[ Ambulante Versorgung | Werbung ]


Werbung

Richtlinien für Arzt-Homepages

Die Bundesärztekammer hat die Vorgaben für die Gestaltung ärztlicher Homepages unter dem Titel "Darstellungsmöglichkeiten des Arztes im Internet" konkretisiert und Grundsätze niedergelegt. Demzufolge ist es den Vertragsärzten nur gestattet auf der Homepage Informationen darzubieten, die ausschließlich die für das Praxisschild zugelassenen Angaben enthalten.

So sind auf der Homepage erlaubt
  • die Angabe des Namens
  • die Angabe der Praxisanschrift
  • die Angabe der Facharztbezeichnung
  • Hinweise auf Schwerpunkte
  • Zusatzbezeichnungen
  • Sprechstundenzeiten
  • Privatadresse des Arztes
  • sowie Besonderheiten wie ambulante Operationen oder belegärztliche Tätigkeit und ähnliches.
Erst die Seiten, die der Homepage folgen, dürfen mehr enthalten:
  • Informationen über medizinische Begiffe, Untersuchungen, Erkrankungen
  • fakultative Weiterbildung
  • Sprachkenntnisse
  • die Praxislage
  • aber auch Bilder der Praxismitarbeiter.
Nicht erlaubt ist es die Person des Arztes besonders wertend herauszustellen.

Quellen:
Krüger-Brand, Heike E.: Richtlinien für Arzt-Homepages
Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 19 (08.05.1998), Seite 4 [SUPPLEMENT: Praxis Computer]

Bundesärztekammer: Darstellungsmöglichkeiten des Arztes im Internet - Öffentlich abrufbare Arztinformationen gemäß Kap. D I. Nr. 6 MBO
Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 4 (29.01.1999), Seite A-228 [BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER]



Krüger-Brand, Heike E.: Richtlinien für Arzt-Homepages
Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 19 (08.05.1998), Seite 4 [SUPPLEMENT: Praxis Computer]

Die in der Musterberufsordnung bereits im vergangenen Jahr beschlossene Möglichkeit für Ärzte, sich unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorschriften im Internet oder in anderen Kommunikationsmedien darzustellen (vgl. PraxisComputer 4/97, S. 23), hat die Bundesärztekammer durch einen Interpretationsbeschluß präzisiert. Die Grundsätze sind unter dem Titel "Darstellungsmöglichkeiten des Arztes im Internet" ausgeführt und unterscheiden drei Möglichkeiten:

Auf der Startseite der Internet-Präsentation - der Homepage - ist es dem Arzt getattet, alle Informationen zu hinterlegen, die auch auf einem Praxisschild veröffentlicht werden können. Dazu gehören Name, Praxisanschrift, Bezeichnung als Arzt, Sprechstunde, ärztliche Titel und akademische Grade, Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft, Privatadresse u. a.

Darüber hinausgehende Informationen darf der Arzt über eine Schaltfläche auf der Homepage veröffentlichen, die erst in einem zweiten Schritt erreicht werden kann und mehr Raum zur Eigendarstellung gibt. Hier ist beispielsweise Platz für Informationen über medizinische Vorgänge, Hinweise auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren, fakultative Weiterbildung, Fachkunde, Sonder-Sprechstunden, Sprachkenntnisse, Alter und Konfession des Praxisinhabers, Zeitpunkt der Niederlassung, Praxislage, Parkplätze, Kooperation mit Selbsthilfegruppen. Auch Bildmaterial zur Praxis und zum Praxisteam kann an dieser Stelle eingefügt werden.

In geschlossenen Netzen, sogenannten Intranets, darf umfassend über das Leistungsangebot der Praxis informiert werden. Nach wie vor gilt, daß eine werbende und anpreisende Präsentation des Arztes nicht erlaubt ist. In Zweifelsfällen wird empfohlen, die Internet-Präsentation mit der zuständigen Landesärztekammer abzustimmen.



Bundesärztekammer: Darstellungsmöglichkeiten des Arztes im Internet: Öffentlich abrufbare Arztinformationen gemäß Kap. D I. Nr. 6 MBO
Deutsches Ärzteblatt 96, Heft 4 (29.01.1999), Seite A-228 [BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER]

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung am 14. 2. 1998 zu Kapitel D I. Nr. 6 (Muster-)Berufsordnung (Öffentlich abrufbare Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen) den nachstehenden Interpretationsbeschluß gefaßt. Dieser Interpretationsbeschluß soll dazu beitragen, daß Ärzte, die von der Möglichkeit der Darstellung im Internet oder anderen Kommunikationsmedien Gebrauch machen wollen, dies unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorschriften tun können. Über die aufgeführten Informationen hinaus sind keine weiteren Angaben zulässig. Auch für die Präsentation in Computerkommunikationsnetzen gilt, daß werbende Herausstellung und anpreisende Darstellung unzulässig sind. In Zweifelsfällen sollte vor einer Präsentation die Abstimmung mit der zuständigen Landesärztekammer herbeigeführt werden.
Nach der Beschlußfassung des 100. Deutschen Ärztetages ist das Angebot öffentlich abrufbarer Arztinformationen in Computerkommunikationsnetzen zulässig (vgl. Kap. D I Nr. 6).
Im einzelnen ist bei der Präsentation in Computerkommunikationsnetzen folgende Unterscheidung zu treffen:
1. Informationen gegenüber Dritten auf einer "Homepage".
2. Weitergehende Informationen, die nur über eine Schaltfläche auf der Homepage abgefragt werden können.
3. Informationen gegenüber anderen Ärzten in einem Intranet.

Die unter 1. - 3. genannten Angaben dürfen die Person des Arztes nicht werbend herausstellen und müssen sich auf sachliche Inhalte (§§ 27, 28 MBO) begrenzen. Persönliche Qualifizierungen sind ebenso wie Hinweise auf "Qualifikationen", die nicht auf einer von den Ärztekammern legitimierten Grundlage beruhen, unzulässig.

1. Zulässige Informationen gegenüber Dritten (vgl. Kap. D I. Nr. 6 S. 1 MBO)
In öffentlich abrufbaren Computerkommunikationsnetzen dürfen Ärzte in einer dem allgemeinen Publikum zugänglichen "Homepage" folgende Angaben aufnehmen:
  • Name
  • Praxisanschrift einschließlich Telefon und Fax-Nummer, e-mail, Internet-Adresse
  • Bezeichnung als Arzt oder führbare Arztbezeichung (Facharzt, Schwerpunkt und Zusatzbezeichnung)
  • Sprechstunde
  • med. akademische Grade
  • ärztliche Titel
  • andere akademische Grade in Verbindung mit Fakultätsbezeichnung
  • Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft
  • Privatwohnung und Telefonnummer/Fax-Nummer
  • Zulassung zu Krankenkassen
  • Durchgangsarzt
  • Belegarzt, ggf. Name des Krankenhauses*
  • ambulante Operationen*
  • Praxisklinik*
  • ggf. Professor
Die mit * gekennzeichneten Angaben dürfen nur geführt werden, wenn die in der Berufsordnung genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. Kap. D I. Nr. 2).
Über die genannten Angaben hinaus kann auf dieser Seite eine Schaltfläche "weitere Informationen" vorgesehen werden, über welche die unter 2. genannten Informationen abgefragt werden können.

2. Praxisinformationen, die nur über die Homepage des Arztes abgefragt werden können (vgl. Kap. D I. Nr. 6 S. 2 MBO)
Wenn durch verläßliche technische Verfahren sichergestellt ist, daß der Nutzer beim Suchprozeß zunächst nur Zugang zu einer Homepage des Arztes erhalten kann, welche ausschließlich die unter 1. genannten Angaben enthält, sind folgende sachliche Informationen - soweit sie der ausgeübten Tätigkeit entsprechen - zulässig:
  • sachliche Informationen über bestimmte medizinische Vorgänge, die in der Praxis des Arztes zur Vorbereitung des Patienten auf spezielle Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen vorgehalten werden
  • Hinweis auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren, soweit diese nicht den Kern seines Fachgebietes ausmachen
  • fakultative Weiterbildung
  • Fachkunde
  • weitere durch die Ärztekammer zuerkannte Qualifikation
  • Geburtsjahr des Praxisinhabers
  • Zeitpunkt der Approbationserteilung
  • Zeitpunkt der Facharztanerkennung, die geführt wird
  • Zeitpunkt der Niederlassung
  • Sonder-Sprechstunden
  • Sprachkenntnis
  • Konfession
  • besondere Einrichtungen für Behinderte
  • Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunden
  • Praxislage in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel
  • Angabe von Parkplätzen
  • Bilder des Praxisteams
  • Logo der Praxis
  • Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund
  • Zusammenarbeit mit Selbsthilfegruppen
  • Anzeigen, z. B. über die Niederlassung, Urlaub, Vertretung etc.
3. Information anderer Ärzte in einem Intranet
In geschlossenen Netzen, d. h. solchen Computerkommunikationsnetzen, die nur Ärzten offenstehen (Intranet), darf umfassend über das Leistungsangebot der Praxis informiert werden.