[ Recht | Gesetze ]


Gesetze

Gesundheitsreform

Die GKV-Gesundheitsreform 2000

Deutscher Bundestag
Informationen zum Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000

(GKV-Gesundheitsreform 2000)

(Stand: 17.12.99)

Vorwort

Was bringt das zustimmungsfreie Gesetz?

Die wesentlichen Ziele der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesundheitsreform sind mit dem jetzigen zustimmungsfreien Gesetz zu erreichen. Das ist gut so, denn die Menschen in unserem Land wollen sich auf eine hochwertige Versorgung auf Basis der solidarischen Krankenversicherung verlassen können. Sie würden es nicht verstehen, wenn eine Reform am Parteiengezänk scheitert und am Ende ein schlechteres Versorgungsangebot mit höheren Beiträgen stünde. Deshalb setzen wir - auch gegen den Widerstand der Opposition - eine Gesundheitsreform durch, die diesen Namen auch verdient.
Sie kann wie geplant am 1. Januar 2000 in Kraft treten.

Die gesetzliche Krankenversicherung ist dringend reformbedürftig. Die Zahl chronisch kranker Menschen und die Zahl älterer Menschen mit mehreren unterschiedlichen Erkrankungen nimmt zu. Deshalb brauchen wir andere Formen der Versorgung, die sich an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten orientieren. Und mehr und mehr Menschen stehen dem Krankenversicherungssystem kritisch gegenüber, das bisher zu sehr auf Betreuung und Verwaltung, viel zu wenig auf Mitwirkung und Mitentscheidung der Patientinnen und Patienten setzt. Zu wenig wird dafür gesorgt, dass durchgängig Qualität und Wirtschaftlichkeit die Versorgung bestimmen.

Aus diesen Gründen ist eine grundlegende Sanierung notwendig: patientennah, leistungsstark und stabil in den Finanzen. Und genau das erreichen wir auch mit der jetzigen Gesetzesvorlage:

  • Der Anspruch auf eine qualitativ hochwertige Versorgung wird gesichert und die Qualität der Versorgung verbessert. Mit der Reform wird der Weg freigemacht für eine bessere, verstärkte Zusammenarbeit im Gesundheitswesen: zur richtigen Zeit beim richtigen Arzt die richtige Behandlung nach dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens, das wird in Zukunft Wirklichkeit werden. Die Zusammenarbeit zwischen den Berufen des Gesundheitswesens und zwischen ambulanter und stationärer Versorgung wird verbessert.
  • Die medizinische Versorgung wird sich so mehr als bisher nach den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten richten. Menschlichkeit statt Bevormundung und Verwaltung soll die Richtschnur werden. Patientinnen und Patienten brauchen Ärzte, die Zeit und ein offenes Ohr für ihre Probleme haben. Dafür werden die Weichen gestellt. Deshalb wird die Position der Hausärzte deutlich verbessert. Ihre Funktion, "Lotse" für Patienten im Medizinbetrieb zu sein, wird gestärkt.
  • Die Patienten brauchen mehr Rechte und müssen besser informiert werden. Die Krankenkassen sollen ihre Mitglieder umfassend informieren, beraten und aufklären und künftig ihre Versicherten bei Schadenersatzforderungen beraten und unterstützen. Unabhängige Einrichtungen der Patientenberatung werden gefördert. Die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten soll gestärkt werden.
  • Es muss eine bessere Gesundheitsförderung und Prävention geben. Hier werden völlig neue Akzente gesetzt. Leistungen der Gesundheitsvorsorge werden wieder eingeführt, die von der alten Regierung abgeschafft wurden. Die Leistungen bei Vorsorge und Rehabilitation werden verbessert und die Zuzahlungen bei der Rehabilitation gesenkt. Selbsthilfeinitiativen werden künftig nachhaltig gefördert.
Statt massiver Zuzahlungserhöhungen und Leistungskürzungen, wie sie die Opposition will, setzt die Gesundheitsreform der Bundesregierung auf einen verantwortlichen Umgang mit den Beitragszahlungen der Versicherten. Die Qualitätssicherung wird deshalb durchgängiges Gestaltungsprinzip. Noch wird zu viel Geld für Unnötiges verschwendet. Damit soll jetzt Schluss sein. Die Gesundheitsreform schafft die Voraussetzungen dafür, dass jede Mark dahin fließt, wo sie den Patientinnen und Patienten nutzt. Es wird keine neuen Zuzahlungen geben und die Beitragssätze bleiben stabil.

Im Vordergrund der Diskussionen im letzten Jahr stand einseitig die Kostendiskussion. Die Gesundheitsreform ist aber keine Sparaktion. Keine einzige Mark wird dem Gesundheitssystem weggenommen. Vielmehr geht es um die Veränderung von Strukturen, damit die gesundheitliche Versorgung den geänderten Anforderungen besser gerecht werden kann. Dafür gibt es jedes Jahr mehr Geld und nicht etwa weniger, für 2000 zum Beispiel rund vier Milliarden DM zusätzlich.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine gute Ausgangsbasis für die Reform geschaffen worden. Einerseits wurden die unzuträglichen finanziellen Belastungen für Patientinnen und Patienten gesenkt und die Leistungen verbessert, andererseits wurde ein ausgeglichenes Finanzergebnis im Jahr 1999 ermöglicht. Das ist eine solide Grundlage für die Reform ab dem Jahr 2000.

Andrea Fischer
Bundesministerin für Gesundheit
 
 
 
Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung (integrierte Versorgung)

Was ist darunter zu verstehen?
Was nützt das den Patientinnen und Patienten?
Kommen damit neue Ausgaben auf die gesetzliche Krankenversicherung zu?
Was wird aus dem Grundsatz "ambulant vor stationär" ?

Was ist darunter zu verstehen?

Patientinnen und Patienten, die in Deutschland aus dem Krankenhaus entlassen werden, erleben es häufig, dass der Übergang zur nachfolgenden ambulanten Behandlung schlecht organisiert ist. Sie haben keinen Ansprechpartner, der sie darüber informiert, was jetzt nötig ist und müssen oft viele vergebliche Wege gehen, bis sie schließlich selbst alles herausgefunden und geregelt haben. Am meisten leiden darunter schwer chronisch kranke Menschen wie Rheuma- oder Krebspatienten. Denn bei ihnen folgen auf stationäre Aufenthalte in der Regel längere Phasen ambulanter Behandlung.

Die unzureichende Zusammenarbeit zwischen dem ambulanten und dem stationären Sektor liegt zum Teil daran, dass diese Bereiche der Versorgung sich als Konkurrenten empfinden. Mit gutem Zureden kann man das nicht ändern. Man muss das System so umgestalten, dass Kooperation sich für die Beteiligten mehr lohnt als gegenseitige Abschottung und Konkurrenz. Das ist der Sinn der integrierten Versorgung. Das ist nicht nur deshalb für alle Beteiligten interessant, weil die Versorgung der Patientinnen und Patienten dadurch besser und koordinierter wird, was zur Zufriedenheit aller am Behandlungsprozess Beteiligten beiträgt. Die Verträge können auch so ausgestaltet werden, dass der zusätzliche Gewinn an Effizienz bei der Behandlung sich finanziell rechnet. Nicht nur die Krankenkassen, sondern auch die am Vertrag beteiligten Ärzte, Krankenhäuser und sonstigen Leistungsanbieter können dadurch Vorteile haben.

Mit dem Instrument der Verträge zur integrierten Versorgung erhalten die Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten eine abgestimmte Versorgung anzubieten, bei der Haus- und Fachärzte, ärztliche und nichtärztliche Leistungserbringer, ambulanter und stationärer Bereich koordiniert zusammenwirken. Auch Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation und zur Gesundheitsförderung sollen einbezogen werden.

Jeder Versicherte kann an der integrierten Versorgung teilnehmen, wenn er möchte. Die Teilnahme ist aber für die Versicherten freiwillig. Die Versicherten haben das Recht auf umfassende Information über die Verträge zur integrierten Versorgung, die teilnehmenden Leistungserbringer, besondere Leistungen und vereinbarte Qualitätsstandards. Dies gilt gegenüber ihrer Krankenkasse, aber auch gegenüber den teilnehmenden Leistungserbringern und ihren Zusammenschlüssen.

Integrierte Versorgungsformen sind das Ergebnis frei ausgehandelter Verträge zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen. Die möglichen Inhalte der Integrationsversorgung werden - soweit die vertragsärztliche Versorgung betroffen ist - in einer Rahmenvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen im Grundsatz festgelegt. Dabei ist auch die Vergütung der Leistungen zu regeln. Ebenso muss sichergestellt sein, dass keine Ausgrenzung kranker Menschen erfolgt. Integrierte Versorgung darf nicht zur Rosinenpickerei führen, also nicht nur für so genannte gute Risiken sein. Der Sicherstellungsauftrag, d.h. der Auftrag an die Kassenärztlichen Vereinigungen, die ambulante Versorgung sicherzustellen, bleibt voll erhalten. Weiter können Rahmenvereinbarungen zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Spitzenverbänden der Krankenkassen abgeschlossen werden. Auch mit den anderen Leistungserbringern wie Pflege- und Heilmittelerbringer, Rehabilitationseinrichtungen können die Spitzenverbände Rahmenvereinbarungen über Inhalt und Durchführung der integrierten Versorgung schließen.
 

Was nützt das den Patientinnen und Patienten?

Vor allem für Menschen mit chronischen Erkrankungen oder mit mehreren Krankheiten ist die bessere Zusammenarbeit der verschiedenen Gesundheitsberufe und des ambulanten und stationären Bereichs wichtig. Ihnen vor allem soll ein zuverlässiger Arzt zur Seite stehen, der die unterschiedlich notwendigen Therapien koordinieren kann und der einen Überblick über die angewandten Behandlungen und Untersuchungen hat. Diese Aufgabe übernimmt am zweckmäßigsten der Hausarzt. Aber es kann auch integrierte Versorgung ohne Beteiligung von Hausärzten geben, z.B. eine Zusammenarbeit von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen oder für die zahnmedizinische Versorgung.
 

Kommen damit neue Ausgaben auf die gesetzliche Krankenversicherung zu?

Mit der integrierten Versorgung kommen auf die gesetzlichen Krankenkassen neue Aufgaben zu, nicht aber neue Ausgaben. Denn die integrierte Versorgung soll die starre Trennung zwischen den einzelnen Versorgungsbereichen überwinden und Teile der bisherigen Regelversorgung übernehmen, nicht aber zusätzlich zur herkömmlichen Versorgung etabliert werden. Bereits vorhandene Kapazitäten werden durch eine besser organisierte Zusammenarbeit optimiert. Deshalb wird die integrierte Versorgung unter dem Strich zu Einsparungen führen, weil z.B. unnötige Mehrfachuntersuchungen und Krankenhauseinweisungen unterbleiben.

Für die gesetzlichen Krankenkassen wie für die Leistungserbringer bedeutet dies ein Mehr an Managementleistungen, die sie im Interesse ihrer Versicherten bzw. der Patientinnen und Patienten erbringen.
 

Was wird aus dem Grundsatz "ambulant vor stationär" ?

Der bestehende Katalog ambulant durchführbarer Operationen (anstelle stationärer Eingriffe) wird erweitert; nur wenn medizinische Gründe dafür sprechen, sollen solche Leistungen stationär erfolgen. In den Vereinbarungen der Selbstverwaltung (Spitzenverbände der Krankenkassen, Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger und die Kassenärztliche Bundesvereinigung) müssen auch die Qualitätsvoraussetzungen und die Vergütungen geregelt werden einschl. möglicher Abschläge, wenn Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht eingehalten werden.
 
 
 
Stärkung der hausärztlichen Versorgung

Was ist unter der Stärkung der hausärztlichen Versorgung zu verstehen?
Wie wird sichergestellt, dass Hausärzte besser finanziert werden?
Wird damit die freie Arztwahl abgeschafft?
Wer kann Hausarzt werden?
 

Was ist unter der Stärkung der hausärztlichen Versorgung zu verstehen?

Unser Gesundheitswesen bietet hochspezialisierte, differenzierte Leistungen von niedergelassenen ambulant tätigen Ärzten und anderen Heilberufen. Das zeigt sich auch in der Zahl der Fachärzte, die 60 Prozent aller Ärzte in Deutschland ausmachen. Sie sind spezialisiert auf bestimmte Organe, auf die Psyche, auf das Skelett, auf Schmerzbehandlung und Narkose usw. Hinzu kommen die vielen spezialisierten Heilberufe, von der Krankenschwester über den Physiotherapeuten bis zum Apotheker. Sie alle verfügen über spezialisiertes Wissen zu einzelnen Teilen des menschlichen Organismus und zur Behandlung bestimmter Erkrankungen. Der kranke Mensch aber ist mehr als die Summe seiner Organe, er hat eine Geschichte, lebt in familiären und beruflichen Verhältnissen und hat Erbanlagen, die alle seine Gesundheit entscheidend beeinflussen. Das Wissen um diese Faktoren ist wichtig, um richtig behandeln zu können.

Wir brauchen Ärzte, die das bewusst als ihre Aufgabe begreifen. Die Patientinnen und Patienten brauchen einen Arzt, der sie als ganzen Menschen sieht, ihren Körper ebenso wie ihre Psyche und der auch über das soziale Umfeld Bescheid weiß. Sie benötigen einen Arzt, der ihre Krankheitsgeschichte kennt und der, wenn es notwendig ist, Spezialärzte oder die Klinik einschaltet. Er soll die verschiedenen Behandlungsmaßnahmen der ärztlichen und nichtärztlichen Spezialisten organisieren und koordinieren. Sonst wird die Behandlung allzu leicht ein Kurieren an Symptomen. Es besteht die Gefahr, dass durch das hohe Maß an Spezialisierung in unserem Gesundheitswesen der Überblick verloren geht - für Leistungserbringer genauso wie für Patientinnen und Patienten. Das ist in vielen Fällen der Grund für langwierige "Patientenkarrieren", ohne dass den Patienten dabei geholfen wird.

Damit Patientinnen und Patienten zur richtigen Zeit am richtigen Ort behandelt werden können, bedarf es eines kompetenten "Lotsen". Wenn wir über die Ländergrenzen hinausblicken, stellen wir fest: Es besteht Konsens, dass Hausärzte diese Funktion am besten übernehmen können.

Der Hausarzt ist damit nicht nur für diejenigen Patientinnen oder Patienten wichtig, die eher selten krank sind, er kann auch zur besseren Versorgung chronisch kranker Patientinnen und Patienten einen wichtigen Beitrag leisten. Diese Kranken brauchen eine fortlaufende Betreuung, damit unnötige Eingriffe vermieden werden bzw. notwendige Behandlungsschritte auch tatsächlich stattfinden.

Zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen und überflüssigen Behandlungen soll der Hausarzt die gesamte Behandlung dokumentieren, nicht nur die Schritte, die er selbst leistet. Dazu muss die Kommunikation zwischen ihm und den an der Behandlung beteiligten Fachärzten, Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen der medizinischen Versorgung verbessert werden, z.B. durch zeitnahe Übermittlung von Befunden und Berichten. Für den Facharzt ist es wichtig, dass er von den sonstigen Erkrankungen des Patienten erfährt und diese berücksichtigen kann.

Ein weiterer Ansatz der Reform ist die Integration der Hausärzte in kooperative Praxisformen wie z.B. Praxisnetze. Solche Strukturen stellen für die Patientinnen und Patienten sicher, dass ihnen der Weg zum Facharzt nicht verwehrt wird, sondern dass durch Zusammenarbeit zwischen Haus- und Fachärzten eine schnelle und gute Behandlung erfolgt.

Jeder Patient muss erkennen können, ob es sich bei dem Arzt seines Vertrauens um einen Hausarzt handelt. Zur Orientierung der Patientinnen und Patienten werden die Hausärzte verpflichtet, ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung auf dem Praxisschild anzugeben.
 

Wie wird sichergestellt, dass Hausärzte besser finanziert werden?

Wir wollen mit der Reform dafür sorgen, dass der Hausarzt die ihm vom Gesetzgeber bereits übertragenen Aufgaben in Zukunft wirksamer als bisher umsetzen kann. Dazu ist eine angemessene Finanzierung der hausärztlichen Versorgung sicherzustellen.

Es sollen eigenständige Honoraranteile für die hausärztliche Versorgung vereinbart werden (im Honorarverteilungsmaßstab HVM). Das ist eine Aufgabe der ärztlichen Selbstverwaltung. Um sicherzustellen, dass dabei die Hausärzte nicht zu kurz kommen, müssen sich die Kassenärztlichen Vereinigungen dabei mit den Krankenkassen verständigen.
 

Wird damit die freie Arztwahl abgeschafft?

Nein. Die freie Arztwahl ist wichtig für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Sie bleibt ein wesentliches Gestaltungselement im Gesundheitswesen. Deshalb wird es keinen Zwang geben, immer zuerst den Hausarzt aufzusuchen. Die Patientinnen und Patienten sollen selbst entscheiden, ob sie sich auf das Hausarztsystem verpflichten wollen.

Die Krankenkassen können in Modellvorhaben ein Bonussystem zu erproben, mit dem die Wahl des Hausarztes für die Patientinnen und Patienten auch finanziell honoriert wird. Wer sich im Rahmen eines Hausarztmodells verpflichtet, bei einer Erkrankung zuerst den Hausarzt aufzusuchen, kann trotzdem zu bestimmten Fachärzten direkt gehen, wenn das medizinisch sinnvoll ist, z.B. zum Gynäkologen oder zum Augenarzt.
 

Wer kann Hausarzt werden?

Allgemeinärzte, Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnungen können an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, außerdem alle Ärzte, die am 31. Dezember 1999 als Hausärzte tätig waren. Für Internisten, die noch nicht als Hausarzt tätig waren, gilt die Einschränkung, dass in ihrem Versorgungsbezirk keine Zulassungsbeschränkung für Hausärzte besteht.
 
 
 
Stärkere Orientierung auf Prävention, bedarfsgerechte Behandlung und Qualitätssicherung in der zahnmedizinischen Versorgung

Wie wird die Prävention in der zahnmedizinischen Versorgung gestärkt?
Wird die Versorgung mit Zahnersatz schlechter, weil die Krankenkassen manche Leistungen nicht bezahlen?
Wie wird verhindert, dass auf die Patientinnen und Patienten hohe Mehrkosten zukommen?
Werden besonders aufwendige Formen der zahnärztlichen Versorgung auf Kosten der Solidarität finanziert?
 

Wie wird die Prävention in der zahnmedizinischen Versorgung gestärkt?

Vorbeugen ist besser als heilen. Mehr noch als in anderen Bereichen gilt dies in der zahnmedizinischen Versorgung. Nirgendwo sind die Ursachen der wichtigsten Erkrankungen so bekannt wie hier. Und nirgendwo sonst sind Prophylaxe und Prävention so erfolgreich, weil sie dazu beitragen, diese Erkrankungen zu vermeiden oder in spätere Lebensjahre zu verschieben. Ziel ist, die "eigenen Zähne" möglichst lange zu erhalten. Die Versorgung mit Zahnersatz soll so spät wie möglich notwendig werden.

Die Qualität und Wirtschaftlichkeit in der zahnmedizinischen Versorgung wird verbessert durch:

  • die Erweiterung der Gruppenprophylaxe für besondere Risikogruppen auch über das 12. Lebensjahr hinaus,

  •  
  • die Modernisierung des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung, der dem Leitbild einer präventionsorientierten Zahnheilkunde entsprechend umzugestalten ist

  •  
  • die Neuregelung der Bewertungsrelationen, die für eine gleichwertige Bewertung von Vergütungen für Zahnersatz und Kieferorthopädie und zahnerhaltenden und präventiven Leistungen sorgen soll.
  • die Erweiterung des Leistungsanspruchs um implantatgestützten Zahnersatz (Suprakonstruktion für Ausnahmefälle, die vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festzulegen ist
  • die Verpflichtung des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen, Richtlinien zur Qualitätssicherung in der vertragszahnärztlichen Versorgung zu bestimmen.
Diese Reformschritte zeigen: Die zahnmedizinische Versorgung wird verbessert und nicht verschlechtert wie Zahnärzte behaupten.
 

Wird die Versorgung mit Zahnersatz schlechter, weil die Krankenkassen manche Leistungen nicht bezahlen?

Schon mit dem Solidaritätsstärkungsgesetz haben wir Leistungsausschlüsse der alten Regierung beim Zahnersatz rückgängig gemacht. Heute gibt es wieder Zahnersatz als Sachleistung für alle, auch für die Jugendlichen. Wenn Keramik-Verblendungen medizinisch indiziert sind, ist die Verwendung von Keramik möglich. Dies bleibt alles erhalten. Hinzu kommen Verbesserungen mit dieser Reform.
 

Wie wird verhindert, dass auf die Patientinnen und Patienten hohe Mehrkosten zukommen?

Die Versorgung mit Zahnersatz für die gesetzlich Krankenversicherten deckt das medizinisch Erforderliche ab. Wenn ein Versicherter darüber hinaus zusätzliche (ästhetische, kosmetische) Leistungen will, muss er diese selbst bezahlen. Damit er vor finanziellen Risiken geschützt ist, wird mit der Gesundheitsreform das Honorar des Zahnarztes für diese Leistungen auf das 2,3-fache der Gebührenordnung so lange begrenzt, bis der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen den zahnärztlichen Leistungskatalog modernisiert hat und eine Neubewertung der zahnärztlichen Leistungen (BEMA) erfolgt ist. Die Begrenzung auf das 2,3-fache gilt nicht für solche Leistungen, die einen zu diesem Satz nicht zu leistenden Mehraufwand erfordern (z.B. Kunststofffüllungen). Hier liegt die Begrenzung beim 3,5-fachen Satz.
 
 

Werden besonders aufwendige Formen der zahnärztlichen Versorgung auf Kosten der Solidarität finanziert?

Nein. Versicherte haben Anspruch auf die medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz, nicht aber auf überflüssigen Luxus auf Kosten der Solidargemeinschaft.

Wählt ein Versicherter eine aufwendigere Versorgung, so verliert er dadurch nicht seinen Anspruch auf die vertragszahnärztliche Leistung. Er muss allerdings die dadurch entstehenden Mehrkosten in voller Höhe selbst tragen. Die Solidargemeinschaft wird also durch diese Wahl des Versicherten nicht belastet.

Der Zahnarzt hat bei der Versorgung mit Zahnersatz vor der Behandlung einen kostenfreien umfassenden Heil- und Kostenplan zu erstellen. Dieser muss von der Krankenkasse vor Behandlungsbeginn geprüft werden.
 
 
 
 
Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung verbessern (Positivliste)

Warum brauchen wir eine Positivliste?
Müssen die Patienten wegen der Positivliste in Zukunft viele Medikamente selbst bezahlen?
Gefährdet die Positivliste die Therapiefreiheit und trifft das nicht besonders ältere Menschen, die jetzt nicht mehr ihr gewohntes Medikament bekommen?
Werden durch die Positivliste neue Medikamente den Versicherten noch zur Verfügung stehen?
Was wird aus den Naturheilmitteln, wenn die Positivliste kommt?
Bedeutet die Positivliste den Verlust von Arbeitsplätzen in der Arzneimittelindustrie?
Warum wird die Zuzahlung bei Arzneimitteln nicht abgeschafft ?
Was sind Festbeträge für Arzneimittel ?
Wie kann die gesetzliche Krankenversicherung von preiswerten Re-Importen profitieren ?
Warum wird ein Arzneimittelbudget überhaupt gebraucht ?
Was ist, wenn ein Arzt keine Medikamente mehr verschreibt, weil das Budget erschöpft ist ?
Welche Maßnahmen helfen bei der wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung ?
Warum muss ein Arzt, der wirtschaftlich verordnet, dennoch mithaften für Überschreitungen des Arzneimittelbudgets ?
 

Warum brauchen wir eine Positivliste?

In Deutschland gibt es ein auch für Ärzte unübersehbares Arzneimittelangebot. Zur Zeit sind 45.000 Arzneimittel in Deutschland auf dem Markt. Das Problem dabei: Tausende dieser Arzneimittel sind auf Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit bisher nicht hinreichend überprüft. Durch eine Liste in der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähiger Arzneimittel (Positivliste) wird dieses Problem beendet.

Die Positivliste soll alle Arzneimittel enthalten, die bei behandlungspflichtigen Gesundheitsstörungen und Krankheiten wirksam und zweckmäßig einsetzbar sind. (Die Liste enthält Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen, keine Fertigarzneimittel). Die gesetzlichen Krankenkassen sollen ausschließlich für diese Arzneimittel aufkommen. Die Positivliste gibt dem einzelnen Arzt ein wirksames Instrument zur rationalen Arzneimitteltherapie an die Hand. Viele Arzneimittel, die dann nicht mehr in der Positivliste enthalten sind, werden in anderen Ländern als überflüssig angesehen und sind deshalb dort niemals vermarktet worden.

Zur Erarbeitung der Positivliste wird ein Institut für die Arzneimittelverordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung beim Bundesministerium für Gesundheit gegründet. Es besteht aus einer Kommission und einer Geschäftsstelle. Die Kommission besteht aus unabhängigen Wissenschaftlern, wozu auch Vertreter der alternativen Medizin gehören. Dadurch wird gewährleistet, dass auch Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen geprüft und in die Liste aufgenommen werden können.

Auch Patientenorganisationen werden an der Erarbeitung beteiligt. Sie erhalten Anhörungsrechte und können als weitere Sachverständige herangezogen werden. Weiter muss einer der drei ärztlichen Sachverständigen zur Erarbeitung der Liste ein Hausarzt sein, damit auch die Praxisbelange der Hausärzte hinreichend berücksichtigt werden.
 
 

Müssen die Patienten wegen der Positivliste in Zukunft viele Medikamente selbst bezahlen?

Die Positivliste wird alle Medikamente enthalten, die für eine notwendige, ausreichende und wirtschaftliche Versorgung der Patienten sinnvoll sind. Deshalb wird den Ärzten auch in Zukunft ein hinreichend großes Arzneimittelangebot zur Verfügung stehen, um die verschiedenen Krankheiten mit Arzneimitteln therapieren zu können. Wenn eine Patientin oder ein Patient trotzdem ein Mittel wünscht, das nicht auf der Positivliste enthalten ist, kann der Arzt es selbstverständlich verschreiben. Die Patienten müssen das Mittel dann aber selbst bezahlen.

Mit der Positivliste soll nicht in erster Linie gespart werden. Das Hauptziel ist die Verbesserung der Arzneimitteltherapie. Nur zweckmäßige Arzneimittel mit nachgewiesenem therapeutischen Nutzen dürfen künftig von den Krankenkassen bezahlt werden. Gleichzeitig schafft die Positivliste Übersichtlichkeit im Arzneimittelmarkt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung.
 

Gefährdet die Positivliste die Therapiefreiheit und trifft das nicht besonders ältere Menschen, die jetzt nicht mehr ihr gewohntes Medikament bekommen?

Die Positivliste greift die ärztliche Therapiefreiheit nicht an, sie sorgt vielmehr dafür, dass die Ärzte eine Hilfestellung für eine vernünftige, rationale und qualitativ gesicherte Arzneimittelversorgung bekommen. In diesem Sinne fordern auch viele Ärzte die Positivliste.

Wenn im Einzelfall ein bisher verschriebenes Medikament nicht mehr von der Krankenkasse bezahlt wird, weil es nicht auf der Positivliste steht, ist das meist sogar zum Vorteil der Patientinnen und Patienten. Wenn nämlich eine Arzneitherapie angezeigt ist, wird der Arzt statt dessen ein in seinem therapeutischen Nutzen gesichertes Arzneimittel verschreiben. Auch bisher schon haben Ärztinnen und Ärzte sich meist auf wenige Arzneimittel beschränkt. Jeder Arzt hatte seine eigene "Positivliste", die auf seinen persönlichen Vorlieben und Erfahrungen beruhte. Statt dieser individuellen Auswahl haben die Ärzte in Zukunft mit der Positivliste eine medizinisch begründete Auswahl nach Qualitätsgesichtspunkten an der Hand.
 

Werden durch die Positivliste neue Medikamente den Versicherten noch zur Verfügung stehen?

Alle notwendigen und qualitativ gesicherten Arzneimittel werden auf der Positivliste stehen. Dies gilt natürlich auch für neue Arzneimittel. Das Gesetz trifft Vorsorge dafür, dass neu zugelassene Arzneimittel unverzüglich in die Positivliste aufgenommen und den Patientinnen und Patienten zur Verfügung gestellt werden können.
 

Was wird aus den Naturheilmitteln, wenn die Positivliste kommt?

Alternative Arzneimittel wie homöopathische, anthroposophische und pflanzliche (Phytopharmaka) Medikamente haben für die Patientinnen und Patienten, aber auch für immer mehr Ärzte ihren großen Nutzen bewiesen. Deshalb sichert die Positivliste auch die Therapie mit alternativen Arzneimitteln und führt diese im Anhang zur Positivliste auf. Auch für diese muss aber der therapeutische Nutzen hinreichend belegt sein. Auch bei alternativen Arzneimitteln ist das nicht selbstverständlich.
 

Bedeutet die Positivliste den Verlust von Arbeitsplätzen in der Arzneimittelindustrie?

Die Positivliste stellt eine qualitativ gesicherte Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln sicher. Ist ein bisher verordnetes Medikament nicht in der Positivliste enthalten, so dürfte in vielen Fällen statt dessen ein Arzneimittel mit gesichertem therapeutischen Nutzen verordnet werden, das auf der Positivliste steht. Dies führt zwar zu Verschiebungen im Arzneimittelmarkt, insgesamt aber nicht zu einer Schrumpfung des Volumens. Deshalb wird ein solcher Austausch von Arzneimitteln insgesamt auch keine negativen Arbeitsplatzwirkungen haben.

Der Arzneimittelmarkt ist wesentlich umfangreicher als die gesetzliche Krankenversicherung an Leistungen im Arzneimittelbereich beinhaltet. Schon heute werden längst nicht alle Arzneimittel von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt (Negativliste). Hinzu kommt die Selbstmedikation. Dabei handelt es sich um Arzneimittel, die nur von der Apotheke abgegeben werden dürfen, aber selbst bezahlt werden müssen. Darüber hinaus gibt es Mittel, die nicht apothekenpflichtig sind und auch in Drogerien und Supermärkten verkauft werden wie Vitamine, Mineralstoffe und Tees.
 
 

Warum wird die Zuzahlung bei Arzneimitteln nicht abgeschafft?

Mit dem Solidaritätsstärkungsgesetz von 1998 haben wir die Zuzahlungen für Arzneimittel gesenkt und für chronisch Kranke die Voraussetzungen für die völlige Befreiung von Zuzahlungen zu Arznei,- Verband- und Heilmitteln sowie Fahrkosten verbessert.

Die Abschaffung aller Zuzahlungen bei Arzneimitteln würde aber dazu führen, dass die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung erheblich angehoben werden müssten. Zwar ist die Steuerungswirkung von Zuzahlungen bei Arzneimitteln sehr umstritten. Man darf aber nicht verkennen, dass Zuzahlungen zu einem bewussteren Umgang der Patientinnen und Patienten sowie des Arztes mit Arzneimitteln führen können.

Die Härtefallregelungen sorgen dafür, dass die Zuzahlungen keinen Versicherten und vor allem keinen chronisch Kranken finanziell überfordern. Damit haben auch finanziell schlechter gestellte Versicherte Zugang zu allen notwendigen Arzneimitteln. Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren sind von Zuzahlungen grundsätzlich befreit.
 

Was sind Festbeträge für Arzneimittel?

Oft gibt es für denselben Arzneimitteltyp ganz große Preisunterschiede. Deshalb bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen nur die Preise bis zum Festbetrag. Das führt zu einem Preiswettbewerb, der die gesetzliche Krankenversicherung vor überhöhten Medikamentenkosten bewahrt.

Die Festbeträge werden so bestimmt, dass eine hochwertige Arzneimitteltherapie zu vernünftigen Preisen möglich ist. Die Ärzte haben weiterhin Auswahlmöglichkeiten zwischen therapeutisch gleichwertigen und qualitativ anerkannten Arzneimitteln.

Wegen der zwischenzeitlich erfolgten Rechtsprechung erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit zur Zeit eine Novellierung der gesetzlichen Vorschriften zu den Arzneimittel-Festbeträgen. Mit diesen gesetzlichen Neuregelungen wird das Instrument der Festbeträge vor juristischer Anfechtbarkeit geschützt.
 
 

Wie kann die gesetzliche Krankenversicherung von preiswerteren Re-Importen profitieren?

Die sogenannte Re-Import-Förderklausel, die die alte Bundesregierung aus dem Gesetz gestrichen hatte, wird wieder in das Sozialgesetzbuch aufgenommen. Danach sind die Apotheken verpflichtet, preisgünstige parallel- und re-importierte Arzneimittel abzugeben.

Diese Arzneimittel mit identischen Wirkstoffen (sie werden zum Teil sogar bei uns hergestellt), liegen aber im Preis deutlich unter den deutschen Preisen. Der dadurch ausgelöste Preiswettbewerb führt letztlich zu Einsparungen bei den Krankenkassen.

Damit die Patientinnen und Patienten nicht unnötig lange auf notwendige Medikamente warten müssen, wird die praktische Umsetzung in einem Rahmenvertrag geregelt.
 
 

Warum wird ein Arzneimittelbudget überhaupt gebraucht?

Das Arzneimittelbudget ist nötig, damit die Ausgaben der Krankenkassen für Arzneimittel nicht den Einnahmen davonlaufen. Im internationalen Vergleich liegen bei uns die Arzneimittelverschreibungen sehr hoch. Jährlich wandern Arzneimittelpackungen im Wert von einigen Milliarden auf den Müll.

Ein Vergleich der Arzneimittelausgaben zwischen den verschiedenen kassenärztlichen Regionen zeigt beträchtliche Unterschiede, ohne dass dafür medizinische Gründe erkennbar sind. Dies kann ein Indiz dafür sein, dass nicht in allen Regionen wirtschaftlich verordnet wird.
 

Was ist, wenn ein Arzt keine Medikamente mehr verschreibt, weil das Budget erschöpft ist?

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Versorgung mit den medizinisch notwendigen Arzneimitteln. Deren Verordnung auf Kassenrezept darf vom Arzt nicht verweigert werden, soweit diese Mittel zur Behandlung medizinisch erforderlich sind. Insbesondere darf die Verordnung nicht mit der Begründung verweigert werden, dass das Arzneimittelbudget erschöpft sei.

Ein arztbezogenes individuelles Arzneimittelbudget gibt es nach geltendem Recht nicht. Arzneimittelbudgets sind Obergrenzen für die insgesamt von den Vertragsärzten einer Kassenärztlichen Vereinigung veranlassten Ausgaben für Arzneimittel. Die Budgets sind so bemessen, dass eine vernünftige Arzneimittelversorgung für alle Patientinnen und Patienten sichergestellt werden kann.

Flankierend zur Budgetregelung haben die Ärzte und Krankenkassen arztgruppenbezogene Richtgrößen für das Volumen der verordneten Arznei- und Heilmittel zu vereinbaren. Richtgrößen sind aber keine individuellen Budgets pro Patient, sondern sollen dem einzelnen Arzt als Orientierung für einen wirtschaftlichen Umgang mit Arzneimitteln dienen. Sie sind ein rechnerischer Durchschnitt, der sich auf alle von einem Arzt in einem bestimmten Zeitraum behandelten Patientinnen und Patienten bezieht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass in jeder Arztpraxis neben Patientinnen und Patienten mit einem hohen Arzneimittelbedarf solche vertreten sind, denen Arzneimittel nicht oder nur in geringem Umfang verordnet werden.

Werden die Richtgrößen überschritten, kann eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit des Verordnungsverhaltens des Arztes durch einen paritätisch mit Ärzten und Vertretern der Krankenkassen besetzten Prüfungsausschuss ausgelöst werden. Bei dieser Prüfung sind sog. Praxisbesonderheiten z. B. ein überdurchschnittlicher Anteil von Patientinnen und Patienten, die einen besonders hohen Bedarf an Arznei- und Heilmitteln haben oder besonders teure Arzneimittel benötigen (z.B. Patientinnen und Patienten mit Aids oder Diabetes) zu berücksichtigen. Nur wenn dem einzelnen Arzt nachgewiesen werden kann, dass er medizinisch unnötig teure Medikamente verordnet, kommt es zu finanziellen Konsequenzen.
 
 

Welche Maßnahmen helfen bei der wirtschaftlichen Arzneimittelverordnung?

Das Bundesministerium für Gesundheit, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben am 17. August 99 ein Aktionsprogramm zur Einhaltung der Arznei- und Heilmittelbudgets vereinbart. Damit sollen Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arznei- und Heilmittelversorgung gesichert werden und die Ärzte Unterstützung und Hilfe erhalten. Inhalte des Aktionsprogramms sind:

Umstellung der Arzneimittelverordnung auf Generika im unteren Preisdrittel (Generika sind preiswerte wirkstoffidentische Kopien von Originalpräparaten);

Umsetzung bereits bestehender gesetzlicher Regelungen oder entsprechender Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Einschränkung bei der Verordnung von Arzneimitteln (nach § 34 Abs. 1 SGB V);

Vermeidung der Verordnung von Arzneimitteln mit zweifelhafter Wirkung;

Vermeidung der Verschreibung teurer Schrittinnovationen mit nicht gesichertem Zusatznutzen (Schrittinnovationen sind pharmakologische Weiterentwicklungen, deren Vorteile in der Regel nicht erwiesen bzw. die kritisch zu bewerten sind und nicht den höheren Preis rechtfertigen);

Einholung einer Zweitmeinung bei hochpreisigen Arzneimitteln mit umstrittenem Nutzen oder geringfügigem Zusatznutzen;

Erarbeitung eines vergleichbaren Maßnahmenkataloges für Heilmittelverordnungen.
 
 

Warum muss ein Arzt, der wirtschaftlich verordnet, dennoch mithaften für Überschreitungen des Arzneimittelbudgets?

Um die Einhaltung des Arzneimittelbudgets sicherzustellen, müssen auch Sanktionsmechanismen greifen. Der Regress insgesamt ist auf fünf Prozent des Arzneimittelbudgets begrenzt. Er wird mit individuell festgesetzen Regressen aufgrund von Wirtschaftlichkeitsprüfungen verrechnet.
 
 
 
Leistungsorientierte Krankenhausvergütung

Wie sollen die Krankenhäuser in die Strukturreform einbezogen werden ?
Warum schon wieder ein neues pauschalierendes Entgeltsystem, nachdem erst 1995 Fallpauschalen eingeführt wurden ?
Müssen Krankenhäuser schließen ?
Wie können die Krankenhäuser mit dem Budget auskommen, wo sie doch die hohen Tarifabschlüsse verkraften müssen ?
 

Wie sollen die Krankenhäuser in die Strukturreform einbezogen werden?

Eine Reform des Gesundheitswesens, die die Krankenhäuser nicht einbezieht, wäre Stückwerk. Denn die Krankenhäuser haben eine zentrale Stellung in der Gesundheitsversorgung. Ein Drittel der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung fließt in diesen Bereich. Von 1991 bis 1998 haben die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für die Krankenhausbehandlung von rd. 59 Milliarden DM auf rd. 85 Milliarden DM zugenommen, das ist eine Steigerung von 44 Prozent.

Die Wirtschaftlichkeit der Krankenhausversorgung wird verbessert. Dies wird erreicht durch:

  • konsequente Einbeziehung der stationären Versorgung in die Vorgabe der Beitragssatzstabilität
  • Stärkung des Vereinbarungsprinzips bei den Verhandlungen über die Pflegesätze;
  • Einführung eines umfassenden leistungsorientierten pauschalierenden Preissystems zum 1. Januar 2003;
  • Aufhebung der zeitlichen Begrenzung der Instandhaltungspauschale für die Finanzierung der großen Instandhaltungsmaßnahmen durch die Krankenkassen;
  • die verbesserte Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung durch integrierte Versorgungsverträge und die Vermeidung von unnötigen Krankenhauseinweisungen;
  • behutsame, sachgerechte Ausweitung der ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in Krankenhäusern, um stationäre Aufnahmen zu vermeiden, insbesondere beim ambulanten Operieren (siehe "Was wird aus dem Grundsatz"ambulant vor stationär");
  • Intensivierung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Krankenhäusern indem klargestellt wird, dass bei der Budgetvereinbarung auch budgetmindernde Tatbestände (Fehlbelegungsprüfungen und Krankenhausvergleiche) zu berücksichtigen sind;
  • Erweiterung der Möglichkeiten zum Abbau von Fehlbelegungen durch die Prüfungen der Krankenkassen bzw. des Medizinischen Dienstes;
  • Ausschluss unwirksamer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus (siehe "Bewertung medizinischer Technologien").


Warum schon wieder ein neues pauschalierendes Entgeltsystem, nachdem erst 1995 Fallpauschalen eingeführt wurden?

Heute werden die Krankenhausleistungen überwiegend immer noch mit Tagessätzen (tagesgleiche Pflegesätze) vergütet. Lediglich 20 bis 25 Prozent werden mit Fallpauschalen und Sonderentgelten vergütet (Fallpauschalen sind pauschale Preise für die gesamte stationäre Behandlung des Patienten, einschließlich Operationsmaterial, Hotelkosten und Pflege; Sonder-entgelte decken Leistungskomplexe im Rahmen eines Behandlungsfalles ab). Durch ein vollständiges pauschalierendes Entgeltsystem kann die Mittelverteilung im Bereich der Krankenhäuser transparenter und vor allem leistungsorientierter erfolgen. Zudem erhält das einzelne Krankenhaus über die pauschalen Entgelte und deren Höhe klare Orientierungswerte für wirtschaftliches Handeln. Schon die bisherigen Fallpauschalen haben zur Verkürzung der Verweildauern und zu mehr Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung im Krankenhaus geführt.

Zum 1. Januar 2003 wird budgetneutral ein neues, vollständiges pauschalierendes Entgeltsystem eingeführt, mit dem die Krankenhausbudgets leistungsorientierter bemessen werden können. Die Bundespflegesatzverordnung wird rechtzeitig zum 1. Januar 2003 an diese weitreichenden Änderungen angepasst.

Die Psychiatrie bleibt von dem pauschalen Entgeltsystem zunächst ausgenommen, weil sich nach den bisherigen Erfahrungen psychiatrische Leistungen nicht für eine solche Pauschalierung eignen. Das pauschalierende Entgeltsystem ist von der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Spitzenverbänden der Krankenkassen auf Bundesebene zu entwickeln. Andere Betroffene wie z.B. Pflegekräfte werden beteiligt.
 
 

Müssen Krankenhäuser schließen?

Wenn die wohnortnahe Versorgung im Krankenhaus gesichert ist und darüber hinaus Kapazitäten bestehen, dann müssen diese abgebaut werden. Denn die gesetzliche Krankenversicherung kann nicht fortdauernd Überkapazitäten im Krankenhausbereich finanzieren, weil das zu Lasten der Gesundheitsversorgung insgesamt geht und die Beitragszahler (Versicherte und ihre Arbeitgeber) unnötig belastet. Zunächst müssen aber vernünftigerweise die Möglichkeiten zur Umstrukturierung ausgeschöpft werden.
 
 

Wie können die Krankenhäuser mit dem Budget auskommen, wo sie doch die hohen Tarifabschlüsse verkraften müssen?

Die diesjährige BAT-Tariferhöhung von 3,1 Prozent liegt über der vorgegebenen Steigerungsrate für die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (Anstieg der Grundlohnrate). Das heißt aber nicht, dass die Krankenhäuser diese Differenz allein tragen müssten. Vielmehr bezahlt die gesetzliche Krankenversicherung die Hälfte.

Im Westen bedeutet das : Auf das Jahr 1999 bezogen wirkt sich die BAT-Erhöhung mit 2,5 Prozent Steigerung aus. Die Differenz zur Grundlohnsummenentwicklung (1,66 %) bezogen auf die Personalkosten trägt zur Hälfte die gesetzliche Krankenversicherung. Die andere Hälfte wird fast vollständig kompensiert durch die Absenkung der Rentenversicherungsbeiträge, die in 1999 die Krankenhäuser mit rund 0,3 Prozent entlastet.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für Krankenhausleistungen im letzten Jahr mit rd. 2 Milliarden DM fast doppelt so hoch gestiegen sind wie die Grundlohnrate.

In den neuen Ländern gibt es ein besonderes Problem. Dort gibt es keine Steigerung der Grundlohnrate, sondern eine Absenkung um 0,48 Prozent. Aber auch hier wird durch die Absenkung der Beitragssätze in der Rentenversicherung und die hälftige Berücksichtigung der Tariferhöhung durch die gesetzliche Krankenversicherung ein Zuwachs erreicht. Zudem ist festzustellen, dass die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für Krankenhausleistungen im Osten 1998 überproportional gestiegen sind (+ 4,1 %) und sich dieser Trend fortsetzt, wie die Zahlen für das Jahr 1999 zeigen.

Im Osten verbleibt eine rechnerische Unterfinanzierung in Höhe von rund einem Prozent. Dies ist ein Volumen, das sich im Rahmen von Budgets, die für jedes Krankenhaus mehrere Millionen umfassen, tatsächlich durch sparsame Wirtschaftsführung einsparen lässt. Gerade Großbetriebe, wie es moderne Krankenhäuser sind, bieten zahlreiche Möglichkeiten, die Qualität der Versorgung zu erhalten und auszubauen und gleichzeitig Kosten zu sparen. Für den Personaleinsatz muss es das Ziel sein, diesen auf die patientennahen Bereiche in Medizin und Pflege zu konzentrieren und Unwirtschaftlichkeiten abzubauen. Auch die Verwaltung selbst muss auf den Prüfstand.

Moderne Krankenhäuser sind in der Lage, sowohl den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern angemessene Arbeitsbedingungen zu bieten als auch eine gute Versorgung der Patientinnen und Patienten. Gutes Personal- und Qualitätsmanagement und sparsame Wirtschaftsführung sind keine Gegensätze. In vielen Bereichen decken sich vielmehr die Interessen von Patientinnen und Patienten und die Forderung nach mehr Wirtschaftlichkeit. So kommt zum Beispiel eine Verkürzung unnötig langer Liegezeiten den Kranken entgegen, die möglichst schnell wieder nach Hause möchten.

Krankenhäuser, die mit Qualität wirtschaftlich arbeiten, sehen die Erfolge sowohl in der Zufriedenheit der Patientinnen und Patienten ebenso wie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als auch bei den dadurch gesparten Kosten.

Im Jahr 2000 wird das Ausgangsbudget durch die einmalige Berücksichtigung der BAT Ausgleiche (1998, 1999) erhöht. Auch neue Kapazitäten (nach der Landeskrankenhausplanung) werden berücksichtigt.
 
 
 
Stärkung von Gesundheitsförderung und Selbsthilfe

Wie soll die Gesundheitsförderung gestärkt werden ?
Wie wird erreicht, dass Prävention nicht für Krankenkassenwerbung in Form von unsinnigen Marketingaktivitäten (Taucherbrillen, Discofahrten) missbraucht wird ?
Was leistet die Selbsthilfe und wie wird ihre Förderung verbessert ?

Wie soll die Gesundheitsförderung gestärkt werden?

In der Medizin gibt es wenig Königswege. Oft muss man zwischen zwei Übeln das geringere wählen. Bei der Prävention ist das anders. Das Vorbeugen einer Krankheit ist unter allen Möglichkeiten der Behandlung die Beste. Deshalb lohnt es sich, der Prävention einen größeren Stellenwert einzuräumen. Leistungen der Prävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und vor allem einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen leisten.

Das Gesundheitssystem darf nicht nur ein Reparaturbetrieb für bereits entstandene Krankheiten sein. Die Förderung von Gesundheit und die Prävention von Krankheiten müssen integraler Bestandteil werden. Die Krankenkassen können ihren Versicherten wieder Angebote zur Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung machen und auch wieder Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung durchführen. Dazu soll ein gemeinsamer Beschluss der Spitzenverbände der Krankenkassen über vorrangige Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen erfolgen, die gemeinsam und einheitlich gelten. Damit wird dafür gesorgt, dass nur wirksame und qualitativ hochwertige Angebote gemacht werden dürfen. Der Nutzen für die Versicherten soll im Mittelpunkt stehen, nicht der Wettbewerb der Krankenkassen. Die Krankenkassen sollen für Präventionsleistungen jährlich einen Betrag von 5 DM pro Versicherten aufwenden können, der jährlich nach einer festen Formel zu steigern ist.
 

Wie wird erreicht, dass Prävention nicht für Krankenkassenwerbung in Form von unsinnigen Marketingaktivitäten (Taucherbrillen, Discofahrten) missbraucht wird?

Dass die Krankenkassen im Wettbewerb um die Versicherten auch einiges an Marketing betrieben haben, hat die Vorgängerregierung zum Vorwand genommen, die Gesundheitsförderung ganz aus dem Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung zu streichen. Das war falsch und wird mit der Gesundheitsreform korrigiert. Dabei wird dafür gesorgt, dass Fehlsteuerungen vermieden werden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen werden in Kooperation mit anderen Akteuren der Gesundheitsförderung Handlungsfelder und Qualitätskriterien für die Präventionsangebote der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich beschließen, damit es nicht wieder zu Fehlentwicklungen kommt.

An die Gesundheitsförderung müssen die gleichen Qualitätsmaßstäbe angelegt werden, die für medizinische Behandlung und Rehabilitation gelten. Nur Methoden, die ihre Wirksamkeit nachgewiesen haben, dürfen von den Krankenkassen bezahlt werden. Deshalb wird mit der Aufgabenzuweisung eine Verpflichtung der Krankenkassen zur regelmäßigen Erfolgskontrolle und Qualitätssicherung verbunden.
 
 

Was leistet die Selbsthilfe und wie wird ihre Förderung verbessert?

Selbsthilfe leistet einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität von kranken und behinderten Menschen. Erfahrungsaustausch, gegenseitige Unterstützung und umfassende Information verhelfen Betroffenen zur besseren individuellen Krankheitsbewältigung. Immer mehr chronisch kranke und behinderte Menschen wehren sich zudem dagegen, als Objekte eines professionellen Versorgungssystems betrachtet zu werden, dessen Repräsentanten über ihre Köpfe hinweg bestimmen dürfen, was zu geschehen hat. Sie stellen zunehmend die berechtigte Forderung, als Experten in eigener Sache in die Planung und Durchführung aller sie betreffenden Maßnahmen einbezogen zu werden. Die Selbsthilfe ist insoweit Plattform für eine stärkere Demokratisierung der bestehenden Strukturen im Gesundheitsbereich. Selbsthilfegruppen und Organisationen geben aber auch wichtige Hinweise auf Lücken und notwendige Verbesserungen der medizinischen Versorgung. Sie tragen damit erheblich zur Weiterentwicklung unseres Gesundheitssystems bei.

Gründe genug, um die Selbsthilfe stärker als bisher in das Gesundheitswesen zu integrieren. Die Krankenkassen haben im Hinblick auf die gesundheitsbezogenen Leistungen der Selbsthilfe auch in diesem Angebotsbereich eine eigene Verantwortung. Mit der Gesundheitsreform werden die Rechtsgrundlagen der Förderung der Selbsthilfe durch die Krankenkassen deshalb konkreter und verlässlicher gestaltet. Aus dem bisherigen Ermessen bei der Förderung, das von den Krankenkassen sehr unterschiedlich und zum Teil unzulänglich gehandhabt wurde, wird eine deutlich weitergehende Sollverpflichtung gemacht. Für die Förderung der Selbsthilfe ist dabei ein Ausgabevolumen von 1 DM pro Versicherten und Jahr vorgesehen, das ebenfalls jährlich dynamisiert wird. Damit sind die Krankenkassen gehalten, einen bestimmten, festgesetzten Teil ihrer Ausgaben für die Förderung der Selbsthilfe zu verwenden. Gefördert werden sollen Selbsthilfegruppen, ihre Kontaktstellen und Selbsthilfeorganisationen.

Transparenz der Voraussetzungen und gerechtere Verteilung der Fördermittel soll durch gemeinsame und einheitliche Grundsätze der Krankenkassen für die Förderung erreicht werden. Bei der Erarbeitung dieser Grundsätze sind Vertreter der Selbsthilfe zu beteiligen. Die Beteiligung von Selbsthilfevertretern wird auch für zukünftige Überarbeitungen des Verzeichnisses der Handlungsfelder für die Selbsthilfeförderung vorgeschrieben. Damit ist das Ziel der Bürgerbeteiligung und Mitgestaltung an dieser Stelle konkret umgesetzt.

Selbsthilfekontaktstellen, die für Ratsuchende aber auch bei der Unterstützung von örtlichen Selbsthilfegruppen wichtige Aufgaben wahrnehmen, wurden bei der Förderung der Krankenkassen bisher nur wenig berücksichtigt. Deshalb wird für sie die Möglichkeit einer über die Projektförderung hinausgehenden Förderung durch die Krankenkassen nunmehr ausdrücklich festgelegt.

Mit diesen Maßnahmen werden die Rahmenbedingungen für die Selbsthilfe deutlich verbessert. Die Unterstützung der Selbsthilfe lässt sich im SGB V jedoch nicht abschließend regeln. Selbsthilfeförderung muss vielmehr als Gemeinschaftsaufgabe verstanden werden, an der neben den Krankenkassen vor allem auch Länder und Gemeinden beteiligt sein müssen. Wir brauchen eine leichter zugängliche, die Selbsthilfe fördernde und unterstützende Infrastruktur. Deren Ausbau und die Verzahnung der unterschiedlichen Förderbereiche bleibt eine wichtige Aufgabe für die Zukunft.
 
 
 
Förderung der Rehabilitation

Was ist darunter zu verstehen ?
Was wird aus den Kuren ?

Was ist darunter zu verstehen?

Der Bedarf an Rehabilitationsleistungen nimmt kontinuierlich zu. Das liegt auch an der ständigen Zunahme chronischer Erkrankungen und an der steigenden Zahl älterer Menschen in den westlichen Industriestaaten. Deshalb gewinnt die Rehabilitation an Bedeutung bei der gesundheitlichen Versorgung. Dabei gelten die Grundsätze "Prävention vor Rehabilitation; Rehabilitation vor Rente und Pflege".

Diesen Grundsätzen können wir nur gerecht werden, wenn präventive, akute und rehabilitative Therapieformen vernetzt und ihre Grenzen durchlässig werden. Wir brauchen ein gestuftes System von ambulanten und stationären Angeboten und bessere Übergänge von der kurativen Behandlung zur Rehabilitation. Auch für die Rehabilitationsleistungen bedarf es der Qualitätssicherung und Erfolgskontrolle.

Rehabilitation kann dazu beitragen, Patientinnen und Patienten möglichst lange Selbständigkeit und Lebensqualität zu erhalten. Gleichzeitig hilft sie, Kosten zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Beides ist wichtig in unserem auf Humanität und Effizienz ausgerichteten Gesundheitswesen.

Medizinische Leistungen zur Rehabilitation sind eigenständige Leistungen und kein Teil der Krankenbehandlung. Maßnahmen zur Patientenschulung für chronisch Kranke und deren Angehörige werden in die ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation einbezogen.

Für die Rehabilitationsleistungen wird mit der Reform das starre Zeitkorsett gelockert. Statt der bisherigen Regeldauer von drei Wochen und dem regulären Wiederholungsintervall von vier Jahren vereinbaren die Spitzenverbände jetzt Leitlinien. Darin werden für die Regeldauer und die Wiederholung von Rehabilitationsleistungen differenzierte Lösungen festgelegt, die sich nach den jeweiligen Krankheitsbildern richten. Mütterkuren und Müttergenesungskuren werden bei der flexibleren Gestaltung der Rehabilitation gleichgestellt. Die Regeldauer bei stationären Vorsorgemaßnahmen für Kinder unter 14 Jahren wird auf vier bis sechs Wochen verlängert. Die ambulante Rehabilitation wird gestärkt.

Zur Stärkung der Rehabilitation gehört, dass die finanzielle Belastung der Patientinnen und Patienten in Form der Zuzahlungen verringert wird. Die bisherigen Zuzahlungen für Rehabilitation von 25 Mark im Westen und 20 Mark im Osten pro Kalendertag werden auf 17 Mark im Westen und 14 Mark im Osten abgesenkt. Damit liegen die Zuzahlungen auf derselben Höhe wie die Zuzahlungen für Krankenhausbehandlungen. Die Zuzahlungen zur ambulanten Rehabilitation werden bei der Härtefallklausel für vollständige Befreiung berücksichtigt.

Für chronisch kranke versicherte Kinder wird der mögliche Zuschuss bei ambulanten Vorsorgeleistungen von 15 DM auf 30 DM je Kalendertag erhöht.
 
 

Was wird aus den Kuren?

Durch eine Neuabgrenzung von Vorsorge, Krankenbehandlung und Rehabilitation sollen sich Vorsorgeleistungen stärker als bisher an den Kriterien für medizinische Notwendigkeit orientieren und dabei die bewährte Struktur des medizinischen Angebotes in den Kurorten nutzen. Dadurch, dass ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten durchzuführen sind, wird nicht nur der medizinische Wert dieser Leistungen unterstrichen. Anerkannte Kurorte sind solche, die von den Bundesländern anerkannt worden sind und daher Gewähr für Qualitätssicherung bieten. Mit diesen Maßnahmen wird das Kurortangebot vom bisherigen teilweise negativen Image befreit; die Position der Kurorte dürfte deutlich gestärkt werden.

Für die Förderung der Gesundheit und für die Verhütung von Krankheiten sind Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen auch in Zukunft unverzichtbar. Sie behalten in der gesetzlichen Krankenversicherung einen hohen Stellenwert, ebenso wie die Rehabilitationsmaßnahmen in der Rentenversicherung (zur Vermeidung von Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung). Mit der Gesundheitsreform werden Prävention und Rehabilitation besonders gefördert (siehe "Stärkung der Gesundheitsförderung" und "Förderung der Rehabilitation"). Das Ausgangsbudget für Rehabilitationsleistungen wird auf der Grundlage der Ausgaben für 1999 festgelegt, um sicherzustellen, dass auch im Jahr 2000 eine ausreichende Finanzierung für die Rehabilitation vorhanden ist.

Ambulante Rehabilitationsleistungen sollen von stationären Reha-Einrichtungen erbracht werden können, soweit diese entsprechende Verträge mit den Krankenkassen schließen. Damit wird gewährleistet, dass in der ambulanten Rehabilitation ein ganzheitlicher Ansatz mit Behandlungsplan und vergleichbarer Intensität wie im stationären Bereich möglich ist. Aber auch für wohnortnahe ambulante Rehabilitation wird eine Rechtsgrundlage geschaffen.
 
 
 
Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse psychisch Kranker

Was verbessert sich für die psychisch Kranken ?
Was ist unter der neuen Leistung ambulante Soziotherapie zu verstehen ?
 

Was verbessert sich für die psychisch Kranken?

Die ambulante Versorgung und Rehabilitation psychisch Kranker ist trotz erheblicher Anstrengungen und Verbesserungen in den vergangenen zwei Jahrzehnten nach wie vor unzureichend. Die Defizite betreffen vor allem die ambulante Versorgung der chronisch psychisch Kranken. Als sogenannte Drehtürfälle landen diese Patientinnen und Patienten ohne Rehabilitationsperspektive, aber mit erheblichen Kosten häufig wieder in der stationären Versorgung. Deshalb haben die Spitzenverbände der Krankenkassen ein Modellprojekt "Ambulante Rehabilitation psychisch Kranker" durchgeführt, dessen wissenschaftliche Begleitung vom Bundesministerium für Gesundheit beraten und finanziert wurde. Damit wurde die Grundlage für die Übernahme in die Regelversorgung geschaffen. Diese Leistung (ambulante Soziotherapie) wird nun neu in die Versorgung schwer psychisch kranker Menschen aufgenommen. Dadurch werden unnötige Krankenhausaufenthalte vermieden.

Schwer psychisch Kranke können heute nicht immer von den Vertragsäzten adäquat behandelt werden. Diese Versorgungslücken werden dadurch geschlossen, dass Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen zur ambulanten Behandlung schwer psychisch kranker Patientinnen und Patienten ermächtigt werden. Für welche Versicherten ein solches Angebot in Frage kommt, wird in einem Vertrag zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung, Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft festgelegt.
 

Was ist unter der neuen Leistung ambulante Soziotherapie zu verstehen?

Mit Soziotherapie wird schwer psychisch Kranken erstmals eine spezielle Hilfe geboten, die sie unterstützt und befähigt, die für sie notwendigen und in einem individuellen Behandlungs-/Rehabilitationsplan aufgestellten Hilfen in ihrem Lebensfeld wahrzunehmen. Über die individuelle therapeutische Hilfe hinaus soll Soziotherapie die Information im Hilfesystem verbessern und somit zu einer besseren Kooperation der Leistungsanbieter und besseren Koordination der aufeinander abgestimmten Hilfeangebote führen.

Durch die ambulante Soziotherapie können erhebliche Einsparungen an stationären Behandlungskosten erreicht werden. Es hat sich gezeigt, dass mit einer Mark, die für ambulante Soziotherapie eingesetzt wird, rechnerisch rund sechs Mark an stationären Behandlungskosten eingespart werden.
 
 
 
Verbesserung der Qualität der gesundheitlichen Versorgung

Wie soll die Qualität gesteigert werden ?
Bewertung medizinischer Technologien
 

Wie soll die Qualität gesteigert werden?

Es gibt viele Ansätze, die Qualität medizinischer und pflegerischer Leistungen zu verbessern und zu sichern. Bei allen Beteiligten im Bereich der ambulanten und stationären Versorgung ist das Bewusstsein für die Bedeutung der Qualitätssicherung in den letzten Jahren gewachsen. Hieran können wir mit der Reform anknüpfen. Wir nehmen diese Ansätze auf und machen sie durchgängig zum Gestaltungsprinzip. Damit wird die Entwicklung beschleunigt. Mit der Gesundheitsreform werden die Voraussetzungen dafür geschaffen und Anreize gegeben, damit die Mitarbeit aller Beteiligten erfolgt.

Für alle Leistungserbringer in der stationären und rehabilitativen Versorgung wird ein gesetzliches Gebot zur Qualitätssicherung eingeführt, das den Leistungserbringern die Verantwortung für die Qualität ihrer Leistungen überträgt. Aus diesem Grunde werden die Krankenhäuser und stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zur Einführung eines internen Qualitätsmanagements verpflichtet. Damit wird auch in Deutschland eine Entwicklung nachvollzogen, die in anderen Ländern schon eine jahrelange Tradition hat.

Es geht nicht in erster Linie darum, dass von außen jemand kontrolliert, welche Einrichtung gut, welche schlecht arbeitet. Vielmehr muss Qualitätsverbesserung als fortlaufender Prozess in die Arbeit integriert werden. Darauf sind die Einrichtungen im Gesundheitswesen noch zu wenig ausgerichtet. Dies ist aber notwendig, um die Versorgungsabläufe zu verbessern und damit die Effizienz zu erhöhen. Interne Qualitätssicherung bezieht die Beschäftigten unmittelbar ein. Sie leistet damit einen positiven Beitrag für das Betriebsklima und die Arbeitszufriedenheit.

Zu dieser internen Qualitätssicherung kommt eine externe Qualitätssicherung hinzu. Dadurch kann Betriebsblindheit auch in diesem Bereich möglichst vermieden werden, indem die Einrichtungen des Gesundheitswesens die Qualität ihrer Arbeit auch im Vergleich mit anderen Einrichtungen beurteilen können. Die konkrete Umsetzung und Gestaltung dieser gesetzlichen Vorgabe in Form von Richtlinien und Verträgen bleibt den Verantwortlichen der Selbstverwaltung überlassen. Dabei müssen diejenigen, die ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhalten, mit finanziellen Abschlägen rechnen.

Einem neu einzurichtenden Koordinierungsausschuss wird die Aufgabe übertragen, Kriterien für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung bei bis zu 10 Krankheiten pro Jahr zu erarbeiten, deren Einhaltung für die Leistungserbringer verpflichtend ist. Diese Kriterien sollen insbesondere für solche Krankheiten bestimmt werden, bei denen Hinweise auf eine unzureichende, fehlerhafte oder übermäßige Versorgung bestehen und somit helfen, diese Mängel abzubauen.
 
 

Bewertung medizinischer Technologien

Mit der Gesundheitsreform wird in der Medizin eine professionelle und unabhängige Technologiebewertung dauerhaft etabliert - wie dies in anderen Ländern bereits der Fall ist. In einer Reihe von Ländern gibt es Institutionen, die medizinische Verfahren und Technologien unter Wirksamkeits- und Kostenaspekten bewerten. In Deutschland fehlte eine solche institutionelle Bewertung bisher. Dies behinderte und verzögerte die sachgerechte Implementierung des medizinisch-technischen Fortschritts in unser Gesundheitssystem. Deshalb wird mit der Gesundheitsreform nun auch in Deutschland eine an wissenschaftlichen Kriterien orientierte unabhängige und professionelle Bewertung medizinischer Diagnose- und Therapieverfahren institutionalisiert.

Dazu wird beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) ein datenbankgestütztes Informationssystem für die Bewertung von Wirksamkeit und Kosten medizinischer Verfahren und Technologien errichtet. Dies hat auch im Hinblick auf die damit verbundene Verbesserung der Rahmenbedingungen für die medizinisch-technische Industrie in Deutschland eine erhebliche industriepolitische Bedeutung.

Die in dem Informationssystem aufbereiteten wissenschaftlichen Erkenntnisse sollen über das DIMDI grundsätzlich allen Beteiligten im Gesundheitswesen zugänglich sein, insbesondere den Institutionen der Selbstverwaltung im System der gesetzlichen Krankenversicherung und anderen Trägern der Sozialversicherung, den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Ärzten, den Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie der medizinsichen Forschung, nicht zuletzt auch den Versicherten und Patienten.

Erkenntnisse über den Nutzen und die Kosten medizinischer Technologien haben Auswirkungen auf alle Träger der gesundheitlichen Versorgung, sei es durch Anwendung der neuen Erkenntnisse im ärztlichen Diagnose- und Therapieverhalten, sei es durch entsprechende Leistungs- und Finanzierungsentscheidungen der betreffenden Träger.
 
 
Erweiterung von Patientenrechten

Wie werden Patientenrechte ausgebaut ?
Wie soll die Rechtstellung gestärkt werden ?
 

Wie werden Patientenrechte ausgebaut?

Das deutsche Gesundheitswesen ist bislang hauptsächlich auf Leistungserbringer und Kostenträger ausgerichtet. Patientinnen und Patienten tauchen meist als Objekte der Fürsorge auf. Wir brauchen aber eine stärkere Umorientierung auf die Versicherten und Patienten. Dies ist auch eine Voraussetzung dafür, dass Versicherte und Patienten mehr Selbstverantwortung für Gesundheit und Krankheit übernehmen. Nur informierte und aufgeklärte Versicherte und Patienten können ihre Gesundheit fördern und sind in der Lage, die Einrichtungen des Gesundheitssystems sinnvoll zu nutzen und zum Erfolg einer Behandlung beizutragen.

Mehr Information ist die erste und wichtigste Voraussetzung dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger in gesundheitlichen Dingen eine stärkere Rolle spielen können. Selbstverständlich gilt im Arztrecht schon seit langem die Pflicht des Arztes, den Patienten gründlich aufzuklären, bevor dieser zu einer ärztlichen Maßnahme seine Einwilligung gibt.

Dieser Aufklärung im Einzelfall müssen aber größere Möglichkeiten der Versicherten vorausgehen, sich generell über die medizinischen Leistungsangebote und deren Qualität zu informieren. Dies gilt sowohl für den ambulanten und den stationären Bereich als auch für ärztliche und nichtärztliche Leistungsbereiche. Bereits seit dem letzten Jahr arbeitet eine Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit an einer Patienten-Charta, die eine Art Wegweiser für den Patienten zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner Rechte und Möglichkeiten werden soll. Auf der 72. Gesundheitsministerkonferenz am 9./10. Juni 99 wurde von den für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerinnen und Ministern das entsprechende Dokument "Patientenrechte in Deutschland heute" beschlossen.

Verschiedene Institutionen arbeiten im Sinne der Patienten. Dazu zählen auch die Ärztekammern mit ihren Gutachter- und Schlichtungsstellen. In vielen Krankenhäusern gibt es bereits Patientenfürsprecher, die einbezogen werden könnten. Eine Vielzahl von Einrichtungen der Verbraucher- und Patientenberatung unterstützen die Patientinnen und Patienten. Deren Infrastruktur müsste gestärkt werden. Auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung kann ihre Informationsaktivitäten in spezifischen Schwerpunkten erweitern. Deshalb soll ein Rahmenkonzept erarbeitet werden, welche Institutionen zur Verstärkung der Rolle der Patientinnen und Patienten genutzt werden können.
 

Zur verbesserten Information gehört auch die Gesundheitsberichterstattung, deren gesammelte und aufbereitete Daten der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Das hierfür eingerichtete Informations- und Datenzentrum Gesundheitsdaten (IGD) ist seit Mai 1999 über Internet zugänglich (gbe-bund).
 
 

Wie soll die Rechtsstellung gestärkt werden?

Zeitlich unabhängig von der Gesundheitsreform ist darüber hinaus eine Stärkung der Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten notwendig. Bisher sind die wichtigsten Patientenrechte (Aufklärung, Einwilligung, Dokumentation, Einsichtsrecht, Beweislast-Erleichterung) durch die Rechtsprechung zur Haftung des Arztes bei Behandlungsfehlern entwickelt worden. Jetzt geht es darum, umfassend die Rechte zu sichern, wie dies richtungsweisend mit der Patienten-Charta geschehen wird (siehe "Patientenrechte"). Wir wollen prüfen, ob dies - wie immer wieder von Seiten der Betroffenen gefordert - sinnvollerweise in einem eigenen Gesetz, einer Ergänzung bestehender Gesetze oder auf anderem Wege geschehen soll.

Informationsstand und Rechtsstellung des Patienten bedürfen einer institutionellen Absicherung: Dafür bietet sich das System der gesetzlichen Krankenversicherung an, in der fast 90 % der Bevölkerung versichert sind. So sollen künftig die Möglichkeiten der Krankenkassen zur Unterstützung entsprechender Beratungs- und Informationsstellen (wie z. B. Einrichtungen der Verbraucher- und Patientenberatung) erweitert und modellhaft auf Bundes- und Landesebenegefördert werden. 10 Mio. DM werden hierfür im Gesetz festgelegt.

Darüber hinaus sollen die Krankenkassen ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern aktiver unterstützen. Dies könnte auch dazu führen, dass die Krankenkassen eigene Regressansprüche besser geltend machen können.

Überall dort, wo es sinnvoll ist, sollen Patienten- und Selbsthilfeorganisationen Mitspracherechte haben, so z.B. bei der Erarbeitung der Positivliste.
 
 
 
Beitragssatzstabilität

Wie wird die Beitragssatzstabilität erreicht ?
Kommt es mit dem Grundsatz der Beitragsstabilität zur Rationierung ?
Widerspricht die Beitragssatzstabilität den medizinischen Erfordernissen einer bedarfsgerechten Patientenversorgung ?
 

Wie wird die Beitragssatzstabilität erreicht?

Die gesetzliche Vorgabe zur Gewährleistung der Beitragssatzstabilität (Grundsatz der Beitragssatzstabilität) wird konkretisiert. Es wird klargestellt, dass als Obergrenze für die Vereinbarungen über die Veränderungen der jeweiligen Vergütungen grundsätzlich die vom Bundesministerium für Gesundheit bekanntgegebene bundesdurchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen bzw. die nach Beitrittsgebiet und früherem Bundesgebiet getrennte Veränderungsrate, sofern der Zuwachs im Beitrittsgebiet den Zuwachs im früheren Bundesgebiet überschreitet, anzuwenden ist. Ferner wird die Berücksichtigung von Änderungen der Leistungsstrukturen und Leistungsverlagerungen zwischen den Sektoren der medizinischen Versorgung im Rahmen von Vereinbarungen über die Veränderung der jeweiligen Vergütung erleichtert. Die Grundsatznorm zum wirtschaftlichen Verhalten der Krankenkassen (§ 4 Abs. 4 SGB V) wird auf die Einhaltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität hin konkretisiert.

Für Verträge über die Vergütung von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte (§ 133 SGB V) wird ergänzend klargestellt, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität auch dann gilt, wenn die Vertragsparteien sich nicht einigen und das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung dieser Vergütung vorsieht.
 
 

Kommt es mit dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität zur Rationierung?

Nein. Die Ausgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung sind in den letzten Jahren stärker gestiegen als durch Fortschritte und veränderten medizinischen und pflegerischen Bedarf begründet werden kann. Sie wuchsen z.B. von rd. 180 Mrd. DM in 1991 auf rd. 250 Mrd. in 1998. Es steht also genügend Geld zur Verfügung und es ist nicht erforderlich, über die Einnahmensteigerung aufgrund der Lohnentwicklung hinaus, etwa durch allgemeine Beitragssatzerhöhungen, der gesetzlichen Krankenversicherung mehr Geld für die gesundheitliche Versorgung zur Verfügung zu stellen. Es ist jetzt an der Zeit, dafür zu sorgen, dass das Geld zielgerichtet für die gesundheitliche Versorgung, die die Patientinnen und Patienten brauchen, verwendet wird. Es geht heute nicht darum, zusätzliche Einnahmen für die gesetzliche Krankenversicherung zu beschaffen. Denn das würde an den Strukturen nichts verändern. Außerdem wird das Ausgangsbudget für das Jahr 2000 der sich abzeichnenden Einnahmen-Entwicklung für 1999 angepasst, also noch höher ausfallen (zusätzlich rund vier Mrd. DM).

Es geht nicht darum, die Beitragssätze um jeden Preis stabil zu halten sondern vor allem um die Steigerung von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Die Finanzsteuerung für die einzelnen Leistungsbereiche, z.B. für die ambulante und die stationäre Versorgung wird flexibler gestaltet, damit Einsparungen in einzelnen Bereichen für sinnvolle Mehrausgaben in anderen Bereichen verwendet werden können.

Die Budgetierung gefährdet also nicht die gesundheitliche Versorgung, sondern sie ist ein Mittel, um mehr Wirtschaftlichkeit und mehr Qualität zu erreichen, ohne die Beitragszahler und die Lohnnebenkosten zusätzlich zu belasten. Es geht nicht um die Einschränkung von Leistungen wegen angeblich nicht vorhandener Geldmittel. Eine Rationierung erforderlicher Leistungen stand bei der Diskussion um die Gesundheitsreform niemals zur Debatte. Wenn Verbände und sonstige Interessengruppen behaupten, die Reform führe zur Rationierung, tun sie es, um die Bevölkerung zu verunsichern und vor den Karren ihrer eigenen Interessen zu spannen.
 

Widerspricht die Beitragssatzstabilität den medizinischen Erfordernissen einer bedarfsgerechten Patientenversorgung?

Nein. Das Problem besteht ja nicht darin, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung zu wenig finanzielle Mittel vorhanden wären, sondern die Mittel werden teilweise falsch (oder unökonomisch) verwendet, also bislang zu wenig zielgenau eingesetzt. Diese Fehlsteuerung führt einerseits zu einer Unterversorgung, andererseits zu einer Überversorgung in manchen Bereichen. Die Überversorgung besteht in unnötigen oder sogar manchmal die Gesundheit gefährdenden Leistungen, sowie in Doppel- und Mehrfachuntersuchungen.

Ein Beispiel sind die Gallenblasen-Operationen. Ihre Zahl ist mit der Verbreitung endoskopischer Operationstechnik von 1990 bis 1996 um 150 % gestiegen. Ärzte weisen jedoch in diesem Bereich bei sich selbst eine um 84 % niedrigere Operationsquote auf als Normalbürger. Dies muss als Hinweis darauf verstanden werden, dass die Ärzte selbst diesen Eingriff oft für wenig sinnvoll halten.

Ein anderes Beispiel sind die Röntgenuntersuchungen. Viele Patientinnen und Patienten haben die Erfahrung gemacht, dass erneut Aufnahmen gefertigt wurden, obwohl sie angeboten hatten, bereits vorhandene, neue Röntgenbilder mitzubringen. Auch die Deutsche Röntgengesellschaft hält die Hälfte aller Röntgenuntersuchungen für überflüssig.

Neben Überversorgung in einzelnen Bereichen gibt es Unterversorgungen. Z.B. ist die Versorgung von Patienten mit seltenen Krankheiten in einigen Regionen nicht befriedigend gelöst. Auch bei chronisch kranken Menschen wird immer wieder festgestellt, dass deren medizinische Betreuung nicht ausreichend ist. Deshalb muss dafür gesorgt werden, dass die Ausgaben in die richtigen Kanäle fließen.

Die Entwicklung der gesundheitlichen Versorgung wird vom Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen begleitet, der Gutachten zur Entwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung erstellen soll. Dabei soll er im Hinblick auf eine bedarfsgerechte Versorgung Bereiche mit Über-, Unter- und Fehlversorgungen sowie Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven aufzeigen und bewerten.
 
 
 
 
Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Worum geht es ?
Was ist mit dem neuen Standardtarif ?
 

Worum geht es?

Die private und die gesetzliche Krankenversicherung stehen im Wettbewerb um nicht versicherungspflichtige (z.B. Selbstständige) und versicherungsfreie (z.B. Beamte) Personen. Dies sind insbesondere höherverdienende Arbeitnehmer, Selbständige, Beamte und ihre Familien, die meist zu Beginn ihres Erwerbslebens zwischen beiden Systemen wählen können. Die erheblichen Unterschiede zwischen beiden Systemen führen tendenziell dazu, dass in diesem Wettbewerb die gesetzliche gegenüber der privaten Krankenversicherung benachteiligt ist. Während in der privaten Krankenversicherung Prämien nach dem jeweiligen Ausgabenrisiko zu leisten sind, ist die gesetzliche Krankenversicherung sozial orientiert (beitragsfreie Versicherung von Familienangehörigen, Beiträge nach finanzieller Leistungsfähigkeit unabhängig vom Ausgabenbedarf). Das führt dazu, dass Personen mit günstigem Versicherungsrisiko - z.B. Jüngere und Alleinstehende - die für sie prämiengünstige private und Personen mit ungünstigem Versicherungsrisiko - z. B. chronisch Kranke, Familien mit Kindern - die für sie beitragsgünstige gesetzliche Krankenversicherung bevorzugen.

Die sich aus diesem wettbewerblichen Ungleichgewicht ergebenden Nachteile für die Beitragszahler in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen begrenzt werden. Vor allem ist es nicht akzeptabel, wenn in jungen Jahren die private Versicherung gewählt wird, um dann nach vielen Jahren - z.B. durch Eintritt von Versicherungspflicht nach Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung - in die nunmehr günstigere gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Deshalb wird der Grundsatz "einmal privat, immer privat" konsequent verwirklicht.

Mit folgenden Massnahmen sollen Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung beseitigt, Risikoselektionen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgebaut und Prämienbelastungen älterer Privatversicherter begrenzt werden:

  • Beschränkung des Wechsels von bisher privat Krankenvsicherten zur gesetztlichen Krankenversicherung für ältere Personen,
  • Umsetzung von Vorschlägen der "Unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter" (BT-Drucksache 13/4945) durch Maßnahmen im Versicherungsaufsichtsgesetz zur Prämienermäßigung insbesondere im Alter und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in der privaten Krankenversicherung.
  • Gewährung des Rechts auf Neuabschluss eines PKV-Vertrages für bisher privat Krankenversicherte, die aufgrund der Verschärfung der Zugangsbedingungen zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden können,
  • Vermeidung einer freiwilligen Weiterversicherung von Personen, deren Familienversicherung nur für eine kurze Zeit bestanden hat. Die Regelung trägt dazu bei, an der Nahtstelle zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung eine missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeit auszuschließen. Bisher privat Krankenversicherte, die familienversichert werden, können bei vorzeitiger Beendigung der Familienversicherung in die private Krankenversicherung zurückkehren. Für Kinder reicht die Erfüllung der Vorversicherungszeit durch einen Elternteil für die freiwillige Versicherung aus.
  • Klarstellung, dass bislang privat krankenversicherte Personen, die zuletzt vor Beginn der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz oder vor Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, während der Schutzfristen und Beurlaubungszeit weiterhin privat krankenversichert bleiben. Da sich die betroffenen Personen bei Eintritt der durch ihre Entgelthöhe ausgelösten Versicherungsfreiheit - in der Regel aus finanziellen Gründen - für die private Krankenversicherung entschieden haben, ist ihnen für die Dauer der befristeten Unterbrechung ihrer Beschäftigung ein Verbleib in ihrer bisherigen Versicherung zuzumuten.
  • Vermeidung unzumutbarer Prämienbelastungen von PKV-Versicherten durch eine Stärkung der sozialen Schutzfunktion des PKV-Standardtarifs
    • für Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres
    • für Rentner und Ruhegehaltsempfänger vor dem 55. Lebensjahr
    • durch Einführung eines beihilfekonformen Standardtarifs
    • für Personen mit Vorerkrankungen ("Risikofälle")
  • Absenkung der GOÄ/GOZ-Gebühren für Leistungen des Standardtarifes zur Erleichte rung der Prämienbegrenzung für im PKV-Standardtarif Versicherte
Was ist mit dem neuen Standardtarif?

Zur Vermeidung unzumutbarer Prämienbelastungen für privat Krankenversicherte werden die soziale Schutzfunktion des Standardtarifs in der privaten Krankenversicherung ausgebaut und gestärkt (insbesondere durch Absenken der Altersgrenze von 65 auf 55 Jahre) und die mit zunehmendem Alter überproportionalen Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung begrenzt. Die neue Altersgrenze gilt für alle 55-jährigen, deren Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (DM 76.500) nicht übersteigt. Ehegatten, deren Gesamteinkommen diese Grenze nicht übersteigt, sollen nicht mehr jeweils 100 Prozent, sondern zusammen nur 150 Prozent des Standardtarifs als Höchstbeitrag zahlen. Rentner und Ruhegehaltsbezieher, die jünger als 55 Jahre sind, sollen den Standardtarif ebenfalls in Anspruch nehmen können, da z.B. auch ein 40-jähriger Erwerbsunfähigkeitsrentner schutzbedürftig ist.

Für Beamte wird ein beihilfekonformer Standardtarif eingeführt, der den Teil, der durch die Beihilfe nicht abgesichert ist, abdeckt. Beamte können grundsätzlich wählen, ob sie Beihilfe in Anspruch nehmen oder in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben wollen. Behinderte Beamte waren bislang benachteiligt, weil sie in der privaten Krankenversicherung allein wegen ihrer Behinderung einen Risikozuschlag zu leisten hatten und damit die Beihilfe praktisch nicht in Anspruch nehmen konnten. Diese Diskriminierung wird dadurch beseitigt, dass solche Risikozuschläge verboten werden.

Die Sätze in den Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ) werden abgesenkt, damit die Prämienbegrenzung erleichtert wird.
 
 
 
Abbau der ambulanten Überversorgung/Bedarfsplanung

Wie soll das funktionieren ?
Sind dann Ärzte nach der Ausbildung arbeitslos ?
 
 

Wie soll das funktionieren?

Die Zahl der ambulant praktizierenden Ärzte ist seit Anfang der 90er Jahre um rund ein Viertel gestiegen. Im ambulanten Bereich hat das zu deutlichen Überversorgungen geführt, die die ärztliche Selbstverwaltung nicht verhindern konnte - was sie auch selbst beklagt. Da das Versorgungsangebot die Nachfrage nach medizinischen Leistungen erheblich beeinflusst, müssen wir nach Wegen suchen, wie dieser Trend gestoppt werden kann. Denn noch mehr Ärzte machen die Versorgung nicht besser, sie machen sie aber teurer ("angebotsinduzierte Nachfrage").

Die bisherige Begrenzung bei der Zulassung von Vertragsärzten (Niederlassung möglich, aber nicht unbedingt am gewünschten Ort, regionale Umverteilungsplanung) hat nicht zu einer am Bedarf orientierten Zahl von Vertragsärzten geführt. Sie wird deshalb ab 2003 durch eine Bedarfszulassung zur vertragsärztlichen Versorgung abgelöst. Grundlage dafür werden gesetzlich zu regelnde Verhältniszahlen sein, die eine ausgewogene hausärztliche und fachärztliche Versorgung sicherstellen. Bis zum Inkrafttreten der Bedarfszulassung werden die gegenwärtigen Überversorgungsgrenzen festgeschrieben.
 
 

Sind dann Ärzte nach der Ausbildung arbeitslos?

Bereits heute gibt es 287.032 berufstätige Ärztinnen und Ärzte. Demgegenüber arbeiten jedoch weniger als die Hälfte als niedergelassener Arzt (Vertragsarzt). 1998 waren das 125.071 Ärztinnen und Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahmen.

Das zeigt, dass es neben der Tätigkeit als Vertragsarzt sehr viele Möglichkeiten der Ausübung des Arztberufes gibt z.B. in den Krankenhäusern, als Betriebsarzt, in Industrie und Dienstleistungsunternehmen, in der Forschung, im öffentlichen Gesundheitsdienst und in Einrichtungen der Gesundheitsförderung.

Verglichen mit anderen akademischen Berufen ist die Arbeitslosigkeit bei Medizinern gering (unter 3,1 Prozent).
 
 
 
Verbesserungen im Beitragsrecht für freiwillig Versicherte

Mehr Beitragsgerechtigkeit für Bezieher einer geringen Rente
Weitere Maßnahmen
 

Mehr Beitragsgerechtigkeit für Bezieher einer geringen Rente

Seit dem 1. Januar 1993 müssen freiwillig versicherte Rentner Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten, die bei Beziehern einer geringen Rente zu erheblichen Belastungen führen können. Damit sind sie gegenüber pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern benachteiligt, die erheblich weniger bezahlen müssen. Das wird durch eine Änderung des Beitragsrechts beseitigt. Statt der bisherigen Mindestbeiträge werden sie künftig aus der Rente nur noch Beiträge gemäß ihrem Einkommen entrichten. Damit wird einer langjährigen Forderung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages endlich entsprochen. Sind weitere beitragspflichtige Einnahmen vorhanden, müssen davon allerdings Beiträge gezahlt werden.
 

Weitere Maßnahmen:

Einbeziehung bestimmter Hinterbliebener in die bestehende Besitzstandsregelung für freiwillig versicherte Bezieher von Versorgungsbezügen

Ausdehnung der beitragsgünstigen Anwartschaftsversicherung bei beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt auf Ehegatten und Kinder
 
 
 
Klarstellende Regelungen zum versicherten Personenkreis und zum Mitgliedschaftsrecht

Die hier aufgeführten Regelungen stellen die versicherungsrechtliche Behandlung einzelner Personengruppen wie folgt klar:

Personen, die ein in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenes Praktikum gegen Entgelt verrichten, und die in dieser Zeit nicht als Studenten eingeschrieben sind, sind als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.

Postulanten und Novizen, die in der Zeit ihrer Ausbildung für den Dienst in einer geistlichen Genossenschaft noch keine satzungsgemäßen Mitglieder ihrer Gemeinschaften sind, und die in der Berufsausbildung gegen ein mehr als nur geringfügiges Entgelt beschäftigt sind, unterliegen ihrem sozialen Schutzbedürfnis entsprechend der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld werden präzisiert.

Eine Beschäftigung, die im Rahmen oder während der Berufsausbildung ausgeübt wird, ist nicht als erstmalige Beschäftigung anzusehen und deshalb für das Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 unschädlich ist. Die Regelung entspricht einem Anliegen des Petitionsausschusses

Das Krankenkassenwahlrecht können Personen bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres ausüben. Für die Praxis der Krankenkassen hat die Regelung erhebliche Vereinfachungen zur Folge.

Die Mitgliedschaft von Versicherungspflichtigen, die Wehrdienst ableisten und bei denen die Versicherungspflicht unmittelbar vor dem Wehrdienst endet, besteht in der Zeit bis zum Ende des Wehrdienstes fort.
 
 
Änderungen in der Pflegeversicherung

Die zum 31. Dezember 1999 auslaufende Übergangsregelung, nach der die Pflegekassen bei teilstationärer und vollstationärer Pflege im Rahmen der gedeckelten leistungsrechtlichen Höchstbeträge neben den Aufwendungen für die Grundpflege und die soziale Betreuung auch die im Pflegesatz enthaltenen Aufwendungen für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege übernehmen, wird um zwei Jahre verlängert. Gleichzeitig wird die Regelung über die pauschalen Leistungsbeträge bei stationärer Pflege in Höhe von 2.000 DM in der Pflegestufe 1, 2.500 DM in der Pflegestufe 2, 2.800 DM in der Pflegestufe 3 und 3.300 DM in Härtefällen ebenfalls um zwei Jahre verlängert.
 
 
 
Weitere Regelungen

Der schon eingerichtete Sachverständigenrat für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen hat als zusätzliche Gutachteraufgabe die Entwicklung der medizinischen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung jeweils im Abstand von zwei Jahren zu bewerten. Das Gutachten wird den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes vorgelegt (siehe "Widerspricht die Beitragssatzstabilität den medizinischen Erfordernissen einer bedarfsgerechten Patientenversorgung ?").
 
 
 
Auswirkungen auf die neuen Länder

Wie soll den Krankenkassen in den neuen Ländern finanziell geholfen werden ?
Werden die Ärzte in den neuen Ländern benachteiligt ?
 

Wie soll den Krankenkassen in den neuen Ländern finanziell geholfen werden?

Die Hilfe für die neuen Länder ist nicht mehr Teil des Gesetzentwurfs sondern soll gesondert gelöst werden. Worum geht es:

Erstmals im Jahr 1999 können die ostdeutschen Krankenkassen bis zu 1,2 Milliarden DM als Finanzhilfe im Rahmen des Risikostrukturausgleiches aus den alten Ländern erhalten. Ab dem Jahr 2000 entfällt diese Obergrenze. Damit erhält dieser Ausgleich dauerhaft eine sichere Grundlage (Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung).

Dieser neue gesamtdeutsche Finanzkraftausgleich berücksichtigt für jeden Versicherten in den neuen Ländern den risikobedingten Finanzbedarf. Dabei wird nach Alter und Geschlecht differenziert. Die Besonderheiten der neuen Länder bezogen auf Altersstruktur, niedrigere Einkommen und Höhe der Arbeitslosigkeit werden in diesen Risikostrukturausgleich einbezogen.

Zusätzlich werden die Zuschläge für das Krankenhausinvestitionsprogramm für die neuen Länder in den Risikostrukturausgleich einbezogen. Nach Art. 14 Abs. 2 und 3 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) zahlen die Krankenkassen in den neuen Ländern für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts ihrer Versicherten einen Investitionszuschlag von 11 DM. Art. 14 Abs. 4 GSG verbietet die Berücksichtigung dieser Ausgaben als Leistungsausgaben im Risikostrukturausgleich, obwohl sie im Zusammenhang mit der Krankenhausbehandlung der Versicherten und daher entsprechend der Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen - also differenziert nach Alter, Geschlecht und Risikogruppen - anfallen.

Ab dem Jahr 2000 wird dann der gesamtdeutsche vollständige Risikostrukturausgleich eingeführt. Grundlage für die Bestimmung der Transfers im Risikostrukturausgleich sind die standardisierten Leistungsausgaben auf der einen und die beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassen auf der anderen Seite. Die standardisierten Leistungsausgaben werden nach Rechtskreisen getrennt auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben der Kassen erhoben, ebenso die beitragspflichtigen Einnahmen. Der Finanzkraftausgleich sorgt dafür, dass der GKV Ost und der GKV West ein gleich hoher Anteil der jeweiligen Grundlohnsumme zur Finanzierung der jeweiligen risikogewichteten Ausgaben zur Verfügung steht.

Beim vollständigen gesamtdeutschen Risikostrukturausgleich entfällt die nach Rechtskreisen getrennte Ermittlung der relevanten Ausgabenwerte. Dies führt zu einer Erhöhung des bisherigen Transfervolumens: Durch die bundesweit einheitliche Ermittlung der standardisierten Leistungsausgaben werden die durchschnittlich höheren Ausgaben West und die niedrigeren Ausgaben Ost zu einheitlichen Werten für die Standardausgaben je Versichertengruppe zusammengefasst; entsprechend wird für die Kassen in den neuen Bundesländern im Vergleich zur rechtskreisgetrennten Ermittlung ein höherer Beitragsbedarf zur Deckung der risikoge-

wichteten Leistungsausgaben ausgewiesen, in den alten Bundesländern ein niedrigerer. Die Transfersumme von West nach Ost zum Ausgleich der unterschiedlichen, beitragsbedarfdeckenden Finanzkraft erhöht sich entsprechend. Der GKV Ost stehen damit mehr Finanzmittel aus dem Transfer zur Verfügung als sie zur Deckung ihrer aktuellen, standardisierten Leistungsausgaben braucht. Die zusätzlichen Mittel fließen allen Kassen entsprechend ihres bisherigen Anteils aus den Risikostrukturausgleich-Transfers zu.
 

Werden die Ärzte in den neuen Ländern benachteiligt?

Auf Dauer müssen die noch bestehenden Unterschiede in den Honorarsätzen der Ärzte aufgehoben werden. Sie liegen derzeit bei 86 Prozent des Westniveaus. Die Angleichung der Ost-Honorarsätze für die Kassenärzte kann nur schrittweise erfolgen, weil sonst eine Erhöhung der Krankenkassen-Beiträge im Osten notwendig wäre. Das lässt aber die derzeitige Situation auf dem Arbeitsmarkt der neuen Länder nicht zu. Und sie können nicht wesentlich schneller an das Westniveau angepasst werden als die Einkommen anderer Branchen. Das wäre nicht gerecht.

Immerhin jedoch hat es schon Verbesserungen gegeben. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (ab 01.01.99 in Kraft) wurde die "Haftung" der Kassenärztlichen Vereinigungen für Überschreitungen der Arznei- und Heilmittelbudgets in den Jahren vor 1999 aufgehoben. Das war besonders für die Vertragsärzte im Osten eine Entlastung in Milliardenhöhe. Gleichzeitig wurde mit diesem Gesetz der finanzielle Lastenausgleich zwischen den Krankenkassen zugunsten des Ostens verbessert. Die zeitliche Befristung (im GKV-Finanzstärkungsgesetz) wurde aufgehoben.

Ebenfalls mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es einen innerärztlichen Honorarausgleich. Damit erhalten die Ostärzte von den Westärzten im Jahr 1999 einmalig rd. 200 Mio. DM zusätzlich an Honorar. Bei der vertragsärztlichen Gesamtvergütung in den neuen Ländern wird im Jahr 2000 die tatsächliche Honorarsumme für das Jahr 1999 berücksichtigt, d.h. der Transfer vom Westen in den Osten wird einbezogen.

Mit der Gesundheitsreform gibt es ab dem Jahr 2000 eine einheitliche Grundlohnratensteigerung für ganz Deutschland. Das wirkt sich auch positiv auf die Honorare der Ärzte in den neuen Ländern aus, denn sie werden in Ost und West im gleichen Maße steigen. Liegt die Steigerung der Grundlohnrate im Osten höher als im Westen ist diese maßgeblich für den Osten.
 
 
 
Sonstige Fragen

Ist der jetzt vorgelegte zustimmungsfreie Gesetzentwurf nur noch eine Restreform ?
Warum wird die Gesundheitsreform gebraucht ?
War das sog. Vorschaltgesetz überhaupt notwendig ?
Die vorhandenen Finanzmittel für die gesundheitliche Versorgung reichen nicht aus. Warum wird das nicht geändert ?
Warum wird nicht endlich der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung auf das medizinisch Notwendige begrenzt ?
Warum werden versicherungsfremde Leistungen nicht ausgegliedert ?
Wieso wird schon wieder nur bei den Leistungserbringern gespart ?
Gefährdet die Reform Arbeitsplätze (Arzthelferinnen, Dentalbereich, Arzneimittelhersteller, Krankenhaus) ?
Ist die Reform ein Schritt in ein staatliches Gesundheitssystem nach dem Muster Großbritannien und Schweden, wie Ärzte behaupten ?
Immer weniger Geld für immer mehr Leistung bei den Ärzten - wie soll das gehen ?
Warum sind die Ärzte so vehement gegen die Gesundheitsreform ?
Die neue Leistung Psychotherapie leidet unter dem Verfall der Punktwerte. Wird dagegen etwas getan ?
Sind die Verwaltungskosten der Krankenkassen zu hoch ?
Warum dürfen Pflichtversicherte keine Kostenerstattung wählen ?
 

Ist der jetzt vorgelegte zustimmungsfreie Gesetzentwurf nur noch eine Restreform ?

Nein. Auch mit dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf sind die wesentlichen Ziele zu erreichen:
 

  • Der Anspruch auf eine qualitativ hochwertige Versorgung wird gesichert und die Qualität der Versorgung verbessert. Deshalb wird mit der Reform der Weg freigemacht für eine bessere, verstärkte Zusammenarbeit im Gesundheitswesen: zur richtigen Zeit beim richtigen Arzt die richtige Behandlung nach dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens, das wird in Zukunft Wirklichkeit werden. Die Zusammenarbeit zwischen den Berufen des Gesundheitswesens und zwischen ambulanter und stationärer Versorgung wird verbessert.

  •  
  • Die medizinische Versorgung wird sich mehr als bisher nach den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten richten. Menschlichkeit statt Bevormundung und Verwaltung soll die Richtschnur werden. Patientinnen und Patienten brauchen Ärzte, die Zeit und ein offenes Ohr für ihre Probleme haben. Dafür werden die Weichen gestellt. Deshalb wird die Position der Hausärzte deutlich verbessert. Ihre Funktion, "Lotse" für Patienten im Medizinbetrieb zu sein, wird gestärkt.

  •  
  • Die Patienten brauchen mehr Rechte und müssen besser informiert werden. Deshalb sollen die Krankenkassen künftig ihre Versicherten bei Schadenersatzforderungen beraten und unterstützen. Sie sollen ihre Mitglieder umfassend informieren, beraten und aufklären. Unabhängige Einrichtungen der Patientenberatung werden gefördert und ausgebaut. Die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten soll gestärkt werden.

  •  
  • Es muss eine bessere Gesundheitsförderung und Prävention geben. Hier werden völlig neue Akzente gesetzt. Leistungen der Gesundheitsvorsorge werden wieder eingeführt, die von der alten Regierung abgeschafft wurden. Die Leistungen bei Vorsorge und Rehabilitation werden verbessert und die Zuzahlungen bei der Rehabilitation gesenkt. Selbsthilfeinitiativen werden künftig nachhaltig gefördert.
Allerdings ist es nicht möglich, die auch von den Datenschützern begrüßten Verbesserungen im Datenschutz ohne Zustimmung durch den Bundesrat umzusetzen. Dafür müßten aber auch die von der CDU regierten Bundesländer zustimmen. Für den stationären Bereich kann die Finanzierung aus einer Hand (Monistik) nicht erfolgen, jedoch kommt es zur Umstellung auf die pauschalierten Entgelte und damit endlich zu mehr Transparenz im Krankenhausbereich. Statt der Ausgabensteurung durch das Globalbudget werden die sektoralen Budgets fortgeschrieben, allerdings wesentlich flexibler als bisher.
 

Warum wird die Gesundheitsreform gebraucht?

Die Versicherten und die Patientinnen und Patienten haben bei den bisherigen Reformen im Gesundheitswesen kaum eine Rolle gespielt. Deshalb ist es an der Zeit, die Strukturen der gesundheitlichen Versorgung so zu ändern, dass die Patientinnen und Patienten im Mittelpunkt stehen.

Im übrigen haben sich die Anforderungen an die gesundheitliche Versorgung durch sich wandelnde Krankheitsbilder verändert. Chronische Krankheiten nehmen zu. Auch dass die Menschen heute immer älter werden, führt oft zu langwierigen chronischen Krankheiten und zur Gleichzeitigkeit von mehreren verschiedenen Erkrankungen. Darauf muss sich das Gesundheitswesen einstellen. Die Förderung der Gesundheit und die Verhütung von Krankheiten müssen einen höheren Stellenwert erhalten. Dazu gehört auch die sinnvolle Einbindung der Eigeninitiative in den Selbsthilfegruppen.

Zugleich haben die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ein Interesse daran, nicht mit übermäßig hohen Beitragszahlungen belastet zu werden. Für die Arbeitgeber sind die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung für ihre Arbeitnehmer ein wesentlicher Teil der Lohnnebenkosten, die die Schaffung von Arbeitsplätzen beeinflussen. Deshalb ist die Stabilität der Beitragssätze ein wesentlicher Beitrag zum Bündnis für Arbeit.

Aus all diesen Gründen brauchen wir eine erneute Reform der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ist ohne neue zusätzliche Finanzmittel zu leisten, wenn durchgängig die Qualität sichergestellt wird und die vorhandenen Wirtschaftlichkeitsreserven mobilisiert werden. Das nützt vor allem den Patientinnen und Patienten, gewährleistet aber gleichzeitig die Beachtung der gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen an Wachstum und Beschäftigung.
 
 

War das sog. Vorschaltgesetz überhaupt notwendig?

Ja, denn die vorherige Regierung hatte die Patientinnen und Patienten einseitig enorm belastet und damit die Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung stark beeinträchtigt.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung, das zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist, wurden die Zuzahlungen für Arzneimittel abgesenkt, für chronisch Kranke wurden die Voraussetzungen für die Befreiung von Zuzahlungen zu Arznei-,

Verband- und Heilmitteln sowie Fahrkosten verbessert. Der Zahnersatz ist wieder Sachleistung. Kinder und Jugendliche haben wieder einen Anspruch auf Zahnersatz. Unsolidarische Regelungen (z.B. Selbstbehalt, Beitragsrückgewähr), die nicht zu einer solidarischen Krankenversicherung passen, wurden gestrichen. Das Krankenhausnotopfer wurde zurückgenommen.

Aber auch auf Leistungserbringerseite waren Veränderungen notwendig. Den Ärzten, über denen das Damoklesschwert der Rückzahlungen wegen überhöhter Arzneimittel- und Heilmittelverschreibungen hing, haben wir diese Rückforderungen erlassen. Das kommt insbesondere den Ärzten in den neuen Ländern zugute.
 
 

Die vorhandenen Finanzmittel für die gesundheitliche Versorgung reichen nicht aus. Warum wird das nicht geändert?

Das stimmt nicht. Es ist genug Geld vorhanden. Nur in den USA wird für die Gesundheitsversorgung mehr Geld ausgegeben als in Deutschland, obwohl dort der Krankenversicherungsschutz schlechter ist als bei uns. Zwar ist es richtig, dass die Anforderungen an die gesetzliche Krankenversicherung durch die Fortschritte in der Medizin und einen erhöhten Bedarf insbesondere durch die Zunahme von chronischen Krankheiten und wegen der veränderten Altersstruktur zugenommen haben. Dem hat jedoch die Entwicklung der Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung auch Rechnung getragen: Die Leistungsausgaben sind von rd. 180 Milliarden Mark 1991 auf rd. 250 Milliarden Mark 1998 gewaltig gewachsen. Sie werden auch weiterhin bei stabilen Beitragssätzen zunehmen, weil die Einnahmen der Krankenkassen mit der Erhöhung der Löhne und Gehälter auch in Zukunft steigen werden und die Krankenkassen seit April 1999 weitere Einnahmen durch die Arbeitgeberbeiträge für geringfügig Beschäftigte erhalten.

Die Pro-Kopf-Ausgaben in Deutschland liegen weit über dem Durchschnitt der EU-Länder (1997 mit fast 5000 DM um 65 Prozent). Gesünder sind die Deutschen dadurch nicht. Im Vergleich zu den Niederlanden und Schweden ist die Lebenserwartung sogar niedriger.

Unter den Leistungsausgaben von rd. 250 Milliarden Mark verbergen sich auch reichlich Unwirtschaftlichkeit und Verschwendung. Erst wenn diese Reserven für eine bessere Versorgung genutzt sind, kann man ernsthaft an die Erschließung neuer Finanzquellen denken.
 

Warum wird nicht endlich der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung auf das medizinisch Notwendige begrenzt?

Das ist längst geschehen. Das Fünfte Sozialgesetzbuch verpflichtet die gesetzliche Krankenversicherung darauf, dass alle Leistungen "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich" sein müssen und "das Maß des Notwendigen nicht überschreiten" dürfen. "Leistungen, die nicht notwendig sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen".

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden ständig überprüft, weil es neue Entwicklungen bei den Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gibt. Dies ist eine Aufgabe der Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen. Mit der Gesundheitsreform wird auch für die Krankenhäuser ein Gremium gebildet, das die im Rahmen von Krankenhausbehandlungen erbrachten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden überprüft.

Die finanziellen Probleme der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen nicht durch den Leistungskatalog, sondern durch medizinisch nicht begründete Ausweitungen der Menge von erbrachten Leistungen. Diese Leistungen sind sinnvoll, wenn sie erbracht werden, weil der Patient sie braucht. Sie werden aber häufig erbracht, ohne dass eine Indikation dafür vorliegt. Das ist das Problem, nicht der Leistungskatalog.
 
 

Warum werden versicherungsfremde Leistungen nicht ausgegliedert?

Es gibt keine allgemein gültige Definition oder eine Übereinkunft darüber, was versicherungsfremde Leistungen überhaupt sind. Darunter wird häufig das Mutterschaftsgeld verstanden, andere wieder zählen Leistungen der Fortpflanzungsmedizin oder sogar die beitragsfreie Versicherung von nichterwerbstätigen Familienangehörigen dazu. Im übrigen ist Solidarität zwischen Gesunden und Kranken, gut Verdienenden und weniger gut Verdienenden, Jungen und Alten, Alleinstehenden und Familien ein entscheidendes Gestaltungsmerkmal der gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb gibt es die beitragsfreie Familienversicherung von nichterwerbstätigen Ehegatten und Kindern. Wer solche Leistungen als versicherungsfremd herausnehmen will, würde die Solidarität der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidend beeinträchtigen.
 
 

Wieso wird schon wieder nur bei den Leistungserbringern gespart?

Das stimmt nicht. Die letzte Reform der alten Regierung ging fast vollständig zu Lasten der Patienten. Ihre Zuzahlungen sind dramatisch erhöht worden. Sofort nach dem Regierungswechsel haben wir deshalb die Zuzahlungen wieder verringert.
 

Das Ziel der Gesundheitsreform ist es nicht, die Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu verringern. Niemandem wird etwas weggenommen. Nur die Zuwächse werden begrenzt. Sie dürfen nicht schneller steigen als die Löhne und Gehälter in diesem Land. Viele Branchen wären mit diesem Zuwachs sehr zufrieden.
 

Das eigentliche Ziel der Reform ist eine Verbesserung der Versorgungsstrukturen. Sie sollen so verändert werden, dass sie sich an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten ausrichten. Bisherige Unterversorgungen etwa für chronisch Kranke oder im Bereich der Gesundheitsförderung sollen behoben, und Überversorgungen, z.B. in der Großgeräteausstattung, im Arzneimittelverbrauch oder bei der Bettenzahl in Krankenhäusern, sollen abgebaut werden. Die Leistungen sollen zielgerichteter und mit mehr gesicherter Qualität erfolgen.
 
 

Gefährdet die Reform Arbeitsplätze (Arzthelferinnen, Dentalbereich, Arzneimittelhersteller, Krankenhaus)?

Die gesetzliche Krankenversicherung ist nur ein Teil des gesamten Gesundheitsmarktes mit rd. 4 Millionen Beschäftigten. Nur etwa die Hälfte der Gesundheitsausgaben werden von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung können auch in Zukunft wachsen. Hinzu kommt, dass der Anteil, der nicht von der Krankenversicherung bezahlt wird (Fitness, Wellness, Spezialernährung) geradezu boomt. In den Wachstumsbereichen der Wirtschaft steht der Gesundheitsmarkt obenan. Deshalb führt die Reform insgesamt nicht zum Abbau von Arbeitsplätzen.

Wer durch die Reform insgesamt einen Arbeitsplatzabbau im Gesundheitswesen heraufbeschwört, übersieht, dass es durch die weiterhin geltende Anbindung der Einnahmen der Krankenkassen an die Löhne und Gehälter der Versicherten automatisch Einnahmezuwächse gibt. Dadurch standen allein 1998 bundesweit drei Milliarden DM mehr zur Verfügung als im Vorjahr. Ein Grundlohnzuwachs von zwei Prozent bedeutet auch in Zukunft ca. vier Milliarden DM mehr pro Jahr.

Dem Wachstum in einzelnen Bereichen, wie z.B. bei der Gesundheitsförderung und bei den Pflegeleistungen, kann ein Abbau in anderen Bereichen gegenüberstehen. Es gilt zu entscheiden, welches Wachstum gewollt ist. Wir haben uns für den Ausbau qualitativ gesicherter Leistungen entschieden.

Außerdem geht es nicht nur um die Arbeitsplätze im Gesundheitswesen. Da die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von den Arbeitgebern bezahlt wird, haben Erhöhungen der Beitragssätze unmittelbare Auswirkungen auf die Lohnnebenkosten und damit auf die Wettbewerbsfähigkeit von Arbeitsplätzen. Würde man die Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung unkontrolliert steigen lassen, würden dadurch vielleicht zusätzliche Arbeitsplätze im Gesundheitswesen geschaffen. Mit Sicherheit aber würden dadurch weit mehr Arbeitsplätze in anderen Branchen gefährdet.
 

Ist die Reform ein Schritt in ein staatliches Gesundheitssystem nach dem Muster Großbritannien und Schweden, wie Ärzte behaupten?

Nein. Unser System der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Mittelweg zwischen einem staatlichen Gesundheitsdienst und einer rein marktwirtschaftlich orientierten Krankenversicherung. Ihre tragenden Elemente sind Solidarität, Parität und das Sachleistungsprinzip. Diese Elemente sind unverzichtbar. Die Veränderungen durch die Gesundheitsreform tragen dazu bei, dass die gesetzliche Krankenversicherung diesen Elementen verpflichtet und leistungsfähig bleibt.
 

Immer weniger Geld für immer mehr Leistung bei den Ärzten - wie soll das gehen?

Das geht natürlich nicht, aber es ist auch nicht so. Die Ausgaben für die ambulante ärztliche Versorgung sind kontinuierlich gewachsen und nicht gesunken. Sie sind von 1991 bis 1998 mit fast 36 Prozent sogar stärker gewachsen als die Zahl der Ärzte, die um rd. 22 Prozent zugenommen hat. So stieg die Zahl der Vertragsärzte um 23.343 (von 102.328 auf 125.071). In derselben Zeit erreichte die Honorarsumme der gesetzlichen Krankenversicherung fast 41 Milliarden DM (sie stieg von knapp 30,1 Milliarden DM auf knapp 40,6 Milliarden).

Auch in Zukunft werden die Ausgaben der Krankenkassen für die Honorare der Ärzte steigen. Aber der Zuwachs muss auf ein vernünftiges Maß begrenzt werden, weil auch die Krankenkassen nicht mehr ausgeben können als sie einnehmen.
 
 

Warum sind die Ärzte so vehement gegen die Gesundheitsreform?

Bei näherem Hinsehen erweisen sich die Äußerungen der Ärztefunktionäre als "Kampfparolen" in der verbandspolitischen Auseinandersetzung. Denn es bleibt bei bewährten Strukturprinzipien der gesetzlichen Krankenversicherung. Die gesundheitliche Versorgung jedoch wird durch die Reform entscheidend vor allem im Interesse der Patientinnen und Patienten verbessert. Das ist auch im Interesse von vielen Ärzten, die das genauso sehen. Diese kommen aber in der veröffentlichten Meinung so gut wie nicht vor.

Grundsätzlich besteht sogar Übereinstimmung über die Ausgestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dennoch wird die Auseinandersetzung von den Ärzten geradezu erbittert geführt. Die eigene Ärzteorganisation (Kassenärztliche Bundesvereinigung) nennt als Ziele:

" Das Bekenntnis zu einer solidarischen Krankenversicherung für alle Sozialversicherten, die eine medizinisch notwendige Versorgung im Sachleistungssystem gewährleistet.

Eine Stärkung der hausärztlichen Versorgung, die allerdings nicht durch Abschottung der Hausärzte vor Konkurrenz und durch Honorarumverteilung, sondern durch Stärkung der hausärztlichen Versorgungsfunktion erreicht werden muss.

Eine sinnvolle Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung, die auf der Arbeitsteilung zwischen niedergelassenen Vertragsärzten und Krankenhäusern aufbaut, jedoch unter Beseitigung der strengen Ausgabenabschottung beider Versorgungsbereiche, die eine sinnvolle Kooperation unter niedergelassenen Vertragsärzten und Krankenhausärzten ermöglicht.

Eine Förderung kooperativer Versorgungsstrukturen durch Praxisverbünde und Versorgungsketten, die eine integrierte Versorgung durch Strukturverträge und durch dreiseitige Verträge auch unter Vereinbarung einer darauf bezogenen Versorgung ermöglichen.

Genau das aber will die Gesundheitsreform durchsetzen.
 
 

Die neue Leistung Psychotherapie leidet unter dem Verfall der Punktwerte. Wird dagegen etwas getan?

Mit dem GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz wurden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, die Punktwerte für die psychotherapeutischen Leistungen zu stützen, damit es nicht zu einem Verfall der Vergütungen kommt. Die Gesundheitsreform verpflichtet sie zukünftig, im Honorarverteilungsmaßstab Regelungen zur Vergütung der Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung pro Zeiteinheit gewährleisten.
 

Sind die Verwaltungskosten der Krankenkassen zu hoch?

Häufig werden die Verwaltungskosten der gesetzlichen Krankenkassen pauschal und undifferenziert zu Unrecht als zu hoch bezeichnet. Der Anteil der Verwaltungsausgaben an den Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung blieb in den letzten Jahren weitgehend konstant und betrug 5,27 Prozent der Gesamteinnahmen (1998). Trotz eines leichten Anstiegs in diesem Jahr liegen die Verwaltungsausgaben immer noch weit niedriger als bei der privaten Krankenversicherung, die mit 12,8 Prozent mehr als doppelt so hoch sind. Dieser ist durch die Übertragung von Personalkosten vom Arbeitgeber auf die Betriebskrankenkassen begründet. Sieht man von dieser Sonderentwicklung ab, ergibt sich lediglich ein Zuwachs von 0,5 Prozent.
 
 

Warum dürfen Pflichtversicherte keine Kostenerstattung wählen?

Die gesetzliche Krankenversicherung lebt von der Solidarität. Das bedeutet auch, dass finanzstarke Versicherte sich nicht für zusätzliches Geld Leistungen kaufen können, die angeblich besser sind als die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit würde das Sachleistungsprinzip ausgehöhlt und der Eindruck hervorgerufen, die gesetzliche Krankenversicherung sei ein