Die GKV-Gesundheitsreform 2000
Deutscher Bundestag
Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000
(GKV-Gesundheitsreform 2000)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(Stand: 17.12.99)
- Artikel 1 ... Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- Artikel 2 ... Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
- Artikel 3 ... Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- Artikel 4 ... Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
- Artikel 5 ... Änderung der Bundespflegesatzverordnung
- Artikel 6 ... Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
- Artikel 7 ... Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
- Artikel 8 ... Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
- Artikel 9 ... Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Artikel 10 ... Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
- Artikel 11 ... Änderung der Reichsversicherungsordnung
- Artikel 12 ... Änderung des Agrarsozialreformgesetzes 1995 - ASRG 1995
- Artikel 13 ... Änderung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes
- Artikel 14 ... Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
- Artikel 15 ... Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
- Artikel 16 ... Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
- Artikel 17 ... Änderung der Gebührenordnung für Ärzte
- Artikel 18 ... Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
- Artikel 19 ... Gesetz über ein Informationssystem zur Bewertung medizinischer Technologien
- Artikel 20 ... Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
- Artikel 21 ... Überleitungsvorschriften
- Artikel 22 ... Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
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Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch ........, wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 4 werden
nach dem Wort "verfahren" der Punkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:
"und dabei ihre Ausgaben so auszurichten, dass Beitragssatzerhöhungen
ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung
ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen
nicht zu gewährleisten."
2. § 5 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Nr.
10 werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "ohne Arbeitsentgelt"
eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender
Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Als zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als
nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften
oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst
in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft
außerschulisch ausgebildet werden."
c) Folgender Absatz 10 wird
angefügt:
"(10) Kommt eine Versicherung
nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages
nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder
10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private
Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages
verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf
Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss
erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt
der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen
Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine
gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt
der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden
Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung
nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue
Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung
in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung
des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§
5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung
nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten
nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf
Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages."
3. In § 6 wird nach Absatz
3 folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Personen,
die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden,
sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt
der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung
ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei,
von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig
waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 steht die Ehe mit einer in Satz 2
genannten Person gleich."
4. Dem § 8 Abs. 1 Nr. 1a
werden folgende Wörter angefügt:
"wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen
versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem
Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,"
5. § 9 Abs. 1 wird wie
folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden folgende
Wörter angefügt:
"wenn sie oder der Elternteil,
aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die
in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,"
b) In Nummer 3 wird das Komma
am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"Beschäftigungen vor
oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,"
6. Dem § 10 Abs. 1 wird
folgender Satz angefügt:
"Ehegatten sind für
die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes sowie des Erziehungsurlaubs nicht versichert, wenn
sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert
waren."
7. § 11 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr.
2 werden nach dem Wort "Krankheiten" die Wörter "und von deren Verschlimmerung"
eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden
die Wörter "Zu den Leistungen nach Absatz 1 gehören auch" durch
die Wörter "Versicherte haben auch Anspruch auf" ersetzt.
8. § 20 wird wie folgt
gefasst:
"§ 20
Prävention und Selbsthilfe
(1) Die Krankenkasse soll
in der Satzung Leistungen zur primären Prävention vorsehen, die
die in den Sätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllen. Leistungen
zur Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand
verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter
Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen. Die Spitzenverbände
der Krankenkassen beschließen gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung
unabhängigen Sachverstandes prioritäre Handlungsfelder und Kriterien
für Leistungen nach Satz 1, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen,
Zugangswegen, Inhalten und Methodik.
(2) Die Krankenkassen können
den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung
durchführen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Krankenkassen
arbeiten bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit
den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen und unterrichten
diese über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge
zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzunehmen,
dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung
oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich
den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und dem Unfallversicherungsträger
mitzuteilen.
(3) Die Ausgaben der Krankenkasse
für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2
sollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag
von fünf Deutschen Mark umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend
der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen.
(4) Die Krankenkasse soll
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen fördern, die
sich die Prävention oder die Rehabilitation von Versicherten bei einer
der im Verzeichnis nach Satz 2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt
haben. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen gemeinsam
und einheitlich ein Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei deren Prävention
oder Rehabilitation eine Förderung zulässig ist; sie haben die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und Vertreter der für die Wahrnehmung
der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen
zu beteiligen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschließen
gemeinsam und einheitlich Grundsätze zu den Inhalten der Förderung
der Selbsthilfe; eine über die Projektförderung hinausgehende
Förderung der gesundheitsbezogenen Arbeit von Selbsthilfegruppen,
-organisationen und -kontaktstellen durch Zuschüsse ist möglich.
Die in Satz 2 genannten Vertreter der Selbsthilfe sind zu beteiligen. Die
Ausgaben der Krankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach
Satz 1 sollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Versicherten
einen Betrag von einer Deutschen Mark umfassen; sie sind in den Folgejahren
entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzupassen."
9. § 21 Abs. 1 wird wie
folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden
folgende Sätze eingefügt:
"Sie haben auf flächendeckende
Maßnahmen hinzuwirken. In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in
denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional
hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt."
b) Im bisherigen Satz 2
wird das Wort "Diese" durch das Wort "Die" ersetzt.
10. § 22 Abs. 4 wird aufgehoben.
11. § 23 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) In Nummer 2 werden
das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Krankheiten zu verhüten
oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder"
bb) Die bisherige Nummer 3 wird
Nummer 4.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die
Wörter "Maßnahmen in Form einer ambulanten Vorsorgekur" durch
die Wörter "ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten"
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die
Wörter "der Kur" durch den Halbsatz "die Versicherten im Zusammenhang
mit dieser Leistung entstehen," ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei ambulanten Vorsorgeleistungen
für versicherte chronisch kranke Kleinkinder kann der Zuschuss nach
Satz 2 auf bis zu 30 Deutsche Mark erhöht werden."
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Die Krankenkasse bestimmt
nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang,
Beginn und Durchführung der Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vorsorgeeinrichtung
nach pflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nach den Absätzen
2 und 4 sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es
sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen
dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich nach Anhörung der für
die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Vorsorgeeinrichtungen
auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien
Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben;
von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden
medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach
den Absätzen 2 und 4 können nicht vor Ablauf von vier Jahren
nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht
werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung
ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich."
d) Folgende Absätze 7 bis
9 werden angefügt:
"(7) Medizinisch notwendige
stationäre Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder, die
das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen in der Regel für
vier bis sechs Wochen erbracht werden.
(8) Die jährlichen Ausgaben
der Krankenkasse je Mitglied für Leistungen nach Absatz 4 zusammen
mit denen nach § 40 Abs. 2 dürfen sich für das jeweils folgende
Kalenderjahr höchstens um die nach § 71 Abs. 3 und 2 Satz 2 maßgebliche
Veränderungsrate verändern; § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gilt
entsprechend. Der Veränderung für das Kalenderjahr 2000 sind
die in Satz 1 genannten jährlichen Ausgaben der Krankenkasse im Kalenderjahr
1999 zu Grunde zu legen. Überschreitungen des in Satz 1 genannten
Ausgabenrahmens vermindern die für das auf die Überschreitung
folgende Kalenderjahr nach Satz 1 zur Verfügung stehenden Ausgaben
entsprechend.
(9) Die Krankenkasse kann
in der Satzung Schutzimpfungen mit Ausnahme von solchen aus Anlass eines
nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts vorsehen."
12. § 24 wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift
wird wie folgt gefasst:
"Medizinische Vorsorge für
Mütter"
b) Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden die
Wörter "Maßnahmen in Form einer Vorsorgekur" durch das Wort
"Vorsorgeleistungen" und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt: "die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme
erbracht werden."
bb) In Satz 2 wird das Wort
"Kur" durch die Wörter "Leistungen nach Satz 1" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe
"Satz 1 und 2" gestrichen.
13. § 24b Abs. 4 Satz 1
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. den operativen Eingriff
oder die Gabe einer den Schwangerschaftsabbruch herbeiführenden Medikation,"
14. § 27 Abs. 2 wird wie
folgt gefasst:
"(2) Versicherte, die sich
nur vorübergehend im Inland aufhalten, zur Ausreise verpflichtete
Ausländer, deren Aufenthalt aus völkerrechtlichen, politischen
oder humanitären Gründen geduldet wird, sowie
1. asylsuchende Ausländer,
deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist,
2. Vertriebene im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler
im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes und ihre Ehegatten
und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wenn sie unmittelbar vor
Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einer Krankenkasse (§
4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung aus medizinischen
Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist."
15. § 28 Abs. 2 Satz 9
wird wie folgt gefasst:
"Das Gleiche gilt für
implantologische Leistungen, es sei denn, es liegen seltene vom Bundesausschuss
der Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs.
1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle
vor, in denen die Krankenkasse diese Leistung einschließlich der
Suprakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung
erbringt."
16. § 29 Abs. 4 wird wie
folgt gefasst:
"(4) Der Bundesausschuss
der Zahnärzte und Krankenkassen bestimmt in den Richtlinien nach §
92 Abs. 1 befundbezogen die objektiv überprüfbaren Indikationsgruppen,
bei denen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind
auch einzuhaltende Standards zur kieferorthopädischen Befunderhebung
und Diagnostik vorzugeben."
17. Dem § 30 Abs. 1 wird
folgender Satz angefügt:
"Für Suprakonstruktionen
besteht der Anspruch in vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen
in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegenden Ausnahmefällen."
17a. § 31 Abs. 1 Satz 1
wird wie folgt gefasst:
"Versicherte haben Anspruch
auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel
in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind, und
auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen."
17b. Nach § 33 wird folgender
§ 33a eingefügt:
"§ 33a
Verordnungsfähige Arzneimittel
(1) Das Bundesministerium
für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates auf der Grundlage der Vorschlagsliste nach Absatz 6 eine
Liste verordnungsfähiger Arzneimittel, aufgeführt als Wirkstoffe
und Wirkstoffkombinationen jeweils unter Berücksichtigung der Indikationen
und Darreichungsformen in der vertragsärztlichen Versorgung, zu erlassen.
Auf Grundlage der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für
Gesundheit unverzüglich eine Fertigarzneimittelliste bekannt, die
in dem datenbankgestützten Informationssystem des Deutschen Instituts
für Medizinische Dokumentation und Information zur Verfügung
gestellt wird.
(2) Zur Vorbereitung der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 wird beim Bundesministerium für Gesundheit
ein Institut für die Arzneimittelverordnung in der gesetzlichen Krankenversicherung
errichtet, das aus einer Kommission und einer Geschäftsstelle besteht;
der Leiter der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführer des
Instituts.
Mitglieder der Kommission
sind
1. drei medizinische Sachverständige,
davon zwei aus der ärztlichen Praxis, darunter ein Hausarzt nach §
73 Abs. 1a Satz 1, und einer aus der klinischen Medizin,
2. zwei Sachverständige
der Pharmakologie und der klinischen Pharmakologie,
3. ein Sachverständiger
der medizinischen Statistik.
Weitere Mitglieder der Kommission
sind
4. ein Sachverständiger
der Phytotherapie,
5. ein Sachverständiger
der Homöopathie,
6. ein Sachverständiger
der anthroposophischen Medizin
mit einem abgeschlossenen
Hochschulstudium der Medizin oder Pharmazie. Die Sachverständigen
und ein Stellvertreter für jede der in den Sätzen 2 und 3 genannten
Gruppen werden vom Bundesministerium für Gesundheit für die Dauer
von vier Jahren berufen. Die Amtsdauer von Sachverständigen und Stellvertretern,
die während einer Amtsperiode berufen werden, endet mit der jeweiligen
Amtsperiode. Die Mitgliedschaft kann den Sachverständigen und Stellvertretern
vom Bundesministerium für Gesundheit entzogen werden, wenn sie an
den Aufgaben des Instituts nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang mitwirken
oder begründete Zweifel an ihrer Unparteilichkeit bestehen.
(3) Die Mitglieder der Kommission
nach Absatz 2 Satz 2 und 3 und die Stellvertreter sind unabhängig
und nicht an Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Sie können ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundesministerium
für Gesundheit jederzeit niederlegen. Die Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder dürfen keine finanziellen oder sonstigen Interessen haben,
die ihre Unparteilichkeit beeinflussen könnten. Sie haben dem Bundesministerium
für Gesundheit vor ihrer Berufung alle Beziehungen zu Interessenverbänden,
Auftragsinstituten und der pharmazeutischen Industrie einschließlich
Art und Höhe von Zuwendungen offenzulegen. Die Mitglieder und stellvertretenden
Mitglieder der Kommission sind nach dem Verpflichtungsgesetz besonders
zu verpflichten.
(4) Die Mitglieder der Kommission
wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Ämter des
Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden enden mit der Mitgliedschaft.
Die Mitglieder der Kommission erhalten Ersatz der Auslagen und ein Entgelt
für den Zeitaufwand. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können
eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten.
(5) Die Kommission ist beschlussfähig,
wenn mindestens sieben stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer anwesend sind.
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. An den Sitzungen der
Kommission können die nicht stimmberechtigten Stellvertreter, die
Mitarbeiter der Geschäftsstelle und weitere Vertreter des Bundesministeriums
für Gesundheit teilnehmen. Die Beratungen der Kommission sind vertraulich.
(6) Das Institut erstellt
auf der Grundlage der Kriterien nach Absatz 7 zur Vorbereitung der Rechtsverordnung
nach Absatz 1 eine Vorschlagsliste von Arzneimitteln, die in der vertragsärztlichen
Versorgung verordnungsfähig sind (Vorschlagsliste). Die Arzneimittel
der besonderen Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie und Anthroposophie
werden in einem Anhang aufgelistet. Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen
können in den Hauptteil der Vorschlagsliste aufgenommen werden, sofern
sie den für diesen geltenden Urteilsstandards entsprechen. Die Vorschlagsliste
einschließlich Anhang ist nach Anwendungsgebieten und Stoffgruppen
zu ordnen. Sie kann Anwendungsgebiete von Arzneimitteln von der Verordnungsfähigkeit
ausnehmen oder die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln an bestimmte
medizinische Bedingungen knüpfen.
(7) In die Vorschlagsliste
aufzunehmen sind Arzneimittel, die für eine zweckmäßige,
ausreichende und notwendige Behandlung, Prävention oder Diagnostik
von Krankheiten oder erheblichen Gesundheitsstörungen geeignet sind;
Voraussetzung für diese Eignung ist ein mehr als geringfügiger
therapeutischer Nutzen, gemessen am Ausmaß des erzielbaren therapeutischen
Effekts. Den indikationsbezogenen Bewertungen sind jeweils einheitliche
Urteilsstandards zu Grunde zu legen. In die Bewertungen einzubeziehen sind
Qualität und Aussagekraft der Belege, die therapeutische Relevanz
der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Erfolgswahrscheinlichkeit der
therapeutischen, präventiven oder diagnostischen Maßnahme. Die
Sätze 1 bis 3 gelten auch, soweit nach § 34 Abs. 1 eine Verordnungsfähigkeit
besteht. Nicht aufzunehmen sind Arzneimittel, die für geringfügige
Gesundheitsstörungen bestimmt sind, die für das Therapieziel
oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten
oder deren Wirkung wegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffe nicht
mit ausreichender Sicherheit beurteilbar ist. Die Kriterien für die
Aufnahme von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen haben den
Besonderheiten der jeweiligen Therapierichtung Rechnung zu tragen.
(8) Das Institut kann zu
seiner Beratung Sachverständige heranziehen. Absatz 3 Satz 6 gilt
entsprechend. Die Behörden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums
für Gesundheit sowie die Verbände der Ärzteschaft, der Apothekerschaft
und der pharmazeutischen Industrie sind verpflichtet, der Kommission auf
Verlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen
zur Verfügung zu stellen; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
sind zu wahren.
(9) Die Kommission fasst
ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie beschließt
die Vorschlagsliste mit mindestens sieben Stimmen. Sachverständigen
der medizinischen Wissenschaft, insbesondere den wissenschaftlichen medizinischen
Fachgesellschaften, den Vereinigungen zur Förderung der Belange der
besonderen Therapierichtungen, den Berufsvertretungen der Ärzte, Zahnärzte
und Apotheker, den Verbänden der pharmazeutischen Industrie, den Spitzenverbänden
der Krankenkassen sowie den Vereinigungen von Patienten und Betroffenen
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Vorschlagsliste ist erstmalig
bis zum 30. Juni 2001 zu beschließen.
(10) Die Kommission soll
die Vorschlagsliste laufend an den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
anpassen und neue Arzneimittel berücksichtigen. Der pharmazeutische
Unternehmer kann nach Zulassung des Arzneimittels dessen Berücksichtigung
in der beschlossenen Vorschlagsliste beantragen. Arzneimittel, die den
Anforderungen nach Absatz 7 nicht oder nicht mehr entsprechen, sind aus
der Vorschlagsliste herauszunehmen. Arzneimittel, bei denen die Voraussetzungen
des § 49 des Arzneimittelgesetzes vorliegen und die der Zulassungspflicht
nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes entsprechen und die
nicht unter Absatz 7 Satz 5 fallen, sind nach ihrer Zulassung oder der
Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen zunächst verordnungsfähig,
bis durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 über ihre Aufnahme in die
Liste nach Absatz 1 Satz 1 entschieden ist. Das Bundesministerium für
Gesundheit macht diese Arzneimittel mit Datum der Zulassung im Bundesanzeiger
bekannt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(11) Der Vertragsarzt kann
Arzneimittel, die nicht nach Absatz 1 oder Absatz 10 verordnungsfähig
sind, ausnahmsweise im Einzelfall mit Begründung im Rahmen der Arzneimittel-Richtlinien
verordnen, sofern dies dort vorgesehen ist.
(12) Klagen gegen die Vorschlagsliste
sind unzulässig. Für Klagen gegen die Liste verordnungsfähiger
Arzneimittel nach Absatz 1 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage
entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren
findet nicht statt. Gesonderte Klagen gegen die Gliederungen nach Anwendungsgebieten
oder Stoffgruppen oder gegen sonstige Teile der Zusammenstellungen sind
unzulässig. Für Klagen auf Aufnahme in die Liste verordnungsfähiger
Arzneimittel nach Absatz 1 oder auf Bekanntmachung als vorläufig verordnungsfähiges
Arzneimittel nach Absatz 10 gelten die Vorschriften über die Leistungsklage
entsprechend."
17c. § 34 wird wie folgt
geändert:
a) Die Absätze 2,
3 und 5 werden aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz
4 wird Absatz 2 mit der Maßgabe, dass Satz 4 aufgehoben wird.
18. Nach § 37 wird folgender
§ 37a eingefügt:
"§ 37a
Soziotherapie
(1) Versicherte, die wegen
schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche
oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu
nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung
vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar
ist. Die Soziotherapie umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall
erforderliche Koordinierung der verordneten Leistungen sowie Anleitung
und Motivation zu deren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht für
höchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall.
(2) Der Bundesausschuss der
Ärzte und Krankenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92
das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung
nach Absatz 1, insbesondere
1. die Krankheitsbilder,
bei deren Behandlung im Regelfall Soziotherapie erforderlich ist,
2. die Ziele, den Inhalt,
den Umfang, die Dauer und die Häufigkeit der Soziotherapie,
3. die Voraussetzungen,
unter denen Ärzte zur Verordnung von Soziotherapie berechtigt sind,
4. die Anforderungen an
die Therapiefähigkeit des Patienten,
5. Inhalt und Umfang der
Zusammenarbeit des verordnenden Arztes mit dem Leistungserbringer."
19. § 40 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt
gefasst:
"(1) Reicht bei Versicherten
eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2
beschriebenen Ziele zu erreichen, kann die Krankenkasse aus medizinischen
Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen,
für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, oder, soweit
dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche
Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation
erforderlich ist, in wohnortnahen Einrichtungen erbringen."
b) In Absatz 2 wird das Wort
"Behandlung" durch das Wort "Rehabilitation" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt
gefasst:
"(3) Die Krankenkasse bestimmt
nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang,
Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und
2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage,
Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden,
es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen
Gründen dringend erforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich nach Anhörung der für
die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen
auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien
Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet haben;
von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden
medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistungen nach
den Absätzen 1 und 2 können nicht vor Ablauf von vier Jahren
nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht
werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung
ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs.
7 gilt entsprechend."
d) In Absatz 4 werden die
Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "den Absätzen 1 und 2" ersetzt
und der Halbsatz "die nicht anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung
durchgeführt werden," gestrichen.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden
die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1 oder 2" und die Zahl "25"
durch die Zahl "17" ersetzt.
f) In Absatz 6 Satz 1 wird
die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 1 oder 2" ersetzt.
20. § 41 wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift
wird wie folgt gefasst:
"Medizinische Rehabilitation
für Mütter".
b) Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden die
Angabe "§ 27 Satz 1" durch die Angabe "§ 27 Abs. 1 Satz 1", die
Wörter "Maßnahmen in Form einer Rehabilitationskur" durch die
Wörter "Leistungen der Rehabilitation" sowie der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die Leistung kann in Form
einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden."
bb) In Satz 2 wird das Wort
"Kur" durch die Wörter "Leistungen nach Satz 1" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Angabe
"Satz 1 und 2" sowie das Wort "Absatz" gestrichen.
21. § 43 wird wie folgt
geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach
dem Wort "wird" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt: "dies gilt auch für das Funktionstraining,"
bb) In Nummer 2 wird das
Wort "erbringen" durch die Wörter "ganz oder teilweise erbringen oder
fördern" ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende
Nummer 3 eingefügt:
"3. wirksame und effiziente
Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke erbringen;
Angehörige und ständige Betreuungspersonen sind einzubeziehen,
wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist,"
b) Die Sätze 2 und 3 werden
aufgehoben.
22. In § 61 Abs. 1 Nr.
1 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.
23. In § 63 Abs. 4 Satz
1 werden nach der Angabe "§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5" die Wörter
"oder der Ausschuss nach § 137c Abs. 2 im Rahmen der Beschlüsse
nach § 137c Abs. 1" eingefügt.
24. § 64 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird
wie folgt gefasst:
"(1) Die Krankenkassen und
ihre Verbände können mit den in der gesetzlichen Krankenversicherung
zugelassenen Leistungserbringern oder Gruppen von Leistungserbringern Vereinbarungen
über die Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs.
1 oder 2 schließen. Soweit die ärztliche Behandlung im Rahmen
der vertragsärztlichen Versorgung betroffen ist, können sie nur
mit einzelnen Vertragsärzten, mit Gemeinschaften dieser Leistungserbringer
oder mit Kassenärztlichen Vereinigungen Verträge über die
Durchführung von Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder 2 schließen."
b) Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
"Die Spitzenverbände
der Krankenkassen können mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
in den Bundesmantelverträgen Grundsätze zur Durchführung
von Modellvorhaben mit Vertragsärzten vereinbaren."
bb) Die Sätze 3 und 4 werden
aufgehoben.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden
nach den Wörtern "entsprechend der Zahl" die Wörter "und der
Risikostruktur" eingefügt.
25. Nach § 65 werden folgende
§§ 65a und 65b eingefügt:
"§ 65a
Versichertenbonus in der
hausärztlichen Versorgung
Die Krankenkasse kann in
ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherter,
der sich verpflichtet, vertragsärztliche Leistungen außerhalb
der hausärztlichen Versorgung nur auf Überweisung des von ihm
gewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen, Anspruch auf einen Bonus
hat. In der Satzung kann bestimmt werden, welche Facharztgruppen ohne Überweisung
in Anspruch genommen werden können. Die Höhe des Bonus richtet
sich nach den erzielten Einsparungen.
§ 65b
Förderung von Einrichtungen
zur Verbraucher- und Patientenberatung
(1) Die Spitzenverbände
der Krankenkassen fördern mit jährlich insgesamt zehn Millionen
Deutsche Mark je Kalenderjahr im Rahmen von Modellvorhaben gemeinsam und
einheitlich Einrichtungen zur Verbraucher- oder Patientenberatung, die
sich die gesundheitliche Information, Beratung und Aufklärung von
Versicherten zum Ziel gesetzt haben und die von den Spitzenverbänden
als förderungsfähig anerkannt wurden. Die Förderung einer
Einrichtung zur Verbraucher- oder Patientenberatung setzt deren Nachweis
über ihre Neutralität und Unabhängigkeit voraus. §
63 Abs. 5 Satz 2 und § 65 gelten entsprechend.
(2) Die Spitzenverbände
der Krankenkassen haben die Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1 durch
eine dem Anteil der Mitglieder ihrer Kassenart an der Gesamtzahl aller
Mitglieder der Krankenkassen entsprechende Umlage aufzubringen. Das Nähere
zur Vergabe der Fördermittel vereinbaren die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich."
26. § 69 wird wie folgt
gefasst:
"§ 69
Anwendungsbereich
Dieses Kapitel sowie die
§§ 63 und 64 regeln abschließend die Rechtsbeziehungen
der Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten,
Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern und ihren
Verbänden, einschließlich der Beschlüsse der Bundes- und
Landesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbeziehungen
der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und
ihren Verbänden werden abschließend in diesem Kapitel, in den
§§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie den
hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungen
nach den Sätzen 1 und 2 gelten im Übrigen die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vorgaben
des § 70 und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten
nach diesem Kapitel vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch,
soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Dritter betroffen sind."
27. In § 70 Abs. 1 Satz
2 werden nach den Wörtern "und muss" die Wörter "in der fachlich
gebotenen Qualität sowie" eingefügt.
28. § 71 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird
wie folgt gefasst:
"(1) Die Vertragspartner
auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen
über die Vergütungen nach diesem Buch und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz
sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen so zu gestalten,
dass Beitragssatzerhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die
notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von
Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten
(Grundsatz der Beitragssatzstabilität). Ausgabensteigerungen auf Grund
von gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen
verletzen nicht den Grundsatz der Beitragssatzstabilität."
b) Nach Absatz 1 werden folgende
Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Um den Vorgaben nach
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu entsprechen, darf die vereinbarte Veränderung
der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate
für das gesamte Bundesgebiet nach Absatz 3 ergebende Veränderung
der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 ist
eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben
durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen
Leistungsbereichen ausgeglichen werden. Übersteigt die Veränderungsrate
in dem Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
Länder die Veränderungsrate für das übrige Bundesgebiet,
sind abweichend von Satz 1 jeweils diese Veränderungsraten anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium
für Gesundheit stellt bis zum 15. September eines jeden Jahres für
die Vereinbarungen der Vergütungen des jeweils folgenden Kalenderjahres
die nach den Absätzen 1 und 2 anzuwendenden durchschnittlichen Veränderungsraten
der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen (§
267 Abs. 1 Nr. 2) je Mitglied getrennt nach dem gesamten Bundesgebiet,
dem Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder
und dem übrigen Bundesgebiet für den gesamten Zeitraum der zweiten
Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres
gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der jeweiligen Vorjahre fest.
Grundlage sind die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse der Krankenkassen
(KV 45). Die Feststellung wird durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger
bekannt gemacht. Die Veränderungsraten für den Zeitraum des zweiten
Halbjahres 1998 und des ersten Halbjahres 1999 gegenüber dem entsprechenden
Vorjahreszeitraum gelten für die Vereinbarungen für das Kalenderjahr
2000 und werden am 4. Januar 2000 im Bundesanzeiger veröffentlicht."
c) Der bisherige Absatz 2 wird
Absatz 4.
29. § 73 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1a wird
wie folgt gefasst:
"(1a) An der hausärztlichen
Versorgung nehmen
1. Allgemeinärzte,
2. Kinderärzte,
3. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung,
die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben,
4. Ärzte, die nach §
95a Abs. 4 und 5 Satz 1 in das Arztregister eingetragen sind und
5. Ärzte, die am 31.
Dezember 2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben,
teil (Hausärzte).
Die übrigen Fachärzte
nehmen an der fachärztlichen Versorgung teil. Der Zulassungsausschuss
kann für Kinderärzte und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung
eine von Satz 1 abweichende befristete Regelung treffen, wenn eine bedarfsgerechte
Versorgung nicht gewährleistet ist. Kinderärzte mit Schwerpunktbezeichnung
können auch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen. Der
Zulassungsausschuss kann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung,
die im Wesentlichen spezielle Leistungen erbringen, auf deren Antrag die
Genehmigung zur ausschließlichen Teilnahme an der fachärztlichen
Versorgung erteilen."
b) In Absatz 1b werden die Sätze
1 bis 3 durch folgende Sätze ersetzt:
"Ein Hausarzt darf mit
schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen werden kann,
bei Leistungserbringern, die einen seiner Patienten behandeln, die den
Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde zum Zwecke der Dokumentation
und der weiteren Behandlung erheben. Die einen Versicherten behandelnden
Leistungserbringer sind verpflichtet, den Versicherten nach dem von ihm
gewählten Hausarzt zu fragen und diesem mit schriftlicher Einwilligung
des Versicherten, die widerrufen werden kann, die in Satz 1 genannten Daten
zum Zwecke der bei diesem durchzuführenden Dokumentation und der weiteren
Behandlung zu übermitteln; die behandelnden Leistungserbringer sind
berechtigt, mit schriftlicher Einwilligung des Versicherten, die widerrufen
werden kann, die für die Behandlung erforderlichen Behandlungsdaten
und Befunde bei dem Hausarzt und anderen Leistungserbringern zu erheben
und für die Zwecke der von ihnen zu erbringenden Leistungen zu verarbeiten
und zu nutzen. Der Hausarzt darf die ihm nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten
Daten nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt
worden sind; er ist berechtigt und verpflichtet, die für die Behandlung
erforderlichen Daten und Befunde an die den Versicherten auch behandelnden
Leistungserbringer mit dessen schriftlicher Einwilligung, die widerrufen
werden kann, zu übermitteln. § 276 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt
unberührt."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird
wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 11
wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 12
wird angefügt: "12. Verordnung von Soziotherapie."
bb) In Satz 2 wird die
Angabe "10 und 11" durch die Angabe "10 bis 12" ersetzt.
30. § 75 Abs. 10 wird aufgehoben.
31. In § 76 Abs. 3 Satz
3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"eine Teilnahme an der hausärztlichen
Versorgung hat er auf seinem Praxisschild anzugeben."
32. Nach § 79b wird
folgender § 79c eingefügt:
"§ 79c
Beratender Fachausschuss
für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
Bei der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung wird ein beratender Fachausschuss für die hausärztliche
Versorgung gebildet, der aus Mitgliedern besteht, die an der hausärztlichen
Versorgung teilnehmen. Weitere beratende Fachausschüsse können
gebildet werden. Die Mitglieder der beratenden Fachausschüsse sind
von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder der Kassenärztlichen
Vereinigungen in unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen. Das Nähere
über die beratenden Fachausschüsse und ihre Zusammensetzung regelt
die Satzung. § 79b Satz 5 bis 8 gilt entsprechend."
33. In § 81 Abs. 3 Nr.
2 wird die Angabe "§ 135 Abs. 3" durch die Angabe "§§ 136a
und 136b Abs. 1 und 2" ersetzt.
34. Dem § 83 Abs. 2 wird
folgender Satz angefügt:
"Gegenstand der Prüfungen
nach Satz 1 ist insbesondere die Überprüfung des Umfangs der
je Tag abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand."
35. In § 84 Abs. 1 wird
in Satz 5 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
"der Ausgleichsbetrag verringert
sich um die nach § 106 vom Prüfungsausschuss auf Grund von Prüfungen
der Verordnungen von Arznei-, Verband- und Heilmitteln für den Budgetzeitraum
festgesetzten Regresse."
36. § 85 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 2 Satz
8 wird wie folgt gefasst:
"Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen
nach § 13 Abs. 2 und auf Grund der Mehrkostenregelung nach §
28 Abs. 2 Satz 3 sowie für das zahnärztliche Honorar nach §
30 Abs. 3 Satz 1 sind auf das Ausgabenvolumen nach Satz 2 anzurechnen."
b) Nach Absatz 2 wird folgender
Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Vertragsärztliche
Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit
gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen werden von den Krankenkassen außerhalb der nach Absatz
2 vereinbarten Gesamtvergütungen vergütet."
c) Absatz 3c wird wie folgt
gefasst:
"(3c) Weicht die bei der
Vereinbarung der Gesamtvergütung zu Grunde gelegte Zahl der Mitglieder
von der tatsächlichen Zahl der Mitglieder im Vereinbarungszeitraum
ab, ist die Abweichung bei der jeweils folgenden Vereinbarung der Veränderung
der Gesamtvergütung zu berücksichtigen."
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Die Kassenärztliche
Vereinigung verteilt die Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte;
in der vertragsärztlichen Versorgung verteilt sie die Gesamtvergütungen
getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen
Versorgung (§ 73). Sie wendet dabei den im Benehmen mit den Verbänden
der Krankenkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an. Bei der Verteilung
der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragsärzte
zu Grunde zu legen. Im Verteilungsmaßstab sind Regelungen zur Vergütung
der Leistungen der Psychotherapeuten und der ausschließlich psychotherapeutisch
tätigen Ärzte zu treffen, die eine angemessene Höhe der
Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Der Verteilungsmaßstab
hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig
auf das gesamte Jahr verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab soll
sicherstellen, dass eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit
des Vertragsarztes verhütet wird. Insbesondere kann vorgesehen werden,
dass die von einem Vertragsarzt erbrachten Leistungen bis zu einem bestimmten
Umfang (Regelleistungsvolumen) nach festen Punktwerten vergütet werden;
die Werte für das Regelleistungsvolumen je Vertragsarzt sind arztgruppenspezifisch
festzulegen. Übersteigt das Leistungsvolumen eines Vertragsarztes
das Regelleistungsvolumen seiner Arztgruppe, kann der Punktwert bei der
Vergütung der das Regelleistungsvolumen übersteigenden Leistungen
abgestaffelt werden."
e) Absatz 4a wird wie folgt
gefasst:
"(4a) Der Bewertungsausschuss
(§ 87 Abs. 1 Satz 1) bestimmt erstmalig bis zum 28. Februar 2000 Kriterien
zur Verteilung der Gesamtvergütungen nach Absatz 4, insbesondere zur
Festlegung der Vergütungsanteile für die hausärztliche und
die fachärztliche Versorgung sowie für deren Anpassung an solche
Veränderungen der vertragsärztlichen Versorgung, die bei der
Bestimmung der Anteile der hausärztlichen und der fachärztlichen
Versorgung an der Gesamtvergütung zu beachten sind; er bestimmt ferner
den Inhalt der nach Absatz 4 Satz 4 zu treffenden Regelungen. Bei der erstmaligen
Bestimmung der Vergütungsanteile für die hausärztliche Versorgung
nach Satz 1 ist der auf die hausärztliche Versorgung entfallende Anteil
an der Gesamtheit des in einer Kassenärztlichen Vereinigung abgerechneten
Punktzahlvolumens des Jahres 1996 zu Grunde zu legen; übersteigt in
den Jahren 1997 bis 1999 der in einer Kassenärztlichen Vereinigung
auf die hausärztliche Versorgung entfallende Anteil der abgerechneten
Punkte am gesamten Punktzahlvolumen den entsprechenden Anteil des Jahres
1996, ist von dem jeweils höheren Anteil auszugehen. Veränderungen
in der Zahl der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte
in den Jahren nach 1996 sind zu berücksichtigen. Kommt eine Entscheidung
des Bewertungsausschusses nach Satz 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht
zu Stande, entscheidet der erweiterte Bewertungsausschuss nach § 87
Abs. 4 bis zum 30. April 2000."
37. § 87 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 2a
werden die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst:
"Die nach Absatz 2 Satz
1 bestimmten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten
Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung bis zum 31. März
2000 in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen
Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass unbeschadet gemeinsam
abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen Versorgung
nur von den an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten
und Leistungen der fachärztlichen Versorgung nur von den an der fachärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen; innerhalb
der Gliederung der fachärztlichen Leistungen können weitere Untergliederungen
nach Fachgruppen vorgesehen werden. Die Kassenärztliche Vereinigung
stellt sicher, dass die Abrechnung der in Satz 3 genannten Leistungen für
einen Versicherten nur durch einen Arzt im Quartal erfolgt."
b) Nach Absatz 2b werden folgende
Absätze 2c und 2d eingefügt:
"(2c) Die Bewertung der
Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten ist bis zum
31. Dezember 2000 unter Beachtung der Vorgaben nach Absatz 2 Satz 2 durch
Einführung einer veranlasserbezogenen Vergütungsregelung neu
zu bestimmen.
(2d) Die im einheitlichen
Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen aufgeführten
Leistungen können zu Leistungskomplexen zusammengefasst werden. Die
Leistungen sind entsprechend einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden
und präventionsorientierten Versorgung insbesondere nach dem Kriterium
der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen den Leistungsbereichen
für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie
zu bewerten. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen ist wissenschaftlicher
Sachverstand einzubeziehen. Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweise
bis zum 31. Dezember 2001 nicht zu Stande, hat das Bundesministerium für
Gesundheit unverzüglich den erweiterten Bewertungsausschuss nach Absatz
4 mit Wirkung für die Vertragsparteien anzurufen. Der erweiterte Bewertungsausschuss
setzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von sechs Monaten die
Vereinbarung fest."
38. Nach § 87 wird folgender
§ 87a eingefügt:
"§ 87a
Zahlungsanspruch bei Mehrkosten
Abrechnungsgrundlage für
die Mehrkosten nach § 28 Abs. 2 Satz 2 und § 30 Abs. 3 Satz 2
ist die Gebührenordnung für Zahnärzte. Der Zahlungsanspruch
des Vertragszahnarztes gegenüber dem Versicherten ist bei den für
diese Mehrkosten zu Grunde liegenden Leistungen auf das 2,3fache des Gebührensatzes
der Gebührenordnung für Zahnärzte begrenzt. Bei Mehrkosten
für lichthärtende Composite-Füllungen in Schicht- und Ätztechnik
im Seitenzahnbereich nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist höchstens das
3,5fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärzte
berechnungsfähig. Die Begrenzung nach den Sätzen 2 und 3 entfällt,
wenn der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen seinen Auftrag
gemäß § 92 Abs. 1a und der Bewertungsausschuss seinen Auftrag
gemäß § 87 Abs. 2d Satz 2 erfüllt hat. Maßgebend
ist der Tag des In-Kraft-Tretens der Richtlinien und der Tag des Beschlusses
des Bewertungsausschusses."
39. § 92 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 Satz
2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
"6. Verordnung von Arznei-,
Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher
Krankenpflege und Soziotherapie,"
b) Nach Absatz 1 werden folgende
Absätze 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Die Richtlinien nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende
und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich
der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung
auszurichten. Der Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen
hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem
Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit
kann dem Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen vorgeben,
einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen
Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene
Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern
des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen
den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen
Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses
und je einem der Vertreter der Zahnärzte und Krankenkassen. Vor der
Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz
1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern
maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(1b) Vor der Entscheidung
des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr.
4 ist den in § 134 Abs. 2 genannten Organisationen der Leistungserbringer
auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen."
c) In Absatz 2 werden die Sätze
3, 4 und 5 aufgehoben.
d) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
e) Nach Absatz 7 wird folgender
Absatz 7a eingefügt:
"(7a) Vor der Entscheidung
des Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 128 Abs. 1 Satz 4 genannten
Organisationen der betroffenen Leistungserbringer und Hilfsmittelhersteller
auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen
sind in die Entscheidung einzubeziehen."
39a. In § 93 Abs. 1 Satz
1 werden nach der Angabe "§ 34 Abs. 1" die Wörter "oder durch
Rechtsverordnung auf Grund
des § 34 Abs. 2 und 3" gestrichen.
40. In § 95a Abs. 2
und 3 wird jeweils das Wort "dreijährigen" durch das Wort "fünfjährigen"
ersetzt.
41. § 101 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 2 Satz
1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2
werden das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und die Nummer 3 gestrichen.
bb) Die bisherige Nummer
4 wird Nummer 3.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Hausärzte (§
73 Abs. 1a) bilden ab dem 1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinderärzte
eine Arztgruppe im Sinne des § 101 Abs. 2; Absatz 4 bleibt unberührt.
Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe
erstmals zum Stand vom 31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhältniszahlen
für die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Internisten
sind zum Stand vom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. Der Bundesausschuss
der Ärzte und Krankenkassen hat die neuen Verhältniszahlen bis
zum 31. März 2000 zu beschließen. Der Landesausschuss hat die
Feststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 erstmals zum Stand vom 31.
Dezember 2000 zu treffen. Ein Wechsel für Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung
in die hausärztliche oder fachärztliche Versorgung ist nur dann
zulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschränkungen nach
§ 103 Abs. 1 angeordnet sind."
42. § 102 wird wie folgt
geändert:
a) Der bisherige Text wird
Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in Satz 1 das Datum "1. Januar 1999"
durch das Datum "1. Januar 2003" ersetzt wird.
b) Folgender Absatz 2 wird
angefügt:
"(2) Das Bundesministerium
für Gesundheit hat bis zum 31. Dezember 2001 durch Beauftragung eines
geeigneten wissenschaftlichen Instituts die erforderliche Datengrundlage
für die Bedarfszulassung nach gesetzlich festzulegenden Verhältniszahlen
nach Absatz 1 erstellen zu lassen."
43. In § 103 Abs. 4 wird
nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:
"Ab dem 1. Januar 2006
sind für ausgeschriebene Hausarztsitze grundsätzlich nur Allgemeinärzte
zu berücksichtigen."
44. § 106 wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift
wird wie folgt gefasst:
"Wirtschaftlichkeitsprüfung
in der vertragsärztlichen Versorgung"
b) Absatz 2 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 Nr.
2 wird vor der Angabe "2 vom Hundert" das Wort "mindestens" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
"Die Höhe der Stichprobe
nach Satz 1 Nr. 2 ist nach Arztgruppen gesondert zu bestimmen; der Prüfungsausschuss
kann für die Zwecke der Prüfung Gruppen abweichend von den Fachgebieten
nach ausgewählten Leistungsmerkmalen bilden."
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Prüfungen nach
Satz 1 umfassen auch die Häufigkeit von Überweisungen, Krankenhauseinweisungen
und Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit sowie die Häufigkeit
und den Umfang sonstiger veranlasster Leistungen, insbesondere aufwendiger
medizinisch-technischer Leistungen."
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Die Prüfungen nach
Durchschnittswerten sind für den Zeitraum eines Quartals, die Prüfungen
bei Überschreitung der Richtgrößen für den Zeitraum
eines Kalenderjahres durchzuführen."
ee) Folgender Satz wird angefügt:
"In die Prüfungen
sind auch die Leistungen einzubeziehen, die im Rahmen der Kostenerstattung
vergütet worden sind."
c) Nach Absatz 2 wird folgender
Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Gegenstand der Beurteilung
der Wirtschaftlichkeit in den Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
sind, soweit dafür Veranlassung besteht,
1. die medizinische Notwendigkeit
der Leistungen (Indikation),
2. die Eignung der Leistungen
zur Erreichung des therapeutischen oder diagnostischen Ziels (Effektivität),
3. die Übereinstimmung
der Leistungen mit den anerkannten Kriterien für ihre fachgerechte
Erbringung (Qualität), insbesondere mit den in den Richtlinien der
Bundesausschüsse enthaltenen Vorgaben,
4. die Angemessenheit der
durch die Leistungen verursachten Kosten im Hinblick auf das Behandlungsziel,
5. bei Leistungen des Zahnersatzes
und der Kieferorthopädie auch die Vereinbarkeit der Leistungen mit
dem Heil- und Kostenplan."
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die
Angabe "Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
bb) Die Sätze 2, 4
und 5 werden aufgehoben.
cc) Satz 3 wird Satz 2 und
die Sätze 6 und 7 werden die Sätze 3 und 4.
e) In Absatz 4 Satz 1 wird
die Angabe "Absatz 2 Satz 3" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 4" ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt
geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
"Der Prüfungsausschuss
führt die Prüfungen nach Absatz 2 durch; er entscheidet, ob der
Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte ärztlich
geleitete Einrichtung gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen
hat und welche Maßnahmen zu treffen sind."
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
g) Absatz 5a wird wie folgt
geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
"Prüfungen bei Überschreitung
der Richtgrößen nach § 84 Abs. 3 werden durchgeführt,
wenn die Richtgrößen um mehr als fünf vom Hundert überschritten
werden und auf Grund der vorliegenden Daten nicht davon auszugehen ist,
dass die Überschreitung durch Praxisbesonderheiten begründet
ist."
bb) Nach Satz 1 wird
folgender Satz eingefügt:
"Bei einer Überschreitung
der Richtgrößen um mehr als 15 vom Hundert hat der Vertragsarzt
den sich aus der Überschreitung der Richtgrößen ergebenden
Mehraufwand zu erstatten, soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten
begründet ist."
cc) Der bisherige Satz 4 wird
aufgehoben.
45. § 111a Satz
2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird
gestrichen.
b) In Nummer 6 wird folgender
Halbsatz angefügt:
"soweit nicht der Anwendungsbereich
von § 137d betroffen ist,".
46. In § 113 wird
die Überschrift wie folgt gefasst:
"Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung
der Krankenhausbehandlung"
47. § 115b wird wie
folgt geändert:
a) Absatz 1 wird
wie folgt gefasst:
"(1) Die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam, die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder
die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen vereinbaren
1. einen Katalog ambulant
durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe,
2. einheitliche Vergütungen
für Krankenhäuser und Vertragsärzte und
3. Maßnahmen zur Sicherung
der Qualität und der Wirtschaftlichkeit.
In der Vereinbarung nach
Satz 1 Nr. 1 sind bis zum 31. Dezember 2000 die ambulant durchführbaren
Operationen und stationsersetzenden Eingriffe gesondert zu benennen, die
in der Regel ambulant durchgeführt werden können, und allgemeine
Tatbestände zu bestimmen, bei deren Vorliegen eine stationäre
Durchführung erforderlich sein kann. In der Vereinbarung sind die
Qualitätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2, die Vereinbarungen
nach § 137 Abs. 1 und die Richtlinien nach § 136a und §
136b Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen, sowie Vergütungsabschläge
für Krankenhäuser und Vertragsärzte zu bestimmen, die ihre
Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht einhalten."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden
nach dem Wort "Operationen" die Wörter "und stationsersetzenden Eingriffe"
eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt
gefasst:
"(3) Kommt eine Vereinbarung
nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht zu Stande, wird ihr Inhalt auf
Antrag einer Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt nach § 89 Abs.
4 festgesetzt. Dieses wird hierzu um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft
in der gleichen Zahl erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter
der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen vorgesehen
ist (erweitertes Bundesschiedsamt). Das erweiterte Bundesschiedsamt beschließt
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder. §
112 Abs. 4 gilt entsprechend."
48. § 118 wird wie folgt
gefasst:
"§ 118
Psychiatrische Institutsambulanzen
(1) Psychiatrische Krankenhäuser
sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen
Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. Die Behandlung ist auf
diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer
ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten
auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. Der
Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante psychiatrische
und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen
Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung
stehen.
(2) Allgemeinkrankenhäuser
mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen
mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur psychiatrischen und psychotherapeutischen
Behandlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich mit
der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
legen in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, die wegen ihrer
Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch
die Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. Kommt der Vertrag ganz oder
teilweise nicht zu Stande, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei
durch das Bundesschiedsamt nach § 89 Abs. 4 festgelegt. Dieses wird
hierzu um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft in der gleichen
Zahl erweitert, wie sie jeweils für die Vertreter der Krankenkassen
und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorgesehen ist (erweitertes
Bundesschiedsamt). Das erweiterte Bundesschiedsamt beschließt mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder. Absatz 1 Satz
3 gilt. Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt §
135 Abs. 2 entsprechend."
49. § 129 Abs. 1 wird wie
folgt geändert:
a) Nach Nummer 1
wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Abgabe von preisgünstigen
importierten Arzneimitteln nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach
Absatz 2,"
b) Die bisherigen Nummern
2 und 3 werden Nummern 3 und 4.
50. Nach § 132a
wird folgender § 132b eingefügt:
"§ 132b
Versorgung mit Soziotherapie
(1) Die Krankenkassen oder
die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen
können unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37a
Abs. 2 mit geeigneten Personen oder Einrichtungen Verträge über
die Versorgung mit Soziotherapie schließen, soweit dies für
eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.
(2) Die Spitzenverbände
der Krankenkassen legen gemeinsam und einheitlich in Empfehlungen die Anforderungen
an die Leistungserbringer für Soziotherapie fest."
51. § 133 Abs. 1 Satz 1
wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Soweit die Entgelte für
die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte
nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt
werden, schließen die Krankenkassen oder ihre Verbände Verträge
über die Vergütung dieser Leistungen unter Beachtung des §
71 Abs. 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen.
Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht
für diesen Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, ist auch
bei dieser Festlegung § 71 Abs. 1 bis 3 zu beachten."
51a. § 135 wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift
wird wie folgt gefasst:
"Bewertung von Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden"
b) Dem Absatz 1 wird folgender
Satz angefügt:
"Die Bundesausschüsse
der Ärzte und Krankenkassen stimmen ihren Arbeitsplan und die Bewertungsergebnisse
nach Satz 2 mit dem Ausschuss Krankenhaus (§ 137c) ab."
c) Die Absätze 3 bis 6
werden aufgehoben.
52. § 135a wird wie folgt
gefasst:
"§ 135a
Verpflichtung zur Qualitätssicherung
(1) Die Leistungserbringer
sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen
erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich
gebotenen Qualität erbracht werden.
(2) Vertragsärzte, zugelassene
Krankenhäuser sowie Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen
sind nach Maßgabe der §§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet,
sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung
zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität
zu verbessern. Zugelassene Krankenhäuser, stationäre Vorsorgeeinrichtungen
und stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nach Maßgabe
der §§ 137 und 137d verpflichtet, einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement
einzuführen und weiterzuentwickeln."
53. Nach § 136 werden folgende
§§ 136a und 136b eingefügt:
"§ 136a
Qualitätssicherung
in der vertragsärztlichen Versorgung
Der Bundesausschuss der
Ärzte und Krankenkassen bestimmt für die vertragsärztliche
Versorgung durch Richtlinien nach § 92
1. die verpflichtenden Maßnahmen
der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 und
2. Kriterien für die
indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten
diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwendiger
medizintechnischer Leistungen.
Vor der Entscheidung des
Bundesausschusses über die Richtlinien ist der Bundesärztekammer
und der Deutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
§ 136b
Qualitätssicherung
in der vertragszahnärztlichen Versorgung
(1) Der Bundesausschuss
der Zahnärzte und Krankenkassen bestimmt für die vertragszahnärztliche
Versorgung durch Richtlinien nach § 92
1. die verpflichtenden Maßnahmen
der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 und
2. Kriterien für die
indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität aufwendiger diagnostischer
und therapeutischer Leistungen.
Vor der Entscheidung des
Bundesausschusses über die Richtlinien ist der Bundeszahnärztekammer
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Der Bundesausschuss hat
auch Qualitätskriterien für die Versorgung mit Füllungen
und Zahnersatz zu beschließen. Bei der Festlegung von Qualitätskriterien
für Zahnersatz ist der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen zu
beteiligen; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung
mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen
von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz
einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei
vorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
und die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich.
§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. Längere
Gewährleistungsfristen können zwischen den Kassenzahnärztlichen
Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden
der Ersatzkassen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgen zwischen Zahnärzten
und Krankenkassen vereinbart werden. Die Krankenkassen können hierfür
Vergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil der Versicherten
bei Zahnersatz bleibt unberührt. Die Zahnärzte, die ihren Patienten
eine längere Gewährleistungsfrist einräumen, können
dies ihren Patienten bekannt machen."
54. § 137 wird wie folgt
gefasst:
"§ 137
Qualitätssicherung
bei zugelassenen Krankenhäusern
(1) Die Spitzenverbände
der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung vereinbaren
mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft unter Beteiligung der Bundesärztekammer
sowie der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe Maßnahmen
der Qualitätssicherung für nach § 108 zugelassene Krankenhäuser.
Dabei sind die Erfordernisse einer sektor- und berufsgruppenübergreifenden
Versorgung angemessen zu berücksichtigen; dazu ist der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Vereinbarungen
nach Satz 1 regeln insbesondere
1. die verpflichtenden
Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 sowie
die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement,
2. Kriterien für die
indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der im Rahmen der Krankenhausbehandlung
durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Leistungen, insbesondere
aufwendiger medizintechnischer Leistungen,
3. Grundsätze zur Einholung
von Zweitmeinungen vor Eingriffen und
4. Vergütungsabschläge
für zugelassene Krankenhäuser, die ihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherung
nicht einhalten.
(2) Die Vereinbarungen nach
Absatz 1 sind für zugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbindlich.
Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112 Abs. 1, soweit diese
keine ergänzenden Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten.
Verträge zur Qualitätssicherung nach § 112 Abs. 1 gelten
bis zum Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 1 fort.
(3) Die Vereinbarungen nach
Absatz 1 kommen durch Mehrheitsentscheidung der Vereinbarungspartner zu
Stande. Die Ortskrankenkassen einschließlich der See-Krankenkasse
sind an dem Vertragsschluss mit drei Vertretern, die Ersatzkassen mit zwei
Vertretern, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen
Krankenkassen sowie die Bundesknappschaft mit je einem Vertreter, der Verband
der privaten Krankenversicherung mit einem Vertreter, die Krankenhäuser
mit zehn Vertretern beteiligt. Kommt in einem Vereinbarungsverfahren eine
Mehrheitsentscheidung nicht zu Stande, wird auf Verlangen von mindestens
drei Beteiligten nach Satz 2 ein weiterer stimmberechtigter unparteiischer
Beteiligter hinzugezogen. Die Vertreter der Krankenkassen und des Verbandes
der privaten Krankenversicherung gemeinsam sowie die Vertreter der Krankenhäuser
gemeinsam haben jeweils das Vorschlagsrecht für den unparteiischen
Beteiligten. Kommt eine Einigung über den unparteiischen Beteiligten
nicht zu Stande, wird er durch Los bestimmt."
55. § 137a wird aufgehoben.
56. § 137b wird wie
folgt gefasst:
"§ 137b
Arbeitsgemeinschaft zur
Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin
Die Bundesärztekammer,
die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung
und die Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe treffen insbesondere
zur Sicherung der Einheitlichkeit der Qualifikations- und Qualitätssicherungsanforderungen
Vorkehrungen zur gegenseitigen Abstimmung durch Bildung einer Arbeitsgemeinschaft.
Diese hat hierzu den Stand der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen
festzustellen, sich daraus ergebenden Weiterentwicklungsbedarf zu benennen,
eingeführte Qualitätssicherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit
hin zu bewerten und Empfehlungen für eine an einheitlichen Grundsätzen
ausgerichtete sowie sektoren- und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherung
im Gesundheitswesen einschließlich ihrer Umsetzung zu erarbeiten.
Sie erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über
den Stand der Qualitätssicherung. Der Arbeitsgemeinschaft sind von
ihren Mitgliedern vertragliche Vereinbarungen über die Qualität
und die Qualitätssicherung auf Bundes- oder Landesebene vorzulegen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Arbeitsgemeinschaft weitereOrganisationen,
soweit deren Belange berührt sind, sowie Vertreter der Patienten hinzuziehen."
57. Nach § 137b werden
folgende §§ 137c bis 137e eingefügt:
"§ 137c
Bewertung von Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
(1) Die Bundesärztekammer,
die Bundesverbände der Krankenkassen, die Bundesknappschaft, die Verbände
der Ersatzkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft überprüfen
auf Antrag eines Spitzenverbandes der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft
oder eines Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen
einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen,
darauf hin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und
wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung
des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich
sind. Ergibt die Überprüfung, dass die Methode nicht den Kriterien
nach Satz 1 entspricht, darf sie im Rahmen einer Krankenhausbehandlung
zu Lasten der Krankenkassen nicht erbracht werden; die Durchführung
klinischer Studien bleibt unberührt. Die Beteiligten nach Satz 1 stimmen
Arbeitsplan und Bewertungsergebnisse mit den für die Erstellung der
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und die Überprüfung
der vertragsärztlichen und -zahnärztlichen Leistungen nach §
135 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Bundesausschüssen ab.
(2) Die Beteiligten nach
Absatz 1 Satz 1 bilden einen Ausschuss Krankenhaus. Der Ausschuss besteht
aus drei Vertretern der Ortskrankenkassen, zwei Vertretern der Ersatzkassen,
je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen,
der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der knappschaftlichen Krankenversicherung,
fünf Vertretern der Krankenhäuser, vier Vertretern der Bundesärztekammer
sowie dem unparteiischen Vorsitzenden des Bundesausschusses der Ärzte
und Krankenkassen. Über den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter
sollen sich die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 einigen. Kommt eine Einigung
nicht zu Stande, werden sie durch das Bundesministerium für Gesundheit
im Benehmen mit den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 berufen. § 90
Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Beteiligten nach Absatz 1 vereinbaren
das Nähere über die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung,
die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den
Zeitaufwand der Ausschussmitglieder sowie über die Verteilung der
Kosten; kommt eine Vereinbarung bis zum 31. August 2000 nicht zu Stande,
bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit ihren Inhalt durch Rechtsverordnung.
Die Aufsicht über die Geschäftsführung des Ausschusses führt
das Bundesministerium für Gesundheit.
§ 137d
Qualitätssicherung
bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation
(1) Für stationäre
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Vertrag nach
§ 111 besteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen
gemeinsam und einheitlich mit den für die Wahrnehmung der Interessen
der stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene
maßgeblichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung
nach § 135a Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an
ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement.
(2) Für Leistungserbringer,
die ambulante Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen nach
§ 23 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 erbringen, vereinbaren die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich, die Kassenärztliche Bundesvereinigung
und die Bundesverbände der Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen
oder Rehabilitationsmaßnahmen durchführen, Maßnahmen der
Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2.
(3) Die Vertragspartner haben
durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Anforderungen
an die Qualitätssicherung für die ambulante und stationäre
Vorsorge und Rehabilitation einheitlichen Grundsätzen genügen,
und die Erfordernisse einer sektor- und berufsgruppenübergreifenden
Versorgung angemessen berücksichtigt sind. Bei Vereinbarungen nach
Absatz 1 ist der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 137e
Koordinierungsausschuss
(1) Die Spitzenorganisationen,
die die Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach §
91 Abs. 1 und den Ausschuss Krankenhaus nach § 137c Abs. 2 bilden,
errichten als Arbeitsgemeinschaft einen Koordinierungsausschuss.
(2) Der Koordinierungsausschuss
setzt sich aus den Vorsitzenden der Bundesausschüsse und dem Vorsitzenden
des Ausschusses Krankenhaus, drei Vertretern der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung, zwei Vertretern der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung,
drei Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft, einem Vertreter
der Bundesärztekammer, drei Vertretern der Ortskrankenkassen, zwei
Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen,
der Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie
der knappschaftlichen Krankenversicherung zusammen. Bei den Beschlüssen
nach Absatz 3 wirken an Stelle der drei Vertreter der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und der zwei Vertreter der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung fünf Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
mit. Bei den Beschlüssen über die Empfehlungen nach Absatz 4
wirken nur die Vertreter der betroffenen Organisationen mit; das Nähere
über die Zusammensetzung des Koordinierungsausschusses in diesen Fällen
ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Der Koordinierungsausschuss
gibt sich eine Geschäftsordnung und führt die Geschäfte
der Bundesausschüsse und des Ausschusses Krankenhaus. Er stellt das
für die Geschäftsführung notwendige Personal ein. Über
die Verteilung der Kosten haben die Spitzenorganisationen nach Absatz 1
eine Vereinbarung zu treffen. § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Der Koordinierungsausschuss
1. soll insbesondere auf
der Grundlage evidenzbasierter Leitlinien die Kriterien für eine im
Hinblick auf das diagnostische und therapeutische Ziel ausgerichtete zweckmäßige
und wirtschaftliche Leistungserbringung für mindestens zehn Krankheiten
je Jahr beschliessen, bei denen Hinweise auf unzureichende, fehlerhafte
oder übermäßige Versorgung bestehen und deren Beseitigung
die Morbidität und Mortalität der Bevölkerung nachhaltig
beeinflussen kann, und
2. gibt Empfehlungen zu den
zur Umsetzung und Evaluierung der Kriterien nach Nummer 1 notwendigen Verfahren,
insbesondere bezüglich der Dokumentation der Leistungserbringer.
Die Beschlüsse nach Satz
1 Nr. 1 sind für die Krankenkassen, die zugelassenen Krankenhäuser
und die Vertragsärzte, mit Ausnahme der Vertragszahnärzte, unmittelbar
verbindlich; § 94 gilt entsprechend. Der Koordinierungsausschuss gibt
Empfehlungen für die Grundsätze zur Vergütung der Dokumentation.
Zur Vorbereitung seiner Entscheidungen wird bei dem Koordinierungsausschuss
eine sachverständige Stabsstelle eingerichtet, die sich externen wissenschaftlichen
Sachverstands bedienen kann.
(4) Der Koordinierungsausschuss
gibt Empfehlungen in sonstigen sektorenübergreifenden Angelegenheiten
der Bundesausschüsse und des Ausschusses Krankenhaus.
(5) Vor der Entscheidung
des Koordinierungsausschusses über die Beschlüsse und Empfehlungen
nach Absatz 3 Satz 1 ist den für die Wahrnehmung der Interessen der
ambulanten und stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen sowie den Berufsorganisationen
der Krankenpflegeberufe, soweit deren Belange berührt sind, Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidungen
einzubeziehen.
(6) Die Aufsicht über
den Koordinierungsausschuss führt das Bundesministerium für Gesundheit.
§ 94 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Zehnten Buches gilt entsprechend."
58. Im Vierten Kapitel wird
nach dem Zehnten Abschnitt folgender Elfter Abschnitt eingefügt:
"Elfter Abschnitt
Beziehungen zu Leistungserbringern
in der integrierten Versorgung
§ 140a
Integrierte Versorgung
(1) Integrierte Versorgungsformen
auf Grund der Verträge nach den §§ 140b und 140d ermöglichen
eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten.
Das Versorgungsangebot und die Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme ergeben
sich aus dem Vertrag nach § 140b und, soweit es die vertragsärztliche
Versorgung einschließt, aus den Rahmenvereinbarungen nach §
140d.
(2) Die Teilnahme der Versicherten
an den integrierten Versorgungsformen ist freiwillig. Ein behandelnder
Leistungserbringer darf aus der gemeinsamen Dokumentation nach § 140b
Abs. 3 die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde nur
dann abrufen, wenn der Versicherte ihm gegenüber seine Einwilligung
erteilt hat, die Information für den konkret anstehenden Behandlungsfall
genutzt werden soll und der Leistungserbringer zu dem Personenkreis gehört,
der nach § 203 des Strafgesetzbuches zur Geheimhaltung verpflichtet
ist.
(3) Die Versicherten haben
das Recht, von ihrer Krankenkasse umfassend über die Verträge
zur integrierten Versorgung, die teilnehmenden Leistungserbringer, besondere
Leistungen und vereinbarte Qualitätsstandards informiert zu werden.
Dieses Recht besteht auch gegenüber den teilnehmenden Leistungserbringern
und ihren Zusammenschlüssen.
§ 140b
Verträge zu integrierten
Versorgungsformen
(1) Die Krankenkassen können
mit den in Absatz 2 genannten Vertragspartnern Verträge über
integrierte Versorgungsformen abschließen. Die Vertragspartner haben
die Integrationsversorgung nach Maßgabe des Absatzes 4 und, soweit
sie die vertragsärztliche Versorgung einschließt, der auf Grund
von § 140d getroffenen Rahmenvereinbarungen zu regeln. In den Verhandlungen
über den Abschluss eines Vertrages nach Satz 1 können sich Vertragsärzte
von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beraten lassen. Gemeinschaften
zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Ärzte und Zahnärzte,
die Vertragspartner nach Satz 1 sind, können mit der Verteilung der
auf die Gemeinschaft entfallenden Vergütungen oder Vergütungsanteile
ihre Kassenärztliche Vereinigung beauftragen.
(2) Die Verträge nach
Absatz 1 können nur mit
- Gemeinschaften zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassener Ärzte und Zahnärzte sowie einzelnen sonstigen
an der Versorgung der Versicherten teilnehmenden Leistungserbringern oder
deren Gemeinschaften,
- Kassenärztlichen
Vereinigungen,
- Trägern zugelassener
Krankenhäuser, Trägern von stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,
soweit mit ihnen ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, Trägern
von ambulanten Rehabilitationseinrichtungen oder deren Gemeinschaften,
- Gemeinschaften der vorgenannten
Leistungserbringer,
abgeschlossen werden.
(3) In den Verträgen
nach Absatz 1 müssen sich die Vertragspartner der Krankenkassen zu
einer qualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden, zweckmäßigen
und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten verpflichten. Die Vertragspartner
haben die Erfüllung der Leistungsansprüche der Versicherten nach
den §§ 2 und 11 bis 62 in dem Maße zu gewährleisten,
zu dem die Leistungserbringer nach diesem Kapitel verpflichtet sind. Insbesondere
müssen die Vertragspartner die Gewähr dafür übernehmen,
dass sie die organisatorischen, betriebswirtschaftlichen sowie die medizinischen
und medizinisch-technischen Voraussetzungen für die vereinbarte integrierte
Versorgung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts erfüllen und eine
an dem Versorgungsbedarf der Versicherten orientierte Zusammenarbeit zwischen
allen an der Versorgung Beteiligten einschließlich der Koordination
zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen und einer ausreichenden
Dokumentation, die allen an der integrierten Versorgung Beteiligten im
jeweils erforderlichen Umfang zugänglich sein muss, sicherstellen.
Gegenstand des Versorgungsauftrags an die Vertragspartner der Krankenkassen
nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur solche Leistungen sein,
über deren Eignung als Leistung der Krankenversicherung die Bundesausschüsse
nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92 Abs. 1 Satz
2 Nr. 5 und der Ausschuss nach § 137c Abs. 2 im Rahmen der Beschlüsse
nach § 137c Abs. 1 keine ablehnende Entscheidung getroffen haben.
(4) Die Verträge können
Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen insoweit regeln,
als die abweichende Regelung dem Sinn und der Eigenart der integrierten
Versorgung entspricht, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit
der integrierten Versorgung verbessert oder aus sonstigen Gründen
zu ihrer Durchführung erforderlich ist. Wird in Folge einer Vereinbarung
nach Satz 1 für das Krankenhaus ein Budget nach § 12 der Bundespflegesatzverordnung
nicht vereinbart, sind die von den Krankenkassen gemeinsam mit dem Krankenhausträger
in einem Vertrag nach Absatz 1 vereinbarten Entgelte für alle Benutzer
des Krankenhauses einheitlich zu berechnen.
§ 140c
Vergütung
(1) Die Verträge zur
integrierten Versorgung legen die Vergütung fest. Aus der Vergütung
für die integrierten Versorgungsformen sind sämtliche Leistungen,
die von teilnehmenden Versicherten im Rahmen der einbezogenen Leistungen
in Anspruch genommen werden, zu vergüten. Dies gilt auch für
die Inanspruchnahme von Leistungen von nicht an der integrierten Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringern.
(2) Die Verträge zur
integrierten Versorgung können die Übernahme der Budgetverantwortung
insgesamt oder für definierte Teilbereiche (kombiniertes Budget) vorsehen.
Die Zahl der teilnehmenden Versicherten und deren Risikostruktur sind zu
berücksichtigen. Ergänzende Morbiditätskriterien sollen
in den Vereinbarungen berücksichtigt werden.
§ 140d
Rahmenvereinbarungen zur
integrierten Versorgung
(1) Die Spitzenverbände
der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich schließen mit den Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen im Rahmen der Sicherstellung der vertragsärztlichen
Versorgung nach § 75 als Bestandteil der Bundesmantelverträge
Rahmenvereinbarungen über die integrierte Versorgung nach § 140a
ab. Zu vereinbaren sind insbesondere:
1. Regelungen zum Inhalt
und zu den Mindeststandards des Versorgungsauftrags der integrierten Versorgung,
2. Regelungen zu den Mindestanforderungen
an die Qualitätssicherung bei der Übernahme eines Versorgungsauftrags
auf der Basis der nach §§ 135a, 136a, 136b und 137e Abs. 3 bestimmten
Richtlinien,
3. Regelungen über die
inhaltlichen Voraussetzungen zur Teilnahme der Vertragsärzte an der
integrierten Versorgung einschließlich der Festlegung von einer Mindest-
oder Höchstzahl der teilnehmenden Vertragsärzte sowie Regelungen
zur Einbeziehung der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs.
1 Satz 2, wenn die integrierte Versorgung nach § 140b Abs. 1 eine
oder mehrere der in § 73 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 12 genannten Leistungen
einschließt,
4. Regelungen zur Finanzierung
der integrierten Versorgung und ihrer Vergütung sowie Regelungen zur
rechnerischen Bereinigung der Gesamtvergütungen, die sicherstellen,
dass Gesamtvergütungen entsprechend einem in den Rahmenvereinbarungen
festzulegenden Maßstab bereinigt werden, soweit die budgetzugehörigen
Leistungsbereiche Bestandteil der integrierten Versorgung geworden sind.
Die Regelungen zur Vergütung und zur Bereinigung haben die Zahl und
die Risikostruktur der Versicherten zu berücksichtigen. Ergänzende
Morbiditätskriterien sollen berücksichtigt werden.
(2) Die Vertragspartner haben
die Rahmenvereinbarungen nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2000 zu treffen.
Kommt bis zu diesem Zeitpunkt eine Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise
nicht zu Stande, setzt das Bundesschiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder
den Vertragsinhalt innerhalb von drei Monaten fest.
§ 140e
Rahmenvereinbarungen mit
den Spitzenorganisationen
Die Spitzenverbände
der Krankenkassen können gemeinsam und einheitlich mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft eine Rahmenvereinbarung über den Inhalt und
die Durchführung der integrierten Versorgung nach § 140a schließen,
soweit sie Leistungen der stationären Versorgung einschließt.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen können gemeinsam und einheitlich
mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten
maßgeblichen Spitzenorganisationen von Leistungserbringern Rahmenvereinbarungen
über den Inhalt und die Durchführung der integrierten Versorgung
schließen.
§ 140f
Bereinigung, Ausgleiche
(1) Die Vertragspartner
der Gesamtverträge nach § 85 haben die Gesamtvergütung unter
Berücksichtigung der Rahmenvereinbarung nach § 140d Abs. 1 Nr.
4 rechnerisch zu bereinigen.
(2) Die Vertragspartner der
Vereinbarungen nach § 84 Abs. 1 haben das Arznei- und Heilmittelbudget
rechnerisch zu bereinigen, soweit die integrierte Versorgung die Versorgung
mit Arznei- und Heilmitteln einschließt. Die Budgets sind entsprechend
der Zahl und der Risikostruktur der an der integrierten Versorgung teilnehmenden
Versicherten zu verringern. Ergänzende Morbiditätskriterien sollen
berücksichtigt werden.
(3) Schließt die integrierte
Versorgung die Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln nicht ein, sind die
Vertragspartner der Krankenkassen nach § 140b Abs. 2 im Falle einer
Überschreitung des Budgets nach § 84 Abs. 1 am Ausgleich der
Budgetüberschreitung entsprechend des auf die integrierte Versorgung
entfallenden Anteils an der Summe der von den Krankenkassen nach §
85 gezahlten Gesamtvergütungen zu beteiligen.
§ 140g
Bonus in der integrierten
Versorgung
Versicherten kann nach
Maßgabe der Satzung der Krankenkasse ein Bonus gewährt werden,
wenn sie die Teilnahmebedingungen mindestens ein Jahr eingehalten haben
und die Versorgungsform zu Einsparungen geführt hat. Aus den erzielten
Einsparungen kann die Krankenkasse auch einen mit den Vertragspartnern
festzulegenden Anteil für die an der Versorgungsform beteiligten Leistungserbringer
und zur Förderung der Versorgungsform verwenden. Das Nähere zu
dem Anspruch der Vertragspartner auf den Anteil ist in den Vereinbarungen
nach den §§ 140b und 140d zu regeln.
§ 140h
Auswertung der integrierten
Versorgung
Die Krankenkassen oder
ihre Verbände können eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung
der integrierten Versorgung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der
integrierten Versorgung nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards
veranlassen."
59. § 141 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden
das Wort "vermieden" durch das Wort "ausgeschlossen" und das Wort "unter"
durch das Wort "nach" ersetzt sowie der Klammerzusatz "(Grundsatz der Beitragssatzstabilität)"
gestrichen.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
60. § 142 wird wie
folgt geändert:
a) Die Überschrift
wird wie folgt gefasst: "Unterstützung der Konzertierten Aktion; Sachverständigenrat"
b) Absatz 2 wird wie folgt
gefasst:
"(2) Das Bundesministerium
für Gesundheit beruft einen Sachverständigenrat, der die Konzertierte
Aktion im Gesundheitswesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.
Der Sachverständigenrat hat zudem die Aufgabe, Gutachten zur Entwicklung
der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erstellen; er
hat dabei im Hinblick auf eine bedarfsgerechte Versorgung Bereiche mit
Über-, Unter- und Fehlversorgungen und Möglichkeiten zur Ausschöpfung
von Wirtschaftlichkeitsreserven aufzuzeigen und zu bewerten. Das Bundesministerium
für Gesundheit kann den Gegenstand des Gutachtens näher bestimmen.
Der Sachverständigenrat erstellt das Gutachten im Abstand von zwei
Jahren und leitet es dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils
zum 15. April, erstmals im Jahr 2001, zu. Das Bundesministerium für
Gesundheit legt das Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften des
Bundes unverzüglich vor und nimmt in angemessener Frist zu dem Gutachten
Stellung."
61. Dem § 175 Abs. 1 wird
folgender Satz angefügt:
"Das Wahlrecht kann
nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden."
62. Dem § 193 Abs.
2 wird folgender Satz angefügt:
"Die versicherungspflichtige
Mitgliedschaft gilt als fortbestehend, wenn die Versicherungspflicht am
Tag vor dem Beginn des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten
Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag
oder gesetzlicher Feiertag liegt."
63. In § 210 Abs. 2 wird
die Angabe "§ 135 Abs. 3" durch die Angabe "136a Satz 1 Nr. 1, 136b
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
64. Nach § 219 werden folgende
§§ 219a bis 219d eingefügt:
"§ 219a
Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung-Ausland
(1) Die Spitzenverbände
der Krankenkassen bilden die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland
(Verbindungsstelle). Die Verbindungsstelle nimmt die ihr durch über-
und zwischenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht übertragenen
Aufgaben wahr. Sie nimmt insoweit auch Aufgaben wahr, die nach über-
und zwischenstaatlichem sowie nach innerstaatlichem Recht bis zum ... [einsetzen:
Datum des Tages des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes] dem AOK-Bundesverband
in seiner Eigenschaft als Verbindungstelle übertragen waren. Insbesondere
gehören hierzu:
1. Vereinbarungen mit ausländischen
Verbindungsstellen,
2. Kostenabrechnungen mit
in- und ausländischen Stellen,
3. Festlegung des anzuwendenden
Versicherungsrechts,
4. Koordinierung der Verwaltungshilfe
in grenzüberschreitenden Fällen sowie
5. Information, Beratung
und Aufklärung.
(2) Die Verbindungsstelle
ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Organe der Verbindungsstelle
sind der Verwaltungsrat und der Geschäftsführer.
(4) Der Geschäftsführer
führt die Geschäfte der Verbindungsstelle. Er vertritt die Verbindungsstelle
gerichtlich und außergerichtlich. § 31 Abs. 3 des Vierten Buches
gilt entsprechend. Das Nähere bestimmt die Satzung.
(5) Die §§ 34,
37 und 38 des Vierten Buches sowie § 194 Abs. 1 Nr. 10 gelten entsprechend.
§ 219b
Verwaltungsrat der Verbindungsstelle
(1) Der Verwaltungsrat
hat
1. die Satzung zu beschließen,
2. den Haushaltsplan festzustellen,
3. die Betriebs- und Rechnungsführung
jährlich zu prüfen und die Jahresrechnung abzunehmen,
4. den Finanzierungsanteil
als Umlage nach § 219d zu beschließen,
5. den Geschäftsführer
und seinen Stellvertreter zu bestellen und zu entlasten.
(2) Die Spitzenverbände
der in § 35a Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches genannten Krankenkassen
entsenden je ein Vorstandsmitglied, die übrigen Spitzenverbände
je ein Mitglied der Geschäftsführung in den Verwaltungsrat.
(3) Beschlüsse des Verwaltungsrates
werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. Beschlüsse über
Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung
der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
§ 219c
Ständiger Arbeitsausschuss
der Verbindungsstelle
Die Verbindungsstelle hat
einen Ständigen Arbeitsausschuss, in den jeder Spitzenverband einen
Vertreter entsenden kann. Dieser berät und unterstützt den Geschäftsführer.
Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 219d
Finanzierung und Aufsicht
über die Verbindungsstelle
(1) Die zur Finanzierung
der Verbindungsstelle erforderlichen Mittel werden durch die von den Mitgliedern
im Voraus zu tragenden Umlagen und die sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle
aufgebracht. Berechnungsgrundlage für die Umlagen sind die Mitgliederzahlen.
Das Nähere bestimmt die Satzung.
(2) Für das Haushalts-
und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die Regelungen
in den §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5 und § 72 Abs. 1 und 2 Satz
1 Halbsatz 1 §§ 73 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, §
79 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3a des Vierten Buches sowie die
auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen
entsprechend. Für das Vermögen gelten die §§ 80 und
85 des Vierten Buches und § 263 entsprechend.
(3) Die Verbindungsstelle
untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit; die
Aufsicht wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung ausgeübt. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung
von Gesetz und sonstigem Recht. Die §§ 88 und 89 des Vierten
Buches sowie § 274 gelten entsprechend."
65. Dem § 232 wird folgender
Absatz 3 angefügt:
"(3) Unständig ist
die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der
Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag
befristet ist."
66. In § 235 Abs. 1 Satz
2 werden nach dem Wort "um" die Wörter "den Zahlbetrag der Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit sowie um" eingefügt.
67. § 240 wird wie folgt
geändert:
a) Dem Absatz 3a
wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch für
hinterbliebene Ehegatten der dort genannten Versicherten, wenn ihre Versicherung
nach § 10 erlischt und sie der Versicherung beigetreten sind."
b) Dem Absatz 4 wird folgender
Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für
freiwillige Mitglieder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf
eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese
Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten
Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren;
§ 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend."
c) In Absatz 4a werden die Wörter
"beruflich bedingten Auslandsaufenthalts" durch die Wörter "Auslandsaufenthalts,
der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten oder
eines seiner Elternteile bedingt ist," ersetzt.
68. In § 251 wird nach
Absatz 4a folgender Absatz 4b eingefügt:
"(4b) Für Personen,
die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften
oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst
in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft
außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft
oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge."
69. § 257 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden
nach der Angabe "(§ 6 Abs. 1 Nr. 1)" die Wörter "oder auf Grund
von § 6 Abs. 3a" eingefügt.
b) Absatz 2a wird wie folgt
geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt
geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie
folgt gefasst:
"2. sich verpflichtet,
für versicherte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und
die über eine Vorversicherungszeit von mindestens zehn Jahren in einem
substitutiven Versicherungsschutz (§ 12 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
verfügen oder die das 55. Lebensjahr vollendet haben, deren jährliches
Gesamteinkommen (§ 16 des Vierten Buches) die Jahresarbeitsentgeltgrenze
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1) nicht übersteigt und über diese Vorversicherungszeit
verfügen, einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen
Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar
sind und dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen
Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung und für Ehegatten
insgesamt 150 vom Hundert des durchschnittlichen Höchstbeitrages der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt, sofern das jährliche
Gesamteinkommen der Ehegatten die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt,"
bbb) Nach Nummer 2 werden folgende
Nummern 2a bis 2c eingefügt:
"2a. sich verpflichtet,
den brancheneinheitlichen Standardtarif unter den in Nummer 2 genannten
Voraussetzungen auch Personen, die das 55. Lebensjahr nicht vollendet haben,
anzubieten, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente
der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt
haben oder die ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren
Vorschriften beziehen; dies gilt auch für Familienangehörige,
die bei Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 10 familienversichert
wären,
2b. sich verpflichtet, auch
versicherten Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, sowie deren berücksichtigungsfähigen
Angehörigen unter den in Nummer 2 genannten Voraussetzungen einen
brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten, dessen die Beihilfe ergänzende
Vertragsleistungen den Leistungen dieses Buches bei Krankheit jeweils vergleichbar
sind und dessen Beitrag sich aus der Anwendung des durch den Beihilfesatz
nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den in Nummer 2 genannten Höchstbeitrag
ergibt,
2c. sich verpflichtet, den brancheneinheitlichen
Standardtarif unter den in Nummer 2b genannten Voraussetzungen ohne Berücksichtigung
der Vorversicherungszeit, der Altersgrenze und des Gesamteinkommens ohne
Risikozuschlag auch Personen anzubieten, die nach allgemeinen Aufnahmeregeln
aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert
werden könnten, wenn sie das Angebot innerhalb der ersten sechs Monate
nach der Feststellung der Behinderung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis
oder bis zum 31. Dezember 2000 annehmen."
ccc) In Nummer 5 werden nach
dem Wort "betreibt" der Punkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:
"oder, wenn das Versicherungsunternehmen
seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
hat, den Teil der Prämien, für den Beschäftigte einen Zuschuss
nach Absatz 2 erhalten, nur für die Krankenversicherung verwendet."
bb) In Satz 3 werden nach dem
Wort "Arbeitgeber" die Wörter "jeweils nach Ablauf von drei Jahren"
eingefügt.
c) In Absatz 2b werden nach
der Angabe "Nr. 2" die Angabe "und 2a bis 2c", nach dem Wort "ist" die
Wörter "und der eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen
bewirkt" eingefügt und folgender Satz angefügt:
"Für in Absatz 2a Satz
1 Nr. 2c genannte Personen, bei denen eine Behinderung nach § 4 Abs.
1 des Gesetzes zur Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und
Gesellschaft festgestellt worden ist, wird ein fiktiver Zuschlag von 100
vom Hundert auf die Bruttoprämie angerechnet, der in den Ausgleich
nach Satz 1 einbezogen wird."
70. § 258 wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift
wird wie folgt gefasst:"Beitragszuschüsse für andere Personen"
b) In Satz 1 werden dem Wort
"Bezieher" folgende Wörter vorangestellt:
"In § 5 Abs. 1 Nr.
6, 7 oder 8 genannte Personen, die nach § 6 Abs. 3a versicherungsfrei
sind, sowie"
71. In § 267 Abs.
5 werden in Satz 1 die Wörter "dem Krankenschein" durch die Wörter
"der Krankenversichertenkarte" und in Satz 2 die Wörter "der Krankenschein"
durch die Wörter "die Krankenversichertenkarte" ersetzt.
72. Im Achten Kapitel Vierter
Abschnitt wird der Zweite Titel aufgehoben.
72a. In § 275 Abs. 1b
Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
73. In § 285 Abs. 4
werden das Wort "Psychotherapeuten" gestrichen und nach dem Wort "für"
das Wort "Psychotherapeuten," eingefügt.
74. § 292 wird wie folgt
geändert:
a) Die Absatzbezeichnung
"(1)" wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 bis
4 werden aufgehoben.
75. Dem § 293 werden folgende
Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Die Kassenärztliche
und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung führen jeweils
ein bundesweites Verzeichnis der an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Ärzte und Zahnärzte. Das Verzeichnis enthält
den Namen, die Anschrift und ein bundeseinheitliches Kennzeichen (Arzt-
und Zahnarztnummer); es ist in monatlichen oder kürzeren Abständen
zu aktualisieren. Die Arztnummer ist so zu gestalten, dass sie ohne zusätzliche
Daten über den Arzt oder Zahnarzt nicht einem bestimmten Arzt oder
Zahnarzt zugeordnet werden kann; dabei ist zu gewährleisten, dass
die Nummer eine Identifikation des Arztes oder Zahnarztes auch für
die Krankenkassen und ihre Verbände für die gesamte Dauer der
vertragsärztlichen Tätigkeit ermöglicht. Die Kassenärztliche
und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellen den Spitzenverbänden
der Krankenkassen das Verzeichnis bis zum 31. März 2000 auf maschinell
verwertbaren Datenträgern unentgeltlich zur Verfügung; Änderungen
des Verzeichnisses sind den Spitzenverbänden in monatlichen oder kürzeren
Abständen unentgeltlich zu übermitteln. Die Spitzenverbände
stellen ihren Mitgliedsverbänden und den Krankenkassen das Verzeichnis
zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Gewährleistung
der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung sowie der Aufbereitung
der dafür erforderlichen Datengrundlagen, zur Verfügung; für
andere Zwecke dürfen die Spitzenverbände das Verzeichnis nicht
verwenden.
(5) Die für die Wahrnehmung
der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation
der Apotheker führt ein bundeseinheitliches Verzeichnis über
die Apotheken und stellt dieses den Spitzenverbänden der Krankenkassen
bis zum 31. März 2000 auf maschinell verwertbaren Datenträgern
unentgeltlich zur Verfügung. Änderungen des Verzeichnisses sind
den Spitzenverbänden der Krankenkassen in monatlichen oder kürzeren
Abständen unentgeltlich zu übermitteln. Das Verzeichnis enthält
den Namen des Apothekers, die Anschrift und das Kennzeichen der Apotheke;
es ist in monatlichen oder kürzeren Abständen zu aktualisieren.
Die Spitzenverbände stellen ihren Mitgliedsverbänden und den
Krankenkassen das Verzeichnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang
mit der Abrechnung der Apotheken, der in den §§ 129 und 300 getroffenen
Regelungen sowie der damit verbundenen Datenaufbereitungen zur Verfügung;
für andere Zwecke dürfen die Spitzenverbände das Verzeichnis
nicht verwenden. Apotheken nach Satz 1 sind verpflichtet, die für
das Verzeichnis erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weitere Anbieter
von Arzneimitteln sind gegenüber den Spitzenverbänden der Krankenkassen
entsprechend auskunftspflichtig."
76. § 295 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden
die Wörter "dem vierstelligen Schlüssel" gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt
gefasst:
"Das Bundesministerium
für Gesundheit kann das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation
und Information beauftragen, den in Satz 2 genannten Schlüssel um
Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung der für die Erfüllung
der Aufgaben der Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels
zu ergänzen."
cc) Folgende Sätze werden
angefügt:
"Von Vertragsärzten
durchgeführte Operationen und sonstige Prozeduren sind nach dem vom
Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information
im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel
zu verschlüsseln. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels
nach Satz 2 sowie des Prozedurenschlüssels nach Satz 4 im Bundesanzeiger
bekannt."
b) In Absatz 2a wird die Angabe
"§ 292 Abs. 1" durch die Angabe "§ 292" ersetzt.
c) In Absatz 3 Nr. 5 wird
die Angabe "§§ 296, 297 und 299" durch die Angabe "§§
296 und 297" ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 5
wird Absatz 4.
77. § 299 wird aufgehoben.
78. § 300 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
nach dem Wort "Apotheken" die Wörter "und weitere Anbieter von Arzneimitteln"
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt
gefasst:
"(2) Die Apotheken und
weitere Anbieter von Arzneimitteln können zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentren in Anspruch nehmen. Die Rechenzentren
dürfen die Daten für im Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke verarbeiten
und nutzen, soweit sie dazu von einer berechtigten Stelle beauftragt worden
sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet
und genutzt werden."
c) In Absatz 3 werden nach Nummer
2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. die Übermittlung
des Apothekenverzeichnisses nach § 293 Abs. 5."
79. § 301 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 Satz
1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden
nach dem Wort "Begründung," die Wörter "bei Neugeborenen unter
einem Aufnahmealter von 29 Tagen das Geburtsgewicht," angefügt.
bb) In Nummer 6 werden nach
dem Wort "Operationen" die Wörter "und sonstigen Prozeduren" angefügt.
cc) Nummer 7 wird wie folgt
gefasst:
"7. den Tag, die Uhrzeit
und den Grund der Entlassung oder der Verlegung, bei externer Verlegung
das Institutionskennzeichen der aufnehmenden Institution, bei Entlassung
oder Verlegung die für die Krankenhausbehandlung maßgebliche
Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen,"
dd) In Nummer 8 werden nach
dem Wort "sowie" die Wörter "Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und"
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die
Wörter "dem vierstelligen Schlüssel" gestrichen.
bb) Die Sätze 2 bis
4 werden wie folgt gefasst:
"Die Operationen und sonstigen
Prozeduren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 sind nach dem vom Deutschen Institut
für medizinische Dokumentation und Information im Auftrag des Bundesministeriums
für Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zu verschlüsseln;
der Schlüssel hat die sonstigen Prozeduren zu umfassen, die nach §
17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden können.
Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Zeitpunkt der In-Kraft-Setzung
der jeweiligen Fassung des Diagnosenschlüssels nach Satz 1 sowie des
Prozedurenschlüssels nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt; es kann
das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information
beauftragen, den in Satz 1 genannten Schlüssel um Zusatzkennzeichen
zur Gewährleistung der für die Erfüllung der Aufgaben der
Krankenkassen notwendigen Aussagefähigkeit des Schlüssels zu
ergänzen. Die Fachabteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 sind nach
der Gliederung in Anhang 1 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach
§ 17 Abs. 4 der Bundespflegesatzverordnung anzugeben."
80. § 302 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 werden nach
den Wörtern "die Arztnummer des verordnenden Arztes" ein Komma und
die Wörter "die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen
Angaben über den Befund" eingefügt.
b) Dem Absatz 2 werden folgende
Sätze angefügt:
"Die Leistungserbringer
nach Absatz 1 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren
in Anspruch nehmen. Die Rechenzentren dürfen die Daten für im
Sozialgesetzbuch bestimmte Zwecke verarbeiten und nutzen, soweit sie dazu
von einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten
dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und genutzt werden."
80a. § 304 wird wie folgt
geändert:
a) In Nummer 1 wird
die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe
"§ 292 Abs. 2" durch die Angabe "§ 292" und die Angabe "den §
297 und 299" durch die Angabe "§ 297" ersetzt.
81. Nach § 305 wird
folgender § 305a eingefügt:
"§ 305a
Information der Vertragsärzte
(1) Zur Sicherung der wirtschaftlichen
Verordnungsweise können die Kassenärztlichen Vereinigungen und
die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und
ihre Verbände die Vertragsärzte über verordnungsfähige
Leistungen und deren Preise oder Entgelte informieren sowie nach dem allgemein
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation
und therapeutischem Nutzen geben.
(2) Die Kassenärztlichen
Vereinigungen und die Krankenkassen können die Vertragsärzte
auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum
eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten
oder veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit gemäß
§ 106 Abs. 2a beraten."
82. § 309 Abs. 3 wird aufgehoben.
83. § 310 Abs. 1 wird
wie folgt gefasst:
"(1) Bei der Anwendung
des § 39 Abs. 4 und des § 40 Abs. 5 und 6 sind kalendertäglich
14 Deutsche Mark zu zahlen."
84. § 311 Abs. 1 wird aufgehoben.
85. In § 312 werden
die Absätze 7a und 7b aufgehoben.
86. § 313 Abs. 10 Buchstabe
c wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
|
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 1 Nr.
4 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
"5. Personen, die als nicht
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder
ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer
solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft
außerschulisch ausgebildet werden."
2. § 135 wird wie folgt
geändert:
a) In Nummer 4 wird das
Wort "und" gestrichen.
b) In Nummer 5 wird der
Punkt durch ein Komma ersetzt und nach dem Komma das Wort "und" eingefügt.
c) Nach Nummer 5 wird folgende
Nummer 6 angefügt:
"6. für Zeiten, in
denen Versicherungspflicht wegen der außerschulischen Ausbildung
von nicht satzungsmäßigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften
oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst
in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft
bestand, das Entgelt, das der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen war."
3. § 207a Abs. 1 Nr. 1
wird wie folgt gefasst:
"1. nach § 6 Abs.
3a des Fünften Buches in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei
oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches von der Versicherungspflicht
befreit sind,"
4. § 345 wird wie folgt
geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende
Nummer 4 eingefügt:
"4. die als nicht satzungsmäßige
Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser
Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder
ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet
werden, ein Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge,"
b) Die bisherigen Nummern 4
und 5 werden Nummern 5 und 6.
5. § 347 wird wie folgt
geändert:
a) Nach Nummer 3
wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. für nicht satzungsmäßige
Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser
Gemeinschaften während der Zeit der außerschulischen Ausbildung
für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen
religiösen Gemeinschaft von der geistlichen Genossenschaft oder ähnlichen
religiösen Gemeinschaft,"
b) Die bisherigen Nummern
4 und 5 werden Nummern 5 und 6.
Artikel 3
Änderung
des Elften Buches Sozialgesetzbuch
|
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch ...., wird wie folgt
geändert:
1. § 20 wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr.
10 werden nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "ohne Arbeitsentgelt"
eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender
Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen,
die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften
oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst
in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft
außerschulisch ausgebildet werden."
2. § 25 Abs. 1 wird wie
folgt geändert:
a) In Satz 1 wird
die Nummer 5 wie folgt gefasst:
"5. kein Gesamteinkommen
haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches, mindestens jedoch | |