Hinter dem folgenden alphabetischen Lexikon mit Begriffen rund um die Apotheke und das Arzneimittel verbirgt sich eine Vielzahl weiterer Begriffe sowie gesetzlicher Regelungen, die Ihnen zum Teil geläufig, zum Teil vielleicht auch neu sein werden.
Aber auch bei bekannten Begriffen gibt es manchmal noch Neues zu entdecken. So schreckt die Aufzählung seltener Nebenwirkungen oft ab, da nicht bekannt ist, dass diese unerwünschten Begleiterscheinungen in über 99 Prozent der Fälle gar nicht auftreten.
Dieses kleine "Nachschlagewerk" beantwortet Ihnen hoffentlich einige offene Fragen und bringt Ihnen die vielschichtige Materie "Apotheke" und "Gesundheit" etwas näher.
Keinesfalls kann und will dieses Nachschlagewerk Ihnen die Information und Beratung Ihrer Apotheke ersetzen, aber vielleicht ergeben sich Anregungen, die Sie im nächsten Gespräch in Ihrer Apotheke tiefergehend klären können.
Quelle: Landesapothekerverband Baden-Württemberg e. V. (LAV)
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A
ABDA:
Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ehemals Arbeitsgemeinschaft der Berufsvertretungen Deutscher Apotheker), Spitzenorganisation der deutschen Apothekerschaft durch Zusammenschluss der 17 Landesapothekerkammern und der 17 Landesapothekerverbände.
Absetzphänomen:
S.u. Dosierung, ausschleichende.
Allopathie:
Ausdruck für die Schulmedizin, vgl. Homöopathie.
Analgetika:
Schmerzmittel.
Anästhetika:
Arzneimittel zur Ausschaltung des Schmerzempfindens, besonders im Rahmen einer Narkose.
Anthelminthika:
Arzneimittel gegen Wurmerkrankungen.
Antiallergika/Antihistaminika:
Arzneimittel gegen Allergien.
Antiarrhythmika:
Arzneimittel zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen.
Antiasthmatika:
Arzneimittel zur Behandlung von Asthma.
Antibiotika:
S.u. Antiinfektiva.
Antidementiva:
Arzneimittel zur Behandlung von Hirnleistungsstörungen, insbesondere
zur Behandlung von Demenzen (z.B. Alzheimer-Erkrankung).
Antidiabetika:
Arzneimittel zur Behandlung der Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus).
Antidot:
Gegenmittel bei Vergiftungen.
Antiemetika:
Arzneimittel gegen Übelkeit und Erbrechen.
Antiepileptika:
Arzneimittel zur Behandlung der Epilepsien.
Antihypertonika:
Arzneimittel zur Behandlung von Bluthochdruck.
Antihypotonika:
Arzneimittel gegen zu niedrigen Blutdruck.
Antiinfektiva (Antibiotika, Chemotherapeutika):
Arzneimittel zur Behandlung von Infektionskrankheiten.
Antikoagulantien:
Arzneimittel zur Hemmung der Blutgerinnung.
Antikonzeptiva:
Empfängnisverhütungsmittel.
Antimykotika:
Arzneimittel gegen Pilzerkrankungen.
Antiparkinsonmittel:
Arzneimittel zur Behandlung der Parkinson-Krankheit ("Schüttellähmung").
Antiphlogistika:
Arzneimittel mit entzündungshemmender Wirkung.
Antipyretika:
Fiebersenkende Arzneimittel.
Antiseptika:
Keimhemmende oder -abtötende Mittel.
Antitussiva:
Hustenarzneimittel, bei trockenem Husten.
Anwendung:
Benutzung eines Arzneimittels.
Anwendungsart:
Art, wie das Arzneimittel anzuwenden ist, z.B. durch Aufsprühen,
Einreiben, Einpinseln, Gurgeln, Inhalieren, Kauen, Schlucken, Trinken.
Anwendungsfehler:
Entstehen durch Nichteinnahme oder falsche, nicht bestimmungsgemäße
(zu viel, zu wenig) Anwendung von Arzneimitteln; hierdurch kann es zu
mehr gesundheitlichen Problemen als durch Nebenwirkungen der Medikamente
kommen (Non-Compliance). Lassen Sie sich
deshalb von Ihrem Apotheker über die Arzneimittel informieren und
sprechen Sie Änderungen der Arzneimitteleinnahme unbedingt mit
Ihrem Arzt ab.
Anwendungsgebiet:
Erkrankungen bzw. Beschwerden, bei denen ein Arzneimittel angewandt
wird.
Anwendungshäufigkeit:
Anzahl der Anwendungen eines Arzneimittels pro Zeiteinheit, z.B. pro
Tag, Woche. Abhängig von der Wirkdauer eines Arzneistoffes und
der Art seiner Zubereitung. S.u. Dosierungsintervall
und Darreichungsform.
Anwendungsweise:
Angabe, wie das entsprechende Medikament einzunehmen bzw. anzuwenden
ist (z.B. Einnahme mit ausreichend Flüssigkeit).
Apotheke:
Einrichtung, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für die ordnungsgemäße
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zuständig ist. Hierzu
gehört auch eine sachgerechte Information und Beratung. Insgesamt
gibt es in Deutschland über 21.500 öffentliche Apotheken,
so dass durchschnittlich auf 3.800 Einwohner eine Apotheke kommt.
Apothekenassistent/in:
Berufsgruppe der ehemaligen DDR. Personenkreis, der pharmazeutische
Tätigkeiten unter Aufsicht eines Apothekers durchführen
darf.
Apothekenbetriebsordnung:
Rechtsverordnung, die den ordnungsgemäßen Betrieb einer Apotheke
regelt. Die Beratungs- und Informationspflicht ist ebenfalls hier verankert.
Apothekenexklusive Waren:
Freiverkäufliche Arzneimittel und apothekenübliche
Waren, die aufgrund der Herstellerentscheidung nur in Apotheken
verkauft werden.
Apothekenfacharbeiter/in:
Lehrberuf der ehemaligen DDR. Nichtpharmazeutisches Personal, vergleichbar
mit der pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
(PKA).
Apothekengesetz:
Gesetz zur Regelung des Apothekenwesens. Danach müssen Apotheken
die Arzneimittelversorgung sicherstellen, ohne Erlaubnis darf keine
Apotheke betrieben werden. Grundlage, dass jeder Apotheker nur eine
Apotheke besitzen darf sowie eine Apotheke nur von einem Apotheker geführt
werden darf. Das Apothekengesetz stellt die gesetzliche Grundlage der
Apothekenbetriebsordnung dar.
Apothekenhelfer/in:
Frühere Berufsbezeichnung der/des pharmazeutisch-kaufmännischen
Angestellten (PKA).
Apothekenpflichtige Arzneimittel:
Arzneimittel, die wegen ihrer Beratungsbedürftigkeit per Gesetz
im Einzelhandel nur in Apotheken erhältlich sind.
Apothekenübliche Waren:
Waren, die entsprechend der Apothekenbetriebsordnung
neben Arzneimitteln in der Apotheke abgegeben werden dürfen, z.B.
Verbandmittel, diätetische Lebensmittel, Kosmetika. Vgl. apothekenexklusive
Waren.
Apotheker/Apothekerin:
Berufsgruppe mit universitärer Ausbildung, an deren Abschluss die
Approbation als Apotheker steht. Drei Viertel
der Apothekerschaft ist weiblich.
Apothekerassistent/in:
Berufsbezeichnung für Absolventen der pharmazeutischen Vorprüfung
(bis 1973). Personengruppe, die unter Verantwortung eines Apothekers
pharmazeutische Tätigkeiten
ausführen und in Einzelfällen auch Apotheker vorübergehend
vertreten dürfen.
Apothekerkammer:
Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Berufsvertretung
aller Apotheker (Pflichtmitgliedschaft). Auf Länderebene gibt es
die 17 Landesapothekerkammern (LAK), die auf Bundesebene in einer Arbeitsgemeinschaft,
der Bundesapothekerkammer (BAK) zusammengeschlossen sind.
Apothekerverband/Apothekerverein:
Eingetragene Verbände oder Vereine zur Vertretung wirtschaftlicher,
sozialer, wissenschaftlicher und sonstiger gemeinsamer Interessen der
Apotheker. Die 17 Landesapothekerverbände sind zum Deutschen Apothekerverband
e.V. (DAV) zusammengeschlossen.
Applikation:
Verabreichen von Arzneimitteln.
Applikationsart:
Art und Weise der Verabreichung des Arzneimittels:
epikutan: auf die Haut
subkutan: unter die Haut
Applikationshilfen:
Anwendungshilfen für Arzneimittel, z.B. Tablettenteiler.
Approbation:
Staatliche Genehmigung zur Ausübung eines Heilberufes.
Arzneibuch:
Vom Bundesministerium bekannt gemachte Sammlung pharmazeutischer Vorschriften
zur Qualität, Prüfung, Lagerung, Abgabe und Bezeichnung von
Arzneimitteln und deren Verpackungsmaterialien. Arzneistoffe und Behältnisse
von Arzneimitteln müssen den Anforderungen des Arzneibuchs entsprechen.
Arzneimittel:
Substanzen zur Heilung, Linderung, Verhütung oder Erkennung von
Krankheiten. Genaue Definition im Arzneimittelgesetz. Ein Arzneimittel
setzt sich aus Wirkstoff(en) und Hilfsstoff(en),
der Packungsbeilage und der Verpackung
zusammen.
Arzneimittelentwicklung:
Verfahren zur Entwicklung eines neuen Arzneimittels. Dieses nimmt etwa
zehn bis zwölf Jahre in Anspruch und kostet heute ca. 250-450 Millionen
Euro.
Arzneimittelgesetz:
Gesetz zur Regelung der Sicherheit des Verkehrs mit Arzneimitteln, insbesondere
zur Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Arzneimitteln.
Arzneimittelkommission (der Deutschen Apotheker):
Kommission zur Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelnebenwirkungen
bzw. -risiken.
Arzneimittelmissbrauch:
Zweckentfremdeter Gebrauch von Arzneimitteln, z.B. bei einer Sucht oder
aus Selbstmordabsicht.
Arzneimittelpreisverordnung:
Verordnung zur Regelung der Preise der apothekenpflichtigen
Arzneimittel. Hauptziel ist die Sicherstellung der bundesweiten
Einheitlichkeit des Apothekenabgabepreises. Diese ist aus gesundheitspolitischen
Gründen notwendig, damit Patienten Arzneimittel erhalten, ohne
auf mögliche Preisunterschiede achten zu müssen.
Arzneimittelprüfung in der Apotheke:
Eingangskontrolle und Dokumentation von Arznei- und Hilfsstoffen sowie
stichprobenweise Prüfung von Fertigarzneimitteln, in der Regel
ein Fertigarzneimittel pro Tag pro Apotheke.
Arzneimittelrichtlinien:
Richtlinien, die der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
über die Verordnung von Arzneimitteln erlässt. Diese Richtlinien,
die bereits mehrfach überarbeitet wurden, sollen eine ausreichende,
zweckmäßige und wirtschaftliche ärztliche Versorgung der Versicherten
mit Arzneimitteln gewährleisten. Sie gelten derzeit in der Fassung
vom 1. Januar 1994.
Arzneimittelrisiken:
Durch die Einnahme von Arzneimitteln auftretende Gefahren. Hierzu gehören
u.a. Nebenwirkungen (unerwünschte Wirkungen),
mögliche Gegenanzeigen, Qualitätsmängel
oder Abhängigkeitserscheinungen. Ein Arzneimittel ist kein einfacher
Konsumartikel, sondern ist auch mit Risiken behaftet, normalerweise
überwiegen die Krankheitsrisiken die Arzneimittelrisiken um ein
Vielfaches. Wichtig ist immer eine Nutzen-Risiko-Abwägung.
Arzneimittelsicherheit:
Ergebnis aller Maßnahmen zur Minderung der Gefahren im Umgang
mit Arzneimitteln. Vgl. Stufenplan.
Arzneimittel-Warnhinweisverordnung:
Verordnung, welche die Warnhinweise auf Arzneimittelverpackungen regelt.
Arzneistoff:
S.u. Wirkstoff.
Ausscheidung:
Natürliche Entfernung eines Arzneistoffs aus dem Körper, z.B.
durch die Nieren mit dem Urin, über die Galle und den Darm mit
dem Stuhl sowie über die Lunge mit der Ausatmungsluft. Die Ausscheidung
führt zu einer Abnahme des Wirkstoffspiegels. Bei Nierenerkrankungen
muss häufig die Dosis reduziert werden, da dann die Ausscheidung
verlangsamt abläuft und es zu einer Kumulation (Anhäufung)
des Wirkstoffes im Körper kommen kann.
Top
B
Befreiung von der Zuzahlung:
Siehe auch unter Zuzahlung. Versicherte der
gesetzlichen Krankenkassen können sich bei bestimmten Einkommensgrenzen
von den Zuzahlungen zu Arzneimitteln durch ihre Krankenkasse befreien
lassen. Darüber hinaus kann rückwirkend eine Teilbefreiung
erreicht werden, die sich an dem Verhältnis der Zuzahlungen zum
jährlichen Bruttoeinkommen richtet. Weitere Informationen erhalten
Sie in Ihrer Apotheke oder bei der Krankenkasse.
Beipackzettel:
S.u. Packungsbeilage.
Beratung:
Informationen für den Patienten unter Berücksichtigung seiner
individuellen Situation. Der Apotheker hat eine Beratungs- und Informationspflicht.
Betäubungsmittel:
Verschreibungspflichtige Stoffe,
die speziellen gesetzlichen Regelungen unterliegen, da es sich um Arzneimittel
mit dem Risiko einer Abhängigkeit (Suchtgefahr) handelt.
Betäubungsmittelgesetz:
Gesetz zur Regelung des Umgangs mit Betäubungsmitteln,
um eine besondere Sicherheit und Kontrolle zu gewährleisten.
Betäubungsmittelrezept:
Spezielles Rezeptformblatt zum Verschreiben von Betäubungsmitteln.
Bei Arzt und Apotheker ist eine genaue Dokumentation erforderlich.
Bezeichnung, internationale nicht gewerbliche:
Internationale Kurzbezeichnungen der Arzneistoffe (INN = International
Non-proprietary Names), die von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht
werden (Beispiel: Acetylsalicylsäure).
BfArM:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, selbstständige
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Gesundheit. Zulassungsbehörde, Gewährleistung der
Arzneimittelsicherheit.
Bioverfügbarkeit:
Ausmaß und Geschwindigkeit, mit denen ein Wirkstoff aus einer
Arzneiform freigesetzt, resorbiert und am Wirkort verfügbar wird.
Bei gleichem Gehalt an Wirkstoff bestimmt die Darreichungsform und die
Galenik die Bioverfügbarkeit. So ist z.B.
nach Einnahme einer Brausetablette der Wirkstoff schneller verfügbar
als bei Gabe einer normalen Tablette.
Top
C
Charge:
Die in einem Herstellungsgang angefertigte Menge eines Arzneimittels.
Chargennummer:
Identifikationscode einer Charge. Wichtig, falls eine Charge aus Qualitätsgründen
zurückgerufen werden muss.
Chemotherapeutika:
Vgl. Antiinfektiva.
Compliance:
Mitarbeit des Patienten bei der Arzneimitteltherapie, d.h. sachgerechte
Anwendung der Arzneimittel, Therapietreue.
Top
D
Darreichungsform:
Art der Zubereitung eines Wirkstoffs (z.B. Tablette, Kapsel, Tropfen,
Zäpfchen, Salbe, Pflaster), die maßgeblich über den
Wirkungseintritt und die Wirkdauer entscheidet.
Dermatika:
Arzneimittel zur Behandlung von Hautkrankheiten.
Deutsches Apothekenmuseum:
Museum, das sich mit der Apothekengeschichte befasst. Befindet sich
im Heidelberger Schloss. Träger ist eine Stiftung, eingerichtet
von der Gesellschaft für Geschichte der Pharmazie und der Deutschen
Apothekerschaft.
Diagnostika:
Arzneimittel zur Erkennung von Krankheiten.
Dienstleistungen:
Das Dienstleistungsspektrum von Apotheken umfasst u.a. pharmazeutische
Betreuung, Beratung über Arzneimittel, Blutdruckmessung, Blutzuckermessung,
Impfberatung.
Diuretika:
Harntreibende Arzneimittel.
Dosierung:
Einnahmemenge eines Arzneimittels: Wieviel, wann, wie häufig, wie
lange.
Dosierung, ausschleichende:
Langsam verringerte Dosierung am Therapieende, um ein abruptes Absetzphänomen
zu vermeiden. So kann es z.B. nach plötzlichem Absetzen von Schlafmitteln
zu Unruhezuständen und Schlaflosigkeit oder bei bestimmten Mitteln
zur Senkung des hohen Blutdrucks zu einem deutlichen Blutdruckanstieg
kommen.
Dosierung, einschleichende:
Langsam ansteigende Dosierung zur Vermeidung unerwünschter Wirkungen
am Beginn der Behandlung, d.h., begonnen wird mit einer niedrigen Dosis,
die dann gesteigert wird.
Dosierung, individuelle:
Dosierung unter Berücksichtigung der Situation des jeweiligen Patienten.
In der Packungsbeilage ist dies mit dem Vermerk "Falls vom Arzt nicht
anders verordnet" berücksichtigt.
Dosierungsanleitung:
Angabe zur korrekten Anwendung eines Arzneimittels. Dessen optimale
Wirkung kann nur erreicht werden, wenn die Einnahme in der richtigen
Menge, zum richtigen Zeitpunkt und zu den angegebenen Zeitabständen
erfolgt.
Dosierungsintervall:
Zeit zwischen zwei Arzneimitteleinnahmen. Es ist sehr wichtig, das Dosierungsintervall
genau einzuhalten, da der Wirkstoffspiegel
im Blut und in den Geweben bei zu seltener Einnahme stark absinkt oder
bei zu häufigerEinnahme stark ansteigt.
Dosierungsschema:
Einnahmeplan eines Arzneimittels.
Dosis:
Einzunehmende Menge eines Arzneimittels. Unterschieden wird die Einzeldosis
von der Tagesdosis (Menge in 24 Stunden).
Droge:
1. Im allgemeinen Sprachgebrauch Synonym für Rauschdrogen.
2. In der Pharmazie werden darunter frische oder getrocknete Arzneipflanzen
bzw. Arzneipflanzenteile (Blätter, Wurzel) verstanden.
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E
Einnahmezeitpunkt:
Zeitpunkt, zu dem ein Arzneimittel eingenommen werden soll. Wichtig
dabei ist sowohl die Tageszeit als auch der Vermerk "vor oder nach dem
Essen", da sowohl die Resorption als auch
körpereigene tageszeitabhängige Schwankungen die Wirkung beeinflussen.
Expektorantien:
Arzneimittel, die das Abhusten des Bronchialschleims erleichtern.
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F
Fachapotheker:
Speziell ausgebildeter Apotheker. Im Rahmen der Weiterbildung
können Apotheker die Bezeichnung Fachapotheker auf den folgenden
Gebieten erwerben:
Fachapotheker für Offizin-Pharmazie, Klinische Pharmazie, Pharmazeutische
Technologie, Pharmazeutische Analytik, Toxikologie und Ökologie,
Arzneimittelinformation, Klinische Chemie, Theoretische und praktische
Ausbildung, Öffentliches Gesundheitswesen.
Fertigarzneimittel:
Arzneimittel, die im voraus hergestellt wurden und in einer Packung
für den Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden.
Festbetrag:
Höchstbetrag, den die gesetzliche Krankenkasse bei bestimmten Arzneimitteln
auf Rezept erstattet; wird vom Arzt ein über dem Festbetrag liegendes
Arzneimittel verschrieben, so muss der Patient die Differenz zwischen
Festbetrag und Arzneimittelpreis selbst bezahlen.
Fortbildung:
Ständige Anpassung des Wissensstandes an den aktuellen wissenschaftlichen
Kenntnisstand.
Freiname:
Vgl. Bezeichnung, internationale nicht gewerbliche.
Freiverkäufliche Arzneimittel:
Arzneimittel, die auch außerhalb von Apotheken im Einzelhandel, wie
z.B. in Lebensmittelgeschäften, Drogerien, verkauft werden dürfen
(Ausnahme von der Apothekenpflicht).
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G
Galenik:
Arzneiformenlehre, Pharmazeutische Technologie:
Wissenschaft von der Herstellung von Arzneimitteln aus Wirkstoffen und
Hilfsstoffen.
Gebrauchsinformation:
S.u. Packungsbeilage.
Gegenanzeige:
Kontraindikation. Beschwerden, Erkrankungen oder Umstände, z.B.
Schwangerschaft, bei denen das Arzneimittel nicht oder nur mit Einschränkungen
nach Rücksprache mit dem Arzt angewandt werden darf.
Generikum:
Arzneimittel mit einem Wirkstoff, dessen Patentschutz abgelaufen ist
und das als Nachahmerpräparat auf den Markt gebracht worden ist.
Vgl. Originalpräparat.
Gesundheit:
Nach der Definition der Weltgesundheitsorganisation Zustand völligen
körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens.
Gesundheitsreform:
Allgemeiner Begriff für ein Bündel von Maßnahmen im
Gesundheitswesen, die unter anderem zum Ziel haben, die Ausgabenentwicklung
der gesetzlichen Krankenversicherung in den Griff zu bekommen. Die jüngste
Reform, die "Gesundheitsrefom 2000", ist seit 1. Januar 2000 gültig.
Gesundheitstests:
Tests zur Überprüfung der Gesundheit, z.B. verschiedene Harntests,
Blutuntersuchungen, Umwelttests. Wichtig im Rahmen der Gesundheitsvorsorge.
Gynäkologika:
Arzneimittel zur Behandlung spezieller Erkrankungen der Frauen.
Top
H
Hämostyptika:
Blutstillende Arzneimittel.
Halbwertszeit:
Zeit, in der die Konzentration eines Arzneistoffes im Organismus auf
die Hälfte abfällt. Wichtiger Parameter für die Ermittlung
des Dosierungsintervalls.
Haltbarkeit:
Zeit, in der ein Arzneimittel ohne deutlichen Wirksamkeitsverlust haltbar
ist. Wird vom Hersteller während der Entwicklung geprüft (Verfallsdatum).
Bei manchen Präparaten wird zusätzlich noch auf die Haltbarkeit
nach Anbruch der Packung aufmerksam gemacht, z.B. bei Augentropfen.
Handelsname:
Marke ® = Registered - eingetragener Name). Geschützter Name,
z.B. Aspirin.
Hausapotheke:
Bevorratung mit Arzneimitteln im Haushalt. Diese sind am besten trocken,
kühl, vor Licht geschützt und unzugänglich für Kinder
aufzubewahren. Lassen Sie sich in der Apotheke beraten, was in der Hausapotheke
enthalten sein sollte.
Heilmittelwerbegesetz:
Gesetz, das die Werbung für Arzneimittel regelt. So ist z.B. irreführende
Werbung, Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in der
Laienpresse unzulässig.
Hersteller:
Produzent von Arzneimitteln, der hierfür eine Herstellungserlaubnis
hat.
Hilfsstoffe:
Arzneilich nicht wirksame Stoffe, die dazu beitragen, aus einem Wirkstoff
ein Arzneimittel werden zu lassen.
Homöopathie:
Auf den deutschen Arzt Samuel Hahnemann zurückgehendes, wissenschaftlich
umstrittenes Therapieverfahren, das darauf beruht, dass Ähnliches
mit Ähnlichem behandelt werden soll (Similia similibus curentur).
So werden z.B. Substanzen, die in höherer Dosierung Brechreiz verursachen,
in kleinsten Mengen zur Behandlung der Übelkeit eingesetzt. Der Körper
soll durch das homöopathische Arzneimittel zur Selbstheilung angeregt
werden.
Homöopathische
Arzneimittel:
Arzneimittel, die nach homöopathischen Regeln hergestellt werden.
Sie benötigen keine Zulassung, sondern werden nur registriert.
Hormone:
Chemische Botenstoffe des Körpers, die ein drahtloses Kommunikationsnetz
im Körper ermöglichen.
Hypnotika:
Schlafmittel.
Top
I
Identitätsprüfung:
Überprüfung, ob eine Substanz der Angabe auf dem Etikett entspricht.
Eingehende Arznei- und Hilfsstoffe müssen in der Apotheke mindestens
auf ihre Identität geprüft werden.
Immunmodulatoren:
Arzneimittel zur Beeinflussung des Immunsystems.
Import:
Einfuhr von Arzneimitteln aus dem Ausland. Hierzu bedarf es einer speziellen
Erlaubnis. Ausnahme ist der Reisebedarf. Arzneimittel, die in der Bundesrepublik
nicht zugelassen sind, dürfen auf Bestellung Einzelner von Apotheken
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und des europäischen
Wirtschaftsraums bestellt werden. Für die Bestellung aus anderen
Staaten muss ein ärztliches Rezept vorliegen.
Indikation:
S.u. Anwendungsgebiet.
Information:
Weitergabe des Wissens über Arzneimittel und deren therapeutische
Bedeutung. Der Apotheker hat eine Beratungs- und
Informationspflicht.
Interaktion:
S.u. Wechselwirkung.
Internet:
Wichtige Informationsplattform. Eindringlich zu warnen ist vor Bestellungen
von Arzneimitteln über das Internet.
Top
K
Kinderarzneimittel:
Zubereitung eines Medikamentes speziell für Kinder. Abgesehen vom
geringeren Körpergewicht, ist auch der Stoffwechsel bei Kindern
u.U. anders als beim Erwachsenen. Deswegen sind spezielle Dosierungen
erforderlich, siehe auch Kinderdosierung.
Kinderdosierung:
Angemessene Menge eines Arzneimittels für Kinder. Kinder sind keine
kleinen Erwachsenen, sie verarbeiten Arzneistoffe u.U. anders als Erwachsene.
Da es keine allgemeingültige Grundregel gibt, ist es außerordentlich
wichtig, die angegebene Dosierung und das Dosierungsintervall genau
einzuhalten.
Kindergesicherte Verpackung:
Verpackung eines Arzneimittels, die von Kindern nicht geöffnet
werden kann. Abgesehen davon, dass Arzneimittel unzugänglich für
Kinder aufbewahrt werden müssen, können sie mit bestimmten
Verschlüssen versehen werden, die die Gefahr des versehentlichen
Missbrauchs durch Kinder verhüten helfen.
Klinische Prüfung:
Erprobung eines in der Entwicklung befindlichen Arzneimittels am Menschen.
Hierzu ist die Vorlage des Studienplans bei einer Ethik-Kommission erforderlich,
deren Aufgabe es ist, die an der Studie Beteiligten vor möglichen
Gesundheitsschäden zu schützen. In der Phase I der klinischen
Prüfung werden an gesunden Freiwilligen Verträglichkeit, Verteilung
und Metabolismus der Prüfsubstanzuntersucht.
In Phase II kommt es zur ersten Anwendung an speziell ausgesuchten Patienten
und in Phase III zur breiten Anwendung bei vielen Patienten. Auch nach
erfolgter Zulassung werden klinische Daten
weiter gesammelt.
Kombinationspräparat:
Arzneimittel, die mehrere Wirkstoffe enthalten.
Konservierungsmittel:
Substanzen, die dazu dienen, die Haltbarkeit eines Arzneimittels zu
verlängern und einen mikrobiellen Befall zu verhindern (wichtig
z.B. bei Augentropfen im Mehrdosenbehältnis). Jeder Konservierungsmittelzusatz
muss angegeben sein.
Kontraindikation:
S.u .Gegenanzeige.
Koronarmittel:
Arzneimittel zur Behandlung von Erkrankungen der Herzkranzgefäße
(Koronarien).
Krankenhausapotheke:
Apotheke im Krankenhaus mit der Aufgabe, die Krankenhausstationen mit
Arzneimitteln zu versorgen sowie deren Arzneimittelvorräte zu überpüfen.
Krankenhausversorgende Apotheke:
Öffentliche Apotheke, die aufgrund eines Versorgungsvertrags Krankenhäuser
mit Arzneimitteln beliefert.
Top
L
Labor:
Kurzform von Laboratorium, spezieller in der Apothekenbetriebsordnung
vorgeschriebener Raum in jeder Apotheke zur Prüfung von Arzneimitteln,
Arznei- und Hilfsstoffen.
Lagerung:
Arzneimittel sollten möglichst trocken, kühl, vor Licht geschützt
und unzugänglich für Kinder aufbewahrt werden. Das Badezimmer
ist also nicht der geeignete Ort für das Medikamentenschränkchen.
Besonderheiten bei der Lagerung werden in der Packungsbeilage und meist
auch auf der Verpackung selbst ausdrücklich genannt.
Laxantien:
Abführmittel.
Lipidsenker:
Arzneimittel zur Senkung erhöhter Blutfettspiegel.
Lokalanästhetika:
Arzneimittel zur örtlichen Betäubung.
Top
M
Me-too-Präparat:
Arzneimittel, das sich durch geringe chemische Variation von einem bekannten
Wirkstoff unterscheidet und Vorteile bringen soll (Me too = ich auch).
Medizinprodukte:
Produkte, die ihre Wirkung am oder im menschlichen Körper durch
überwiegend physikalische Vorgänge ausüben, z.B. Stützstrümpfe.
Mehrzahlung:
Differenz zwischen Arzneimittelpreis und Festbetrag: Liegt der Apothekenabgabepreis,
der bei Arzneimitteln auf der Grundlage des Herstellerabgabepreises
durch die Arzneimittelpreisverordnung
festgelegt wird, eines auf Kassenrezept verordneten Arzneimittels oberhalb
des Festbetrages, so muss der Patient die
Differenz zahlen.
Metabolismus:
Chemische Umwandlung der Arzneistoffe im Körper mit dem Ziel, sie
leichter ausscheiden zu können. So werden z.B. fettlösliche
Stoffe vom Körper in wasserlösliche Substanzen umgewandelt.
Die Metabolisierung erfolgt vor allem in der Leber, deshalb muss bei
Lebererkrankungen häufig die Dosis reduziert werden, da durch die
Erkrankung der Abbau vielfach verlangsamt abläuft und es zu einer
Kumulation (Anhäufung) des Wirkstoffes im Körper kommen kann.
Monopräparat:
Arzneimittel mit nur einem Wirkstoff.
Muskelrelaxantien:
Arzneimittel zur Aufhebung der Muskelspannung, besonders im Rahmen einer
Narkose.
Top
N
Nahrungsergänzungsmittel:
Produkte, die zur Stärkung und Erhaltung der Gesundheit beitragen,
indem sie einem Nährstoffmangel vorbeugen oder eine bereits bestehende
Unterversorgung mit essenziellen Nährstoffen ausgleichen, z.B.
niedrig dosierte Vitamin- und Mineralstoffpräparate. Zählen
zu den Lebensmitteln, deshalb sind krankheitsbezogene Aussagen in der
Werbung nicht erlaubt.
Naturheilmittel:
Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen wie Phytopharmaka,
Homöopathika.
Nebenwirkungen:
Unerwünschte Begleiterscheinungen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch
eines Arzneimittels. In der Packungsbeilage aufgelistete Nebenwirkungen
müssen nicht auftreten, aus Gründen der Arzneimittelsicherheit
muss jedoch auch nur eine einmal aufgetretene Nebenwirkung in der Packungsbeilage
angegeben werden.
Häufigkeitsangaben:
- in Einzelfällen, weniger als 0,001 Prozent
- sehr selten, weniger als 0,1 Prozent
- selten, weniger als 1Prozent
- gelegentlich, 1-10 Prozent oder umgekehrt: In 90-99
Prozent der Fälle tritt die Nebenwirkung nicht auf!
- häufig, mehr als 10 Prozent
Negativliste:
Liste von Arzneimitteln, die nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnet
werden dürfen. Diese Präparate werden üblicherweise bei
geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet und müssen
vom Patienten selbst bezahlt werden. Die seit 1983 existierende und
zwischenzeitlich mehrfach erweiterte Liste soll im Sommer 2000 nochmals
erweitert werden.
Non-Compliance:
Falsch- und Nichtanwendung von Medikamenten. Bei etwa 30% der Falschanwendungen
kommt es zu Gesundheitsschäden, die zum Teil mit Krankenhausaufenthalten
enden.
Normpackungen, Abkürzung N:
Genormte Packungsgrößen für Arzneimittel.
N1 steht für kleinste Packung zum Testen der Verträglichkeit
oder für die Akuttherapie
N2 ist die mittlere Packungsgröße bei nicht dauerhafter Erkrankung
N3 als größtePackung dient zur Langzeittherapie.
Wichtig für die Zuzahlung.
Notdienst:
Dienstbereitschaft der Apotheken außerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten,
die gewährleistet, dass zu jeder Tages- und Nachtzeit Arzneimittel
bezogen werden können.
Nutzen-Risiko-Bewertung:
Abwägung der Wirkung und Nebenwirkungen. Bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch dürfen keine schädlichen Wirkungen auftreten, die
medizinisch vertretbare Maßstäbe übersteigen.
Top
O
Offizin:
Kundenraum der Apotheke.
Ophthalmika:
Augenarzneimittel.
Originalpräparat:
Arzneimittel, das aufgrund der Patentschutzzeit (Patentschutz)
zuerst allein auf dem Markt ist. Ein Nachahmerpräparat (Generikum)
darf erst nach Ende des Patents in den Markt gebracht werden. Vgl. Arzneimittelentwicklung.
Otologika:
Arzneimittel zur Behandlung von Erkrankungen des Ohres.
Top
P
Packungsbeilage:
Beipackzettel. Informationsblatt des Herstellers über das betreffende
Arzneimittel für den Patienten. Aufbau und Inhalt sind gesetzlich
festgelegt:
Unter der Überschrift Gebrauchsinformation enthält die Packungsbeilage
Angaben zur Bezeichnung des Arzneimittels, dessen Zusammensetzung,
Darreichungsform, Anwendungsgebiete,
Gegenanzeigen, Nebenwirkungen,
Wechselwirkungen, Warnhinweise,
Dosierungsanleitung, Verfallsdatum.
Fach-Chinesisch wird sich leider manchmal nicht vermeiden lassen, aber
Ihr/e Apotheker/in übersetzt es Ihnen gerne.
Packungsgrößen:
Größe der Verkaufspackung nach Stückzahl oder Menge.
Um therapiegerechte Packungsgrößen zu gewährleisten,
stehen Normpackungen zur Verfügung.
Parallelimport:
Arzneimittel, die den gleichen oder sehr ähnlichen Namen und die
gleiche Zusammensetzung wie das deutsche Präparat haben, die aber
vom Ausland importiert worden sind. Deutsche Importeure beziehen von
Herstellern aus anderen EU-Staaten Arzneimittel zu Preisen, die niedriger
sind als in Deutschland, weil dort im Ausland zum Beispiel die Gehälter,
Lohnnebenkosten und Steuern geringer sein können oder der Staat
niedrigere Preise gesetzlich vorschreibt. Die Importeure beliefern die
Apotheken in Deutschland mit diesen preiswerteren Importarzneimitteln
(Parallelimport).
Patentschutz:
Zeit, in welcher der Patentinhaber das Recht hat, seine Erfindung ohne
Konkurrenz wirtschaftlich zu nutzen. Originalpräparat.
Erst nach Ablauf des Patentschutzes (20 Jahre ab Anmeldung des Patents)
dürfen Generika auf den Markt kommen.
Wegen des oft langen Zeitraumes zwischen Patentanmeldung und Zulassung
des Arzneimittels zum Verkehr kann unter bestimmten Voraussetzungen
durch ein ergänzendes Schutzzertifikat eine längere Schutzdauer
erreicht werden.
Paul-Ehrlich-Institut (PEI):
Selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Gesundheit. Zuständig für
Zulassung der Sera, Impfstoffe und Blutzubereitungen. Verbesserung der
Arzneimittelsicherheit.
Pharmazentralnummer (PZN):
Einheitliches Kennzeichen, das Handelsnamen, Hersteller, Darreichungsform,
Wirkstoffstärke und Packungsgröße verschlüsselt.
Pharmazeutische Assistenten:
Berufsgruppe in der ehemaligen DDR. Dürfen pharmazeutische Tätigkeiten
unter Aufsicht eines Apothekers ausführen, aber keine Arzneimittel
abgeben.
Pharmazeutische Betreuung:
Nach dem Grundsatz "Die Abgabe des Medikamentes ist der Anfang und nicht
das Ende der Medikation" die Betreuung durch den Apotheker über
den Zeitpunkt der Arzneimittelabgabe hinaus. Durch die enge Zusammenarbeit
von Patient, Arzt und Apotheker können arzneimittelbezogene Probleme
besser erkannt und bewältigt werden.
Pharmazeutische
Tätigkeiten:
Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln
sowie Information und Beratung über Arzneimittel.
Pharmazeutischer Unternehmer:
Unternehmer, der Arzneimittel unter seinem Namen in den Handel bringt.
Muss nicht identisch mit dem Hersteller sein.
Pharmazeutisches Personal:
Berufsgruppen, die zur Ausführung pharmazeutischer
Tätigkeiten befugt sind. Dazu gehören:
Apotheker
Apothekerassistenten
Pharmazieingenieure
pharmazeutisch-technische Assistenten
Apothekenassistenten
sowie pharmazeutische Assistenten.
Pharmazeutisch-kaufmännische/r Angestellte/r
(PKA):
Berufsgruppe, die pharmazeutisches
Personal bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln
unterstützt sowie kaufmännische Arbeiten und die Pflege des
Warenlagers durchführt.
Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in:
Berufsgruppe, die unter Aufsicht eines Apothekers pharmazeutische
Tätigkeiten durchführt.
Pharmazieingenieur/in:
Berufsgruppe in der ehemaligen DDR. übt pharmazeutische
Tätigkeiten unter Verantwortung eines Apothekers aus. Darf
in bestimmten Fällen Apotheker vertreten.
Phytopharmaka:
Pflanzliche Arzneimittel.
Placebo:
Scheinarzneimittel ohne Wirkstoff.
Placeboeffekt:
Wirkung nach Einnahme eines Placebos.
Positivliste:
Liste solcher Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen
verordnet werden dürfen. In Deutschland gibt es bisher keine Positivliste,
ihre Einführung ist jedoch für das Jahr 2001 geplant.
Psychopharmaka:
Arzneimittel zur Behandlung seelischer Erkrankungen.
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Q
Qualitätskontrolle:
Maßnahmen, um die Qualität beim Herstellungsprozess gleichbleibend
zu gewährleisten.
Qualitätsmanagementsystem, QMS, in der Apotheke:
Sicherung der Qualität von Apothekenleistungen. Ziel ist es, Arbeitsabläufe
in der Apotheke zu überprüfen und zu optimieren sowie die
inhaltliche Qualität der Arbeit zu gewährleisten.
Qualitätssicherung in der Pharmazie:
Grundvoraussetzung für die Therapie mit Arzneimitteln ist die Sicherstellung
ihrer Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit, die durch Maßnahmen
zur Qualitätssicherung einzuhalten sind. Das gilt auch für
in der Apotheke hergestellte Arzneimittel.
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R
Registrierung:
Im Gegensatz zu allopathischen Arzneimitteln, die zugelassen werden
müssen, unterliegen homöopathische
Arzneimittel der Registrierungspflicht, d.h. der Erfassung durch
den Gesetzgeber. Die Qualität muss den Anforderungen des homöopathischen
Arzneibuches entsprechen.
Reimport:
Beim Reimport handelt es sich um Arzneimittel, die in Deutschland hergestellt,
ins Ausland exportiert, und dann wiederum aufgrund der niedrigeren Preise
nach Deutschland reimportiert werden. Vgl. Parallelimport.
Reinheitsprüfung:
Prüfung von Arznei- und Hilfsstoffen auf Verunreinigungen. Bestimmte
Substanzen dürfen gar nicht enthalten sein, für manche sind
Grenzwerte festgelegt, die nicht überschritten werden dürfen.
Reiseapotheke:
Enthält Arzneimittel, die regelmäßig auch zu Hause eingenommen
werden, sowie Produkte aus der Selbstmedikation,
die dazu bestimmt sind, sich im Urlaub gegen kleinere gesundheitsbedrohende
Ereignisse zu wappnen.
Tipp: Lassen Sie sich in Ihrer Apotheke individuell zum Inhalt Ihrer
Reiseapotheke beraten.
Resistenz:
Widerstandskraft. Ist der Körper resistent gegen Krankheitserreger,
so kommt es nicht zum Ausbruch der Krankheit. Andererseits können
auch Krankheitserreger resistent gegenüber Arzneistoffen werden,
so dass diese dann unwirksam sind.
Resorption:
Aufnahme von Arzneimitteln in den Körperkreislauf.
Retardarzneimittel:
Arzneiformen mit verlängerter Wirkung, die den Wirkstoff nicht
auf einmal, sondern verzögert freigeben. Dadurch müssen sie
seltener eingenommen werden.
Rezept:
Verschreibung. Verordnung des Arztes, welches Arzneimittel in welcher
Menge abzugeben ist.
Rezeptgebühr:
Vgl. Zuzahlungen. Ausnahme: Befreiung
von der Zuzahlung.
Rezeptur:
Individuelle Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke auf Kundenwunsch
oder Verschreibung.
Rhinologika:
Arzneimittel zur Behandlung von Erkrankungen der Nase.
Rote Liste:
Auflistung von Fertigarzneimitteln, herausgegeben vom Bundesverband
der Pharmazeutischen Industrie.
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S
Schwangerschaft:
Arzneimittel sollten in der Schwangerschaft nur äußerst vorsichtig
und nur nach Absprache mit dem Arzt eingenommen werden. Von vielen Arzneistoffen
ist noch nicht bekannt, ob sie eine fruchtschädigende Wirkung haben.
Sedativa:
Beruhigungsmittel.
Selbstmedikation:
Arzneimittelbehandlung ohne ärztliche Abklärung der Befindlichkeitsstörung
bzw. Erkrankung und ohne Rezept. Lassen Sie sich in der Apotheke beraten,
denn der Apotheker kennt auch die Grenzen der Selbstmedikation.
Spasmolytika:
Krampflösende Arzneimittel.
Straßenverkehr:
Arzneimittel können die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden,
denn rund 20 Prozent aller Medikamente beeinträchtigen das Reaktionsvermögen,
insbesondere in Kombination mit Alkohol. Die einzelnen Substanzen einer
Indikationsgruppe können sich in ihrer Wirkung in Bezug auf das
Reaktionsvermögen deutlich unterscheiden, deshalb fragen Sie Ihren
Apotheker oder Arzt um Rat.
Stufenplan:
Plan zur Organisation der Erfassung und Auswertung von Arzneimittelrisiken,
um bei einer Gefährdung der Arzneimittelsicherheit
schnell zu handeln. Beteiligt sind Ärzte und Apotheker sowie deren
Arzneimittelkommissionen, die pharmazeutische Industrie, das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte, ferner internationale Institutionen
wie die Weltgesundheitsorganisation.
Top
T
Therapeutische Breite:
Differenz zwischen der Dosis, bei der die gewünschte therapeutische
Wirkung einsetzt und der Dosis, bei der eine unerwünschte Wirkung
in Erscheinung tritt. Substanzen mit geringer therapeutischer Breite
müssen sehr exakt dosiert und überwacht werden.
Therapiedauer:
Einnahmezeitraum eines Medikaments. Dieser reicht von einmalig, z.B.
bei Kopfschmerzmitteln, bis lebenslang, z.B. bei Mitteln gegen hohen
Blutdruck. Setzen Sie nicht einfach das Medikament ab, wenn die Beschwerden
verschwunden sind. Bei Antibiotika, d.h. Arzneimitteln zur Behandlung
bakterieller Infektionskrankheiten, riskiert man das Wiederaufflackern
der Krankheit sowie eine zunehmende Resistenz der
Bakterien.
Tonika, Roborantia:
Stärkungsmittel, Kräftigungsmittel.
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U
Urologika:
Arzneimittel zur Behandlung von Erkrankungen des Harntraktes.
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V
Verfallsdatum:
Datum, nach dem das Arzneimittel nicht mehr eingenommen werden soll.
Bestimmt wird das Verfallsdatum vom Hersteller durch Haltbarkeitsversuche.
Versandhandel:
Versendung von Arzneimitteln. Der Versandhandel ist in Deutschland nicht
zulässig, vgl. Internet.
Verschreibungspflicht:
Bestimmte Arzneimittel ("verschreibungspflichtige Arzneimittel") dürfen
nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden, da die Therapie
eine ärztliche Kontrolle erfordert.
Verweildauer:
Durchschnittliche Zeit, die ein Arzneistoff im Körper bleibt.
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W
Warnhinweise:
Wichtige Hinweise für die Anwendung von Arzneimitteln, z.B. der
Hinweis auf beeinträchtigtes Reaktionsvermögen in Bezug auf
die Teilnahme am Straßenverkehr oder das Arbeiten mit Maschinen.
Wechselwirkung:
Interaktion. Gegenseitige Beeinflussung zweier oder mehrerer Arzneimittel
sowie von Arznei- mit Lebensmitteln, z.B. Käse, Milch, Alkohol.
Durch eine Interaktion kann die erwünschte Wirkung verringert,
verstärkt oder verlängert werden. Falls Sie mehrere Arzneimittel
nehmen, klären Sie eventuelle Wechselwirkungen mit Ihrem Arzt oder
Apotheker ab.
Weiterbildung:
Vertiefung der Kenntnisse auf einem Spezialgebiet, z. B. Fachapotheker.
Wirkstoffe:
Bestandteile, die die Anwendung des Arzneimittels begründen und
Ursache für dessen Wirksamkeit sind.
Wirkstoffspiegel:
Konzentration des Arzneistoffes im Blut oder in einem Gewebe.
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Z
Zentrallaboratorium Deutscher Apotheker e.V. (ZL):
Unabhängiges Arzneimittelprüfungsinstitut.
Zulassung:
Gesetzlich vorgeschriebene Gestaltung des In-den-Verkehr-Bringens eines
Arzneimittels. Dazu wird von der zuständigen Behörde aufgrund
der eingereichten Unterlagen eine Nutzen-Risiko-Abwägung
durchgeführt. Der pharmazeutische Unternehmer muss hierbei die
Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit seines Arzneimittels
nachweisen, vgl. klinische Prüfung.
Zusammensetzung (des Arzneimittels):
Auflistung aller Bestandteile eines Arzneimittels, d.h. aller Arznei-
und Hilfsstoffe.
Zusatzbezeichnungen:
Ergänzungen am Ende des Handelsnamens mit unterschiedlicher Bedeutung:
- comp, Kombinationspräparat
- forte, mehr Wirkstoff als beim Ursprungspräparat
- mite, weniger Wirkstoff (50 Prozent) als beim Ursprungspräparat
- mono, Monopräparat
- N, bedeutet meist neue Zusammensetzung
- retard, verlängert Wirkung, Retardarzneimittel
- Zahl, Wirkstärke
Zuzahlung:
Direkte Beteiligung der Patienten an den Ausgaben der Krankenkassen,
im allgemeinen Sprachgebrauch auch Selbstbeteiligung (früher: "Rezeptgebühr")
genannt. Bei vom Arzt verordneten Arzneimitteln betragen die Zuzahlungen
seit 1. Januar 1999, abhängig von der Packungsgröße,
8,- DM, 9,- DM oder 10,- DM.
Voraussetzungen für eine Befreiung oder teilweise Befreiung
von der Zuzahlung sind gesetzlich geregelt.
Zytostatika:
Arzneimittel, welche die Vermehrung von Zellen hemmen; Einsatz bei bösartigen
Tumoren (Krebs).
Zytostatikaherstellung in der Apotheke:
Wegen ihrer teilweise schweren Nebenwirkungen müssen Zytostatika
unter besonderen Sicherheitsmaßnahmen hergestellt werden. Hierfür
ist eine spezielle Einrichtung des Laboratoriums erforderlich, die nicht
jede Apotheke hat. Zytostatika werden vielfach auf besondere Bestellung
angefertigt, da meist eine individuelle Dosierung und Zusammensetzung
erforderlich ist.
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