Ärztekammern setzen neue Werberegeln um
Berufsordnungen werden an die neuen Gegebenheiten angepaßt / Mehr Möglichkeiten zur Selbstdarstellung
WIESBADEN (spe). Gestiegene Ansprüche an den "Dienstleister" Arzt, sich verändernde Leistungsspektren, Internetauftritte, Zusammenschlüsse in Praxisnetzen oder Integrationsverbünden, das alles paßt nach Meinung der Ärzte nicht mehr mit einem strikten Werbeverbot zusammen. Aus diesem Grunde wurde es geändert.
Von Petra Spielberg
Auf dem Deutschen Ärztetag im vergangenen Jahr plädierte die Mehrheit der Delegierten für eine Lockerung der bisher geltenden rigiden Vorschriften. Inzwischen haben die meisten Ärztekammern die Vorgaben aus der Musterberufsordnung (MBO) weitgehend übernommen.
Zwar kann die Ärzteschaft die Regelungen zur beruflichen Kommunikation nach außen, mit denen sie die Fesseln des Werbeverbots lockern will, nicht als absoluten Befreiungsschlag feiern. Doch sind jetzt berufsbezogene Informationen über die ärztliche Tätigkeit möglich. Vergleichende und anpreisende Werbung hingegen bleibt aber weiterhin untersagt. Sie paßt nach allgemeiner Aufassung nicht zum ärztlichen Berufsbild. Nichtsdestotrotz eröffnen sich niedergelassenen Ärzten durch die Änderungen mehr Freiräume.
Im wesentlichen einigten sich die Vertreter des Deutschen Ärztetages in Köln darauf, folgende Neuerungen in die MBO aufzunehmen:
Neben sämtlichen im Rahmen der Weiterbildung erworbenen Facharzttiteln sowie von der Ärztekammer verliehenen Qualifikationen dürfen neuerdings auf dem Praxisschild und in Anzeigen auch folgende Bezeichnungen stehen:
- Hausärztliche Versorgung,
- Bereitschaftsdienst oder Notfallbehandlung,
- Durchgangs- oder D-Arzt, H-Arzt,
- Fachkompetenz für Dialyse,
- Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund.
- In elektronischen Verzeichnissen und in Patienteninformationen sind Angaben über bis zu drei besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erlaubt.
- Sachliche Informationen und organisatorische Hinweise über einen zugelassenen Praxisverbund dürfen in Computerkommunikationsnetzen auf einer allgemein zugänglichen Homepage stehen. Auch Praxis-Logos oder Fotos des Praxisteams sind auf der Homepage erlaubt.
- Ärzte dürfen Kollegen über ihre Qualifikation und ihr Leistungsangebot ohne berufswidrig werbende Herausstellung informieren.
Knapp ein Jahr nach Verabschiedung der novellierten Musterberufsordnung haben sich bereits fast alle Ärztekammern mit der Umsetzung der Vorgaben der MBO in ihr jeweiliges Landesrecht befaßt, so das Ergebnis einer aktuellen Umfrage der "Ärzte Zeitung". Lediglich Brandenburg, Nordrhein und Rheinland-Pfalz hinken noch hinterher. Mecklenburg-Vorpommern hat sich am vergangenen Wochenende mit der MBO befaßt.
Bei den übrigen zeigt sich, daß die Regelungen sich im wesentlichen an den Vorgaben der MBO orientieren. Abweichungen betreffen in der Regel nur redaktionelle Änderungen. Inhaltliche Ergänzungen, wie in Sachsen, bleiben die Ausnahme: Im Freistaat ist es auch angestellten Ärzten erlaubt, diesen Status mitsamt Namen und Facharzttitel auf dem Praxisschild anzuzeigen.
Quelle: Copyright © 1997-2001 by Ärzte Zeitung
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