Die GKV-Gesundheitsreform 2000
Deutscher Bundestag
Informationen zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000
(GKV-Gesundheitsreform 2000)
(Stand: 17.12.99)
Was
bringt das zustimmungsfreie Gesetz?
Die wesentlichen Ziele der
vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesundheitsreform sind mit dem jetzigen
zustimmungsfreien Gesetz zu erreichen. Das ist gut so, denn die Menschen
in unserem Land wollen sich auf eine hochwertige Versorgung auf Basis der
solidarischen Krankenversicherung verlassen können. Sie würden
es nicht verstehen, wenn eine Reform am Parteiengezänk scheitert und
am Ende ein schlechteres Versorgungsangebot mit höheren Beiträgen
stünde. Deshalb setzen wir - auch gegen den Widerstand der Opposition
- eine Gesundheitsreform durch, die diesen Namen auch verdient.
Sie kann wie geplant am
1. Januar 2000 in Kraft treten.
Die gesetzliche Krankenversicherung
ist dringend reformbedürftig. Die Zahl chronisch kranker Menschen
und die Zahl älterer Menschen mit mehreren unterschiedlichen Erkrankungen
nimmt zu. Deshalb brauchen wir andere Formen der Versorgung, die sich an
den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten orientieren. Und mehr
und mehr Menschen stehen dem Krankenversicherungssystem kritisch gegenüber,
das bisher zu sehr auf Betreuung und Verwaltung, viel zu wenig auf Mitwirkung
und Mitentscheidung der Patientinnen und Patienten setzt. Zu wenig wird
dafür gesorgt, dass durchgängig Qualität und Wirtschaftlichkeit
die Versorgung bestimmen.
Aus diesen Gründen ist
eine grundlegende Sanierung notwendig: patientennah, leistungsstark und
stabil in den Finanzen. Und genau das erreichen wir auch mit der jetzigen
Gesetzesvorlage:
-
Der Anspruch auf eine qualitativ
hochwertige Versorgung wird gesichert und die Qualität der Versorgung
verbessert. Mit der Reform wird der Weg freigemacht für eine bessere,
verstärkte Zusammenarbeit im Gesundheitswesen: zur richtigen Zeit
beim richtigen Arzt die richtige Behandlung nach dem aktuellen Stand des
medizinischen Wissens, das wird in Zukunft Wirklichkeit werden. Die Zusammenarbeit
zwischen den Berufen des Gesundheitswesens und zwischen ambulanter und
stationärer Versorgung wird verbessert.
-
Die medizinische Versorgung
wird sich so mehr als bisher nach den Bedürfnissen der Patientinnen
und Patienten richten. Menschlichkeit statt Bevormundung und Verwaltung
soll die Richtschnur werden. Patientinnen und Patienten brauchen Ärzte,
die Zeit und ein offenes Ohr für ihre Probleme haben. Dafür werden
die Weichen gestellt. Deshalb wird die Position der Hausärzte deutlich
verbessert. Ihre Funktion, "Lotse" für Patienten im Medizinbetrieb
zu sein, wird gestärkt.
-
Die Patienten brauchen mehr
Rechte und müssen besser informiert werden. Die Krankenkassen sollen
ihre Mitglieder umfassend informieren, beraten und aufklären und künftig
ihre Versicherten bei Schadenersatzforderungen beraten und unterstützen.
Unabhängige Einrichtungen der Patientenberatung werden gefördert.
Die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten soll gestärkt werden.
-
Es muss eine bessere Gesundheitsförderung
und Prävention geben. Hier werden völlig neue Akzente gesetzt.
Leistungen der Gesundheitsvorsorge werden wieder eingeführt, die von
der alten Regierung abgeschafft wurden. Die Leistungen bei Vorsorge und
Rehabilitation werden verbessert und die Zuzahlungen bei der Rehabilitation
gesenkt. Selbsthilfeinitiativen werden künftig nachhaltig gefördert.
Statt massiver Zuzahlungserhöhungen
und Leistungskürzungen, wie sie die Opposition will, setzt die Gesundheitsreform
der Bundesregierung auf einen verantwortlichen Umgang mit den Beitragszahlungen
der Versicherten. Die Qualitätssicherung wird deshalb durchgängiges
Gestaltungsprinzip. Noch wird zu viel Geld für Unnötiges verschwendet.
Damit soll jetzt Schluss sein. Die Gesundheitsreform schafft die Voraussetzungen
dafür, dass jede Mark dahin fließt, wo sie den Patientinnen
und Patienten nutzt. Es wird keine neuen Zuzahlungen geben und die Beitragssätze
bleiben stabil.
Im Vordergrund der Diskussionen
im letzten Jahr stand einseitig die Kostendiskussion. Die Gesundheitsreform
ist aber keine Sparaktion. Keine einzige Mark wird dem Gesundheitssystem
weggenommen. Vielmehr geht es um die Veränderung von Strukturen, damit
die gesundheitliche Versorgung den geänderten Anforderungen besser
gerecht werden kann. Dafür gibt es jedes Jahr mehr Geld und nicht
etwa weniger, für 2000 zum Beispiel rund vier Milliarden DM zusätzlich.
Mit dem Gesetz zur Stärkung
der Solidarität der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine gute
Ausgangsbasis für die Reform geschaffen worden. Einerseits wurden
die unzuträglichen finanziellen Belastungen für Patientinnen
und Patienten gesenkt und die Leistungen verbessert, andererseits wurde
ein ausgeglichenes Finanzergebnis im Jahr 1999 ermöglicht. Das ist
eine solide Grundlage für die Reform ab dem Jahr 2000.
Andrea Fischer
Bundesministerin für
Gesundheit
| Verzahnung
von ambulanter und stationärer Versorgung (integrierte Versorgung) |
|
Was ist darunter
zu verstehen?
Was nützt
das den Patientinnen und Patienten?
Kommen damit
neue Ausgaben auf die gesetzliche Krankenversicherung zu?
Was wird
aus dem Grundsatz "ambulant vor stationär" ?
Was
ist darunter zu verstehen?
Patientinnen und Patienten,
die in Deutschland aus dem Krankenhaus entlassen werden, erleben es häufig,
dass der Übergang zur nachfolgenden ambulanten Behandlung schlecht
organisiert ist. Sie haben keinen Ansprechpartner, der sie darüber
informiert, was jetzt nötig ist und müssen oft viele vergebliche
Wege gehen, bis sie schließlich selbst alles herausgefunden und geregelt
haben. Am meisten leiden darunter schwer chronisch kranke Menschen wie
Rheuma- oder Krebspatienten. Denn bei ihnen folgen auf stationäre
Aufenthalte in der Regel längere Phasen ambulanter Behandlung.
Die unzureichende Zusammenarbeit
zwischen dem ambulanten und dem stationären Sektor liegt zum Teil
daran, dass diese Bereiche der Versorgung sich als Konkurrenten empfinden.
Mit gutem Zureden kann man das nicht ändern. Man muss das System so
umgestalten, dass Kooperation sich für die Beteiligten mehr lohnt
als gegenseitige Abschottung und Konkurrenz. Das ist der Sinn der integrierten
Versorgung. Das ist nicht nur deshalb für alle Beteiligten interessant,
weil die Versorgung der Patientinnen und Patienten dadurch besser und koordinierter
wird, was zur Zufriedenheit aller am Behandlungsprozess Beteiligten beiträgt.
Die Verträge können auch so ausgestaltet werden, dass der zusätzliche
Gewinn an Effizienz bei der Behandlung sich finanziell rechnet. Nicht nur
die Krankenkassen, sondern auch die am Vertrag beteiligten Ärzte,
Krankenhäuser und sonstigen Leistungsanbieter können dadurch
Vorteile haben.
Mit dem Instrument der Verträge
zur integrierten Versorgung erhalten die Krankenkassen die Möglichkeit,
ihren Versicherten eine abgestimmte Versorgung anzubieten, bei der Haus-
und Fachärzte, ärztliche und nichtärztliche Leistungserbringer,
ambulanter und stationärer Bereich koordiniert zusammenwirken. Auch
Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation und zur Gesundheitsförderung
sollen einbezogen werden.
Jeder Versicherte kann an
der integrierten Versorgung teilnehmen, wenn er möchte. Die Teilnahme
ist aber für die Versicherten freiwillig. Die Versicherten haben das
Recht auf umfassende Information über die Verträge zur integrierten
Versorgung, die teilnehmenden Leistungserbringer, besondere Leistungen
und vereinbarte Qualitätsstandards. Dies gilt gegenüber ihrer
Krankenkasse, aber auch gegenüber den teilnehmenden Leistungserbringern
und ihren Zusammenschlüssen.
Integrierte Versorgungsformen
sind das Ergebnis frei ausgehandelter Verträge zwischen Leistungserbringern
und Krankenkassen. Die möglichen Inhalte der Integrationsversorgung
werden - soweit die vertragsärztliche Versorgung betroffen ist - in
einer Rahmenvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
und den Spitzenverbänden der Krankenkassen im Grundsatz festgelegt.
Dabei ist auch die Vergütung der Leistungen zu regeln. Ebenso muss
sichergestellt sein, dass keine Ausgrenzung kranker Menschen erfolgt. Integrierte
Versorgung darf nicht zur Rosinenpickerei führen, also nicht nur für
so genannte gute Risiken sein. Der Sicherstellungsauftrag, d.h. der Auftrag
an die Kassenärztlichen Vereinigungen, die ambulante Versorgung sicherzustellen,
bleibt voll erhalten. Weiter können Rahmenvereinbarungen zwischen
der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Spitzenverbänden der
Krankenkassen abgeschlossen werden. Auch mit den anderen Leistungserbringern
wie Pflege- und Heilmittelerbringer, Rehabilitationseinrichtungen können
die Spitzenverbände Rahmenvereinbarungen über Inhalt und Durchführung
der integrierten Versorgung schließen.
Was
nützt das den Patientinnen und Patienten?
Vor allem für Menschen
mit chronischen Erkrankungen oder mit mehreren Krankheiten ist die bessere
Zusammenarbeit der verschiedenen Gesundheitsberufe und des ambulanten und
stationären Bereichs wichtig. Ihnen vor allem soll ein zuverlässiger
Arzt zur Seite stehen, der die unterschiedlich notwendigen Therapien koordinieren
kann und der einen Überblick über die angewandten Behandlungen
und Untersuchungen hat. Diese Aufgabe übernimmt am zweckmäßigsten
der Hausarzt. Aber es kann auch integrierte Versorgung
ohne Beteiligung von Hausärzten geben, z.B. eine Zusammenarbeit von
Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen oder für die
zahnmedizinische Versorgung.
Kommen
damit neue Ausgaben auf die gesetzliche Krankenversicherung zu?
Mit der integrierten Versorgung
kommen auf die gesetzlichen Krankenkassen neue Aufgaben zu, nicht aber
neue Ausgaben. Denn die integrierte Versorgung soll die starre Trennung
zwischen den einzelnen Versorgungsbereichen überwinden und Teile der
bisherigen Regelversorgung übernehmen, nicht aber zusätzlich
zur herkömmlichen Versorgung etabliert werden. Bereits vorhandene
Kapazitäten werden durch eine besser organisierte Zusammenarbeit optimiert.
Deshalb wird die integrierte Versorgung unter dem Strich zu Einsparungen
führen, weil z.B. unnötige Mehrfachuntersuchungen und Krankenhauseinweisungen
unterbleiben.
Für die gesetzlichen
Krankenkassen wie für die Leistungserbringer bedeutet dies ein Mehr
an Managementleistungen, die sie im Interesse ihrer Versicherten bzw. der
Patientinnen und Patienten erbringen.
Was
wird aus dem Grundsatz "ambulant vor stationär" ?
Der bestehende Katalog ambulant
durchführbarer Operationen (anstelle stationärer Eingriffe) wird
erweitert; nur wenn medizinische Gründe dafür sprechen, sollen
solche Leistungen stationär erfolgen. In den Vereinbarungen der Selbstverwaltung
(Spitzenverbände der Krankenkassen, Deutsche Krankenhausgesellschaft
oder die Bundesverbände der Krankenhausträger und die Kassenärztliche
Bundesvereinigung) müssen auch die Qualitätsvoraussetzungen und
die Vergütungen geregelt werden einschl. möglicher Abschläge,
wenn Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht eingehalten werden.
| Stärkung
der hausärztlichen Versorgung |
|
Was ist unter
der Stärkung der hausärztlichen Versorgung zu verstehen?
Wie wird
sichergestellt, dass Hausärzte besser finanziert werden?
Wird damit
die freie Arztwahl abgeschafft?
Wer kann
Hausarzt werden?
Was
ist unter der Stärkung der hausärztlichen Versorgung zu verstehen?
Unser Gesundheitswesen bietet
hochspezialisierte, differenzierte Leistungen von niedergelassenen ambulant
tätigen Ärzten und anderen Heilberufen. Das zeigt sich auch in
der Zahl der Fachärzte, die 60 Prozent aller Ärzte in Deutschland
ausmachen. Sie sind spezialisiert auf bestimmte Organe, auf die Psyche,
auf das Skelett, auf Schmerzbehandlung und Narkose usw. Hinzu kommen die
vielen spezialisierten Heilberufe, von der Krankenschwester über den
Physiotherapeuten bis zum Apotheker. Sie alle verfügen über spezialisiertes
Wissen zu einzelnen Teilen des menschlichen Organismus und zur Behandlung
bestimmter Erkrankungen. Der kranke Mensch aber ist mehr als die Summe
seiner Organe, er hat eine Geschichte, lebt in familiären und beruflichen
Verhältnissen und hat Erbanlagen, die alle seine Gesundheit entscheidend
beeinflussen. Das Wissen um diese Faktoren ist wichtig, um richtig behandeln
zu können.
Wir brauchen Ärzte,
die das bewusst als ihre Aufgabe begreifen. Die Patientinnen und Patienten
brauchen einen Arzt, der sie als ganzen Menschen sieht, ihren Körper
ebenso wie ihre Psyche und der auch über das soziale Umfeld Bescheid
weiß. Sie benötigen einen Arzt, der ihre Krankheitsgeschichte
kennt und der, wenn es notwendig ist, Spezialärzte oder die Klinik
einschaltet. Er soll die verschiedenen Behandlungsmaßnahmen der ärztlichen
und nichtärztlichen Spezialisten organisieren und koordinieren. Sonst
wird die Behandlung allzu leicht ein Kurieren an Symptomen. Es besteht
die Gefahr, dass durch das hohe Maß an Spezialisierung in unserem
Gesundheitswesen der Überblick verloren geht - für Leistungserbringer
genauso wie für Patientinnen und Patienten. Das ist in vielen Fällen
der Grund für langwierige "Patientenkarrieren", ohne dass den Patienten
dabei geholfen wird.
Damit Patientinnen und Patienten
zur richtigen Zeit am richtigen Ort behandelt werden können, bedarf
es eines kompetenten "Lotsen". Wenn wir über die Ländergrenzen
hinausblicken, stellen wir fest: Es besteht Konsens, dass Hausärzte
diese Funktion am besten übernehmen können.
Der Hausarzt ist damit nicht
nur für diejenigen Patientinnen oder Patienten wichtig, die eher selten
krank sind, er kann auch zur besseren Versorgung chronisch kranker Patientinnen
und Patienten einen wichtigen Beitrag leisten. Diese Kranken brauchen eine
fortlaufende Betreuung, damit unnötige Eingriffe vermieden werden
bzw. notwendige Behandlungsschritte auch tatsächlich stattfinden.
Zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen
und überflüssigen Behandlungen soll der Hausarzt die gesamte
Behandlung dokumentieren, nicht nur die Schritte, die er selbst leistet.
Dazu muss die Kommunikation zwischen ihm und den an der Behandlung beteiligten
Fachärzten, Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen der medizinischen
Versorgung verbessert werden, z.B. durch zeitnahe Übermittlung von
Befunden und Berichten. Für den Facharzt ist es wichtig, dass er von
den sonstigen Erkrankungen des Patienten erfährt und diese berücksichtigen
kann.
Ein weiterer Ansatz der Reform
ist die Integration der Hausärzte in kooperative Praxisformen wie
z.B. Praxisnetze. Solche Strukturen stellen für die Patientinnen und
Patienten sicher, dass ihnen der Weg zum Facharzt nicht verwehrt wird,
sondern dass durch Zusammenarbeit zwischen Haus- und Fachärzten eine
schnelle und gute Behandlung erfolgt.
Jeder Patient muss erkennen
können, ob es sich bei dem Arzt seines Vertrauens um einen Hausarzt
handelt. Zur Orientierung der Patientinnen und Patienten werden die Hausärzte
verpflichtet, ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung auf
dem Praxisschild anzugeben.
Wie
wird sichergestellt, dass Hausärzte besser finanziert werden?
Wir wollen mit der Reform
dafür sorgen, dass der Hausarzt die ihm vom Gesetzgeber bereits übertragenen
Aufgaben in Zukunft wirksamer als bisher umsetzen kann. Dazu ist eine angemessene
Finanzierung der hausärztlichen Versorgung sicherzustellen.
Es sollen eigenständige
Honoraranteile für die hausärztliche Versorgung vereinbart werden
(im Honorarverteilungsmaßstab HVM). Das ist eine Aufgabe der ärztlichen
Selbstverwaltung. Um sicherzustellen, dass dabei die Hausärzte nicht
zu kurz kommen, müssen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen
dabei mit den Krankenkassen verständigen.
Wird
damit die freie Arztwahl abgeschafft?
Nein. Die freie Arztwahl
ist wichtig für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.
Sie bleibt ein wesentliches Gestaltungselement im Gesundheitswesen. Deshalb
wird es keinen Zwang geben, immer zuerst den Hausarzt aufzusuchen. Die
Patientinnen und Patienten sollen selbst entscheiden, ob sie sich auf das
Hausarztsystem verpflichten wollen.
Die Krankenkassen können
in Modellvorhaben ein Bonussystem zu erproben, mit dem die Wahl des Hausarztes
für die Patientinnen und Patienten auch finanziell honoriert wird.
Wer sich im Rahmen eines Hausarztmodells verpflichtet, bei einer Erkrankung
zuerst den Hausarzt aufzusuchen, kann trotzdem zu bestimmten Fachärzten
direkt gehen, wenn das medizinisch sinnvoll ist, z.B. zum Gynäkologen
oder zum Augenarzt.
Wer
kann Hausarzt werden?
Allgemeinärzte, Kinderärzte
und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnungen können an der hausärztlichen
Versorgung teilnehmen, außerdem alle Ärzte, die am 31. Dezember
1999 als Hausärzte tätig waren. Für Internisten, die noch
nicht als Hausarzt tätig waren, gilt die Einschränkung, dass
in ihrem Versorgungsbezirk keine Zulassungsbeschränkung für Hausärzte
besteht.
| Stärkere
Orientierung auf Prävention, bedarfsgerechte Behandlung und Qualitätssicherung
in der zahnmedizinischen Versorgung |
|
Wie wird die
Prävention in der zahnmedizinischen Versorgung gestärkt?
Wird die
Versorgung mit Zahnersatz schlechter, weil die Krankenkassen manche Leistungen
nicht bezahlen?
Wie wird
verhindert, dass auf die Patientinnen und Patienten hohe Mehrkosten zukommen?
Werden besonders
aufwendige Formen der zahnärztlichen Versorgung auf Kosten der Solidarität
finanziert?
Wie
wird die Prävention in der zahnmedizinischen Versorgung gestärkt?
Vorbeugen ist besser als
heilen. Mehr noch als in anderen Bereichen gilt dies in der zahnmedizinischen
Versorgung. Nirgendwo sind die Ursachen der wichtigsten Erkrankungen so
bekannt wie hier. Und nirgendwo sonst sind Prophylaxe und Prävention
so erfolgreich, weil sie dazu beitragen, diese Erkrankungen zu vermeiden
oder in spätere Lebensjahre zu verschieben. Ziel ist, die "eigenen
Zähne" möglichst lange zu erhalten. Die Versorgung mit Zahnersatz
soll so spät wie möglich notwendig werden.
Die Qualität und Wirtschaftlichkeit
in der zahnmedizinischen Versorgung wird verbessert durch:
-
die Erweiterung der Gruppenprophylaxe
für besondere Risikogruppen auch über das 12. Lebensjahr hinaus,
-
die Modernisierung des Leistungskataloges
der gesetzlichen Krankenversicherung, der dem Leitbild einer präventionsorientierten
Zahnheilkunde entsprechend umzugestalten ist
-
die Neuregelung der Bewertungsrelationen,
die für eine gleichwertige Bewertung von Vergütungen für
Zahnersatz und Kieferorthopädie und zahnerhaltenden und präventiven
Leistungen sorgen soll.
-
die Erweiterung des Leistungsanspruchs
um implantatgestützten Zahnersatz (Suprakonstruktion für Ausnahmefälle,
die vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festzulegen
ist
-
die Verpflichtung des Bundesausschusses
der Zahnärzte und Krankenkassen, Richtlinien zur Qualitätssicherung
in der vertragszahnärztlichen Versorgung zu bestimmen.
Diese Reformschritte zeigen:
Die zahnmedizinische Versorgung wird verbessert und nicht verschlechtert
wie Zahnärzte behaupten.
Wird
die Versorgung mit Zahnersatz schlechter, weil die Krankenkassen manche
Leistungen nicht bezahlen?
Schon mit dem Solidaritätsstärkungsgesetz
haben wir Leistungsausschlüsse der alten Regierung beim Zahnersatz
rückgängig gemacht. Heute gibt es wieder Zahnersatz als Sachleistung
für alle, auch für die Jugendlichen. Wenn Keramik-Verblendungen
medizinisch indiziert sind, ist die Verwendung von Keramik möglich.
Dies bleibt alles erhalten. Hinzu kommen Verbesserungen mit dieser Reform.
Wie
wird verhindert, dass auf die Patientinnen und Patienten hohe Mehrkosten
zukommen?
Die Versorgung mit Zahnersatz
für die gesetzlich Krankenversicherten deckt das medizinisch Erforderliche
ab. Wenn ein Versicherter darüber hinaus zusätzliche (ästhetische,
kosmetische) Leistungen will, muss er diese selbst bezahlen. Damit er vor
finanziellen Risiken geschützt ist, wird mit der Gesundheitsreform
das Honorar des Zahnarztes für diese Leistungen auf das 2,3-fache
der Gebührenordnung so lange begrenzt, bis der Bundesausschuss der
Zahnärzte und Krankenkassen den zahnärztlichen Leistungskatalog
modernisiert hat und eine Neubewertung der zahnärztlichen Leistungen
(BEMA) erfolgt ist. Die Begrenzung auf das 2,3-fache gilt nicht für
solche Leistungen, die einen zu diesem Satz nicht zu leistenden Mehraufwand
erfordern (z.B. Kunststofffüllungen). Hier liegt die Begrenzung beim
3,5-fachen Satz.
Werden
besonders aufwendige Formen der zahnärztlichen Versorgung auf Kosten
der Solidarität finanziert?
Nein. Versicherte haben Anspruch
auf die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz, nicht aber auf
überflüssigen Luxus auf Kosten der Solidargemeinschaft.
Wählt ein Versicherter
eine aufwendigere Versorgung, so verliert er dadurch nicht seinen Anspruch
auf die vertragszahnärztliche Leistung. Er muss allerdings die dadurch
entstehenden Mehrkosten in voller Höhe selbst tragen. Die Solidargemeinschaft
wird also durch diese Wahl des Versicherten nicht belastet.
Der Zahnarzt hat bei der
Versorgung mit Zahnersatz vor der Behandlung einen kostenfreien umfassenden
Heil- und Kostenplan zu erstellen. Dieser muss von der Krankenkasse vor
Behandlungsbeginn geprüft werden.
| Qualität
und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung verbessern (Positivliste) |
|
Warum brauchen
wir eine Positivliste?
Müssen
die Patienten wegen der Positivliste in Zukunft viele Medikamente selbst
bezahlen?
Gefährdet
die Positivliste die Therapiefreiheit und trifft das nicht besonders ältere
Menschen, die jetzt nicht mehr ihr gewohntes Medikament bekommen?
Werden durch
die Positivliste neue Medikamente den Versicherten noch zur Verfügung
stehen?
Was wird
aus den Naturheilmitteln, wenn die Positivliste kommt?
Bedeutet
die Positivliste den Verlust von Arbeitsplätzen in der Arzneimittelindustrie?
Warum wird
die Zuzahlung bei Arzneimitteln nicht abgeschafft ?
Was sind
Festbeträge für Arzneimittel ?
Wie kann
die gesetzliche Krankenversicherung von preiswerten Re-Importen profitieren
?
Warum wird
ein Arzneimittelbudget überhaupt gebraucht ?
Was ist,
wenn ein Arzt keine Medikamente mehr verschreibt, weil das Budget erschöpft
ist ?
Welche Maßnahmen
helfen bei der wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung ?
Warum muss
ein Arzt, der wirtschaftlich verordnet, dennoch mithaften für Überschreitungen
des Arzneimittelbudgets ?
Warum
brauchen wir eine Positivliste?
In Deutschland gibt es ein
auch für Ärzte unübersehbares Arzneimittelangebot. Zur Zeit
sind 45.000 Arzneimittel in Deutschland auf dem Markt. Das Problem dabei:
Tausende dieser Arzneimittel sind auf Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit
bisher nicht hinreichend überprüft. Durch eine Liste in der gesetzlichen
Krankenversicherung verordnungsfähiger Arzneimittel (Positivliste)
wird dieses Problem beendet.
Die Positivliste soll alle
Arzneimittel enthalten, die bei behandlungspflichtigen Gesundheitsstörungen
und Krankheiten wirksam und zweckmäßig einsetzbar sind. (Die
Liste enthält Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen, keine Fertigarzneimittel).
Die gesetzlichen Krankenkassen sollen ausschließlich für diese
Arzneimittel aufkommen. Die Positivliste gibt dem einzelnen Arzt ein wirksames
Instrument zur rationalen Arzneimitteltherapie an die Hand. Viele Arzneimittel,
die dann nicht mehr in der Positivliste enthalten sind, werden in anderen
Ländern als überflüssig angesehen und sind deshalb dort
niemals vermarktet worden.
Zur Erarbeitung der Positivliste
wird ein Institut für die Arzneimittelverordnung in der gesetzlichen
Krankenversicherung beim Bundesministerium für Gesundheit gegründet.
Es besteht aus einer Kommission und einer Geschäftsstelle. Die Kommission
besteht aus unabhängigen Wissenschaftlern, wozu auch Vertreter der
alternativen Medizin gehören. Dadurch wird gewährleistet, dass
auch Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen geprüft und in
die Liste aufgenommen werden können.
Auch Patientenorganisationen
werden an der Erarbeitung beteiligt. Sie erhalten Anhörungsrechte
und können als weitere Sachverständige herangezogen werden. Weiter
muss einer der drei ärztlichen Sachverständigen zur Erarbeitung
der Liste ein Hausarzt sein, damit auch die Praxisbelange der Hausärzte
hinreichend berücksichtigt werden.
Müssen
die Patienten wegen der Positivliste in Zukunft viele Medikamente selbst
bezahlen?
Die Positivliste wird alle
Medikamente enthalten, die für eine notwendige, ausreichende und wirtschaftliche
Versorgung der Patienten sinnvoll sind. Deshalb wird den Ärzten auch
in Zukunft ein hinreichend großes Arzneimittelangebot zur Verfügung
stehen, um die verschiedenen Krankheiten mit Arzneimitteln therapieren
zu können. Wenn eine Patientin oder ein Patient trotzdem ein Mittel
wünscht, das nicht auf der Positivliste enthalten ist, kann der Arzt
es selbstverständlich verschreiben. Die Patienten müssen das
Mittel dann aber selbst bezahlen.
Mit der Positivliste soll
nicht in erster Linie gespart werden. Das Hauptziel ist die Verbesserung
der Arzneimitteltherapie. Nur zweckmäßige Arzneimittel mit nachgewiesenem
therapeutischen Nutzen dürfen künftig von den Krankenkassen bezahlt
werden. Gleichzeitig schafft die Positivliste Übersichtlichkeit im
Arzneimittelmarkt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Gefährdet
die Positivliste die Therapiefreiheit und trifft das nicht besonders ältere
Menschen, die jetzt nicht mehr ihr gewohntes Medikament bekommen?
Die Positivliste greift die
ärztliche Therapiefreiheit nicht an, sie sorgt vielmehr dafür,
dass die Ärzte eine Hilfestellung für eine vernünftige,
rationale und qualitativ gesicherte Arzneimittelversorgung bekommen. In
diesem Sinne fordern auch viele Ärzte die Positivliste.
Wenn im Einzelfall ein bisher
verschriebenes Medikament nicht mehr von der Krankenkasse bezahlt wird,
weil es nicht auf der Positivliste steht, ist das meist sogar zum Vorteil
der Patientinnen und Patienten. Wenn nämlich eine Arzneitherapie angezeigt
ist, wird der Arzt statt dessen ein in seinem therapeutischen Nutzen gesichertes
Arzneimittel verschreiben. Auch bisher schon haben Ärztinnen und Ärzte
sich meist auf wenige Arzneimittel beschränkt. Jeder Arzt hatte seine
eigene "Positivliste", die auf seinen persönlichen Vorlieben und Erfahrungen
beruhte. Statt dieser individuellen Auswahl haben die Ärzte in Zukunft
mit der Positivliste eine medizinisch begründete Auswahl nach Qualitätsgesichtspunkten
an der Hand.
Werden
durch die Positivliste neue Medikamente den Versicherten noch zur Verfügung
stehen?
Alle notwendigen und qualitativ
gesicherten Arzneimittel werden auf der Positivliste stehen. Dies gilt
natürlich auch für neue Arzneimittel. Das Gesetz trifft Vorsorge
dafür, dass neu zugelassene Arzneimittel unverzüglich in die
Positivliste aufgenommen und den Patientinnen und Patienten zur Verfügung
gestellt werden können.
Was
wird aus den Naturheilmitteln, wenn die Positivliste kommt?
Alternative Arzneimittel
wie homöopathische, anthroposophische und pflanzliche (Phytopharmaka)
Medikamente haben für die Patientinnen und Patienten, aber auch für
immer mehr Ärzte ihren großen Nutzen bewiesen. Deshalb sichert
die Positivliste auch die Therapie mit alternativen Arzneimitteln und führt
diese im Anhang zur Positivliste auf. Auch für diese muss aber der
therapeutische Nutzen hinreichend belegt sein. Auch bei alternativen Arzneimitteln
ist das nicht selbstverständlich.
Bedeutet
die Positivliste den Verlust von Arbeitsplätzen in der Arzneimittelindustrie?
Die Positivliste stellt eine
qualitativ gesicherte Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln sicher.
Ist ein bisher verordnetes Medikament nicht in der Positivliste enthalten,
so dürfte in vielen Fällen statt dessen ein Arzneimittel mit
gesichertem therapeutischen Nutzen verordnet werden, das auf der Positivliste
steht. Dies führt zwar zu Verschiebungen im Arzneimittelmarkt, insgesamt
aber nicht zu einer Schrumpfung des Volumens. Deshalb wird ein solcher
Austausch von Arzneimitteln insgesamt auch keine negativen Arbeitsplatzwirkungen
haben.
Der Arzneimittelmarkt ist
wesentlich umfangreicher als die gesetzliche Krankenversicherung an Leistungen
im Arzneimittelbereich beinhaltet. Schon heute werden längst nicht
alle Arzneimittel von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt (Negativliste).
Hinzu kommt die Selbstmedikation. Dabei handelt es sich um Arzneimittel,
die nur von der Apotheke abgegeben werden dürfen, aber selbst bezahlt
werden müssen. Darüber hinaus gibt es Mittel, die nicht apothekenpflichtig
sind und auch in Drogerien und Supermärkten verkauft werden wie Vitamine,
Mineralstoffe und Tees.
Warum
wird die Zuzahlung bei Arzneimitteln nicht abgeschafft?
Mit dem Solidaritätsstärkungsgesetz
von 1998 haben wir die Zuzahlungen für Arzneimittel gesenkt und für
chronisch Kranke die Voraussetzungen für die völlige Befreiung
von Zuzahlungen zu Arznei,- Verband- und Heilmitteln sowie Fahrkosten verbessert.
Die Abschaffung aller Zuzahlungen
bei Arzneimitteln würde aber dazu führen, dass die Beitragssätze
in der gesetzlichen Krankenversicherung erheblich angehoben werden müssten.
Zwar ist die Steuerungswirkung von Zuzahlungen bei Arzneimitteln sehr umstritten.
Man darf aber nicht verkennen, dass Zuzahlungen zu einem bewussteren Umgang
der Patientinnen und Patienten sowie des Arztes mit Arzneimitteln führen
können.
Die Härtefallregelungen
sorgen dafür, dass die Zuzahlungen keinen Versicherten und vor allem
keinen chronisch Kranken finanziell überfordern. Damit haben auch
finanziell schlechter gestellte Versicherte Zugang zu allen notwendigen
Arzneimitteln. Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren sind von Zuzahlungen
grundsätzlich befreit.
Was
sind Festbeträge für Arzneimittel?
Oft gibt es für denselben
Arzneimitteltyp ganz große Preisunterschiede. Deshalb bezahlen die
gesetzlichen Krankenkassen nur die Preise bis zum Festbetrag. Das führt
zu einem Preiswettbewerb, der die gesetzliche Krankenversicherung vor überhöhten
Medikamentenkosten bewahrt.
Die Festbeträge werden
so bestimmt, dass eine hochwertige Arzneimitteltherapie zu vernünftigen
Preisen möglich ist. Die Ärzte haben weiterhin Auswahlmöglichkeiten
zwischen therapeutisch gleichwertigen und qualitativ anerkannten Arzneimitteln.
Wegen der zwischenzeitlich
erfolgten Rechtsprechung erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit
zur Zeit eine Novellierung der gesetzlichen Vorschriften zu den Arzneimittel-Festbeträgen.
Mit diesen gesetzlichen Neuregelungen wird das Instrument der Festbeträge
vor juristischer Anfechtbarkeit geschützt.
Wie
kann die gesetzliche Krankenversicherung von preiswerteren Re-Importen
profitieren?
Die sogenannte Re-Import-Förderklausel,
die die alte Bundesregierung aus dem Gesetz gestrichen hatte, wird wieder
in das Sozialgesetzbuch aufgenommen. Danach sind die Apotheken verpflichtet,
preisgünstige parallel- und re-importierte Arzneimittel abzugeben.
Diese Arzneimittel mit identischen
Wirkstoffen (sie werden zum Teil sogar bei uns hergestellt), liegen aber
im Preis deutlich unter den deutschen Preisen. Der dadurch ausgelöste
Preiswettbewerb führt letztlich zu Einsparungen bei den Krankenkassen.
Damit die Patientinnen und
Patienten nicht unnötig lange auf notwendige Medikamente warten müssen,
wird die praktische Umsetzung in einem Rahmenvertrag geregelt.
Warum
wird ein Arzneimittelbudget überhaupt gebraucht?
Das Arzneimittelbudget ist
nötig, damit die Ausgaben der Krankenkassen für Arzneimittel
nicht den Einnahmen davonlaufen. Im internationalen Vergleich liegen bei
uns die Arzneimittelverschreibungen sehr hoch. Jährlich wandern Arzneimittelpackungen
im Wert von einigen Milliarden auf den Müll.
Ein Vergleich der Arzneimittelausgaben
zwischen den verschiedenen kassenärztlichen Regionen zeigt beträchtliche
Unterschiede, ohne dass dafür medizinische Gründe erkennbar sind.
Dies kann ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Regionen wirtschaftlich
verordnet wird.
Was
ist, wenn ein Arzt keine Medikamente mehr verschreibt, weil das Budget
erschöpft ist?
Versicherte der gesetzlichen
Krankenversicherung haben Anspruch auf Versorgung mit den medizinisch notwendigen
Arzneimitteln. Deren Verordnung auf Kassenrezept darf vom Arzt nicht verweigert
werden, soweit diese Mittel zur Behandlung medizinisch erforderlich sind.
Insbesondere darf die Verordnung nicht mit der Begründung verweigert
werden, dass das Arzneimittelbudget erschöpft sei.
Ein arztbezogenes individuelles
Arzneimittelbudget gibt es nach geltendem Recht nicht. Arzneimittelbudgets
sind Obergrenzen für die insgesamt von den Vertragsärzten einer
Kassenärztlichen Vereinigung veranlassten Ausgaben für Arzneimittel.
Die Budgets sind so bemessen, dass eine vernünftige Arzneimittelversorgung
für alle Patientinnen und Patienten sichergestellt werden kann.
Flankierend zur Budgetregelung
haben die Ärzte und Krankenkassen arztgruppenbezogene Richtgrößen
für das Volumen der verordneten Arznei- und Heilmittel zu vereinbaren.
Richtgrößen sind aber keine individuellen Budgets pro Patient,
sondern sollen dem einzelnen Arzt als Orientierung für einen wirtschaftlichen
Umgang mit Arzneimitteln dienen. Sie sind ein rechnerischer Durchschnitt,
der sich auf alle von einem Arzt in einem bestimmten Zeitraum behandelten
Patientinnen und Patienten bezieht. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass in jeder Arztpraxis neben Patientinnen und Patienten mit einem hohen
Arzneimittelbedarf solche vertreten sind, denen Arzneimittel nicht oder
nur in geringem Umfang verordnet werden.
Werden die Richtgrößen
überschritten, kann eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit
des Verordnungsverhaltens des Arztes durch einen paritätisch mit Ärzten
und Vertretern der Krankenkassen besetzten Prüfungsausschuss ausgelöst
werden. Bei dieser Prüfung sind sog. Praxisbesonderheiten z. B. ein
überdurchschnittlicher Anteil von Patientinnen und Patienten, die
einen besonders hohen Bedarf an Arznei- und Heilmitteln haben oder besonders
teure Arzneimittel benötigen (z.B. Patientinnen und Patienten mit
Aids oder Diabetes) zu berücksichtigen. Nur wenn dem einzelnen Arzt
nachgewiesen werden kann, dass er medizinisch unnötig teure Medikamente
verordnet, kommt es zu finanziellen Konsequenzen.
Welche
Maßnahmen helfen bei der wirtschaftlichen Arzneimittelverordnung?
Das Bundesministerium für
Gesundheit, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände
der Krankenkassen haben am 17. August 99 ein Aktionsprogramm zur Einhaltung
der Arznei- und Heilmittelbudgets vereinbart. Damit sollen Qualität
und Wirtschaftlichkeit der Arznei- und Heilmittelversorgung gesichert werden
und die Ärzte Unterstützung und Hilfe erhalten. Inhalte des Aktionsprogramms
sind:
Umstellung der Arzneimittelverordnung
auf Generika im unteren Preisdrittel (Generika sind preiswerte wirkstoffidentische
Kopien von Originalpräparaten);
Umsetzung bereits bestehender
gesetzlicher Regelungen oder entsprechender Richtlinien des Bundesausschusses
der Ärzte und Krankenkassen zur Einschränkung bei der Verordnung
von Arzneimitteln (nach § 34 Abs. 1 SGB V);
Vermeidung der Verordnung
von Arzneimitteln mit zweifelhafter Wirkung;
Vermeidung der Verschreibung
teurer Schrittinnovationen mit nicht gesichertem Zusatznutzen (Schrittinnovationen
sind pharmakologische Weiterentwicklungen, deren Vorteile in der Regel
nicht erwiesen bzw. die kritisch zu bewerten sind und nicht den höheren
Preis rechtfertigen);
Einholung einer Zweitmeinung
bei hochpreisigen Arzneimitteln mit umstrittenem Nutzen oder geringfügigem
Zusatznutzen;
Erarbeitung eines vergleichbaren
Maßnahmenkataloges für Heilmittelverordnungen.
Warum
muss ein Arzt, der wirtschaftlich verordnet, dennoch mithaften für
Überschreitungen des Arzneimittelbudgets?
Um die Einhaltung des Arzneimittelbudgets
sicherzustellen, müssen auch Sanktionsmechanismen greifen. Der Regress
insgesamt ist auf fünf Prozent des Arzneimittelbudgets begrenzt. Er
wird mit individuell festgesetzen Regressen aufgrund von Wirtschaftlichkeitsprüfungen
verrechnet.
| Leistungsorientierte
Krankenhausvergütung |
|
Wie sollen
die Krankenhäuser in die Strukturreform einbezogen werden ?
Warum schon
wieder ein neues pauschalierendes Entgeltsystem, nachdem erst 1995 Fallpauschalen
eingeführt wurden ?
Müssen
Krankenhäuser schließen ?
Wie können
die Krankenhäuser mit dem Budget auskommen, wo sie doch die hohen
Tarifabschlüsse verkraften müssen ?
Wie
sollen die Krankenhäuser in die Strukturreform einbezogen werden?
Eine Reform des Gesundheitswesens,
die die Krankenhäuser nicht einbezieht, wäre Stückwerk.
Denn die Krankenhäuser haben eine zentrale Stellung in der Gesundheitsversorgung.
Ein Drittel der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung fließt
in diesen Bereich. Von 1991 bis 1998 haben die Ausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung für die Krankenhausbehandlung von rd. 59 Milliarden
DM auf rd. 85 Milliarden DM zugenommen, das ist eine Steigerung von 44
Prozent.
Die Wirtschaftlichkeit der
Krankenhausversorgung wird verbessert. Dies wird erreicht durch:
-
konsequente Einbeziehung der
stationären Versorgung in die Vorgabe der Beitragssatzstabilität
-
Stärkung des Vereinbarungsprinzips
bei den Verhandlungen über die Pflegesätze;
-
Einführung eines umfassenden
leistungsorientierten pauschalierenden Preissystems zum 1. Januar 2003;
-
Aufhebung der zeitlichen Begrenzung
der Instandhaltungspauschale für die Finanzierung der großen
Instandhaltungsmaßnahmen durch die Krankenkassen;
-
die verbesserte Verzahnung von
ambulanter und stationärer Versorgung durch integrierte Versorgungsverträge
und die Vermeidung von unnötigen Krankenhauseinweisungen;
-
behutsame, sachgerechte Ausweitung
der ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in Krankenhäusern, um
stationäre Aufnahmen zu vermeiden, insbesondere beim ambulanten Operieren
(siehe "Was wird aus dem Grundsatz"ambulant vor stationär");
-
Intensivierung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen
in Krankenhäusern indem klargestellt wird, dass bei der Budgetvereinbarung
auch budgetmindernde Tatbestände (Fehlbelegungsprüfungen und
Krankenhausvergleiche) zu berücksichtigen sind;
-
Erweiterung der Möglichkeiten
zum Abbau von Fehlbelegungen durch die Prüfungen der Krankenkassen
bzw. des Medizinischen Dienstes;
-
Ausschluss unwirksamer Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden im Krankenhaus (siehe "Bewertung
medizinischer Technologien").
Warum
schon wieder ein neues pauschalierendes Entgeltsystem, nachdem erst 1995
Fallpauschalen eingeführt wurden?
Heute werden die Krankenhausleistungen
überwiegend immer noch mit Tagessätzen (tagesgleiche Pflegesätze)
vergütet. Lediglich 20 bis 25 Prozent werden mit Fallpauschalen und
Sonderentgelten vergütet (Fallpauschalen sind pauschale Preise für
die gesamte stationäre Behandlung des Patienten, einschließlich
Operationsmaterial, Hotelkosten und Pflege; Sonder-entgelte decken Leistungskomplexe
im Rahmen eines Behandlungsfalles ab). Durch ein vollständiges pauschalierendes
Entgeltsystem kann die Mittelverteilung im Bereich der Krankenhäuser
transparenter und vor allem leistungsorientierter erfolgen. Zudem erhält
das einzelne Krankenhaus über die pauschalen Entgelte und deren Höhe
klare Orientierungswerte für wirtschaftliches Handeln. Schon die bisherigen
Fallpauschalen haben zur Verkürzung der Verweildauern und zu mehr
Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung im Krankenhaus geführt.
Zum 1. Januar 2003 wird budgetneutral
ein neues, vollständiges pauschalierendes Entgeltsystem eingeführt,
mit dem die Krankenhausbudgets leistungsorientierter bemessen werden können.
Die Bundespflegesatzverordnung wird rechtzeitig zum 1. Januar 2003 an diese
weitreichenden Änderungen angepasst.
Die Psychiatrie bleibt von
dem pauschalen Entgeltsystem zunächst ausgenommen, weil sich nach
den bisherigen Erfahrungen psychiatrische Leistungen nicht für eine
solche Pauschalierung eignen. Das pauschalierende Entgeltsystem ist von
der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Spitzenverbänden der
Krankenkassen
auf Bundesebene zu entwickeln. Andere Betroffene wie z.B. Pflegekräfte
werden beteiligt.
Müssen
Krankenhäuser schließen?
Wenn die wohnortnahe Versorgung
im Krankenhaus gesichert ist und darüber hinaus Kapazitäten bestehen,
dann müssen diese abgebaut werden. Denn die gesetzliche Krankenversicherung
kann nicht fortdauernd Überkapazitäten im Krankenhausbereich
finanzieren, weil das zu Lasten der Gesundheitsversorgung insgesamt geht
und die Beitragszahler (Versicherte und ihre Arbeitgeber) unnötig
belastet. Zunächst müssen aber vernünftigerweise die Möglichkeiten
zur Umstrukturierung ausgeschöpft werden.
Wie
können die Krankenhäuser mit dem Budget auskommen, wo sie doch
die hohen Tarifabschlüsse verkraften müssen?
Die diesjährige BAT-Tariferhöhung
von 3,1 Prozent liegt über der vorgegebenen Steigerungsrate für
die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (Anstieg der Grundlohnrate).
Das heißt aber nicht, dass die Krankenhäuser diese Differenz
allein tragen müssten. Vielmehr bezahlt die gesetzliche Krankenversicherung
die Hälfte.
Im Westen bedeutet das :
Auf das Jahr 1999 bezogen wirkt sich die BAT-Erhöhung mit 2,5 Prozent
Steigerung aus. Die Differenz zur Grundlohnsummenentwicklung (1,66 %) bezogen
auf die Personalkosten trägt zur Hälfte die gesetzliche Krankenversicherung.
Die andere Hälfte wird fast vollständig kompensiert durch die
Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge, die in 1999 die Krankenhäuser
mit rund 0,3 Prozent entlastet.
Außerdem ist zu berücksichtigen,
dass die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für Krankenhausleistungen
im letzten Jahr mit rd. 2 Milliarden DM fast doppelt so hoch gestiegen
sind wie die Grundlohnrate.
In den neuen Ländern
gibt es ein besonderes Problem. Dort gibt es keine Steigerung der Grundlohnrate,
sondern eine Absenkung um 0,48 Prozent. Aber auch hier wird durch die Absenkung
der Beitragssätze in der Rentenversicherung und die hälftige
Berücksichtigung der Tariferhöhung durch die gesetzliche Krankenversicherung
ein Zuwachs erreicht. Zudem ist festzustellen, dass die Ausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung für Krankenhausleistungen im Osten 1998 überproportional
gestiegen sind (+ 4,1 %) und sich dieser Trend fortsetzt, wie die Zahlen
für das Jahr 1999 zeigen.
Im Osten verbleibt eine rechnerische
Unterfinanzierung in Höhe von rund einem Prozent. Dies ist ein Volumen,
das sich im Rahmen von Budgets, die für jedes Krankenhaus mehrere
Millionen umfassen, tatsächlich durch sparsame Wirtschaftsführung
einsparen lässt. Gerade Großbetriebe, wie es moderne Krankenhäuser
sind, bieten zahlreiche Möglichkeiten, die Qualität der Versorgung
zu erhalten und auszubauen und gleichzeitig Kosten zu sparen. Für
den Personaleinsatz muss es das Ziel sein, diesen auf die patientennahen
Bereiche in Medizin und Pflege zu konzentrieren und Unwirtschaftlichkeiten
abzubauen. Auch die Verwaltung selbst muss auf den Prüfstand.
Moderne Krankenhäuser
sind in der Lage, sowohl den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angemessene
Arbeitsbedingungen zu bieten als auch eine gute Versorgung der Patientinnen
und Patienten. Gutes Personal- und Qualitätsmanagement und sparsame
Wirtschaftsführung sind keine Gegensätze. In vielen Bereichen
decken sich vielmehr die Interessen von Patientinnen und Patienten und
die Forderung nach mehr Wirtschaftlichkeit. So kommt zum Beispiel eine
Verkürzung unnötig langer Liegezeiten den Kranken entgegen, die
möglichst schnell wieder nach Hause möchten.
Krankenhäuser, die mit
Qualität wirtschaftlich arbeiten, sehen die Erfolge sowohl in der
Zufriedenheit der Patientinnen und Patienten ebenso wie der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter als auch bei den dadurch gesparten Kosten.
Im Jahr 2000 wird das Ausgangsbudget
durch die einmalige Berücksichtigung der BAT Ausgleiche (1998, 1999)
erhöht. Auch neue Kapazitäten (nach der Landeskrankenhausplanung)
werden berücksichtigt.
| Stärkung
von Gesundheitsförderung und Selbsthilfe |
|
Wie soll die
Gesundheitsförderung gestärkt werden ?
Wie wird
erreicht, dass Prävention nicht für Krankenkassenwerbung in Form
von unsinnigen Marketingaktivitäten (Taucherbrillen, Discofahrten)
missbraucht wird ?
Was leistet
die Selbsthilfe und wie wird ihre Förderung verbessert ?
Wie
soll die Gesundheitsförderung gestärkt werden?
In der Medizin gibt es wenig
Königswege. Oft muss man zwischen zwei Übeln das geringere wählen.
Bei der Prävention ist das anders. Das Vorbeugen einer Krankheit ist
unter allen Möglichkeiten der Behandlung die Beste. Deshalb lohnt
es sich, der Prävention einen größeren Stellenwert einzuräumen.
Leistungen der Prävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand
verbessern und vor allem einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter
Ungleichheit von Gesundheitschancen leisten.
Das Gesundheitssystem darf
nicht nur ein Reparaturbetrieb für bereits entstandene Krankheiten
sein. Die Förderung von Gesundheit und die Prävention von Krankheiten
müssen integraler Bestandteil werden. Die Krankenkassen können
ihren Versicherten wieder Angebote zur Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung
machen und auch wieder Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung
durchführen. Dazu soll ein gemeinsamer Beschluss der Spitzenverbände
der Krankenkassen über vorrangige Handlungsfelder und Kriterien für
Leistungen erfolgen, die gemeinsam und einheitlich gelten. Damit wird dafür
gesorgt, dass nur wirksame und qualitativ hochwertige Angebote gemacht
werden dürfen. Der Nutzen für die Versicherten soll im Mittelpunkt
stehen, nicht der Wettbewerb der Krankenkassen. Die Krankenkassen sollen
für Präventionsleistungen jährlich einen Betrag von 5 DM
pro Versicherten aufwenden können, der jährlich nach einer festen
Formel zu steigern ist.
Wie
wird erreicht, dass Prävention nicht für Krankenkassenwerbung
in Form von unsinnigen Marketingaktivitäten (Taucherbrillen, Discofahrten)
missbraucht wird?
Dass die Krankenkassen im
Wettbewerb um die Versicherten auch einiges an Marketing betrieben haben,
hat die Vorgängerregierung zum Vorwand genommen, die Gesundheitsförderung
ganz aus dem Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung zu streichen.
Das war falsch und wird mit der Gesundheitsreform korrigiert. Dabei wird
dafür gesorgt, dass Fehlsteuerungen vermieden werden. Die Spitzenverbände
der Krankenkassen werden in Kooperation mit anderen Akteuren der Gesundheitsförderung
Handlungsfelder und Qualitätskriterien für die Präventionsangebote
der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich beschließen, damit es
nicht wieder zu Fehlentwicklungen kommt.
An die Gesundheitsförderung
müssen die gleichen Qualitätsmaßstäbe angelegt werden,
die für medizinische Behandlung und Rehabilitation gelten. Nur Methoden,
die ihre Wirksamkeit nachgewiesen haben, dürfen von den Krankenkassen
bezahlt werden. Deshalb wird mit der Aufgabenzuweisung eine Verpflichtung
der Krankenkassen zur regelmäßigen Erfolgskontrolle und Qualitätssicherung
verbunden.
Was
leistet die Selbsthilfe und wie wird ihre Förderung verbessert?
Selbsthilfe leistet einen
entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität von kranken
und behinderten Menschen. Erfahrungsaustausch, gegenseitige Unterstützung
und umfassende Information verhelfen Betroffenen zur besseren individuellen
Krankheitsbewältigung. Immer mehr chronisch kranke und behinderte
Menschen wehren sich zudem dagegen, als Objekte eines professionellen Versorgungssystems
betrachtet zu werden, dessen Repräsentanten über ihre Köpfe
hinweg bestimmen dürfen, was zu geschehen hat. Sie stellen zunehmend
die berechtigte Forderung, als Experten in eigener Sache in die Planung
und Durchführung aller sie betreffenden Maßnahmen einbezogen
zu werden. Die Selbsthilfe ist insoweit Plattform für eine stärkere
Demokratisierung der bestehenden Strukturen im Gesundheitsbereich. Selbsthilfegruppen
und Organisationen geben aber auch wichtige Hinweise auf Lücken und
notwendige Verbesserungen der medizinischen Versorgung. Sie tragen damit
erheblich zur Weiterentwicklung unseres Gesundheitssystems bei.
Gründe genug, um die
Selbsthilfe stärker als bisher in das Gesundheitswesen zu integrieren.
Die Krankenkassen haben im Hinblick auf die gesundheitsbezogenen Leistungen
der Selbsthilfe auch in diesem Angebotsbereich eine eigene Verantwortung.
Mit der Gesundheitsreform werden die Rechtsgrundlagen der Förderung
der Selbsthilfe durch die Krankenkassen deshalb konkreter und verlässlicher
gestaltet. Aus dem bisherigen Ermessen bei der Förderung, das von
den Krankenkassen sehr unterschiedlich und zum Teil unzulänglich gehandhabt
wurde, wird eine deutlich weitergehende Sollverpflichtung gemacht. Für
die Förderung der Selbsthilfe ist dabei ein Ausgabevolumen von 1 DM
pro Versicherten und Jahr vorgesehen, das ebenfalls jährlich dynamisiert
wird. Damit sind die Krankenkassen gehalten, einen bestimmten, festgesetzten
Teil ihrer Ausgaben für die Förderung der Selbsthilfe zu verwenden.
Gefördert werden sollen Selbsthilfegruppen, ihre Kontaktstellen und
Selbsthilfeorganisationen.
Transparenz der Voraussetzungen
und gerechtere Verteilung der Fördermittel soll durch gemeinsame und
einheitliche Grundsätze der Krankenkassen für die Förderung
erreicht werden. Bei der Erarbeitung dieser Grundsätze sind Vertreter
der Selbsthilfe zu beteiligen. Die Beteiligung von Selbsthilfevertretern
wird auch für zukünftige Überarbeitungen des Verzeichnisses
der Handlungsfelder für die Selbsthilfeförderung vorgeschrieben.
Damit ist das Ziel der Bürgerbeteiligung und Mitgestaltung an dieser
Stelle konkret umgesetzt.
Selbsthilfekontaktstellen,
die für Ratsuchende aber auch bei der Unterstützung von örtlichen
Selbsthilfegruppen wichtige Aufgaben wahrnehmen, wurden bei der Förderung
der Krankenkassen bisher nur wenig berücksichtigt. Deshalb wird für
sie die Möglichkeit einer über die Projektförderung hinausgehenden
Förderung durch die Krankenkassen nunmehr ausdrücklich festgelegt.
Mit diesen Maßnahmen
werden die Rahmenbedingungen für die Selbsthilfe deutlich verbessert.
Die Unterstützung der Selbsthilfe lässt sich im SGB V jedoch
nicht abschließend regeln. Selbsthilfeförderung muss vielmehr
als Gemeinschaftsaufgabe verstanden werden, an der neben den Krankenkassen
vor allem auch Länder und Gemeinden beteiligt sein müssen. Wir
brauchen eine leichter zugängliche, die Selbsthilfe fördernde
und unterstützende Infrastruktur. Deren Ausbau und die Verzahnung
der unterschiedlichen Förderbereiche bleibt eine wichtige Aufgabe
für die Zukunft.
| Förderung
der Rehabilitation |
|
Was ist darunter
zu verstehen ?
Was wird
aus den Kuren ?
Was
ist darunter zu verstehen?
Der Bedarf an Rehabilitationsleistungen
nimmt kontinuierlich zu. Das liegt auch an der ständigen Zunahme chronischer
Erkrankungen und an der steigenden Zahl älterer Menschen in den westlichen
Industriestaaten. Deshalb gewinnt die Rehabilitation an Bedeutung bei der
gesundheitlichen Versorgung. Dabei gelten die Grundsätze "Prävention
vor Rehabilitation; Rehabilitation vor Rente und Pflege".
Diesen Grundsätzen können
wir nur gerecht werden, wenn präventive, akute und rehabilitative
Therapieformen vernetzt und ihre Grenzen durchlässig werden. Wir brauchen
ein gestuftes System von ambulanten und stationären Angeboten und
bessere Übergänge von der kurativen Behandlung zur Rehabilitation.
Auch für die Rehabilitationsleistungen bedarf es der Qualitätssicherung
und Erfolgskontrolle.
Rehabilitation kann dazu
beitragen, Patientinnen und Patienten möglichst lange Selbständigkeit
und Lebensqualität zu erhalten. Gleichzeitig hilft sie, Kosten zu
vermeiden oder zumindest zu verringern. Beides ist wichtig in unserem auf
Humanität und Effizienz ausgerichteten Gesundheitswesen.
Medizinische Leistungen zur
Rehabilitation sind eigenständige Leistungen und kein Teil der Krankenbehandlung.
Maßnahmen zur Patientenschulung für chronisch Kranke und deren
Angehörige werden in die ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation
einbezogen.
Für die Rehabilitationsleistungen
wird mit der Reform das starre Zeitkorsett gelockert. Statt der bisherigen
Regeldauer von drei Wochen und dem regulären Wiederholungsintervall
von vier Jahren vereinbaren die Spitzenverbände jetzt Leitlinien.
Darin werden für die Regeldauer und die Wiederholung von Rehabilitationsleistungen
differenzierte Lösungen festgelegt, die sich nach den jeweiligen Krankheitsbildern
richten. Mütterkuren und Müttergenesungskuren werden bei der
flexibleren Gestaltung der Rehabilitation gleichgestellt. Die Regeldauer
bei stationären Vorsorgemaßnahmen für Kinder unter 14 Jahren
wird auf vier bis sechs Wochen verlängert. Die ambulante Rehabilitation
wird gestärkt.
Zur Stärkung der Rehabilitation
gehört, dass die finanzielle Belastung der Patientinnen und Patienten
in Form der Zuzahlungen verringert wird. Die bisherigen Zuzahlungen für
Rehabilitation von 25 Mark im Westen und 20 Mark im Osten pro Kalendertag
werden auf 17 Mark im Westen und 14 Mark im Osten abgesenkt. Damit liegen
die Zuzahlungen auf derselben Höhe wie die Zuzahlungen für Krankenhausbehandlungen.
Die Zuzahlungen zur ambulanten Rehabilitation werden bei der Härtefallklausel
für vollständige Befreiung berücksichtigt.
Für chronisch kranke
versicherte Kinder wird der mögliche Zuschuss bei ambulanten Vorsorgeleistungen
von 15 DM auf 30 DM je Kalendertag erhöht.
Was
wird aus den Kuren?
Durch eine Neuabgrenzung
von Vorsorge, Krankenbehandlung und Rehabilitation sollen sich Vorsorgeleistungen
stärker als bisher an den Kriterien für medizinische Notwendigkeit
orientieren und dabei die bewährte Struktur des medizinischen Angebotes
in den Kurorten nutzen. Dadurch, dass ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten
Kurorten durchzuführen sind, wird nicht nur der medizinische Wert
dieser Leistungen unterstrichen. Anerkannte Kurorte sind solche, die von
den Bundesländern anerkannt worden sind und daher Gewähr für
Qualitätssicherung bieten. Mit diesen Maßnahmen wird das Kurortangebot
vom bisherigen teilweise negativen Image befreit; die Position der Kurorte
dürfte deutlich gestärkt werden.
Für die Förderung
der Gesundheit und für die Verhütung von Krankheiten sind Vorsorge-
und Rehabilitationsleistungen auch in Zukunft unverzichtbar. Sie behalten
in der gesetzlichen Krankenversicherung einen hohen Stellenwert, ebenso
wie die Rehabilitationsmaßnahmen in der Rentenversicherung (zur Vermeidung
von Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung). Mit der Gesundheitsreform
werden Prävention und Rehabilitation besonders gefördert (siehe
"Stärkung der Gesundheitsförderung" und "Förderung
der Rehabilitation"). Das Ausgangsbudget für Rehabilitationsleistungen
wird auf der Grundlage der Ausgaben für 1999 festgelegt, um sicherzustellen,
dass auch im Jahr 2000 eine ausreichende Finanzierung für die Rehabilitation
vorhanden ist.
Ambulante Rehabilitationsleistungen
sollen von stationären Reha-Einrichtungen erbracht werden können,
soweit diese entsprechende Verträge mit den Krankenkassen schließen.
Damit wird gewährleistet, dass in der ambulanten Rehabilitation ein
ganzheitlicher Ansatz mit Behandlungsplan und vergleichbarer Intensität
wie im stationären Bereich möglich ist. Aber auch für wohnortnahe
ambulante Rehabilitation wird eine Rechtsgrundlage geschaffen.
| Berücksichtigung
der besonderen Bedürfnisse psychisch Kranker |
|
Was verbessert
sich für die psychisch Kranken ?
Was ist unter
der neuen Leistung ambulante Soziotherapie zu verstehen ?
Was
verbessert sich für die psychisch Kranken?
Die ambulante Versorgung
und Rehabilitation psychisch Kranker ist trotz erheblicher Anstrengungen
und Verbesserungen in den vergangenen zwei Jahrzehnten nach wie vor unzureichend.
Die Defizite betreffen vor allem die ambulante Versorgung der chronisch
psychisch Kranken. Als sogenannte Drehtürfälle landen diese Patientinnen
und Patienten ohne Rehabilitationsperspektive, aber mit erheblichen Kosten
häufig wieder in der stationären Versorgung. Deshalb haben die
Spitzenverbände der Krankenkassen ein Modellprojekt "Ambulante Rehabilitation
psychisch Kranker" durchgeführt, dessen wissenschaftliche Begleitung
vom Bundesministerium für Gesundheit beraten und finanziert wurde.
Damit wurde die Grundlage für die Übernahme in die Regelversorgung
geschaffen. Diese Leistung (ambulante Soziotherapie) wird nun neu in die
Versorgung schwer psychisch kranker Menschen aufgenommen. Dadurch werden
unnötige Krankenhausaufenthalte vermieden.
Schwer psychisch Kranke können
heute nicht immer von den Vertragsäzten adäquat behandelt werden.
Diese Versorgungslücken werden dadurch geschlossen, dass Allgemeinkrankenhäuser
mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen
zur ambulanten Behandlung schwer psychisch kranker Patientinnen und Patienten
ermächtigt werden. Für welche Versicherten ein solches Angebot
in Frage kommt, wird in einem Vertrag zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung,
Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
festgelegt.
Was
ist unter der neuen Leistung ambulante Soziotherapie zu verstehen?
Mit Soziotherapie wird schwer
psychisch Kranken erstmals eine spezielle Hilfe geboten, die sie unterstützt
und befähigt, die für sie notwendigen und in einem individuellen
Behandlungs-/Rehabilitationsplan aufgestellten Hilfen in ihrem Lebensfeld
wahrzunehmen. Über die individuelle therapeutische Hilfe hinaus soll
Soziotherapie die Information im Hilfesystem verbessern und somit zu einer
besseren Kooperation der Leistungsanbieter und besseren Koordination der
aufeinander abgestimmten Hilfeangebote führen.
Durch die ambulante Soziotherapie
können erhebliche Einsparungen an stationären Behandlungskosten
erreicht werden. Es hat sich gezeigt, dass mit einer Mark, die für
ambulante Soziotherapie eingesetzt wird, rechnerisch rund sechs Mark an
stationären Behandlungskosten eingespart werden.
| Verbesserung
der Qualität der gesundheitlichen Versorgung |
|
Wie soll die
Qualität gesteigert werden ?
Bewertung
medizinischer Technologien
Wie
soll die Qualität gesteigert werden?
Es gibt viele Ansätze,
die Qualität medizinischer und pflegerischer Leistungen zu verbessern
und zu sichern. Bei allen Beteiligten im Bereich der ambulanten und stationären
Versorgung ist das Bewusstsein für die Bedeutung der Qualitätssicherung
in den letzten Jahren gewachsen. Hieran können wir mit der Reform
anknüpfen. Wir nehmen diese Ansätze auf und machen sie durchgängig
zum Gestaltungsprinzip. Damit wird die Entwicklung beschleunigt. Mit der
Gesundheitsreform werden die Voraussetzungen dafür geschaffen und
Anreize gegeben, damit die Mitarbeit aller Beteiligten erfolgt.
Für alle Leistungserbringer
in der stationären und rehabilitativen Versorgung wird ein gesetzliches
Gebot zur Qualitätssicherung eingeführt, das den Leistungserbringern
die Verantwortung für die Qualität ihrer Leistungen überträgt.
Aus diesem Grunde werden die Krankenhäuser und stationären Vorsorge-
und Rehabilitationseinrichtungen zur Einführung eines internen Qualitätsmanagements
verpflichtet. Damit wird auch in Deutschland eine Entwicklung nachvollzogen,
die in anderen Ländern schon eine jahrelange Tradition hat.
Es geht nicht in erster Linie
darum, dass von außen jemand kontrolliert, welche Einrichtung gut,
welche schlecht arbeitet. Vielmehr muss Qualitätsverbesserung als
fortlaufender Prozess in die Arbeit integriert werden. Darauf sind die
Einrichtungen im Gesundheitswesen noch zu wenig ausgerichtet. Dies ist
aber notwendig, um die Versorgungsabläufe zu verbessern und damit
die Effizienz zu erhöhen. Interne Qualitätssicherung bezieht
die Beschäftigten unmittelbar ein. Sie leistet damit einen positiven
Beitrag für das Betriebsklima und die Arbeitszufriedenheit.
Zu dieser internen Qualitätssicherung
kommt eine externe Qualitätssicherung hinzu. Dadurch kann Betriebsblindheit
auch in diesem Bereich möglichst vermieden werden, indem die Einrichtungen
des Gesundheitswesens die Qualität ihrer Arbeit auch im Vergleich
mit anderen Einrichtungen beurteilen können. Die konkrete Umsetzung
und Gestaltung dieser gesetzlichen Vorgabe in Form von Richtlinien und
Verträgen bleibt den Verantwortlichen der Selbstverwaltung überlassen.
Dabei müssen diejenigen, die ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung
nicht einhalten, mit finanziellen Abschlägen rechnen.
Einem neu einzurichtenden
Koordinierungsausschuss wird die Aufgabe übertragen, Kriterien für
eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung bei
bis zu 10 Krankheiten pro Jahr zu erarbeiten, deren Einhaltung für
die Leistungserbringer verpflichtend ist. Diese Kriterien sollen insbesondere
für solche Krankheiten bestimmt werden, bei denen Hinweise auf eine
unzureichende, fehlerhafte oder übermäßige Versorgung bestehen
und somit helfen, diese Mängel abzubauen.
Bewertung
medizinischer Technologien
Mit der Gesundheitsreform
wird in der Medizin eine professionelle und unabhängige Technologiebewertung
dauerhaft etabliert - wie dies in anderen Ländern bereits der Fall
ist. In einer Reihe von Ländern gibt es Institutionen, die medizinische
Verfahren und Technologien unter Wirksamkeits- und Kostenaspekten bewerten.
In Deutschland fehlte eine solche institutionelle Bewertung bisher. Dies
behinderte und verzögerte die sachgerechte Implementierung des medizinisch-technischen
Fortschritts in unser Gesundheitssystem. Deshalb wird mit der Gesundheitsreform
nun auch in Deutschland eine an wissenschaftlichen Kriterien orientierte
unabhängige und professionelle Bewertung medizinischer Diagnose- und
Therapieverfahren institutionalisiert.
Dazu wird beim Deutschen
Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) ein
datenbankgestütztes Informationssystem für die Bewertung von
Wirksamkeit und Kosten medizinischer Verfahren und Technologien errichtet.
Dies hat auch im Hinblick auf die damit verbundene Verbesserung der Rahmenbedingungen
für die medizinisch-technische Industrie in Deutschland eine erhebliche
industriepolitische Bedeutung.
Die in dem Informationssystem
aufbereiteten wissenschaftlichen Erkenntnisse sollen über das DIMDI
grundsätzlich allen Beteiligten im Gesundheitswesen zugänglich
sein, insbesondere den Institutionen der Selbstverwaltung im System der
gesetzlichen Krankenversicherung und anderen Trägern der Sozialversicherung,
den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Ärzten, den Krankenhäusern
und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie der medizinsichen
Forschung, nicht zuletzt auch den Versicherten und Patienten.
Erkenntnisse über den
Nutzen und die Kosten medizinischer Technologien haben Auswirkungen auf
alle Träger der gesundheitlichen Versorgung, sei es durch Anwendung
der neuen Erkenntnisse im ärztlichen Diagnose- und Therapieverhalten,
sei es durch entsprechende Leistungs- und Finanzierungsentscheidungen der
betreffenden Träger.
| Erweiterung
von Patientenrechten |
|
Wie werden
Patientenrechte ausgebaut ?
Wie soll
die Rechtstellung gestärkt werden ?
Wie
werden Patientenrechte ausgebaut?
Das deutsche Gesundheitswesen
ist bislang hauptsächlich auf Leistungserbringer und Kostenträger
ausgerichtet. Patientinnen und Patienten tauchen meist als Objekte der
Fürsorge auf. Wir brauchen aber eine stärkere Umorientierung
auf die Versicherten und Patienten. Dies ist auch eine Voraussetzung dafür,
dass Versicherte und Patienten mehr Selbstverantwortung für Gesundheit
und Krankheit übernehmen. Nur informierte und aufgeklärte Versicherte
und Patienten können ihre Gesundheit fördern und sind in der
Lage, die Einrichtungen des Gesundheitssystems sinnvoll zu nutzen und zum
Erfolg einer Behandlung beizutragen.
Mehr Information ist die
erste und wichtigste Voraussetzung dafür, dass die Bürgerinnen
und Bürger in gesundheitlichen Dingen eine stärkere Rolle spielen
können. Selbstverständlich gilt im Arztrecht schon seit langem
die Pflicht des Arztes, den Patienten gründlich aufzuklären,
bevor dieser zu einer ärztlichen Maßnahme seine Einwilligung
gibt.
Dieser Aufklärung im
Einzelfall müssen aber größere Möglichkeiten der Versicherten
vorausgehen, sich generell über die medizinischen Leistungsangebote
und deren Qualität zu informieren. Dies gilt sowohl für
den ambulanten und den stationären Bereich als auch für ärztliche
und nichtärztliche Leistungsbereiche. Bereits seit dem letzten Jahr
arbeitet eine Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung des Bundesministeriums
für Gesundheit an einer Patienten-Charta, die eine Art Wegweiser für
den Patienten zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner Rechte und Möglichkeiten
werden soll. Auf der 72. Gesundheitsministerkonferenz am 9./10. Juni 99
wurde von den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen
und Ministern das entsprechende Dokument "Patientenrechte in Deutschland
heute" beschlossen.
Verschiedene Institutionen
arbeiten im Sinne der Patienten. Dazu zählen auch die Ärztekammern
mit ihren Gutachter- und Schlichtungsstellen. In vielen Krankenhäusern
gibt es bereits Patientenfürsprecher, die einbezogen werden könnten.
Eine Vielzahl von Einrichtungen der Verbraucher- und Patientenberatung
unterstützen die Patientinnen und Patienten. Deren Infrastruktur müsste
gestärkt werden. Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung kann ihre Informationsaktivitäten in spezifischen
Schwerpunkten erweitern. Deshalb soll ein Rahmenkonzept erarbeitet werden,
welche Institutionen zur Verstärkung der Rolle der Patientinnen und
Patienten genutzt werden können.
Zur verbesserten Information
gehört auch die Gesundheitsberichterstattung, deren gesammelte und
aufbereitete Daten der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Das
hierfür eingerichtete Informations- und Datenzentrum Gesundheitsdaten
(IGD) ist seit Mai 1999 über Internet zugänglich (gbe-bund).
Wie
soll die Rechtsstellung gestärkt werden?
Zeitlich unabhängig
von der Gesundheitsreform ist darüber hinaus eine Stärkung der
Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten notwendig. Bisher sind die
wichtigsten Patientenrechte (Aufklärung, Einwilligung, Dokumentation,
Einsichtsrecht, Beweislast-Erleichterung) durch die Rechtsprechung zur
Haftung des Arztes bei Behandlungsfehlern entwickelt worden. Jetzt geht
es darum, umfassend die Rechte zu sichern, wie dies richtungsweisend mit
der Patienten-Charta geschehen wird (siehe "Patientenrechte").
Wir wollen prüfen, ob dies - wie immer wieder von Seiten der Betroffenen
gefordert - sinnvollerweise in einem eigenen Gesetz, einer Ergänzung
bestehender Gesetze oder auf anderem Wege geschehen soll.
Informationsstand und Rechtsstellung
des Patienten bedürfen einer institutionellen Absicherung: Dafür
bietet sich das System der gesetzlichen Krankenversicherung an, in der
fast 90 % der Bevölkerung versichert sind. So sollen künftig
die Möglichkeiten der Krankenkassen zur Unterstützung entsprechender
Beratungs- und Informationsstellen (wie z. B. Einrichtungen der Verbraucher-
und Patientenberatung) erweitert und modellhaft auf Bundes- und Landesebenegefördert
werden. 10 Mio. DM werden hierfür im Gesetz festgelegt.
Darüber hinaus sollen
die Krankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen
aus Behandlungsfehlern aktiver unterstützen. Dies könnte auch
dazu führen, dass die Krankenkassen eigene Regressansprüche besser
geltend machen können.
Überall dort, wo es
sinnvoll ist, sollen Patienten- und Selbsthilfeorganisationen Mitspracherechte
haben, so z.B. bei der Erarbeitung der Positivliste.
Wie wird
die Beitragssatzstabilität erreicht ?
Kommt es
mit dem Grundsatz der Beitragsstabilität zur Rationierung ?
Widerspricht
die Beitragssatzstabilität den medizinischen Erfordernissen einer
bedarfsgerechten Patientenversorgung ?
Wie
wird die Beitragssatzstabilität erreicht?
Die gesetzliche Vorgabe zur
Gewährleistung der Beitragssatzstabilität (Grundsatz der Beitragssatzstabilität)
wird konkretisiert. Es wird klargestellt, dass als Obergrenze für
die Vereinbarungen über die Veränderungen der jeweiligen Vergütungen
grundsätzlich die vom Bundesministerium für Gesundheit bekanntgegebene
bundesdurchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen
bzw. die nach Beitrittsgebiet und früherem Bundesgebiet getrennte
Veränderungsrate, sofern der Zuwachs im Beitrittsgebiet den Zuwachs
im früheren Bundesgebiet überschreitet, anzuwenden ist. Ferner
wird die Berücksichtigung von Änderungen der Leistungsstrukturen
und Leistungsverlagerungen zwischen den Sektoren der medizinischen Versorgung
im Rahmen von Vereinbarungen über die Veränderung der jeweiligen
Vergütung erleichtert. Die Grundsatznorm zum wirtschaftlichen Verhalten
der Krankenkassen (§ 4 Abs. 4 SGB V) wird auf die Einhaltung des Grundsatzes
der Beitragssatzstabilität hin konkretisiert.
Für Verträge über
die Vergütung von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte
(§ 133 SGB V) wird ergänzend klargestellt, dass der Grundsatz
der Beitragssatzstabilität auch dann gilt, wenn die Vertragsparteien
sich nicht einigen und das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung
dieser Vergütung vorsieht.
Kommt
es mit dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität zur Rationierung?
Nein. Die Ausgaben in der
gesetzlichen Krankenversicherung sind in den letzten Jahren stärker
gestiegen als durch Fortschritte und veränderten medizinischen und
pflegerischen Bedarf begründet werden kann. Sie wuchsen z.B. von rd.
180 Mrd. DM in 1991 auf rd. 250 Mrd. in 1998. Es steht also genügend
Geld zur Verfügung und es ist nicht erforderlich, über die Einnahmensteigerung
aufgrund der Lohnentwicklung hinaus, etwa durch allgemeine Beitragssatzerhöhungen,
der gesetzlichen Krankenversicherung mehr Geld für die gesundheitliche
Versorgung zur Verfügung zu stellen. Es ist jetzt an der Zeit, dafür
zu sorgen, dass das Geld zielgerichtet für die gesundheitliche Versorgung,
die die Patientinnen und Patienten brauchen, verwendet wird. Es geht heute
nicht darum, zusätzliche Einnahmen für die gesetzliche Krankenversicherung
zu beschaffen. Denn das würde an den Strukturen nichts verändern.
Außerdem wird das Ausgangsbudget für das Jahr 2000 der sich
abzeichnenden Einnahmen-Entwicklung für 1999 angepasst, also noch
höher ausfallen (zusätzlich rund vier Mrd. DM).
Es geht nicht darum, die
Beitragssätze um jeden Preis stabil zu halten sondern vor allem um
die Steigerung von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Die Finanzsteuerung
für die einzelnen Leistungsbereiche, z.B. für die ambulante und
die stationäre Versorgung wird flexibler gestaltet, damit Einsparungen
in einzelnen Bereichen für sinnvolle Mehrausgaben in anderen Bereichen
verwendet werden können.
Die Budgetierung gefährdet
also nicht die gesundheitliche Versorgung, sondern sie ist ein Mittel,
um mehr Wirtschaftlichkeit und mehr Qualität zu erreichen,
ohne die Beitragszahler und die Lohnnebenkosten zusätzlich zu belasten.
Es geht nicht um die Einschränkung von Leistungen wegen angeblich
nicht vorhandener Geldmittel. Eine Rationierung erforderlicher Leistungen
stand bei der Diskussion um die Gesundheitsreform niemals zur Debatte.
Wenn Verbände und sonstige Interessengruppen behaupten, die Reform
führe zur Rationierung, tun sie es, um die Bevölkerung zu verunsichern
und vor den Karren ihrer eigenen Interessen zu spannen.
Widerspricht
die Beitragssatzstabilität den medizinischen Erfordernissen einer
bedarfsgerechten Patientenversorgung?
Nein. Das Problem besteht
ja nicht darin, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung zu wenig finanzielle
Mittel vorhanden wären, sondern die Mittel werden teilweise falsch
(oder unökonomisch) verwendet, also bislang zu wenig zielgenau eingesetzt.
Diese Fehlsteuerung führt einerseits zu einer Unterversorgung, andererseits
zu einer Überversorgung in manchen Bereichen. Die Überversorgung
besteht in unnötigen oder sogar manchmal die Gesundheit gefährdenden
Leistungen, sowie in Doppel- und Mehrfachuntersuchungen.
Ein Beispiel sind die
Gallenblasen-Operationen.
Ihre Zahl ist mit der Verbreitung endoskopischer Operationstechnik von
1990 bis 1996 um 150 % gestiegen. Ärzte weisen jedoch in diesem Bereich
bei sich selbst eine um 84 % niedrigere Operationsquote auf als Normalbürger.
Dies muss als Hinweis darauf verstanden werden, dass die Ärzte selbst
diesen Eingriff oft für wenig sinnvoll halten.
Ein anderes Beispiel sind
die Röntgenuntersuchungen. Viele Patientinnen und Patienten
haben die Erfahrung gemacht, dass erneut Aufnahmen gefertigt wurden, obwohl
sie angeboten hatten, bereits vorhandene, neue Röntgenbilder mitzubringen.
Auch die Deutsche Röntgengesellschaft hält die Hälfte aller
Röntgenuntersuchungen für überflüssig.
Neben Überversorgung
in einzelnen Bereichen gibt es Unterversorgungen. Z.B. ist die Versorgung
von Patienten mit seltenen Krankheiten in einigen Regionen nicht befriedigend
gelöst. Auch bei chronisch kranken Menschen wird immer wieder festgestellt,
dass deren medizinische Betreuung nicht ausreichend ist. Deshalb muss dafür
gesorgt werden, dass die Ausgaben in die richtigen Kanäle fließen.
Die Entwicklung der gesundheitlichen
Versorgung wird vom Sachverständigenrat für die Konzertierte
Aktion im Gesundheitswesen begleitet, der Gutachten zur Entwicklung der
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung erstellen soll. Dabei
soll er im Hinblick auf eine bedarfsgerechte Versorgung Bereiche mit Über-,
Unter- und Fehlversorgungen sowie Möglichkeiten zur Ausschöpfung
von Wirtschaftlichkeitsreserven aufzeigen und bewerten.
| Beseitigung
von Wettbewerbsverzerrungen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung |
|
Worum geht
es ?
Was ist
mit dem neuen Standardtarif ?
Worum
geht es?
Die private und die gesetzliche
Krankenversicherung stehen im Wettbewerb um nicht versicherungspflichtige
(z.B. Selbstständige) und versicherungsfreie (z.B. Beamte) Personen.
Dies sind insbesondere höherverdienende Arbeitnehmer, Selbständige,
Beamte und ihre Familien, die meist zu Beginn ihres Erwerbslebens zwischen
beiden Systemen wählen können. Die erheblichen Unterschiede zwischen
beiden Systemen führen tendenziell dazu, dass in diesem Wettbewerb
die gesetzliche gegenüber der privaten Krankenversicherung benachteiligt
ist. Während in der privaten Krankenversicherung Prämien nach
dem jeweiligen Ausgabenrisiko zu leisten sind, ist die gesetzliche Krankenversicherung
sozial orientiert (beitragsfreie Versicherung von Familienangehörigen,
Beiträge nach finanzieller Leistungsfähigkeit unabhängig
vom Ausgabenbedarf). Das führt dazu, dass Personen mit günstigem
Versicherungsrisiko - z.B. Jüngere und Alleinstehende - die für
sie prämiengünstige private und Personen mit ungünstigem
Versicherungsrisiko - z. B. chronisch Kranke, Familien mit Kindern - die
für sie beitragsgünstige gesetzliche Krankenversicherung bevorzugen.
Die sich aus diesem wettbewerblichen
Ungleichgewicht ergebenden Nachteile für die Beitragszahler in der
gesetzlichen Krankenversicherung müssen begrenzt werden. Vor allem
ist es nicht akzeptabel, wenn in jungen Jahren die private Versicherung
gewählt wird, um dann nach vielen Jahren - z.B. durch Eintritt von
Versicherungspflicht nach Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung - in
die nunmehr günstigere gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln.
Deshalb wird der Grundsatz "einmal privat, immer privat" konsequent verwirklicht.
Mit folgenden Massnahmen
sollen Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen gesetzlicher und privater
Krankenversicherung beseitigt, Risikoselektionen zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung abgebaut und Prämienbelastungen älterer Privatversicherter
begrenzt werden:
-
Beschränkung des Wechsels
von bisher privat Krankenvsicherten zur gesetztlichen Krankenversicherung
für ältere Personen,
-
Umsetzung von Vorschlägen
der "Unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik
steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter" (BT-Drucksache
13/4945) durch Maßnahmen im Versicherungsaufsichtsgesetz zur Prämienermäßigung
insbesondere im Alter und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in der
privaten Krankenversicherung.
-
Gewährung des Rechts auf
Neuabschluss eines PKV-Vertrages für bisher privat Krankenversicherte,
die aufgrund der Verschärfung der Zugangsbedingungen zur gesetzlichen
Krankenversicherung nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden
können,
-
Vermeidung einer freiwilligen
Weiterversicherung von Personen, deren Familienversicherung nur für
eine kurze Zeit bestanden hat. Die Regelung trägt dazu bei, an der
Nahtstelle zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung eine
missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeit auszuschließen.
Bisher privat Krankenversicherte, die familienversichert werden, können
bei vorzeitiger Beendigung der Familienversicherung in die private Krankenversicherung
zurückkehren. Für Kinder reicht die Erfüllung der Vorversicherungszeit
durch einen Elternteil für die freiwillige Versicherung aus.
-
Klarstellung, dass bislang privat
krankenversicherte Personen, die zuletzt vor Beginn der Schutzfristen nach
dem Mutterschutzgesetz oder vor Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub versicherungsfrei
oder von der Versicherungspflicht befreit waren, während der Schutzfristen
und Beurlaubungszeit weiterhin privat krankenversichert bleiben. Da sich
die betroffenen Personen bei Eintritt der durch ihre Entgelthöhe ausgelösten
Versicherungsfreiheit - in der Regel aus finanziellen Gründen - für
die private Krankenversicherung entschieden haben, ist ihnen für die
Dauer der befristeten Unterbrechung ihrer Beschäftigung ein Verbleib
in ihrer bisherigen Versicherung zuzumuten.
-
Vermeidung unzumutbarer Prämienbelastungen
von PKV-Versicherten durch eine Stärkung der sozialen Schutzfunktion
des PKV-Standardtarifs
-
für Versicherte nach Vollendung
des 55. Lebensjahres
-
für Rentner und Ruhegehaltsempfänger
vor dem 55. Lebensjahr
-
durch Einführung eines
beihilfekonformen Standardtarifs
-
für Personen mit Vorerkrankungen
("Risikofälle")
-
Absenkung der GOÄ/GOZ-Gebühren
für Leistungen des Standardtarifes zur Erleichte rung der Prämienbegrenzung
für im PKV-Standardtarif Versicherte
Was
ist mit dem neuen Standardtarif?
Zur Vermeidung unzumutbarer
Prämienbelastungen für privat Krankenversicherte werden die soziale
Schutzfunktion des Standardtarifs in der privaten Krankenversicherung ausgebaut
und gestärkt (insbesondere durch Absenken der Altersgrenze von 65
auf 55 Jahre) und die mit zunehmendem Alter überproportionalen Prämienerhöhungen
in der privaten Krankenversicherung begrenzt. Die neue Altersgrenze gilt
für alle 55-jährigen, deren Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze
(DM 76.500) nicht übersteigt. Ehegatten, deren Gesamteinkommen diese
Grenze nicht übersteigt, sollen nicht mehr jeweils 100 Prozent, sondern
zusammen nur 150 Prozent des Standardtarifs als Höchstbeitrag zahlen.
Rentner und Ruhegehaltsbezieher, die jünger als 55 Jahre sind, sollen
den Standardtarif ebenfalls in Anspruch nehmen können, da z.B. auch
ein 40-jähriger Erwerbsunfähigkeitsrentner schutzbedürftig
ist.
Für Beamte wird ein
beihilfekonformer Standardtarif eingeführt, der den Teil, der durch
die Beihilfe nicht abgesichert ist, abdeckt. Beamte können grundsätzlich
wählen, ob sie Beihilfe in Anspruch nehmen oder in der gesetzlichen
Krankenversicherung bleiben wollen. Behinderte Beamte waren bislang benachteiligt,
weil sie in der privaten Krankenversicherung allein wegen ihrer Behinderung
einen Risikozuschlag zu leisten hatten und damit die Beihilfe praktisch
nicht in Anspruch nehmen konnten. Diese Diskriminierung wird dadurch beseitigt,
dass solche Risikozuschläge verboten werden.
Die Sätze in den Gebührenordnungen
für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) werden abgesenkt,
damit die Prämienbegrenzung erleichtert wird.
| Abbau
der ambulanten Überversorgung/Bedarfsplanung |
|
Wie soll
das funktionieren ?
Sind dann
Ärzte nach der Ausbildung arbeitslos ?
Wie
soll das funktionieren?
Die Zahl der ambulant praktizierenden
Ärzte ist seit Anfang der 90er Jahre um rund ein Viertel gestiegen.
Im ambulanten Bereich hat das zu deutlichen Überversorgungen geführt,
die die ärztliche Selbstverwaltung nicht verhindern konnte - was sie
auch selbst beklagt. Da das Versorgungsangebot die Nachfrage nach medizinischen
Leistungen erheblich beeinflusst, müssen wir nach Wegen suchen, wie
dieser Trend gestoppt werden kann. Denn noch mehr Ärzte machen die
Versorgung nicht besser, sie machen sie aber teurer ("angebotsinduzierte
Nachfrage").
Die bisherige Begrenzung
bei der Zulassung von Vertragsärzten (Niederlassung möglich,
aber nicht unbedingt am gewünschten Ort, regionale Umverteilungsplanung)
hat nicht zu einer am Bedarf orientierten Zahl von Vertragsärzten
geführt. Sie wird deshalb ab 2003 durch eine Bedarfszulassung zur
vertragsärztlichen Versorgung abgelöst. Grundlage dafür
werden gesetzlich zu regelnde Verhältniszahlen sein, die eine ausgewogene
hausärztliche und fachärztliche Versorgung sicherstellen. Bis
zum Inkrafttreten der Bedarfszulassung werden die gegenwärtigen Überversorgungsgrenzen
festgeschrieben.
Sind
dann Ärzte nach der Ausbildung arbeitslos?
Bereits heute gibt es 287.032
berufstätige Ärztinnen und Ärzte. Demgegenüber arbeiten
jedoch weniger als die Hälfte als niedergelassener Arzt (Vertragsarzt).
1998 waren das 125.071 Ärztinnen und Ärzte, die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnahmen.
Das zeigt, dass es neben
der Tätigkeit als Vertragsarzt sehr viele Möglichkeiten der Ausübung
des Arztberufes gibt z.B. in den Krankenhäusern, als Betriebsarzt,
in Industrie und Dienstleistungsunternehmen, in der Forschung, im öffentlichen
Gesundheitsdienst und in Einrichtungen der Gesundheitsförderung.
Verglichen mit anderen akademischen
Berufen ist die Arbeitslosigkeit bei Medizinern gering (unter 3,1 Prozent).
| Verbesserungen
im Beitragsrecht für freiwillig Versicherte |
|
Mehr Beitragsgerechtigkeit
für Bezieher einer geringen Rente
Weitere
Maßnahmen
Mehr
Beitragsgerechtigkeit für Bezieher einer geringen Rente
Seit dem 1. Januar 1993 müssen
freiwillig versicherte Rentner Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
leisten, die bei Beziehern einer geringen Rente zu erheblichen Belastungen
führen können. Damit sind sie gegenüber pflichtversicherten
Rentnerinnen und Rentnern benachteiligt, die erheblich weniger bezahlen
müssen. Das wird durch eine Änderung des Beitragsrechts beseitigt.
Statt der bisherigen Mindestbeiträge werden sie künftig aus der
Rente nur noch Beiträge gemäß ihrem Einkommen entrichten.
Damit wird einer langjährigen Forderung des Petitionsausschusses des
Deutschen Bundestages endlich entsprochen. Sind weitere beitragspflichtige
Einnahmen vorhanden, müssen davon allerdings Beiträge gezahlt
werden.
Weitere
Maßnahmen:
Einbeziehung bestimmter Hinterbliebener
in die bestehende Besitzstandsregelung für freiwillig versicherte
Bezieher von Versorgungsbezügen
Ausdehnung der beitragsgünstigen
Anwartschaftsversicherung bei beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt auf
Ehegatten und Kinder
| Klarstellende
Regelungen zum versicherten Personenkreis und zum Mitgliedschaftsrecht |
|
Die hier aufgeführten
Regelungen stellen die versicherungsrechtliche Behandlung einzelner Personengruppen
wie folgt klar:
Personen, die ein in Studien-
oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenes Praktikum gegen Entgelt verrichten,
und die in dieser Zeit nicht als Studenten eingeschrieben sind, sind als
Arbeitnehmer versicherungspflichtig.
Postulanten und Novizen,
die in der Zeit ihrer Ausbildung für den Dienst in einer geistlichen
Genossenschaft noch keine satzungsgemäßen Mitglieder ihrer Gemeinschaften
sind, und die in der Berufsausbildung gegen ein mehr als nur geringfügiges
Entgelt beschäftigt sind, unterliegen ihrem sozialen Schutzbedürfnis
entsprechend der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Voraussetzungen für
die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld
werden präzisiert.
Eine Beschäftigung,
die im Rahmen oder während der Berufsausbildung ausgeübt wird,
ist nicht als erstmalige Beschäftigung anzusehen und deshalb für
das Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 unschädlich ist. Die Regelung entspricht einem
Anliegen des Petitionsausschusses
Das Krankenkassenwahlrecht
können Personen bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres ausüben.
Für die Praxis der Krankenkassen hat die Regelung erhebliche Vereinfachungen
zur Folge.
Die Mitgliedschaft von Versicherungspflichtigen,
die Wehrdienst ableisten und bei denen die Versicherungspflicht unmittelbar
vor dem Wehrdienst endet, besteht in der Zeit bis zum Ende des Wehrdienstes
fort.
| Änderungen
in der Pflegeversicherung |
|
Die zum 31. Dezember 1999
auslaufende Übergangsregelung, nach der die Pflegekassen bei teilstationärer
und vollstationärer Pflege im Rahmen der gedeckelten leistungsrechtlichen
Höchstbeträge neben den Aufwendungen für die Grundpflege
und die soziale Betreuung auch die im Pflegesatz enthaltenen Aufwendungen
für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege übernehmen,
wird um zwei Jahre verlängert. Gleichzeitig wird die Regelung über
die pauschalen Leistungsbeträge bei stationärer Pflege in Höhe
von 2.000 DM in der Pflegestufe 1, 2.500 DM in der Pflegestufe 2, 2.800
DM in der Pflegestufe 3 und 3.300 DM in Härtefällen ebenfalls
um zwei Jahre verlängert.
Der schon eingerichtete Sachverständigenrat
für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen hat als zusätzliche
Gutachteraufgabe die Entwicklung der medizinischen Versorgung in der gesetzlichen
Krankenversicherung jeweils im Abstand von zwei Jahren zu bewerten. Das
Gutachten wird den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vorgelegt
(siehe "Widerspricht die Beitragssatzstabilität den
medizinischen Erfordernissen einer bedarfsgerechten Patientenversorgung
?").
| Auswirkungen
auf die neuen Länder |
|
Wie soll
den Krankenkassen in den neuen Ländern finanziell geholfen werden
?
Werden die
Ärzte in den neuen Ländern benachteiligt ?
Wie
soll den Krankenkassen in den neuen Ländern finanziell geholfen werden?
Die Hilfe für die neuen
Länder ist nicht mehr Teil des Gesetzentwurfs sondern soll gesondert
gelöst werden. Worum geht es:
Erstmals im Jahr 1999 können
die ostdeutschen Krankenkassen bis zu 1,2 Milliarden DM als Finanzhilfe
im Rahmen des Risikostrukturausgleiches aus den alten Ländern erhalten.
Ab dem Jahr 2000 entfällt diese Obergrenze. Damit erhält dieser
Ausgleich dauerhaft eine sichere Grundlage (Gesetz zur Stärkung der
Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung).
Dieser neue gesamtdeutsche
Finanzkraftausgleich berücksichtigt für jeden Versicherten in
den neuen Ländern den risikobedingten Finanzbedarf. Dabei wird nach
Alter und Geschlecht differenziert. Die Besonderheiten der neuen Länder
bezogen auf Altersstruktur, niedrigere Einkommen und Höhe der Arbeitslosigkeit
werden in diesen Risikostrukturausgleich einbezogen.
Zusätzlich werden die
Zuschläge für das Krankenhausinvestitionsprogramm für die
neuen Länder in den Risikostrukturausgleich einbezogen. Nach Art.
14 Abs. 2 und 3 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) zahlen die Krankenkassen
in den neuen Ländern für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts
ihrer Versicherten einen Investitionszuschlag von 11 DM. Art. 14 Abs. 4
GSG verbietet die Berücksichtigung dieser Ausgaben als Leistungsausgaben
im Risikostrukturausgleich, obwohl sie im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung
der Versicherten und daher entsprechend der Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen
- also differenziert nach Alter, Geschlecht und Risikogruppen - anfallen.
Ab dem Jahr 2000 wird dann
der gesamtdeutsche vollständige Risikostrukturausgleich eingeführt.
Grundlage für die Bestimmung der Transfers im Risikostrukturausgleich
sind die standardisierten Leistungsausgaben auf der einen und die beitragspflichtigen
Einnahmen der Krankenkassen auf der anderen Seite. Die standardisierten
Leistungsausgaben werden nach Rechtskreisen getrennt auf der Grundlage
der tatsächlichen Ausgaben der Kassen erhoben, ebenso die beitragspflichtigen
Einnahmen. Der Finanzkraftausgleich sorgt dafür, dass der GKV Ost
und der GKV West ein gleich hoher Anteil der jeweiligen Grundlohnsumme
zur Finanzierung der jeweiligen risikogewichteten Ausgaben zur Verfügung
steht.
Beim vollständigen gesamtdeutschen
Risikostrukturausgleich entfällt die nach Rechtskreisen getrennte
Ermittlung der relevanten Ausgabenwerte. Dies führt zu einer Erhöhung
des bisherigen Transfervolumens: Durch die bundesweit einheitliche Ermittlung
der standardisierten Leistungsausgaben werden die durchschnittlich höheren
Ausgaben West und die niedrigeren Ausgaben Ost zu einheitlichen Werten
für die Standardausgaben je Versichertengruppe zusammengefasst; entsprechend
wird für die Kassen in den neuen Bundesländern im Vergleich zur
rechtskreisgetrennten Ermittlung ein höherer Beitragsbedarf zur Deckung
der risikoge-
wichteten Leistungsausgaben
ausgewiesen, in den alten Bundesländern ein niedrigerer. Die Transfersumme
von West nach Ost zum Ausgleich der unterschiedlichen, beitragsbedarfdeckenden
Finanzkraft erhöht sich entsprechend. Der GKV Ost stehen damit mehr
Finanzmittel aus dem Transfer zur Verfügung als sie zur Deckung ihrer
aktuellen, standardisierten Leistungsausgaben braucht. Die zusätzlichen
Mittel fließen allen Kassen entsprechend ihres bisherigen Anteils
aus den Risikostrukturausgleich-Transfers zu.
Werden
die Ärzte in den neuen Ländern benachteiligt?
Auf Dauer müssen die
noch bestehenden Unterschiede in den Honorarsätzen der Ärzte
aufgehoben werden. Sie liegen derzeit bei 86 Prozent des Westniveaus. Die
Angleichung der Ost-Honorarsätze für die Kassenärzte kann
nur schrittweise erfolgen, weil sonst eine Erhöhung der Krankenkassen-Beiträge
im Osten notwendig wäre. Das lässt aber die derzeitige Situation
auf dem Arbeitsmarkt der neuen Länder nicht zu. Und sie können
nicht wesentlich schneller an das Westniveau angepasst werden als die Einkommen
anderer Branchen. Das wäre nicht gerecht.
Immerhin jedoch hat es schon
Verbesserungen gegeben. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität
in der gesetzlichen Krankenversicherung (ab 01.01.99 in Kraft) wurde die
"Haftung" der Kassenärztlichen Vereinigungen für Überschreitungen
der Arznei- und Heilmittelbudgets in den Jahren vor 1999 aufgehoben. Das
war besonders für die Vertragsärzte im Osten eine Entlastung
in Milliardenhöhe. Gleichzeitig wurde mit diesem Gesetz der finanzielle
Lastenausgleich zwischen den Krankenkassen zugunsten des Ostens verbessert.
Die zeitliche Befristung (im GKV-Finanzstärkungsgesetz) wurde aufgehoben.
Ebenfalls mit dem Gesetz
zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung
gibt es einen innerärztlichen Honorarausgleich. Damit erhalten die
Ostärzte von den Westärzten im Jahr 1999 einmalig rd. 200 Mio.
DM zusätzlich an Honorar. Bei der vertragsärztlichen Gesamtvergütung
in den neuen Ländern wird im Jahr 2000 die tatsächliche Honorarsumme
für das Jahr 1999 berücksichtigt, d.h. der Transfer vom Westen
in den Osten wird einbezogen.
Mit der Gesundheitsreform
gibt es ab dem Jahr 2000 eine einheitliche Grundlohnratensteigerung für
ganz Deutschland. Das wirkt sich auch positiv auf die Honorare der Ärzte
in den neuen Ländern aus, denn sie werden in Ost und West im gleichen
Maße steigen. Liegt die Steigerung der Grundlohnrate im Osten höher
als im Westen ist diese maßgeblich für den Osten.
Ist der jetzt
vorgelegte zustimmungsfreie Gesetzentwurf nur noch eine Restreform ?
Warum wird
die Gesundheitsreform gebraucht ?
War das
sog. Vorschaltgesetz überhaupt notwendig ?
Die vorhandenen
Finanzmittel für die gesundheitliche Versorgung reichen nicht aus.
Warum wird das nicht geändert ?
Warum wird
nicht endlich der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung
auf das medizinisch Notwendige begrenzt ?
Warum werden
versicherungsfremde Leistungen nicht ausgegliedert ?
Wieso wird
schon wieder nur bei den Leistungserbringern gespart ?
Gefährdet
die Reform Arbeitsplätze (Arzthelferinnen, Dentalbereich, Arzneimittelhersteller,
Krankenhaus) ?
Ist die
Reform ein Schritt in ein staatliches Gesundheitssystem nach dem Muster
Großbritannien und Schweden, wie Ärzte behaupten ?
Immer weniger
Geld für immer mehr Leistung bei den Ärzten - wie soll das gehen
?
Warum sind
die Ärzte so vehement gegen die Gesundheitsreform ?
Die neue
Leistung Psychotherapie leidet unter dem Verfall der Punktwerte. Wird dagegen
etwas getan ?
Sind die
Verwaltungskosten der Krankenkassen zu hoch ?
Warum dürfen
Pflichtversicherte keine Kostenerstattung wählen ?
Ist
der jetzt vorgelegte zustimmungsfreie Gesetzentwurf nur noch eine Restreform
?
Nein. Auch mit dem jetzt
vorgelegten Gesetzentwurf sind die wesentlichen Ziele zu erreichen:
-
Der Anspruch auf eine qualitativ
hochwertige Versorgung wird gesichert und die Qualität der Versorgung
verbessert. Deshalb wird mit der Reform der Weg freigemacht für eine
bessere, verstärkte Zusammenarbeit im Gesundheitswesen: zur richtigen
Zeit beim richtigen Arzt die richtige Behandlung nach dem aktuellen Stand
des medizinischen Wissens, das wird in Zukunft Wirklichkeit werden. Die
Zusammenarbeit zwischen den Berufen des Gesundheitswesens und zwischen
ambulanter und stationärer Versorgung wird verbessert.
-
Die medizinische Versorgung
wird sich mehr als bisher nach den Bedürfnissen der Patientinnen und
Patienten richten. Menschlichkeit statt Bevormundung und Verwaltung soll
die Richtschnur werden. Patientinnen und Patienten brauchen Ärzte,
die Zeit und ein offenes Ohr für ihre Probleme haben. Dafür werden
die Weichen gestellt. Deshalb wird die Position der Hausärzte deutlich
verbessert. Ihre Funktion, "Lotse" für Patienten im Medizinbetrieb
zu sein, wird gestärkt.
-
Die Patienten brauchen mehr
Rechte und müssen besser informiert werden. Deshalb sollen die Krankenkassen
künftig ihre Versicherten bei Schadenersatzforderungen beraten und
unterstützen. Sie sollen ihre Mitglieder umfassend informieren, beraten
und aufklären. Unabhängige Einrichtungen der Patientenberatung
werden gefördert und ausgebaut. Die Rechtsstellung der Patientinnen
und Patienten soll gestärkt werden.
-
Es muss eine bessere Gesundheitsförderung
und Prävention geben. Hier werden völlig neue Akzente gesetzt.
Leistungen der Gesundheitsvorsorge werden wieder eingeführt, die von
der alten Regierung abgeschafft wurden. Die Leistungen bei Vorsorge und
Rehabilitation werden verbessert und die Zuzahlungen bei der Rehabilitation
gesenkt. Selbsthilfeinitiativen werden künftig nachhaltig gefördert.
Allerdings ist es nicht möglich,
die auch von den Datenschützern begrüßten Verbesserungen
im Datenschutz ohne Zustimmung durch den Bundesrat umzusetzen. Dafür
müßten aber auch die von der CDU regierten Bundesländer
zustimmen. Für den stationären Bereich kann die Finanzierung
aus einer Hand (Monistik) nicht erfolgen, jedoch kommt es zur Umstellung
auf die pauschalierten Entgelte und damit endlich zu mehr Transparenz im
Krankenhausbereich. Statt der Ausgabensteurung durch das Globalbudget werden
die sektoralen Budgets fortgeschrieben, allerdings wesentlich flexibler
als bisher.
Warum
wird die Gesundheitsreform gebraucht?
Die Versicherten und die
Patientinnen und Patienten haben bei den bisherigen Reformen im Gesundheitswesen
kaum eine Rolle gespielt. Deshalb ist es an der Zeit, die Strukturen der
gesundheitlichen Versorgung so zu ändern, dass die Patientinnen und
Patienten im Mittelpunkt stehen.
Im übrigen haben sich
die Anforderungen an die gesundheitliche Versorgung durch sich wandelnde
Krankheitsbilder verändert. Chronische Krankheiten nehmen zu. Auch
dass die Menschen heute immer älter werden, führt oft zu langwierigen
chronischen Krankheiten und zur Gleichzeitigkeit von mehreren verschiedenen
Erkrankungen. Darauf muss sich das Gesundheitswesen einstellen. Die Förderung
der Gesundheit und die Verhütung von Krankheiten müssen einen
höheren Stellenwert erhalten. Dazu gehört auch die sinnvolle
Einbindung der Eigeninitiative in den Selbsthilfegruppen.
Zugleich haben die Versicherten
der gesetzlichen Krankenversicherung ein Interesse daran, nicht mit übermäßig
hohen Beitragszahlungen belastet zu werden. Für die Arbeitgeber sind
die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung für ihre
Arbeitnehmer ein wesentlicher Teil der Lohnnebenkosten, die die Schaffung
von Arbeitsplätzen beeinflussen. Deshalb ist die Stabilität der
Beitragssätze ein wesentlicher Beitrag zum Bündnis für Arbeit.
Aus all diesen Gründen
brauchen wir eine erneute Reform der gesetzlichen Krankenversicherung.
Sie ist ohne neue zusätzliche Finanzmittel zu leisten, wenn durchgängig
die Qualität sichergestellt wird und die vorhandenen Wirtschaftlichkeitsreserven
mobilisiert werden. Das nützt vor allem den Patientinnen und Patienten,
gewährleistet aber gleichzeitig die Beachtung der gesamtgesellschaftlichen
Herausforderungen an Wachstum und Beschäftigung.
War
das sog. Vorschaltgesetz überhaupt notwendig?
Ja, denn die vorherige Regierung
hatte die Patientinnen und Patienten einseitig enorm belastet und damit
die Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung stark beeinträchtigt.
Mit dem Gesetz zur Stärkung
der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung, das zum 01.01.1999
in Kraft getreten ist, wurden die Zuzahlungen für Arzneimittel abgesenkt,
für chronisch Kranke wurden die Voraussetzungen für die Befreiung
von Zuzahlungen zu Arznei-,
Verband- und Heilmitteln
sowie Fahrkosten verbessert. Der Zahnersatz ist wieder Sachleistung. Kinder
und Jugendliche haben wieder einen Anspruch auf Zahnersatz. Unsolidarische
Regelungen (z.B. Selbstbehalt, Beitragsrückgewähr), die nicht
zu einer solidarischen Krankenversicherung passen, wurden gestrichen. Das
Krankenhausnotopfer wurde zurückgenommen.
Aber auch auf Leistungserbringerseite
waren Veränderungen notwendig. Den Ärzten, über denen das
Damoklesschwert der Rückzahlungen wegen überhöhter Arzneimittel-
und Heilmittelverschreibungen hing, haben wir diese Rückforderungen
erlassen. Das kommt insbesondere den Ärzten in den neuen Ländern
zugute.
Die
vorhandenen Finanzmittel für die gesundheitliche Versorgung reichen
nicht aus. Warum wird das nicht geändert?
Das stimmt nicht. Es ist
genug Geld vorhanden. Nur in den USA wird für die Gesundheitsversorgung
mehr Geld ausgegeben als in Deutschland, obwohl dort der Krankenversicherungsschutz
schlechter ist als bei uns. Zwar ist es richtig, dass die Anforderungen
an die gesetzliche Krankenversicherung durch die Fortschritte in der Medizin
und einen erhöhten Bedarf insbesondere durch die Zunahme von chronischen
Krankheiten und wegen der veränderten Altersstruktur zugenommen haben.
Dem hat jedoch die Entwicklung der Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung
auch Rechnung getragen: Die Leistungsausgaben sind von rd. 180 Milliarden
Mark 1991 auf rd. 250 Milliarden Mark 1998 gewaltig gewachsen. Sie werden
auch weiterhin bei stabilen Beitragssätzen zunehmen, weil die Einnahmen
der Krankenkassen mit der Erhöhung der Löhne und Gehälter
auch in Zukunft steigen werden und die Krankenkassen seit April 1999 weitere
Einnahmen durch die Arbeitgeberbeiträge für geringfügig
Beschäftigte erhalten.
Die Pro-Kopf-Ausgaben in
Deutschland liegen weit über dem Durchschnitt der EU-Länder (1997
mit fast 5000 DM um 65 Prozent). Gesünder sind die Deutschen dadurch
nicht. Im Vergleich zu den Niederlanden und Schweden ist die Lebenserwartung
sogar niedriger.
Unter den Leistungsausgaben
von rd. 250 Milliarden Mark verbergen sich auch reichlich Unwirtschaftlichkeit
und Verschwendung. Erst wenn diese Reserven für eine bessere Versorgung
genutzt sind, kann man ernsthaft an die Erschließung neuer Finanzquellen
denken.
Warum
wird nicht endlich der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung
auf das medizinisch Notwendige begrenzt?
Das ist längst geschehen.
Das Fünfte Sozialgesetzbuch verpflichtet die gesetzliche Krankenversicherung
darauf, dass alle Leistungen "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich"
sein müssen und "das Maß des Notwendigen nicht überschreiten"
dürfen. "Leistungen, die nicht notwendig sind, können Versicherte
nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und
die Krankenkassen nicht bewilligen".
Die Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung werden ständig überprüft, weil es neue
Entwicklungen bei den Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gibt. Dies
ist eine Aufgabe der Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen.
Mit der Gesundheitsreform wird auch für die Krankenhäuser ein
Gremium gebildet, das die im Rahmen von Krankenhausbehandlungen erbrachten
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden überprüft.
Die finanziellen Probleme
der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen nicht durch den Leistungskatalog,
sondern durch medizinisch nicht begründete Ausweitungen der Menge
von erbrachten Leistungen. Diese Leistungen sind sinnvoll, wenn sie erbracht
werden, weil der Patient sie braucht. Sie werden aber häufig erbracht,
ohne dass eine Indikation dafür vorliegt. Das ist das Problem, nicht
der Leistungskatalog.
Warum
werden versicherungsfremde Leistungen nicht ausgegliedert?
Es gibt keine allgemein gültige
Definition oder eine Übereinkunft darüber, was versicherungsfremde
Leistungen überhaupt sind. Darunter wird häufig das Mutterschaftsgeld
verstanden, andere wieder zählen Leistungen der Fortpflanzungsmedizin
oder sogar die beitragsfreie Versicherung von nichterwerbstätigen
Familienangehörigen dazu. Im übrigen ist Solidarität zwischen
Gesunden und Kranken, gut Verdienenden und weniger gut Verdienenden, Jungen
und Alten, Alleinstehenden und Familien ein entscheidendes Gestaltungsmerkmal
der gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb gibt es die beitragsfreie
Familienversicherung von nichterwerbstätigen Ehegatten und Kindern.
Wer solche Leistungen als versicherungsfremd herausnehmen will, würde
die Solidarität der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidend
beeinträchtigen.
Wieso
wird schon wieder nur bei den Leistungserbringern gespart?
Das stimmt nicht. Die letzte
Reform der alten Regierung ging fast vollständig zu Lasten der Patienten.
Ihre Zuzahlungen sind dramatisch erhöht worden. Sofort nach dem Regierungswechsel
haben wir deshalb die Zuzahlungen wieder verringert.
Das Ziel der Gesundheitsreform
ist es nicht, die Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung
zu verringern. Niemandem wird etwas weggenommen. Nur die Zuwächse
werden begrenzt. Sie dürfen nicht schneller steigen als die Löhne
und Gehälter in diesem Land. Viele Branchen wären mit diesem
Zuwachs sehr zufrieden.
Das eigentliche Ziel der
Reform ist eine Verbesserung der Versorgungsstrukturen. Sie sollen so verändert
werden, dass sie sich an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten
ausrichten. Bisherige Unterversorgungen etwa für chronisch Kranke
oder im Bereich der Gesundheitsförderung sollen behoben, und Überversorgungen,
z.B. in der Großgeräteausstattung, im Arzneimittelverbrauch
oder bei der Bettenzahl in Krankenhäusern, sollen abgebaut werden.
Die Leistungen sollen zielgerichteter und mit mehr gesicherter Qualität
erfolgen.
Gefährdet
die Reform Arbeitsplätze (Arzthelferinnen, Dentalbereich, Arzneimittelhersteller,
Krankenhaus)?
Die gesetzliche Krankenversicherung
ist nur ein Teil des gesamten Gesundheitsmarktes mit rd. 4 Millionen Beschäftigten.
Nur etwa die Hälfte der Gesundheitsausgaben werden von der gesetzlichen
Krankenversicherung bezahlt. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung
können auch in Zukunft wachsen. Hinzu kommt, dass der Anteil, der
nicht von der Krankenversicherung bezahlt wird (Fitness, Wellness, Spezialernährung)
geradezu boomt. In den Wachstumsbereichen der Wirtschaft steht der Gesundheitsmarkt
obenan. Deshalb führt die Reform insgesamt nicht zum Abbau von Arbeitsplätzen.
Wer durch die Reform insgesamt
einen Arbeitsplatzabbau im Gesundheitswesen heraufbeschwört, übersieht,
dass es durch die weiterhin geltende Anbindung der Einnahmen der Krankenkassen
an die Löhne und Gehälter der Versicherten automatisch Einnahmezuwächse
gibt. Dadurch standen allein 1998 bundesweit drei Milliarden DM mehr zur
Verfügung als im Vorjahr. Ein Grundlohnzuwachs von zwei Prozent bedeutet
auch in Zukunft ca. vier Milliarden DM mehr pro Jahr.
Dem Wachstum in einzelnen
Bereichen, wie z.B. bei der Gesundheitsförderung und bei den Pflegeleistungen,
kann ein Abbau in anderen Bereichen gegenüberstehen. Es gilt zu entscheiden,
welches Wachstum gewollt ist. Wir haben uns für den Ausbau qualitativ
gesicherter Leistungen entschieden.
Außerdem geht es nicht
nur um die Arbeitsplätze im Gesundheitswesen. Da die Hälfte der
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von den Arbeitgebern
bezahlt wird, haben Erhöhungen der Beitragssätze unmittelbare
Auswirkungen auf die Lohnnebenkosten und damit auf die Wettbewerbsfähigkeit
von Arbeitsplätzen. Würde man die Beitragssätze zur gesetzlichen
Krankenversicherung unkontrolliert steigen lassen, würden dadurch
vielleicht zusätzliche Arbeitsplätze im Gesundheitswesen geschaffen.
Mit Sicherheit aber würden dadurch weit mehr Arbeitsplätze in
anderen Branchen gefährdet.
Ist
die Reform ein Schritt in ein staatliches Gesundheitssystem nach dem Muster
Großbritannien und Schweden, wie Ärzte behaupten?
Nein. Unser System der gesetzlichen
Krankenversicherung ist ein Mittelweg zwischen einem staatlichen Gesundheitsdienst
und einer rein marktwirtschaftlich orientierten Krankenversicherung. Ihre
tragenden Elemente sind Solidarität, Parität und das Sachleistungsprinzip.
Diese Elemente sind unverzichtbar. Die Veränderungen durch die Gesundheitsreform
tragen dazu bei, dass die gesetzliche Krankenversicherung diesen Elementen
verpflichtet und leistungsfähig bleibt.
Immer
weniger Geld für immer mehr Leistung bei den Ärzten - wie soll
das gehen?
Das geht natürlich nicht,
aber es ist auch nicht so. Die Ausgaben für die ambulante ärztliche
Versorgung sind kontinuierlich gewachsen und nicht gesunken. Sie sind von
1991 bis 1998 mit fast 36 Prozent sogar stärker gewachsen als die
Zahl der Ärzte, die um rd. 22 Prozent zugenommen hat. So stieg die
Zahl der Vertragsärzte um 23.343 (von 102.328 auf 125.071). In derselben
Zeit erreichte die Honorarsumme der gesetzlichen Krankenversicherung fast
41 Milliarden DM (sie stieg von knapp 30,1 Milliarden DM auf knapp 40,6
Milliarden).
Auch in Zukunft werden die
Ausgaben der Krankenkassen für die Honorare der Ärzte steigen.
Aber der Zuwachs muss auf ein vernünftiges Maß begrenzt werden,
weil auch die Krankenkassen nicht mehr ausgeben können als sie einnehmen.
Warum
sind die Ärzte so vehement gegen die Gesundheitsreform?
Bei näherem Hinsehen
erweisen sich die Äußerungen der Ärztefunktionäre
als "Kampfparolen" in der verbandspolitischen Auseinandersetzung. Denn
es bleibt bei bewährten Strukturprinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die gesundheitliche Versorgung jedoch wird durch die Reform entscheidend
vor allem im Interesse der Patientinnen und Patienten verbessert. Das ist
auch im Interesse von vielen Ärzten, die das genauso sehen. Diese
kommen aber in der veröffentlichten Meinung so gut wie nicht vor.
Grundsätzlich besteht
sogar Übereinstimmung über die Ausgestaltung der gesetzlichen
Krankenversicherung. Dennoch wird die Auseinandersetzung von den Ärzten
geradezu erbittert geführt. Die eigene Ärzteorganisation (Kassenärztliche
Bundesvereinigung) nennt als Ziele:
" Das Bekenntnis zu einer
solidarischen Krankenversicherung für alle Sozialversicherten, die
eine medizinisch notwendige Versorgung im Sachleistungssystem gewährleistet.
Eine Stärkung der hausärztlichen
Versorgung, die allerdings nicht durch Abschottung der Hausärzte vor
Konkurrenz und durch Honorarumverteilung, sondern durch Stärkung der
hausärztlichen Versorgungsfunktion erreicht werden muss.
Eine sinnvolle Verzahnung
von ambulanter und stationärer Versorgung, die auf der Arbeitsteilung
zwischen niedergelassenen Vertragsärzten und Krankenhäusern aufbaut,
jedoch unter Beseitigung der strengen Ausgabenabschottung beider Versorgungsbereiche,
die eine sinnvolle Kooperation unter niedergelassenen Vertragsärzten
und Krankenhausärzten ermöglicht.
Eine Förderung kooperativer
Versorgungsstrukturen durch Praxisverbünde und Versorgungsketten,
die eine integrierte Versorgung durch Strukturverträge und durch dreiseitige
Verträge auch unter Vereinbarung einer darauf bezogenen Versorgung
ermöglichen.
Genau das aber will die Gesundheitsreform
durchsetzen.
Die
neue Leistung Psychotherapie leidet unter dem Verfall der Punktwerte. Wird
dagegen etwas getan?
Mit dem GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz
wurden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, die Punktwerte
für die psychotherapeutischen Leistungen zu stützen, damit es
nicht zu einem Verfall der Vergütungen kommt. Die Gesundheitsreform
verpflichtet sie zukünftig, im Honorarverteilungsmaßstab Regelungen
zur Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich
psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene
Höhe der Vergütung pro Zeiteinheit gewährleisten.
Sind
die Verwaltungskosten der Krankenkassen zu hoch?
Häufig werden die Verwaltungskosten
der gesetzlichen Krankenkassen pauschal und undifferenziert zu Unrecht
als zu hoch bezeichnet. Der Anteil der Verwaltungsausgaben an den Leistungsausgaben
der gesetzlichen Krankenversicherung blieb in den letzten Jahren weitgehend
konstant und betrug 5,27 Prozent der Gesamteinnahmen (1998). Trotz eines
leichten Anstiegs in diesem Jahr liegen die Verwaltungsausgaben immer noch
weit niedriger als bei der privaten Krankenversicherung, die mit 12,8 Prozent
mehr als doppelt so hoch sind. Dieser ist durch die Übertragung von
Personalkosten vom Arbeitgeber auf die Betriebskrankenkassen begründet.
Sieht man von dieser Sonderentwicklung ab, ergibt sich lediglich ein Zuwachs
von 0,5 Prozent.
Warum
dürfen Pflichtversicherte keine Kostenerstattung wählen?
Die gesetzliche Krankenversicherung
lebt von der Solidarität. Das bedeutet auch, dass finanzstarke Versicherte
sich nicht für zusätzliches Geld Leistungen kaufen können,
die angeblich besser sind als die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Damit würde das Sachleistungsprinzip ausgehöhlt und der Eindruck
hervorgerufen, die gesetzliche Krankenversicherung sei ein |