Die GKV-Gesundheitsreform 2000
Deutscher Bundestag
Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
(Stand: 17.12.99)
Artikel
1
Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
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Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch ........., wird wie
folgt geändert:
1. Folgende Vorschriften
des Zwölften Kapitels werden aufgehoben:
§§ 308, 309 Abs.
2 bis 4 und 6, § 310 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 bis 11, §
311 Abs. 2a, 3, 4 Buchstabe d, Abs. 6 und 9 bis 11, §§ 311a bis
312, § 313 Abs. 1 bis 9 und 10 Buchstabe b Satz 2 sowie § 314.
2. § 309 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt
gefasst:
"(1) Soweit Vorschriften
dieses Buches
1. an die Bezugsgröße anknüpfen, gilt vom 1. Januar 2001 an die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet,
2. an die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten anknüpfen, gilt von dem nach Nummer 1 maßgeblichen Zeitpunkt an die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet."
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Für die Anwendung
des § 5 Abs. 1 Nr. 11 gilt Satz 1 vom 1. Januar 1991 an entsprechend
für Personen, die ihren Wohnsitz und ihre Versicherung im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 hatten und
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet beschäftigt
waren, wenn sie nur wegen Überschreitung der in diesem Gebiet geltenden
Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und die Jahresarbeitsentgeltgrenze
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht überschritten wurde."
3. In § 311 wird nach Absatz
7 folgender Absatz 8 eingefügt:
"(8) Die Absätze 5
und 7 gelten nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Teil des Landes Berlin".
4. § 313a wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) Die Zahl "1999" wird
durch die Zahl "2001" ersetzt.
bb) Folgende Nummern 3 bis
7 werden angefügt:
"3. Die Verhältniswerte
und die standardisierten Leistungsausgaben (§ 266 Abs. 2 Satz 3) sowie
der Beitragsbedarf (§ 266 Abs. 2 Satz 2) sind für die Versicherten
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober
1990 einschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Teils des Landes Berlin getrennt zu ermitteln und zu Grunde zu legen.
4. Die Werte nach Nummer 3 sind
zusätzlich für die Versicherten aller Krankenkassen im gesamten
Bundesgebiet zu ermitteln.
5. Für die Feststellung
der Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen (§ 266 Abs. 2) der
Krankenkassen in dem in Nummer 1 genannten Gebiet sind die nach Nummer
1 ermittelten standardisierten Leistungsausgaben um den Unterschiedsbetrag
zwischen den Werten nach Nummer 4 und nach Nummer 1, gewichtet mit dem
Faktor nach Nummer 7 zu erhöhen.
6. Für die Feststellung
der Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen (§ 266 Abs. 2) der
Krankenkassen in dem in Nummer 3 genannten Gebiet sind die nach Nummer
3 ermittelten standardisierten Leistungsausgaben um den Unterschiedsbetrag
zwischen den Werten nach Nummer 3 und nach Nummer 4, gewichtet mit dem
Faktor nach Nummer 7 zu verringern.
7. Der Gewichtungsfaktor
beträgt im Jahr 2001 25 vom Hundert und erhöht sich bis zum Jahr
2007 jährlich um 12,5 Prozentpunkte."
b) Absatz 3 wird
wie folgt gefasst:
"(3) Veränderungen
der Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen der Krankenkassen in
dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gebiet, die auf die Rechtsangleichung im
Risikostrukturausgleich ab dem 1. Januar 2000 zurückzuführen
sind (Absatz 1), dürfen nicht zu einer Veränderung der Vereinbarungen
über Vergütungen oder Preise nach den Vorschriften des Vierten
Kapitels, der §§ 63 und 64 und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen über die
für dieses Gebiet maßgebliche Rate nach § 71 Abs. 2 hinaus
führen. § 71 Abs. 2 Nr. 2 gilt."
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Im Jahr 2003 werden
die Auswirkungen der Regelung in Absatz 1 auf die Höhe der Beitragssätze
in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und
im übrigen Bundesgebiet überprüft. In der Rechtsverordnung
nach § 266 Abs. 7 kann der Gewichtungsfaktor für die Jahre 2004
bis 2007 (Absatz 1 Nr. 7) mit Zustimmung des Bundesrates abweichend geregelt
werden, wenn die Ausgleichsleistungen zu ungerechtfertigten Belastungsunterschieden
der Beitragszahler in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet und im übrigen Bundesgebiet führen."
Artikel
2
Änderung
des Gesundheitsstrukturgesetzes
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Artikel 14 Abs. 4 des Gesundheitsstrukturgesetzes
vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch ... geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel
3
Änderung
der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
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§ 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch ... geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 9 werden
der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
"10. Krankenhausinvestitionen
nach Artikel 14 Abs. 2 und 3 des Gesundheitsstrukturgesetzes."
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer
7 wird Nummer 6.
Artikel
4
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
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Die auf Artikel 3 beruhenden
Teile der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung können auf Grund der
Ermächtigung des § 266 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel
5
In-Kraft-Treten
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(1) Artikel 1 Nr. 1 bis 3
und Nummer 4 Buchstabe a und c tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt
dieses Gesetz am 1. Januar 2000 in Kraft.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
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