Onkologie Vereinbarung neugefasst
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Ersatzkassenverbände haben die Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der onkologischen Versorgung (Onkologie-Vereinbarung) neugefaßt. Sie tritt zum 1. Juli 1995 in Kraft.
Mit der Onkologie-Vereinbarung wird unverändert das Ziel verfolgt, die qualifizierte ambulante Behandlung krebskranker Patienten durch niedergelassene Ärzte zu fördern und damit eine äquivalente Alternative zur stationären Behandlung anzubieten.
Ausgleich für zusätzlichen Aufwand
An Krebs erkrankte Patienten haben ein von der Natur ihrer Erkrankung her begründetes besonderes Versorgungsbedürfnis. Ärzte, die bereit sind, die speziellen Anforderungen an die persönliche fachliche Qualifikation sowie an Organisation und Ausstattung der Praxis, wie die Onkologie-Vereinbarung sie verlangt, zu erfüllen, tragen dem in besonderer Weise Rechnung. Zum Ausgleich des damit verbundenen zusätzlichen Aufwandes, der diesen Ärzten bei der Betreuung krebskranker Patienten als onkologisch verantwortlicher Arzt entsteht, können sie die nach der Onkologie-Vereinbarung vorgesehene Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Unberührt davon können die im Rahmen der onkologischen Behandlung erbrachten ärztlichen Leistungen nach dem EBM abgerechnet werden.
Es ist wichtig festzuhalten. dass jeder Arzt krebskranke Patienten in seinem Fachgebiet behandeln kann und sich dabei von der Indikation, seiner fachlichen Qualifikation und seiner ärztlichen Verantwortung leiten lassen muß. Die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung ist eine freie Entscheidung, zu der kein Arzt gezwungen werden kann. Allerdings stehen die Kostenerstattungsregelungen nach der Onkologie-Vereinbarung nur den Arzten offen, die sich verpflichtet haben, den Vertrag zu erfüllen.
Die nun vorliegende Onkologie-Vereinbarung ist im Vergleich zu der Fassung vom 1. 7. 1994 in folgenden wesentlichen Punkten neugefaßt worden:
1. Die Anforderungen an die Qualifikation des onkologisch verantwortlichen Arztes zur Durchführung der intravasalen Behandlung mit Zytostatika wurden wie folgt geregelt:
a) Die Systematik der Qualifikationsanforderungen zur Durchführung der intravasalen zytostatischen Chemotherapie folgt jetzt einer Zweiteilung; definiert wird einmal die Qualifikation zur Behandlung von malignen hämatologischen Systemerkrankungen und allen soliden Tumoren, zum anderen diejenige zur Behandlung von soliden Tumoren in umschriebenen Organgebieten. Die Onkologie-Vereinbarung differenziert im Hinblick auf die Qualifikationsanforderungen damit auf das je nach Patientenbedürfnis unterschiedliche Versorgungsangebot, das in der Praxis des onkologisch verantwortlichen Arztes bereitzuhalten ist.
b) Die Qualifikationsanforderungen zur parenteralen zytostatischen Behandlung wurden zudem inhaltlich präzisiert. Es wird jetzt auf die intravasale zytostatische Chemotherapie (nicht mehr Polychemotherapie) abgestellt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die parenterale Anwendung von Zytostatika die entscheidende Anforderung an die Qualifikation des Arztes stellt und nicht die Anzahl verwendeter Pharmaka. Diese kann z. B. auch vom Wandel in der Therapieauffassung abhängen. Weiterhin wird im Hinblick auf die Qualifikationsanforderungen zur intravasalen zytostatischen Therapie jetzt gefordert, dass eine definierte Zahl von Therapiezyklen - d. h. Behandlungsabschnitte von je mindestens dreiwöchiger Dauer - nachzuweisen ist. Dies deshalb da sich die Qualifikation der Ärzte daraus ergibt, dass sie Erfahrung bei dem wiederholten therapeutischen Einsatz der Zytostatika erwerben. Entscheidend ist die Häufigkeit, in der die Behandlung mit diesen Substanzen durchgeführt wird. Bei der Anzahl nachzuweisender Therapiezyklen wird danach unterschieden, ob der antragstellende Arzt sich auf die intravasale zytostatische Chemotherapie solider maligner Tumoren in bestimmten Organgebieten besehränken oder auch maligne hämatologische Systemerkrankungen und alle soliden Tumoren therapieren will. Die Definition der Qualifikationsanforderungen für die intravasale zytostatische Chemotherapie ist in der beschriebenen Weise jedoch mit abgesenkter Zahl von Therapiezyklen auch für bereits niedergelassene Ärzte mit onkologischem Tätigkeitsfeld, die noch nicht über den Status als onkologisch verantwortlicher Arzt verfügen, neugefaßt worden.
2. Im Hinblick auf die Anforderungen an die Praxisorganisation, die vor Durchführung intravasaler Zytostatikatherapie zu erfüllen sind, wird klar gestellt, dass ein besonderer Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien der Unfallversiherungsträger vorzuhalten ist, wenn Zytostatikalösungen zubereitet werden müssen. Diese Forderung wird z. B. bei der Monotherapie mit bereits applikatikationsfertigen Zubereitungen in geschlosenen Systemen nicht erhoben.
3. Zu den Anforderungen an die Praxisorganisation gehört auch, dass bei Durchführung der intravasalen zytostatischen Chemotherapie die Beschäftigung qualifizierten Personals sicherzustellen ist. Neben staatlich geprüftem Pflegepersonal mit onkologischer Erfahrung können in Fällen begründeter Ausnahmen auch qualifizierte Arzthelferinnen als Assistenz herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Arzthelferinnen über eine onkologische Qualifikation von 120 Stunden verfügen. Diese kann auch während eines Zeitraumes von drei Jahren berufsbegleitend erworben werden. Auch kann der onkologisch verantwortliche Arzt die Qualifikation der Helferinnen selbst vornehmen. Dabei ist es sowohl möglich, die Qualifikation in 120 Stunden über drei Jahre zu verteilen als auch die 120 Stunden en bloc, z. B. sofort bei Neueinstellung der Arzthelferin, anzubieten.
4. Onkologisch verantwortliche Ärzte nach der Onkologie-Vereinbarung vom 12. November 1984 haben Gelegenheit, noch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der neugefaßten Onkologie-Vereinbarung ihre Qualifikation zur Durchführung der intravasalen zytostatischen Chemotherapie nachzuweisen, sofern sie über diesen Zeitraum hinaus die Kostenerstattung dafür in Anspruch nehmen wollen.
KVen entscheiden im Einzelfall über Teilnahme
Die Kassenärztlichen Vereinigungen entscheiden im Einzelfall über die Berechtigung zur Teilnahme an der Vereinbarung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Neufassung die Zugangsvoraussetzungen differenziert und teilweise erleichtert wurden, so dass bei der Beurteilung bereits gestellter Anträge diese Neufassung zugrunde gelegt werden kann.
Die vorliegenden Änderungen wurden nach intensiven gemeinsamen Beratungen auch mit den Berufsverbänden der Internisten, Gynäkologen und Urologen gefunden, um eine qualifizierte ambulante Versorgung onkologischer Patienten sicherzustellen. KBV
Quelle: Deutsches Ärzteblatt 28/29, A-2024, 17.07.95
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