ein zusätzlicher Gewinn für die medizinische Versorgung erreicht werden kann. Da neue medizinische Technologien in der Regel additiv und nicht substitutiv eingeführt werden, tragen medizinische Technologien zur Kostendynamik im Gesundheitswesen bei. Wie bereits in anderen Ländern muß eine professionelle und unabhängige Technologiebewertung in der Medizin dauerhaft institutionalisiert werden, wenn eine effiziente Nutzung dieser Technologien in der medizinischen Versorgung ermöglicht werden soll. Die im Rahmen dieser Institution erarbeiteten wissenschaftlichen Erkenntnisse stehen insbesondere dem Bundesausschuß Ärzte und Krankenkassen für seine Entscheidungen über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der ambulanten Versorgung zur Verfügung; sie sollen auch einem zu bildenden Gremium für den Krankenhausbereich mit einer analogen Aufgabenstellung - Abgabe von Empfehlungen über die Einführung neuer medizinischer Verfahren und Methoden in die stationäre Regelversorgung - zur Verfügung stehen. Da das Informationssystem auch für die Versicherten bzw. Patientinnen und Patienten zugänglich ist, trägt es zugleich zur Verbesserung des Patientenschutzes bei.
(c) Weiterentwicklung des Medizinischen Dienstes
Zur Sicherung einer hohen Qualität in der medizinischen Versorgung können die Krankenkassen eine wichtige Rolle spielen. Dazu bedarf es der Nutzung medizinisch-fachlicher Kompetenz. Mit dem Medizinischen Diensten der Krankenkassen sind dazu bereits die institutionellen Voraussetzungen vorhanden. Die Krankenkassen nehmen den Medizinischen Dienst derzeit schwerpunktmäßig für die Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit, von Pflegestufen und von Kuranträgen in Anspruch. Für eine Steuerung der medizinischen Leistungen - Überprüfung des Leistungsspektrums eines Krankenhauses, Bewertung der Qualität und Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen - findet dagegen eine Beratung nur in Ansätzen statt. Die Krankenkassen werden daher verpflichtet, die qualitative und quantitative Beratungstätigkeit der MDKs weiterzuentwickeln, sie den Patienten zugänglich zu machen und die medizinische Kompetenz der MDK für die gezielte Steuerung medizinischer Leistungen in der GKV in Anspruch zu nehmen.

9. Erweiterung von Patientenrechten und Patientenschutz
Das deutsche Gesundheitssystem ist einseitig auf Leistungserbringer und Kostenträger ausgerichtet. Patientinnen und Patienten tauchen zumeist als Objekte der Fürsorge auf. Ein an den Interessen der Betroffenen orientiertes Leistungsgeschehen bedarf einer Integration von Versicherten und Patienten als Akteure in die Gestaltung des Gesundheitswesens. Damit wird ihnen ermöglicht, mehr Selbstverantwortung für Gesundheit und Krankheit zu übernehmen. Nur aufgeklärte Patientinnen und Patienen haben die Chance sich sowohl rational als rationell im Gesundheitswesen zu bewegen. Dies setzt eine bessere Verankerung des Patientenschutzes und eine umfassende, rechtlich abgesicherte Information und Aufklärung der Versicherten und Patienten voraus. Hierzu bedarf es der Schaffung und Unterstützung entsprechender unabhängiger Anlauf- und Beratungseinrichtungen wie z. B. Patientenstellen oder Verbraucherzentralen. Zu den Aufgaben der Krankenkassen muß die Unterstützung entsprechender Beratungs- und Informationsstellen gehören. Der Medizinische Dienst hat auf Anforderung auch direkt die Versicherten zu beraten. Darüber hinaus sollen die Krankenkassen Versicherte bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern unterstützen.
Auch über die genannten Maßnahmen hinaus ist die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten zu stärken. Eine Stärkung der Patientenrechte führt nicht zu einer Häufung haftungsrechtlicher Probleme für die ärztliche Professionen, sondern bietet im Gegenteil die Chance einer Verminderung solcher Auseinandersetzungen. Es wird geprüft, ob dies in einem eigenen Patientenschutzgesetz oder durch bessere Regelungen in Gesetzen geschehen soll, die sich mit Anliegen des Patientenschutzes befassen. Dieses für diese Legislaturperiode vorgesehene Vorhaben ist zeitlich von der Strukturreform zu entkoppeln.

10. Stabilisierung der Beitragssätze und Erleichterung der sektorübergreifenden Versorgung durch ein Globalbudget
Die Besonderheit des Gesundheitswesen mit seinen expansiven Tendenzen bedarf einer globalen Finanzsteuerung (Globalbudget), die den effizienten Einsatz der Gelder der Versicherten bewirkt und dadurch die Beitragssätze dauerhaft stabilisiert. Eine globale Finanzsteuerung schafft die Voraussetzung, die Integration und Koordination der verschiedenen Versorgungssektoren voranzutreiben und vernetzte Strukturen zu ermöglichen. Die bisherige Abschottung der Sektoren durch strikt voneinander getrennte Finanzierungssysteme muß durch eine globale Finanzsteuerung aufgebrochen werden, damit das Prinzip "Geld folgt der Leistung" Realität werden kann und vor allem betriebswirtschaftlich motivierte Entscheidungen in der medizinischen Versorgung abgelöst werden durch Entscheidungen, die sich an den spezifischen Behandlungsbedürfnissen individueller Patientinnen und Patienten orientieren.
Hierzu wird den Krankenkassen die Möglichkeit gegeben, durch Verträge mit Leistungserbringern bestimmte sektorübergreifende und innerhalb der Sektoren integrierende Versorgungsformen als Regelversorgung zu finanzieren. Beispiele für solche Versorgungsformen sind ambulante Operationen, vernetzte Praxen, sonstige Verbünde von Leistungsanbietern (auch sektorübergreifend) und andere Formen von patientenorientiertem Management.
Ausgehend von den bisherigen Ebenen und Zuweisungen der Finanzverantwortung wird folgendermaßen verfahren:
1. Die Krankenkassen sollen gemeinsam und einheitlich Verträge mit einzelnen Vertragsärzten bzw. -zahnärzten, Arztgruppen, Krankenhäusern und sonstigen Leistungserbringern zur Finanzierung integrierender Versorgungsformen schließen. In den Fällen, in denen die Kassen nicht gemeinsam und einheitlich solche Verträge abgeschlossen haben, erhalten die nicht beteiligten Kassen die Möglichkeit, den Verträgen beizutreten.
2. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen vereinbaren jeweils wie bisher mit den kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Vereinigungen eine Gesamtvergütung für die vertragsärztlichen Leistungen (Budget zur ambulanten Versorgung).Mit dieser Gesamtvergütung wird wie bisher ein Arznei- und Heilmittelbudget verknüpft.
3. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen vereinbaren gemeinsam und einheitlich auf Landesebene eine Gesamtvergütung für den stationären Bereich als Rahmengröße (Budgetvorgabe für die stationäre Versorgung). Die Krankenkassen schließen wie bisher gemeinsam und einheitlich zusammen mit den übrigen Vertragsparteien Vergütungsverträge mit den einzelnen zugelassenen Krankenhäusern. Dabei ist auf Kassenseite darauf zu achten, dass sich die Summe aller Einzelverträge im Rahmen der Budgetvorgabe auf Landesebene hält. Den Krankenkassen ist dabei gemeinsam und einheitlich vorbehalten, einzelne Abteilungen eines zugelassenen Krankenhauses nicht in den Vergütungsvertrag einzubeziehen.
Bei der Bestimmung der Steigerungsrate des Globalbudgets muß die Beitragssatzstabilität beachtet werden. Verantwortlich für die Beachtung der Beitragssatzstabilität sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen.

11. Verbesserung der Datentransparenz und Datengrundlagen zur Steuerung der GKV
Eine effiziente Steuerung des Gesundheitssystems wird heute wegen mangelnder Transparenz des Versorgungsgeschehens in erheblicher Weise erschwert. Es muß deshalb sichergestellt werden, dass die für die Steuerung notwendigen Daten auch zur Verfügung stehen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf patientenbezogene Daten, müssen dabei strikt eingehalten werden.
Hierzu müssen die rechtlichen Grundlagen für das Verfahren der Erfassung, Speicherung, Übermittlung, Aufbereitung und Auswertung steuerungsrelevanter Daten durch die Krankenkassen, insbesondere hinsichtlich einer kassenartenübergreifenden Datenzusammenführung konkretisiert werden. Gleichzeitig sind instituitionelle Rahmenbedingungen für ein leistungsfähiges System zur Bereitstellung der von der Selbstverwaltung und der Politik benötigten Steuerungsdaten zu schaffen: Insbesondere kassenartenübergreifende Einrichtungen auf regionaler und/oder Bundesebene für operative Aufgaben bei der Erfassung, Zusammenführung und Auswertung der Abrechnungsdaten der Leistungserbringer sowie Errichtung eines kassenartenübergreifenden Instituts für konzeptionelle und logistische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Weiterentwicklung des GKV-Datensystems.
Eine Verbesserung der Datengrundlage zur Steuerung der Gesetzlichen Krankenversicherung kommt zudem unmittelbar der Gesundheitsberichterstattung zugute, deren grundsätzlicher Wert für eine regionale Gesundheitspolitik der Länder und Gemeinden unbestritten ist.

12. Stärkung der Selbstverwaltung
In der vertragsärztlichen Selbstverwaltung wird seit geraumer Zeit die Notwendigkeit einer Modernisierung ihrer Strukturen diskutiert. Nach wie vor gibt es bei den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen/der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigung einen ehrenamtlichen Vorstand, eine hauptamtliche Geschäftsführung und eine ehrenamtliche Vertreterversammlung, deren Mitgliederzahl jeweils durch die Satzung festgelegt wird. Den gesteigerten Aufgaben wird diese Organisationsstruktur nicht mehr gerecht. Darum wird eine Neuordnung der inneren Organisation der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen durchgeführt ähnlich den Strukturen, wie sie in den gesetzlichen Krankenkassen bereits gelten, d.h. Umwandlung der Vertreterversammlung in einen in der Mitgliederzahl beschränkten Verwaltungsrat und Bildung eines hauptamtlichen Vorstandes. Eine solche Übernahme der bewährten Organisationsstrukturen der Krankenkassen auch für den Bereich der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen ist im Hinblick auf die damit zu bewirkende "Professionalisierung" angezeigt.
Bislang ist es den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen überlassen, ob sie nach dem Verhältnis- oder Mehrheitswahlrecht ihre Selbstverwaltungsorgane wählen. Insbesondere bei den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen erschwert das Mehrheitswahlrecht die verbandspolitische Repräsentation von Minderheitsgruppen. Deshalb soll die Verhältniswahl bei den Kassen-zahn-ärztlichen Vereinigungen/Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung verbindlich eingeführt werden, um so allen maßgeblichen Interessengruppen die Möglichkeit zu geben, entsprechende Vertreter in den Verwaltungsrat zu entsenden.
Die Bundesausschüsse in ihrer heutigen Form werden durch Vertreter der Vertragsärzte und der Krankenkassen besetzt. Abweichend von der bisherigen Regelung ist sicherzustellen, dass zukünftig auch Vertreterinnen und Vertreter von nicht-ärztlichen Professionen in die sie betreffenden Entscheidungen eingebunden werden.

13. Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung
Grundsätzlich haben mit Ausnahme der Versicherungspflichtigen alle übrigen Personen (insbesondere höherverdienende Arbeitnehmer, Beamte, Selbständige und ihre Familien) zumindest zu Beginn ihres Erwerbslebens die Möglichkeit der Wahl zwischen GKV und PKV. Wird die PKV gewählt, muß zur Vermeidung von Risikoselektionen eine spätere Rückkehr in die GKV - insbesondere für ältere Personen nach längerer PKV-Zugehörigkeit - ausgeschlossen werden. Dadurch werden unvertretbare Belastungen der GKV und Mißbrauchsmöglichkeiten an der Nahtstelle zwischen GKV und PKV vermieden.
Zur Vermeidung unzumutbarer Prämienbelastungen von PKV-Versicherten wird die soziale Schutzfunktion des PKV-Standardtarifs nach § 257 Abs. 2a SGB V ausgebaut und gestärkt (insbesondere durch Absenkung der Altersgrenze von 65 auf 55).

14. Abbau der ambulanten Überversorgung/Bedarfsplanung
Um einen Abbau der Überversorgung im ambulanten Bereich zu gewährleisten, sollten kurzfristig die bisherigen Regelungen zur Überversorgung weiterentwickelt werden, indem den Krankenkassen und den KVen die Möglichkeit eingeräumtwird, Vertragsarztpraxen in überversorgten Regionen bei Prax isaufgabe gegen eine am Verkehrswert bemessene Entschädigung zu schließen und Facharztsitze in solche für Hausärzte umzuwandeln.
Das Versorgungsangebot beeinflußt die Nachfrage nach medizinischen Leistungen erheblich. Aus diesem Grund werden geeignete Maßnahmen entwickelt, die dieser Tendenz entgegenwirken.

15. Mehr Beitragsgerechtigkeit für Bezieher einer geringen Rente
Die mit dem Gesundheitsstrukturgesetz mit Wirkung ab 1. Januar 1993 in Kraft getretene Neuregelung der Krankenversicherung der Rentner führt bei Beziehern einer geringen Rente teilweise zu erheblichen Beitragsmehrbelastungen. Ursache hierfür ist die Mindestbeitragsregelung für freiwillig Versicherte. Die Benachteiligung dieser Personen gegenüber vergleichbaren pflichtversicherten Rentnern und Rentnerinnen wird durch eine beitragsrechtliche Änderung beseitigt.


Quelle: Bundesministerium für Gesundheit